Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven (823.33)
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Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven

Gesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 16.11.1988 (Stand 01.01.1989) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 30 Ziffer 3 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1985 und die entspre - chende Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaf - fungsreserven; eingesehen das Interesse des Kantons, die Bildung von Arbeitsbeschaf - fungsreserven zu begünstigen; auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:
1 Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven

Art. 1 Grundsatz

1 Kanton und Gemeinden gewähren jenen Unternehmen Steuervergünsti - gungen, die Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbe - günstigter Arbeitsbeschaffungsreserven ausscheiden.

Art. 2 Berechtigte

1 Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit mindestens 10 Arbeit - nehmern berechtigt.

Art. 3 Jährliche Einlage und Höchstbeträge der Reserven

1 Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage, jedoch mindestens 10'000 Franken. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Die Reserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsum - me im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Der Staatsrat kann diesen Satz für besonders kapitalintensive Unternehmen auf 30 Prozent er - höhen.
2 Steuerliche Behandlung

Art. 4 Bemessung der Steuervergünstigung

1 Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2 Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reser - ven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reinertrag gebil - det werden.

Art. 5 Nachträgliche Besteuerung

1 Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservenbetrag, wenn das Unternehmen: a) den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt; b) die Betriebstätigkeit einstellt; c) den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
2 In diesen Fällen ist für den aufgelösten Reservenbetrag getrennt vom üb - rigen Einkommen oder Ertrag eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz ge - schuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus frü - heren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
3 Verfahren, Strafbestimmungen und Vollzugsbestimmungen

Art. 6 Verfahren

1 Das Verfahren über die Festsetzung der Steuervergünstigung und die nachträgliche Besteuerung richtet sich nach den Bestimmungen des kanto - nalen Steuergesetzes.

Art. 7 Strafbestimmungen

1 Die unrechtmässige Erlangung einer Steuervergünstigung unterliegt den Strafbestimmungen des kantonalen Steuergesetzes.

Art. 8 Vollzugsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ver - ordnungen und bestimmt die für die Zusammenarbeit mit dem Bund zu - ständigen kantonalen Behörden.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 9 Verhältnis bisherigen Recht

1 Bildet ein Unternehmen Arbeitsbeschaffungsreserven nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1985, so muss es zuerst die nach dem Dekret vom 27. Juni 1952 gebildeten Reserven verwenden.

Art. 10 Erstmalige Anwendung

1 Das vorliegende Gesetz findet erstmals Anwendung auf die Einschätzun - gen für das Steuerjahr 1989.
2 Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in das Jahr 1988 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.
3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben, insbesondere das Dekret vom 27. Juni 1952 über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft und der Beschluss vom 24. Dezember 1952 über die Bildung von Arbeits - beschaffungsreserven.

Art. 11 Kompetenz

1 Im Falle der Abänderung des Bundesgesetzes und dessen Verordnung über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven, hat der Grosse Rat die Kompetenz, das vorliegende Gesetz anzupassen.

Art. 12 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz wird der Volksabstimmung unterbreitet. Unter Vorbehalt der Annahme durch das Volk tritt dieses Gesetz am 1. Januar
1989 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.11.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung RO/AGS 1989 f 21 | d
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.11.1988 01.01.1989 Erstfassung RO/AGS 1989 f 21 | d
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