Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule (215.21)
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule (215.21)
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule
zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule zum Gesetz über die Pädagogische Hochschule vom 17. März 1981
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 40 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule vom 12. Juni 1980
2 als Verordnung: I. Führung und Organisation
1. 1. Schulleitung Schulleitung Rektor Rektor
3 a) übertragbare Aufgaben a) übertragbare Aufgaben
Art. 1. Art. 1.
1 Der Rektor überträgt den Prorektoren und den Leitern der berufspraktischen Ausbildung einzelne Aufgabenbereiche zur selbständigen Erledigung.
2 Die Aufgabenteilung erfolgt in Pflichtenheften. Diese bedürfen der Genehmigung des Erziehungsrates. b) unübertragbare Aufgaben b) unübertragbare Aufgaben
Art. 2. Art. 2.
1 Dem Rektor obliegen als unübertragbare Aufgaben: a) die Gesamtverantwortung für die Schule; b) die Vertretung der Schule gegenüber Behörden; c) die Aufsicht über die Verwaltung; d) Aufgaben, die ihm durch Gesetz, Verordnung oder Reglement ausdrücklich übertragen sind. Rektoratskommission Rektoratskommission
4 a) Aufgaben a) Aufgaben
Art. 3. Art. 3.
1 Die Rektoratskommission unterstützt den Rektor in der Leitung der Schule.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Erlass von schulinternen Reglementen; b) Erlass des Stundenplans; c) Erlass von Bestimmungen über die Anrechnung des Besuchs auswärtiger Hochschulen und Lehrveranstaltungen; d) Vorbereitung von Geschäften der Dozenten- und Abteilungskonferenzen, soweit nicht besondere Gründe die Vorbereitung durch den Rektor rechtfertigen; e) Beratung des Rektors in wichtigen Fragen seines Aufgabenbereichs; f) Koordination der Information über die Tätigkeit der Schule. b) Sitzungen b) Sitzungen
Art. 4. Art. 4.
1 Die Rektoratskommission versammelt sich nach Sitzungsplan, auf Anordnung des Rektors oder auf Verlangen von wenigstens zwei Mitgliedern.
2 Die Einladung erfolgt unter Angabe der Geschäfte durch den Rektor. c) Beschlüsse c) Beschlüsse
Art. 5. Art. 5.
1 Die Rektoratskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
2 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr gefasst. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat. Verwalter Verwalter
Art. 6. Art. 6.
1 Der Unterricht wird an den öffentlichen Ruhetagen
5 eingestellt.
2 Die Rektoratskommission kann in begründeten Fällen einzelne zusätzliche unterrichtsfreie Tage festsetzen. Testate Testate
Art. 8. Art. 8.
1 Die obligatorischen Vorlesungen, Übungen und Kurse unterliegen der Testatpflicht. Die Dozenten machen die Testaterteilung von der Mitarbeit und dem regelmässigen Besuch der Lehrveranstaltungen abhängig.
2 Die Bedingungen für die Testaterteilung sind vom Dozenten am Anfang des Semesters den Studenten und dem Rektor bekanntzugeben.
3 Erfüllt ein Student aus eigenem Verschulden die Bedingungen nicht, so wird ihm das Testat verweigert. Freistellung vom Besuch obligatorischer Lehrveranstaltungen Freistellung vom Besuch obligatorischer Lehrveranstaltungen
Art. 9. Art. 9.
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1 Die Rektoratskommission kann den Studenten in begründeten Ausnahmefällen vom Besuch obligatorischer Lehrveranstaltungen freistellen. Urlaub, Absenzen Urlaub, Absenzen
Art. 10. Art. 10.
1 Über Urlaubsgesuche und die Annahme von Entschuldigungen für Absenzen von mehr als drei Tagen verfügt der Rektor. Bibliothek Bibliothek
Art. 11. Art. 11.
1 Die Schule unterhält eine ausbildungsbezogene Studienbibliothek.
2 Die Benützung der Bibliothek ist unentgeltlich. Studienberatung Studienberatung
Art. 12. Art. 12.
1 Rektor und Rektoratskommission sorgen gemeinsam mit der Studentenorganisation für die Studienberatung.
2 Sie treffen die erforderlichen Massnahmen im Rahmen der vom Grossen Rat bewilligten Kredite. Übungsschule Übungsschule
7 a) Abteilung für Sekundarlehrer a) Abteilung für Sekundarlehrer
Art. 13. Art. 13.
1 Die Übungsschule der Abteilung für Sekundarlehrer wird mit eigenen Klassen als vollausgebaute Sekundarschule geführt.
2 Sie wird nach dem kantonalen Sekundarlehrplan unter Verwendung der üblichen Sekundarlehrmittel geführt. Über die Unterrichtsgrundsätze verständigen sich Rektor, Methodik- und Pädagogiklehrer. b) Abteilung für Reallehrer b) Abteilung für Reallehrer
Art. 14. Art. 14.
1 Das Erziehungsdepartement regelt auf Antrag der Rektoratskommission die Organisation der Übungsschule der Abteilung für Reallehrer.
2 Es ist berechtigt, mit Schulgemeinden Vereinbarungen über die Führung der Übungsschule abzuschliessen. II. Studenten Gliederung Gliederung
Art. 15. Art. 15.
