Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten
Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 14.11.1988 (Stand 01.01.2006) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen Artikel 30 Ziffer 3b der Kantonsverfassung; in Anwendung des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966 und seiner Vollziehungsver - ordnung vom 17. Oktober 1984; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
Art. 1 Ziel
1 Dieses Gesetz bezweckt die Organisation der Sicherung und die Respek - tierung der im Kanton befindlichen Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten.
Art. 2 Durchführungsbeauftragte
1 Mit der Durchführung sind beauftragt: a) der Staatsrat; b) das kantonale Amt für Kulturgüterschutz (im folgenden: das kantonale Amt) in Zusammenarbeit mit der kantonalen Dienststelle für Zivil - schutz und mit Beihilfe der kantonalen Kommission für Kulturgüter - schutz (im folgenden: die kantonale Kommission); c) die Gemeinden; d) die natürlichen und juristischen Personen, die Kulturgüter besitzen oder in Obhut haben (im folgenden: Besitzer), wie zum Beispiel der Staat, die Gemeinden und Bürgerschaften, das Bistum, die Pfarreien und religiösen Gemeinschaften. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Staatsrat
1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über den Kulturgüterschutz im Kanton.
2 Er trifft die notwendigen Massnahmen zum Schutz und zur Sicherung der dem Staat gehörenden oder seiner Obhut anvertrauten Kulturgüter.
3 Er übernimmt die Befugnisse, die im vorliegenden Gesetz nicht ausdrück - lich einer andern Instanz übertragen sind, und erlässt die Vorschriften und Weisungen.
Art. 4 Kantonale Amt
1 Das kantonale Amt ist das ausführende Organ dieses Gesetzes und sei - ner Vollziehungsverordnungen.
2 Es ist dem Staatsarchiv angegliedert.
3 Es ist mit folgenden Aufgaben betraut: a) es übernimmt die Befugnisse, welche das Bundesgesetz in den Arti - keln 10 und 11 und die Vollziehungsverordnung in den Artikeln 3, 4, 5 Ziffer 1, 2 und 4, 6, 7, 8, 9, 10 Ziffer 2, 3 und 4, 11, 12, 13, 14, 15, 17,
18 Ziffer 2, 20, 21 Ziffer 1, 23, 26, 28, 29, 31 und 36 Ziffer 3 den Kantonen überträgt; b) es fördert, koordiniert und überwacht die zu treffenden Massnahmen zum Schutze der Kulturgüter im Kanton; c) es erstellt ein Inventar der Kulturgüter nach drei Kategorien: Kulturgü - ter von nationaler (A), kantonaler oder regionaler (B) und lokaler Be - deutung (C); d) es fördert die Gemeinden in ihren Bemühungen, die Kulturgüter der Kategorie C sicher zu stellen; e) es sorgt dafür, dass eine Dokumentation zur Sicherung der in den Ka - tegorien A und B eingestuften Güter erstellt wird; f) es bestimmt anhand des Inventars der Kulturgüter (Kategorien A und B) den Bedarf von Schutzräumen; g) es achtet darauf, dass die Schutzräume für Kulturgüter gemäss den h) es unterbreitet der kantonalen Dienststelle für Zivilschutz die Erstel - lung aller Schutzbauten sowie die Bauabrechnungen zur Genehmi - gung; die Abnahme der Arbeiten an Ort und Stelle wird von der Dienststelle vorgenommen; i) es kontrolliert die Gesuche um eidgenössische und kantonale Sub - ventionen und leitet diese weiter;
k) es sorgt für die Ausbildung des Personals, das nicht vom Bund ge - schult wird; l) es bereitet das Programm der Kurse, Übungen und jährlichen Rap - porte vor und ist verantwortlich für die Ausbildung der Kursteilnehmer; m) es arbeitet mit der kantonalen Dienststelle für Zivilschutz zusammen, um für das Personal des KGS eine den Normen des Zivilschutzes n) es trifft die notwendigen Massnahmen, um der Bevölkerung den Kul - turgüterschutz bekannt zu machen; o) es hat die Massnahmen zu koordinieren, welche zur Sicherung und Respektierung der Kulturgüter dienen, die sich in staatlichem Besitze befinden oder dem Staate anvertraut sind; p) es plant, leitet und kontrolliert die Anbringung des Kulturgüterschildes; q) es ist verpflichtet, Zuwiderhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Okto - ber 1966 dem Instruktionsrichter anzuzeigen.
