Gesetz über die Pädagogische Hochschule Rorschach (216.1)
CH - SG

Gesetz über die Pädagogische Hochschule Rorschach

über die Pädagogische Hochschule über die Pädagogische Hochschule
1 Rorschach Rorschach vom 17. Juni 1999
2 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 6. Oktober 1998
3 Kenntnis genommen und erlässt als Gesetz: I. Allgemeine Bestimmungen Bestand und Stellung Bestand und Stellung

Art. 1. Art. 1.

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1 Der Staat führt die Pädagogische Hochschule Rorschach (im folgenden Hochschule) mit regionalen didaktischen Zentren.
2 Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und dem Recht der Selbstverwaltung. Angebot Angebot a) allgemein a) allgemein

Art. 2. Art. 2.

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1 Die Hochschule: a) bietet für die Ausbildung zu Lehrkräften für Unterricht bis und mit Primarschule praxisorientierte Studien mit fachlichem, methodisch- didaktischem und pädagogischem Inhalt an; b) begleitet die Lehrkraft während der Berufseinführung an der öffentlichen Volksschule des Kantons St.Gallen; c) betreibt in Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung.
2 Sie kann Dienstleistungen, namentlich in der Weiterbildung oder zugunsten der Gemeinden, erbringen. b) regionale didaktische Zentren b) regionale didaktische Zentren

Art. 3. Art. 3.

1 Von den regionalen didaktischen Zentren aus werden insbesondere: a) berufspraktische Studienteile organisiert und die Studierenden darin betreut; b) die Lehrkraft während der Berufseinführung an der öffentlichen Volksschule des Kantons St.Gallen begleitet. II. Erlasse Statut Statut

Art. 4. Art. 4.

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1 Das Statut regelt: a) Organisation; b) Aufgaben der Organe; c) Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule; d) Qualitätskontrolle und Evaluation.
2 Es geht anderen Erlassen der Hochschule vor. Studienordnung Studienordnung

Art. 5. Art. 5.

1 Die Studienordnung regelt: a) Art, Aufbau und Dauer der Studien; b) Prüfungen und bewertete Arbeiten; c) berufspraktische Studienteile; d) Anerkennung und Anrechnung von Ausbildungen und Praktika; e) Zulassung von Berufsleuten zu den Studien.
III. Aufsicht Grosser Rat Grosser Rat

Art. 7. Art. 7.

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1 Der Grosse Rat hat die Oberaufsicht.
2 Er: a) wählt den Rat der Hochschule; b) erteilt den allgemeinen Auftrag, soweit dieser sich nicht aus diesem Gesetz ergibt; c) beschliesst den Staatsbeitrag und nimmt Kenntnis vom besonderen Leistungsauftrag; d) genehmigt:
1. Geschäftsbericht;
2. Verordnungsvorschriften über Besoldung und berufliche Vorsorge von Lehrkörper sowie übrigem Personal. Regierung Regierung

Art. 8. Art. 8.

1 Die Regierung hat die Aufsicht.
2 Ihr obliegen insbesondere: a) Erlass von Verordnungsvorschriften über Besoldung und berufliche Vorsorge von Lehrkörper sowie übrigem Personal; b) Genehmigung von Statut, Studienordnung und Gebührentarif; c) Erteilung des besonderen Leistungsauftrags; d) Genehmigung der Wahl des Rektors. Finanzkontrolle Finanzkontrolle

Art. 9. Art. 9.

1 Die kantonale Finanzkontrolle prüft das Rechnungswesen. IV. Aufträge und Finanzierung Allgemeiner Auftrag Allgemeiner Auftrag

Art. 10. Art. 10.

1 Der allgemeine Auftrag richtet sich nach Art. 2 und 3 dieses Gesetzes. Er kann weitere Aufträge enthalten.
2 Mit dem allgemeinen Auftrag können Wirkungsziele festgelegt werden.
3 Der allgemeine Auftrag wird jährlich mit dem Staatsvoranschlag überprüft. Besonderer Leistungsauftrag Besonderer Leistungsauftrag

Art. 11. Art. 11.

1 Der besondere Leistungsauftrag wird jährlich erteilt. Finanzierung Finanzierung

Art. 12. Art. 12.

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1 Die Hochschule finanziert ihre Ausgaben durch: a) Gebühren; b) Staatsbeitrag; c) übrige Einnahmen.
2 Der Staatsbeitrag wird mit dem Staatsvoranschlag in Form eines Globalkredits beschlossen. V. Organe Rat der Hochschule Rat der Hochschule a) Zusammensetzung a) Zusammensetzung

Art. 13. Art. 13.

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1 Dem Rat der Hochschule gehören an: a) der Vorsteher des zuständigen Departementes als Präsident; b) zwei Mitglieder des Erziehungsrates; c) vier weitere Mitglieder.
d) Erteilung von Aufträgen für anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung; e) Wahl des Rektors und von Prorektoren auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Die Amtsdauer beginnt am 1. Oktober nach Beginn der Amtsdauer des Rates der Hochschule; f) Wahl des Verwaltungsleiters; g) Wahl von hauptamtlichen Dozierenden und nebenamtlichen Dozierenden mit unbefristetem Lehrauftrag; h) Verleihung des Professortitels; i) Wahl von Rekurskommission und Disziplinarkommission. Konvent Konvent a) Zusammensetzung a) Zusammensetzung

Art. 15. Art. 15.

