Reglement über das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der Angestellten mit u... (172.214)
Reglement über das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der Angestellten mit u... (172.214)
Reglement über das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis
- 1 - Reglement über das Dienstverhältnis der Hilfsa n gestellten und der Angestellten mit unbefristetem Dienstve r- häl t nis vom 17. Dezember 1997 ______________________________________________________________ Der Staatsrat des Kantons des Wallis eingesehen Arti kel 57 der Kantonsverfa s sung; eingesehen das Gesetz vom 11. Mai 1983 betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellten des Staates; eingesehen das Gesetz vom 12. November 1982 betreffend die Besoldung der Beamten und Angestellten des Staates Wal lis; auf Antrag des Finanz - s departementes, beschliesst:
Art. 1 Anwendungsbereich
Das vorliegende Reglement ordnet das Dienstverhältnis der Hilfsangestellten und der Angestellten des Staates mit unbefrist e tem Dienstverhältnis.
Art. 2 Begriffe
1 Als Hilfsangestellte gilt jede Person, die in dieser Eigenschaft vollamtlich oder in Teilzeit angestellt wird, um während einer befristeten oder unbefrist e ten Dauer vorübergehende A r beiten auszuführen.
2 Die Anstellungsdauer ist begrenzt auf e in Jahr und kann höchstens um ein weiteres Jahr verlängert werden.
3 Ist bereits zum vornherein ersichtlich, dass die zeitlich begrenzten Aufg a ben länger als ein Jahr ausgeführt werden müssen, so wird das nötige Pers o nal nicht in der Eigenschaft als Hilfsa ngestellte, sondern zeitlich unbefristet ang e stellt.
Art. 3
2 Anstellungsverhältnis
1 Die Anstellungsverfügung liegt in der Zuständigkeit des Staatsrates .
2 Der Dienstchef kann Hilfsangestellte mit befristetem Dienstverhältnis an ste l- len, wenn fo l gende Bedingungen erfüllt sind: a) Die Anstellungsdauer ist auf ein Jahr begrenzt und kann höchstens um ein weiteres Jahr verlängert werden. b) Die Hilfsangestellten dürfen nur für Aufgaben eingesetzt werden, die in den Leistung s aufträgen definiert sind (auf Stufe Produkt oder Projekt) . c) Die Hilfsangestellten dürfen nur im Rahmen des für die Personalausgaben gewährten und vom Grossen Rat angenommenen Budgets angestellt we r-
- 2 - den. d ) Die Stellen der Hilfsangestellten müssen, nach erfolgter In formation an den Departementsvorsteher, ausgeschrieben werden, wenn die Anste l lungsdauer sechs Monate übe r steigt oder ein Jahr, falls es sich um eine Abwesenheit s- vertretung infolge Kran k heit - oder Unfall handelt .
Art. 4 Statut
Die Bestimmungen des Gesetze s vom 11. Mai 1983 über das Statut der Bea m- ten sind auf die Hilfsangestellten und die Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis analog anwendbar, mit Ausnahme der Artikel 33, 34 und 35 (Auflösung und Erneuerung des Dienstverhältni s ses).
Art. 5 Beend igung des Arbeitsverhäl t nisses
1 Das befristete Arbeitsverhältnis endigt mit Ablauf der in der Anstellungsve r- fügung festgesetzten Dauer, unter Vorbehalt der Verlängerung der Anste l lung, der vorzeitigen Auflösung im Einverständnis der Parteien, sowie der Au fl ö sung aus wichtigen Gründen.
2 Das unbefristete Arbeitsverhältnis eines Hilfsangestellten endigt spätestens nach Ablauf der in Artikel 2 festgelegten Höchs t dauer.
3 Während der unbefristeten Anstellungsdauer können der Staat und die Hilf s- angestellten ode r die Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis das A r- beitsverhältnis unter Einha l tung folgender Fristen kündigen: – im ersten Monat: Frist von 7 Tagen – vom zweiten bis zum zwölften Monat: Frist von 1 Monat auf das Ende eines Monats – vom zweiten bis zum fünften Jahr: Frist von 2 Monaten auf das Ende eines Monats – ab dem sechsten Jahr: Frist von 3 Monaten auf das Ende eines Monats
4 Die Auflösung aus wichtigen Gründen bleibt vorbehalten.
Art. 6 Besoldung
1 Die Anstellungsbehörde setzt die Mo nats - oder Stundenbesoldung aufgrund der Bestimmungen über die Besoldung der Beamten fest.
2 Die Dienststelle für Personal und Organisation muss angehört werden. Vo r- behalten bleibt im übrigen die Zustimmung gemäss Artikel 5, Absatz 1, Buc h- stabe d der Veror dnung vom 15. Januar 1997 zur Delegation der Kompete n zen im Bereich der Personalführung und Organisation an die Pilotei n heiten.
3 Die Hilfsangestellten oder die Angestellten mit unbefristetem Dienstverhäl t- nis erhalten entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad dieselben Sozialz u lagen wie die B e amten.
Art. 7 Besoldungsanspruch bei Verhinderung an der Arbeitsle i stung
1 Sind Hilfsangestellte oder Angestellte mit unbefristetem Dienstverhältnis aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllun g gesetzl i- cher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, an der Arbeitslei s tung verhindert, so beziehen sie die Besoldung nach folgenden Grundsä t zen:
- 3 - Dauer des Dienstverhältnisses Dauer des Besoldungsanspruchs bis zu 3 Monaten 1 Woche bis zu 6 M onaten 3 Wochen bis zu 9 Monaten 4 Wochen bis zu 1 Jahr 2 Monate bis zu 3 Jahren 3 Monate bis zu 4 Jahren 4 Monate über 4 Jahre gemäss Art. 12 des Gesetzes vom 2.11.1982
2 Sind die Angestellten obligatorisch versichert, so fallen die Versicherung s le i s- tu n gen an den Staat.
3 Bei grobem Verschulden erhalten die Angestellten keine Besoldung und b e- ziehen, sofern sie obligatorisch versichert sind, direkt die Versicherung s leistu n- gen. Sind sie nicht obligatorisch versichert, so kann die Besoldung g e kürzt wer den.