Art. 5 Kantonale Kommission
1 Die kantonale Kommission ist beratendes Organ bestehend aus höchs - tens 21 Mitgliedern.
2 Die Mitglieder der Kommission und ihr Präsident werden durch den Staatsrat ernannt, der auch das Pflichtenheft genehmigt.
3 Sie kann wie jedes Mitglied einzeln Massnahmen vorschlagen, dir zur Ver - wirklichung der Ziele dieses Gesetzes dienen.
Art. 6 Gemeinden und Besitzer
1 Unter Vorbehalt der dem kantonalen Amt eingeräumten Befugnisse sind die Gemeinden und Besitzer von Kulturgütern verantwortlich für Vorberei - tung und Ausführung der Massnahmen zur Sicherung und Respektierung der Ihnen anvertrauten Kulturgüter.
2 Die Gemeinden, die auf ihrem Territorium klassifizierte Güter von nationa - ler oder regionaler Bedeutung (Kategorien A und B) besitzen, bestimmen eine sachverständige Person für den Kulturgüterschutz; diese muss in der örtlichen Zivilschutzorganisation eingeteilt sein und hat folgende Aufgaben zu erfüllen: a) sie organisiert den Schutz der Kulturgüter;
b) sie ist zuständig für alle Massnahmen zur Sicherung und Respektie - rung der Kulturgüter auf dem Gemeindeterritorium; c) sie besucht die Kurse, Übungen und Rapporte, die mit ihrer Aufgabe in Zusammenhang stehen; d) sie bereitet die Einsatzplanung vor und hält die entsprechenden Do - kumentation auf dem neuesten Stand; eine Kopie davon ist beim e) sie sorgt dafür, dass die geplanten Schutzbauten verwirklicht werden, kontrolliert deren Ausführung und deren Unterhalt; f) sie bringt im Auftrag des kantonalen Amtes das Kennzeichen der Kul - turgüter an.
3 Die Gemeinden, die zahlreiche Kulturgüter auf ihrem Territorium besitzen, können im Einvernehmen mit dem Kantonalen Amt, im Rahmen der lokalen Zivilschutzorganisation einen zusätzlichen Dienst einrichten.
4 Die Gemeinden und Besitzer melden dem kantonalen Amt jegliche Be - schädigung von Kulturgütern
Art. 7 Kosten zu Lasten des Kantons
1 Der Kanton übernimmt die Kosten betreffend: a) die Massnahmen zum Schutze der Kulturgüter, die dem Kanton gehö - ren oder seiner Obhut anvertraut sind; b) die Inventarisierung der Kulturgüter und die Kennzeichnung jener Gü - ter, für welche die Verwendung des Kulturgüterschildes erlaubt wor - den ist; c) die Erstellung der Sicherheitsdokumentation für die inventarisierten Güter der Kategorien A und B und die Sicherheitskopien, welche die nötige Auskunft geben für eine Wiederinstandstellung oder den Wie - deraufbau von Kulturgütern und es erlauben, deren Kenntnis der Nachwelt zu Vermitteln; d) die Kurse, Übungen und Rapporte, welche er gemäss den eidgenös - sischen Bestimmungen des Zivilschutzes organisiert.
Art. 8 Kosten zu Lasten der Gemeinden und der Besitzer
1 Die Gemeinden tragen die Kosten der dringlichen Rettungsmassnahmen, welche sie anordnen, sowie der Kurse, Übungen und Rapporte, die sie ge - mäss den eidgenössischen Bestimmungen des Zivilschutzes organisieren.
2 Die Gemeinden übernehmen die Erstellungskosten der Einsatzplanung.
3 Die Besitzer tragen die Kosten der vorgeschriebenen Schutzmassnahmen für jene Kulturgüter die ihnen gehören oder ihrer Obhut anvertraut worden sind.
4 Wenn die vorgeschriebenen Schutzmassnahmen nicht innerhalb der vom kantonalen Amt gesetzten Frist ausgeführt werden, sorgt das kantonale Amt auf Kosten des Besitzers dafür.
Art. 9 Grundsätze zur Subventionserteilung
1 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten zur Ausführung der vorgeschrie - benen Massnahmen, wobei der finanziellen Lage der Gemeinden Rech - nung zu tragen ist.
