Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Rekurskomm... (837.103)
CH - VS

Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit

- 1 - Beschluss betreffend die Entschädigungen an die Mitglieder der kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit vom 19. November 1997 Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 101, Buchstabe b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982; eingesehen den Artikel 41 des Gesetzes über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen vom 23. November 1995; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Sozialwesen und Energie, beschliesst:
Art. 1
1 Die Sitzungsgelder der Mitglieder der kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit werden wie folgt festgesetzt: a) Präsident pro Tag 350 Franken pro Halbtag 200 Franken pro Stunde 50 Franken b) Beisitzer pro Tag 300 Franken pro Halbtag 180 Franken pro Stunde 40 Franken
2 Die Entschädigung für die Vorbereitung der Dossiers und das Aktenstudium sowie für Korrektur und Unterschrift beträgt für den Präsidenten 200 Franken pro Sitzungstag.
Art. 2
1 Die Entschädigung für die Mahlzeit beträgt 25 Franken.
2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung von Transportauslagen (SBB-Fahrkarte 2. Klasse oder PTT-Fahrkarte einheimisch).
3 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.

Art. 3 Die Entschädigungen werden nach einer von der Dienststelle für

Arbeitnehmerschutz und Dienstverhältnisse erstellten Abrechnung pro Trimester ausbezahlt.
- 2 -

Art. 4 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 1989

in Kraft. So beschlossen im Staatsrat zu Sitten, den 19. November 1997. Der Präsident des Staatsrates: Wilhelm Schnyder Der Staatskanzler: Henri v. Roten
Markierungen
Leseansicht