Tarif für die Schadenbekämpfung (871.16)
CH - SG

Tarif für die Schadenbekämpfung

Tarif für die Schadenbekämpfung vom 19. November 1991 (Stand 1. Januar 1992) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 46, 46bis und 46quinquies des Gesetzes über den Feuer - schutz vom 18. Juni 1969 1 als Tarif:
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Art. 1 Hilfeleistung

a) Entschädigung
1 Die Entschädigung für Hilfeleistungen im zugeordneten Gebiet beträgt: a) Personal: Fr.
1. Einsatz, je Person und Stunde ............................. 60.–
2. Retablierung, je Person und Stunde ........................ 60.–
3. Verpflegung bei einer Einsatzdauer von wenigstens 3 Stunden, je Person .............................................. 20.– Grund- Einsatz- gebühr kosten je Einsatz je Stunde b) Einsatzmittel: Fr. Fr.
1. schweres Feuerwehrfahrzeug . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 300.– 80.–
2. Autodrehleiter ............................... 600.– 150.–
3. Chemiewehr-Rüstwagen ...................... 500.– 100.–
4. Stützpunkt-Einsatzleitfahrzeug ................. 150.– 50.–
5. Kleinfahrzeug (bis 3,5 t) ...................... 50.– 30.–
6. Motorspritze ................................ 30.– 20.–
7. Heuwehrgerät ............................... 30.– 20.–
8. Chemiewehr-Anhänger ....................... 30.– 20.– c) Ausrüstung:
1. Pressluft-Atemschutzgerät (einschliesslich Füllung), je Stück .................................... 15.– –
2. Langzeit-Atemschutzgerät (einschliesslich Füllung), je Stück .................................... 40.– –
1 sGS 871.1.
2 In Vollzug ab 1. Januar 1992.
Grund- Einsatz- gebühr kosten je Einsatz je Stunde Fr. Fr.
3. Filtergasmaske, je Stück ....................... 25.– –
4. Vollschutzanzug, je Stück ..................... 50.– –
5. Chemiepumpe, Sauggerät ..................... – 20.–
6. Ventilator .................................. – 20.–
7. mobiles Notstromaggregat .................... – 20.–
8. Schlauch (einschliesslich waschen, trocknen und prüfen): – Nennweite 110 mm, je Schlauch .............. – 16.– – Nennweite 75 mm, je Schlauch ............... – 14.– – Nennweite 50 oder 40 mm, je Schlauch ........ – 11.– – Reparaturen .............................. nach Aufwand
9. Ölschwimmsperre, je 10 m Länge und je Einsatztag 30.– –
2 Mit der Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind die Gemeinkosten abgegolten.
3 Bei Kleinereignissen werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt.

Art. 2 b) angebrochene Einsatzstunde

1 Eine um mehr als einen Viertel angebrochene Einsatzstunde wird voll entschädigt.
2 Eine bis zu einem Viertel angebrochene Einsatzstunde wird nicht entschädigt.

Art. 3 c) Ermässigung

1 Bei längerem, ununterbrochenem Einsatz werden die Entschädigungen nach Art. 1 Abs. 1 lit. b und c dieses Tarifs ermässigt: a) vom 3. bis 30. Tag ................................... um 25 Prozent; b) ab 31. Tag .......................................... um 50 Prozent.

Art. 4 d) Ersatzbeschaffung

1 Für einsatzbedingte Ersatzbeschaffungen von Ausrüstung und Verbrauchsmaterial sowie für Reparaturen und Retablierung durch Dritte werden die Selbstkosten in Rechnung gestellt.

Art. 5 Fehlalarm

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1 Für einen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Fehlalarm werden in Rech- nung gestellt: Fr. a) Grundgebühr für bereitgestellte Einsatzgeräte sowie für Material- und Gemeinkosten, pauschal ...................................... 200.– b) Personalkosten, je Person und Stunde ........................... 60.–
2 Ab dem fünften Fehlalarm je Kalenderjahr wird die Grundgebühr nach Abs. 1 lit. a dieser Bestimmung verdoppelt.

Art. 6 Sicherungs- und Behebungsmassnahmen 4

1 Kosten für Massnahmen, welche die Feuerwehr zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung trifft, können nach den Ansätzen von Art. 1 dieses Tarifs in Rechnung gestellt werden.

Art. 7 Schadenverhütung und Schadenbegrenzung

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1 Vom Inhaber oder Betreiber einer Brandmelde- oder Löschanlage werden erhoben: a) einmalige Aufschaltgebühr: Fr.
1. Zweikriterien-Sender ...................................... 500.–
2. Mehrkriterien-Sender ..................................... 1000.–
3. Anpassungsarbeiten ................................. nach Aufwand b) jährlich wiederkehrende Gebühr:
1. Zweikriterien-Sender ...................................... 500.–
2. Mehrkriterien-Sender: – 1. und 2. Kriterium, insgesamt ............................ 500.– – jedes weitere Kriterium .................................. 200.– Für Probealarme werden keine Gebühren erhoben. c) Gebühr für ausserordentlich umfangreiche Personalinstruktionen:
1. Personalkosten, je Person und Stunde ........................ 60.–
2. Einsatzmittel und Ausrüstung .................... Ansätze nach Art. 1 Abs. 1 lit. b und c dieses Tarifs Für die Grundinstruktion wird keine Gebühr erhoben.
2 Mit den Gebühren nach Abs. 1 dieser Bestimmungen sind die Kosten für den Be- trieb des Übertragungsnetzes von der Brandmelde- oder Löschanlage bis zur Emp- fangszentrale der Feuerwehr nicht abgegolten.

Art. 8 Vollzugsbeginn

1 Dieser Tarif wird ab 1. Januar 1992 angewendet.
3 Art. 46bis Abs. 2 FSG, sGS 871.1.
4 Art. 46bis Abs. 2 FSG, sGS 871.1; Art. 59 USG, SR 814.01; Art. 8 GSchG, SR 814.20.
5 Art. 46quinquies FSG, sGS 871.1.
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