Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Rekurskomm... (837.103)
Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Rekurskomm... (837.103)
Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit
- 1 - Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit vom 19. November 1997 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 101, Buchstabe b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982; eingesehen den Artikel 41 des Gesetzes über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, beschliesst:
Art. 1
1 Die Sitzungsgelder der Mitglieder der kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit werden wie folgt festgesetzt: a) Präsident pro Tag 350 Franken pro Halbtag 200 Franken pro Stunde 50 Franken b) Beisitzer pro Tag 300 Franken pro Halbtag 180 Franken pro Stunde 40 Franken
2 Die Entschädigung für die Vorbereitung der Dossiers und das Aktenstudium sowie für Korrektur und Unterschrift beträgt für den Präsidenten 200 Franken pro Sitzungstag.
Art. 2
1 Die Entschädigung für die Mahlzeit beträgt 25 Franken.
2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung von Transportauslagen (SBB-Fahrkarte 2. Klasse oder PTT-Fahrkarte einheimisch).
3 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
Art. 3 Die Entschädigungen werden nach einer von der Dienststelle für
Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse erstellten Abrechnung pro Trimester ausbezahlt.
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Art. 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 1989
in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 19. November 1997. Der Präsident des Staatsrates: Wilhelm Schnyder Der Staatskanzler: Henri v. Roten