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1 Dem Konvent gehören an: a) Rektor; b) hauptamtliche Dozierende; c) Vertretung der nebenamtlichen Dozierenden mit unbefristetem Lehrauftrag; d) Vertretung der Studentenschaft.
2 Das Statut kann die Zugehörigkeit weiterer Angehöriger der Hochschule vorsehen. b) Aufgaben b) Aufgaben

Art. 16. Art. 16.

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1 Der Konvent erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen.
2 Ihm obliegen insbesondere: a) Antragstellung an den Rat der Hochschule zu Lehre und anwendungsorientierter Forschung; b) Stellungnahme zu Erlassentwürfen; c) Einsatz von Kommissionen. Rektorat Rektorat a) Zusammensetzung a) Zusammensetzung

Art. 17. Art. 17.

1 Dem Rektorat gehören an: a) Rektor; b) Prorektoren; c) Vertretung des Konvents; d) Verwaltungsleiter. b) Aufgaben b) Aufgaben

Art. 18. Art. 18.

1 Das Rektorat erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen.
2 Ihm obliegen insbesondere: a) Koordination; b) Beratung des Rektors; c) Erlass von Vorschriften über Studien- und Prüfungsbetrieb sowie von Benützungsvorschriften. Rektor Rektor

Art. 19. Art. 19.

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1 Der Rektor erfüllt die Aufgaben nach Statut und weiteren Erlassen.
2 Ihm obliegen insbesondere: a) Führung der Hochschule; b) Vorsitz in Konvent und Rektorat; c) Erlass von Verfügungen, soweit dieses Gesetz oder weitere Erlasse nichts anderes bestimmen.
3 Er kann Mitgliedern des Rektorats Befugnisse übertragen. Studentenschaft Studentenschaft

Art. 20. Art. 20.

1 Die Studierenden bilden die Studentenschaft.
2
VI. Lehrkörper Kategorien und Vorschriften Kategorien und Vorschriften

Art. 21. Art. 21.

1 Der Lehrkörper umfasst: a) hauptamtliche Dozierende; b) nebenamtliche Dozierende mit unbefristetem oder befristetem Lehrauftrag.
2 Soweit Erlasse nach diesem Gesetz nichts anderes bestimmen, gelten die Vorschriften für die Angestellten im Staatsdienst. VII. Weiteres Personal Vorschriften Vorschriften

Art. 22. Art. 22.

1 Für wissenschaftliche Mitarbeitende und das übrige Personal gelten die Vorschriften für die Angestellten im Staatsdienst. VIII. Studierende Zulassung Zulassung a) im Allgemeinen a) im Allgemeinen

Art. 23. Art. 23.

1 Zum Studium wird zugelassen, wer: a) eine anerkannte gymnasiale Maturität besitzt; b) ein anerkanntes Diplom einer dreijährigen Diplommittelschule besitzt; c) eine vom Bund anerkannte Berufsmaturität besitzt.
2 Die Regierung kann durch Verordnung den Nachweis verlangen über:
1. ausserschulische Praxis von Inhabern einer gymnasialen Maturität;
2. zusätzliche Allgemeinbildung von Inhabern des Diploms einer Diplommittelschule oder einer Berufsmaturität.
3 Werden Diplome mit unterschiedlicher Lehrbefähigung ausgestellt, kann die Regierung die Zulassung durch Verordnung verschieden regeln. b) in besonderen Fällen b) in besonderen Fällen

Art. 24. Art. 24.

1 Im Einzelfall kann zugelassen werden, wer eine gleichwertige Vorbildung nachweist.
2 Berufsleute mit abgeschlossener Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung werden nach Studienordnung zugelassen. Rechte und Pflichten Rechte und Pflichten

Art. 25. Art. 25.

1 Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach Statut, Studienordnung und Gebührentarif.
2 Für das Disziplinarrecht gilt sachgemäss das Gesetz über die Universität St.Gallen
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. IX. Rechtspflege Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 26. Art. 26.

1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege
15 , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Rekurskommission Rekurskommission

Art. 27. Art. 27.

1 Die Rekurskommission entscheidet Rekurse gegen Verfügungen, die sich auf Studien- und Prüfungsvorschriften stützen.
2 Ihr gehören an: a) Präsident; b) drei hauptamtliche Dozierende;

Art. 29. Art. 29.

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1 Der Rat der Hochschule entscheidet Rekurse gegen: a) Verfügungen und Entscheide des Rektors; b) Entscheide der Rekurskommission; c) Verfügungen von Konvent, Rektorat und Disziplinarkommission.
2 Der Rekursentscheid gegen Entscheide des Rektors und der Rekurskommission ist endgültig. X. Schlussbestimmungen Änderung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts a) Volksschulgesetz a) Volksschulgesetz

Art. 30. Art. 30.