Art. 8
1 Besoldungsanspruch bei Mutte r schaft
1 Für Angestellte, deren Tätigkeit zum Zeitpunkt der Niederkunft mehr als ein Jahr da u ert, gilt derselbe Besoldungsanspruch bei Mutterschaft wie für die Beamten.
2 Für Angestellte , deren Tätigkeit zum Zeitpunkt der Niederkunft bis zu einem Jahr beträgt und die eine Mutterschaftsen t schädigung gemäss Bundesrecht erhalten, wird der Besoldungsanspruch wie folgt festg e legt: - bei Fortführung der Tätigkeit innert sechs Monaten nach der N iederkunft und für eine Mindestdauer von sechs Monaten: acht Wochen zu 100 Pr o- zent, - in allen anderen Fällen: acht Wochen zu 80 Prozent .
3 Für Angestellte , deren Tätigkeit zum Zeitpunkt der Niederkunft bis zu einem Jahr beträgt und die keine Mutterschafts entschädigung nach Bundesrecht e r- halten, beträgt der Besoldungsa n spruch vier Wochen zu 100 Prozent.
Art. 8 bis
1 Mutterschaftsentschädigung
1 Die im Bundesrecht (Art. 16 b Mutterschaftsent schädigung fällt an den Staat, s o lange dieser die Besoldung ausric h tet.
2 Wird die Besoldung nicht mehr ausbezahlt, so ist ein eventueller Saldo der Mutterschaftsen t schädigung direkt durch den Angestellten einzufordern.
Art. 8 ter
1 Urlaub zur Adoption
1 Bei der Aufnahme von noch nicht schulpflichtigen Kindern zur Adoption wird Hilfsangestellten und Angestellten mit unb e fristetem Dienstverhältnis Adoptionsurlaub g e währt.
2 Dieser gilt gleichermassen für männliches und weibliches Pe rsonal.
3 Seine Dauer beträgt ¾ des Mutterschaftsurlaubes.
4 Der Urlaub kann bis höchstens zwei Wochen vorbezogen werden, um Vo r- kehrungen im Hinblick auf die Adoption zu tre f fen.
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5 Falls beide Adoptiveltern Anspruch auf einen Adoptionsurlaub im Sinne der Walliser Gesetzgebung haben, so wird die Höchstdauer beider Urlaube g e sam t- haft auf 16 Wochen festg e legt, wobei diese zwischen den beiden Eltern nach ihrem Wi l len aufgeteilt werden können.
Art. 9
1 Ferien
1 Die im Monatsgehalt ent schädigten Hilfsangestellten oder Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis haben entsprechend ihrem Beschäftigung s grad Anspruch auf die gleichen Ferien, Feiertage, arbeitsfreien Tage und Sonderu r- la u be wie die Beamten.
2 Für die im Stundenlohn entsch ädigten Hilfsangestellten oder Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis setzt der Staat s rat die Ansätze der Ferien - entschädigungen fest.
3 Sind die im Monatsgehalt entschädigten Hilfsangestellten oder Angestellten mit unbefristetem Dienstverhältnis mehr als zwei Monate an der Arbeitslei s- tung verhindert, Samstage und Sonntage inbegriffen, so wird die Dauer der Ferien verhältnismässig gekürzt, ausser wenn die Verhinderung auf die Mu t te r- schaft zurückzuführen ist .
Art. 10 Schlussbestimmungen
1 Mit seine m Inkrafttreten findet das vorliegende Reglement Anwendung auf sämtliches Staatspersonal, das nicht als Beamte oder Angestellte im Sinne von
Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Gesetzes vom 11. Mai 1983 betreffend das Dienstverhältnis der Beamten und Angestellte n des Staates Wallis gilt, mit
Ausnahme der Lehrlinge und Stagiaires. Vorbehalten bleiben allfällige Zus i ch e- rungen in früheren Anstellungsverfügungen zum Besoldungsanspruch bei Ve r- hinderung an der Arbeitsleistung.
2 Hilfsangestellte, deren Arbeitsverhältn is mehr als zwei Jahre dauert, we r den als Angestellte mit einem unbefristetem Dienstverhältnis betrachtet.
3 Das vorliegende Reglement tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft; es hebt alle ihm widersprechenden Be stimmungen auf, insbesond e r e die Vorschriften vom 12. Januar 1983 über die Anstellungsbedingungen von Hilf s- kräften. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 17. Dezember 1997. Der Präsident des Staatsrates: Wilhelm Schnyder Der Staatskanzler: Henri v. Roten Titel und Änderungen P ublikation In Kraft R über das Dienstverhältnis der Hilfsa n- gestel l ten und der Angestellten mit unb e- fristetem Dienstverhältnis vom 17. D e- zember 1997 GS/VS 1998, 309
1 Änderung vom 29. Juni 2005: n. : Art. 8 bis ,
8 ter ; n.W. : Art. 8, 9 Abl. Nr. 28/2005 1.7.2005
2 Änderung vom 29. Juni 2005: n.W. : Art. 3 Abl. Nr. 30/2005 1.8.2005 a .: aufgehoben; n .: neu; n.W .: neuer Wortlaut