1 Es werden unterschieden: a) Studenten für ein Volldiplom; b) Studenten für ein Teildiplom; c) Hospitanten.
2 Studenten für ein Volldiplom, welche die Vordiplomprüfung nicht bestanden haben, werden nicht zum Studium für ein Teildiplom zugelassen.
3 Studenten für ein Teildiplom werden nur an der Abteilung für
sind sie den ordentlichen Studenten in Rechten und Pflichten gleichgestellt. Studentenorganisation Studentenorganisation
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Art. 17. Art. 17.
1 Die Studentenorganisation hat die ständige Besetzung der Ämter und einen geordneten Finanzhaushalt zu gewährleisten. III. Dozenten Mitwirkung Mitwirkung
Art. 18. Art. 18.
1 Die Dozenten sind verpflichtet: a) in der Verwaltung der Schule mitzuwirken; b) Prüfungen abzunehmen; c) auf Verlangen der Konferenzen, des Rektors oder der Rektoratskommission Gutachten über Fragen ihres Fachbereichs zu erstellen. Verhinderung Verhinderung
Art. 19. Art. 19.
1 Dozenten, die an der Ausübung ihrer Tätigkeit verhindert sind, haben den Rektor rechtzeitig zu benachrichtigen. Urlaub Urlaub a) im allgemeinen a) im allgemeinen
Art. 20. Art. 20.
1 Für die Erteilung von Urlaub an Dozenten sind zuständig: a) der Rektor bis zu einer Woche; b) das Erziehungsdepartement bis zu vier Wochen; c) der Erziehungsrat für mehr als vier Wochen.
2 Die zuständige Instanz beschliesst über die Dauer des Urlaubs und über die Ausrichtung von Besoldung und Spesenvergütungen.
3 Anspruch auf Urlaub besteht nicht. b) zur Fortbildung b) zur Fortbildung
Art. 21. Art. 21.
1 Der Erziehungsrat kann Dozenten nach jeweils wenigstens siebenjähriger Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule einen besoldeten Fortbildungsurlaub von längstens einem Semester gewähren.
2 Er beschliesst nach Anhören des Rektors aufgrund der vom Grossen Rat bewilligten Kredite.
3 Er kann die Urlaubsgewährung mit Auflagen verbinden. Professortitel Professortitel
Art. 22. Art. 22.
1 Der Regierungsrat verleiht den Titel «Professor»: a) den hauptamtlichen Dozenten für wissenschaftliche Fächer; b) den nebenamtlichen Dozenten für wissenschaftliche Fächer, die über einen akademischen Abschluss verfügen, und den hauptamtlichen Methodiklehrern nach wenigstens vierjähriger Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule; c) den übrigen Dozenten bei besonderer Leistung nach wenigstens achtjähriger Tätigkeit an der Pädagogischen Hochschule. Konferenzen Konferenzen a) Abteilungskonferenz a) Abteilungskonferenz
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Art. 23. Art. 23.
1 Die Abteilungskonferenz: a) berät und informiert über allgemeine Fragen der Abteilung; b) nimmt Stellung zu Anträgen und Fragen, die Rektor oder Rektoratskommission zur Vernehmlassung unterbreiten; e) erfüllt Aufgaben, die ihr durch Reglemente des Erziehungsrates übertragen werden.
Die Konferenzen versammeln sich auf Anordnung des Rektors oder auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder.
2 Die Einladung erfolgt unter Angabe der Geschäfte durch den Rektor. Nicht angekündigte Geschäfte dürfen nur beraten werden.
3 Die Mitglieder sind zur Teilnahme verpflichtet. d) Beschlüsse d) Beschlüsse
Art. 26. Art. 26.
1 Die Beschlüsse werden durch einfaches Mehr der Stimmenden gefasst.
2 Der Vorsitzende stimmt nur, wenn Stimmengleichheit festgestellt ist. e) Anträge zur Tagesordnung e) Anträge zur Tagesordnung
Art. 27. Art. 27.
1 Anträge von Dozenten zur Tagesordnung sind dem Rektor vor der Einberufung der Konferenz schriftlich einzureichen. IV. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechts Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 28. Art. 28.
1 Die Schulordnung der Sekundarlehramtsschule vom 9. Juli 1974
11 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 29. Art. 29.
1 Diese Verordnung wird ab Beginn des Sommersemesters
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1981 angewendet.
1 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. April 1981, SchBl
1981, Nr. 4; in Vollzug ab Beginn des Sommersemesters 1981. Geändert durch Abschnitt II Ziff. 10 des VII. Nachtrags zur EDBO-MS vom 15. Januar 1996, nGS 31-31 (sGS 143.4).
2 sGS 215.2.
3 Art. 5 PHG , sGS 215.2.
4 Art. 6 PHG , sGS 215.2.
5 Art. 2 des RTG , sGS 454.1.
6 Geändert durch VII. Nachtrag zur EDBO-MS .
7 Art. 3 Abs. 2 PHG , sGS 215.2.
8 Art. 21 und 22 PHG , sGS 215.2.
9 Art. 30 ff. PHG , sGS 215.2.
10 Art. 30 ff. PHG , sGS 215.2.
11 nGS
9,
632 (sGS 215.511).
12 Art. 8 Abs. 1 PHG , sGS 215.2.