Das Volksschulgesetz vom 13. Januar 1983
17 wird wie folgt geändert: Überspringen einer Klasse

Art. 31bis. Art. 31bis.

1 Der Schulrat kann ausserordentlich begabte und sozial reife Schüler mit Zustimmung der Eltern und des Bezirksschulrates sowie nach Anhören des Lehrers eine Klasse überspringen lassen.
2 Lehrer und Schulpsychologe sind antragsberechtigt. b) Mittelschulgesetz b) Mittelschulgesetz

Art. 31. Art. 31.

Das Mittelschulgesetz vom 12. Juni 1980
18 wird wie folgt geändert:
1. In Art. 15 Abs. 3 erstem Satz wird «eineinhalb» durch «zwei» ersetzt.
2. Art. 2 Abs. 1 lit. d und Art. 4 Abs. 1 lit. c bis e werden aufgehoben, und in Art. 4bis wird «und Lehrerseminaren» gestrichen. Überschriften vor Art. 7. II. Schulen 1. Angebote

Art. 7 Randtitel. Kantonsschule

Die Überschrift vor Art. 13 wird gestrichen, und Art. 13 bis 19 werden aufgehoben. Die Überschrift vor Art. 20 wird gestrichen, und Art. 20 bis 21 werden aufgehoben. Die Überschrift vor Art. 21bis wird gestrichen, und Art. 21bis bis 21quater werden aufgehoben.

Art. 22 Abs. 2 und Art. 85 lit. b werden aufgehoben. c) G über die Verwaltungsrechtspflege c) G über die Verwaltungsrechtspflege

Art. 32. Art. 32.

Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965
19 wird wie folgt geändert:

Art. 59bis Abs. 1. Art. 59bis Abs. 1.

1 Sofern kein ordentliches Rechtsmittel an eine Verwaltungsbehörde oder eine verwaltungsunabhängige Kommission des Bundes offensteht, beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Regierung, des Erziehungsrates, des Universitätsrates, des Rates der Pädagogischen Fachhochschule Rorschach und des Gesundheitsrates sowie gegen Entscheide
Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
22 in der Fassung gemäss bisherigem Recht;
23 c) des ersten und des letzten Ausbildungsgangs des Lehrerseminars nach Art.
15 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
24 in der Fassung gemäss
Art. 31 Ziff. 1 dieses Gesetzes;
25 d) des letzten Ausbildungsganges des Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerinnenseminars nach Art. 20 des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
26 ;
27 e) des letzten Ausbildungsganges des Kindergärtnerinnenseminars nach Art.
21bis des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980
28 ;
29 f) den Beginn der ersten Studiengänge der Fachhochschule.
30 Vollzug Vollzug

Art. 34. Art. 34.

1 Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes. Der Präsident des Grossen Rates: Walter Hess Der Staatssekretär: Dr. Dieter J. Niedermann Die Regierung des Kantons St.Gallen erklärt:
31 Das Gesetz über die Pädagogische Fachhochschule Rorschach wurde am 17. Juni 1999 rechtsgültig, nachdem innerhalb der Referendumsfrist vom 18. Mai bis 16. Juni 1999 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.
32 Das Gesetz wird wie folgt angewendet: - Art. 31 Ziff. 1 ab 1. August 2000; - Art. 31 Ziff. 2 ab 1. August 2005; - übrige Bestimmungen ab 1. August 1999. St.Gallen, 6. Juli 1999 Der Präsident der Regierung: Dr. Walter Kägi, Landammann Der Staatssekretär: Dr. Dieter J. Niedermann
1 Geändert durch KRB über die Änderung des PHG.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 4. Mai 1999; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 17. Juni 1999; Art. 31 Ziff. 1 in Vollzug ab 1. August 2000, Art. 31 Ziff. 2 in Vollzug ab 1. August 2005, übrige Bestimmungen in Vollzug ab 1. August 1999. Geändert durch Abschnitt II des KRB über die Änderung des PHG vom 3. April 2003, nGS
38-44 (sGS 215.20 ).
3 ABl
1998,
2123.
4 Geändert durch KRB über die Änderung des PHG.
5 Geändert durch KRB über die Änderung des PHG.
6 Geändert durch KRB über die Änderung des PHG.
7 Geändert durch KRB über die Änderung des PHG.
8 Geändert durch KRB über die Änderung des PHG.
9 Geändert durch KRB über die Änderung des PHG.
10 Geändert durch KRB über die Änderung des PHG.
11 Geändert durch KRB über die Änderung des PHG.
12 Geändert durch KRB über die Änderung des PHG.
21 1. August 1999.
22 sGS 215.1.
23 1. Februar 1999.
24 sGS 215.1.
25 Erster Ausbildungsgang: 1. August 2000; letzter Ausbildungsgang: 1. August 2003.
26 sGS 215.1.
27 1. August 1999.
28 sGS 215.1.
29 1. August 2000.
30 1. Oktober 2003.
31 Siehe ABl
1999,
1414.
32 Referendumsvorlage siehe ABl
1999,
931.
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