2 Ist der Besitzer nicht eine Bürgerschaft, beteiligen sich die Gemeinden ebenfalls an diesen Kosten zum Schutze der Kulturgüter, die sich auf ihrem Gebiet befinden.
Art. 10 Ansatz der Subvention
1 Wird ein Bundesbeitrag im Sinne von Artikel 24 Ziffern 1 et 2 des Bundes - gesetzes zugesprochen, gewährt der Kanton einen Beitrag von 20 bis 25 Prozent der anerkannten Kosten; der Beitrag der interessierten Gemeinde muss mindestens demjenigen des Kantons entsprechen.
2 Wird ein Bundesbeitrag im Sinne von Artikel 24 Ziffer 3 des Bundesgeset - zes zugesprochen, gewährt der Kanton einen Beitrag von 20 bis 35 Pro - zent an die Kosten der getroffenen Massnahmen für die in die Kategorien A und B eingestuften Güter; die möglicherweise daran interessierte Gemein - de hat ihren Beitrag so zu bemessen, dass die Bundes-, Kantons- und Gemeindebeiträge zusammen wenigstens 70 Prozent dieser Kosten betra - gen.
3 Bezieht sich eine durch die Behörde auferlegte Ausgabe auf den Unterhalt oder die Instandstellung, gewährt der Kanton einen Beitrag von 45 bis 60 Prozent; die möglicherweise daran interessierte Gemeinde hat ihren Bei - trag so zu bemessen, dass die Kantons- und Gemeindebeiträge zusammen wenigstens 70 Prozent der Kosten betragen.
4 ... *
Art. 11 Zweckentfremdung - Änderungen
1 Jede Zweckentfremdung oder Aufhebung von Schutz- oder andern techni - schen Anlagen, für die Subventionen bezahlt worden sind, sowie jeder Plan zur Änderung der eingestuften Kulturgüter der Kategorien A und B unter - liegt der Bewilligung des kantonalen Amtes.
2 Dienen Schutzräume und andere Einrichtungen nicht mehr dem Schutz von Kulturgütern, so sind die Subventionen soweit zurückzuerstatten, als diese Anlagen und Einrichtungen für andere Zwecke verwendet werden können. Unter gewissen Umständen kann der Staatsrat völlige oder teilwei - se Nichtzurückerstattung der Subventionen beschliessen.
Art. 12 Rekurs
1 Gegen Beschlüsse des kantonalen Amtes kann innert dreissig Tagen seit Zustellung beim Staatsrat Einspruch erhoben werden.
Art. 12a * Vorbehalt des Subventionsgesetzes
1 Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventi - onsgesetzes nicht entgegenstehen.
Art. 13 Strafverfolgung
1 Der Instruktionsrichter ist zuständig für die Strafverfolgung und Aburtei - lung der in Artikel 26, 27, 28 und 29 des Bundesgesetzes über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 6. Oktober 1966 genannten Zuwiderhandlungen.
2 Der Instruktionsrichter kann einen Strafbefehl erlassen, sofern die Tatsa - che als genügend bekannt feststeht und der Verstoss durch eine Gefäng - nisstrafe bis zu höchstens drei Monaten oder eine Busse bis zu höchstens
1'000 Franken oder durch diese beiden Strafen zusammen geahndet wer - den kann.
3 Im übrigen ist die Strafprozessordnung anwendbar.
Art. 14 Inkrafttreten
1 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Art. 15 Schlussbestimmungen
1 Das Dekret über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten vom 8. Februar 1973 wird aufgehoben.
2 Das vorliegende Gesetz, das in Ausführung eines Bundesgesetzes erlas - sen wird, untersteht nicht der Volksabstimmung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.11.1988 01.01.1989 Erlass Erstfassung RO/AGS 1988 f 79 | d
79
13.11.1995 01.05.1996 Art. 12a eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d
55
11.02.2005 01.01.2006 Art. 10 Abs. 4 aufgehoben BO/Abl. 10/2005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.11.1988 01.01.1989 Erstfassung RO/AGS 1988 f 79 | d
79
Art. 10 Abs. 4 11.02.2005 01.01.2006 aufgehoben BO/Abl. 10/2005
Art. 12a 13.11.1995 01.05.1996 eingefügt RO/AGS 1996 f 54 | d
55
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