Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken
zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zug und dem Regierungsrat des Kantons St.Gallen Regierungsrat des Kantons St.Gallen über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder über die Steuerbefreiung juristischer Personen mit öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken gemeinnützigen Zwecken vom 22. Dezember 1958
1 Die Regierungen der Kantone Zug und St.Gallen vereinbaren, die in den beiden Kantonen domizilierten juristischen Personen für das Vermögen und die Einkünfte, die Kultus- oder Unterrichtszwecken, der Sozialfürsorge oder andern ausschliesslich öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken gewidmet sind, von den direkten Staats- und Gemeindesteuern zu befreien, gleichgültig, ob die genannten Zwecke im Kanton Zug oder im Kanton St.Gallen erfüllt werden.
2 Die beiden Regierungen sind jederzeit unter Beobachtung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten berechtigt, von dieser Vereinbarung zurückzutreten.
1 nGS
1,
207. In Vollzug ab 22. Dezember1958.
2 Vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. e StG , sGS 811.1.
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