Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft
Geschäfts- und Organisationsreglement der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft * (GOR) Vom 8. Mai 2019 (Stand 1. Februar 2023) Die Geschäftsleitung der Gerichte des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 82 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und § 12 Abs. 3 Bst. d und g des Gesetzes vom 22. Febru - ar 2001
2 ) über die Organisation der Gerichte (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG), beschliesst:
1 Fallzuteilung *
§ 1 Fallzuteilung auf die Präsidien
1 Das geschäftsführende oder das Jahrespräsidium ist für die Fallzuteilung auf die Präsidien verantwortlich.
2 Es berücksichtigt neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen die Ausgewogenheit der Fallbelastung.
3 Abweichungen von der Zuteilung nach dem Ausgewogenheitsprinzip sind aus sachlichen Gründen im Einzelfall unter Zustimmung des den Fall übernehmen - den Präsidiums möglich.
3ter Die Zustimmung des den Fall übernehmenden Präsidiums ist nicht erforder - lich, wenn bei Parallelfällen die Anwendung des Ausgewogenheitsprinzips die Einheitlichkeit der Rechtsprechung beeinträchtigen könnte. *
4 Die Fallzuteilung an die Vizepräsidien oder an Mitglieder des Gerichts ge - mäss § 4 Abs. 1 bis GOG
3 ) erfolgt durch das gemäss Abs. 1 mit dem Fall befass - te Präsidium.
5 Bei einer Rückweisung durch die Rechtsmittelinstanz ist der Fall demselben Präsidium zuzuteilen, welches für den angefochtenen Entscheid zuständig war. *
1) SGS 100
2) SGS 170
3) SGS 170 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.027
§ 2 Bildung der Spruchkörper
1 Das gemäss § 1 Abs. 1 mit dem Fall befasste Präsidium ist für die Bildung des Spruchkörpers verantwortlich.
2 Es berücksichtigt neben den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen in ers - ter Linie die Verfügbarkeit der Richterinnen und Richter und sodann die Ausge - wogenheit deren Einsatzes innerhalb des Gerichts oder der Abteilung.
3 Es kann im Einzelfall aus sachlichen Gründen weitere Kriterien berücksichti - gen, namentlich spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich oder die Geschlechterzusammensetzung des Spruchkörpers, soweit dies nicht oh - nehin gesetzlich vorgeschrieben ist.
2 Erscheinen am Gericht *
§ 3 * Gebührende Kleidung
1 Angehörige des Gerichts und Verfahrensbeteiligte tragen an den Gerichtsver - handlungen gebührende Kleidung.
2 Insbesondere tragen Angehörige des Gerichts an öffentlichen Gerichtsver - handlungen wie auch im weiteren Publikumskontakt keine gut sichtbaren religi - ösen oder weltanschaulichen Symbole.
3 Die Vorschrift von Abs. 2 gilt auch für weitere vom Gericht beigezogene Per - sonen (z. B. Dolmetscherinnen und Dolmetscher oder Expertinnen und Exper - ten), sofern diese auf der Richterbank sitzen.
4 Die Verhandlungsleitung sorgt für die Einhaltung dieser Vorschrift.
3 Rechte und Pflichten der Medienschaffenden *
§ 4 * Ziele
1 Eine angemessene Kommunikation der Gerichte mit den Medien soll sicher - stellen, dass der Grundsatz der Justizöffentlichkeit
4 ) umgesetzt wird. Dadurch sollen die korrekte Berichterstattung über die Judikative und ihre Rechtspre - chung sowie der Schutz der an einem Gerichtsverfahren beteiligten Personen gefördert werden.
4) Art. 5 der Bundesverfassung (BV; SR 101 ). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.027
§ 5 * Grundsätze der Kommunikation
1 Die Kommunikation orientiert sich an den rechtsstaatlichen Grundsätzen.
5 ) Die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft informieren sachlich, transparent und zeitnah. Sie wahren dabei die schutzwürdigen Interessen der Parteien und der weiteren Verfahrensbeteiligten.
§ 6 * Zuständigkeiten
1 Das Präsidium des Kantonsgerichts vertritt die kantonalen Gerichte gegen aussen. Wenn zeitlich möglich, nimmt es vorgängig Rücksprache mit der Ge - schäftsleitung bzw. mit dem betroffenen Gericht oder Präsidium.
2 Ist die Rechtsprechung eines einzelnen Gerichts betroffen, tritt dieses in der Kommunikation gegen aussen eigenständig auf. Es gilt der Grundsatz, wonach die Kommunikationshoheit demjenigen Gericht zukommt, an welchem das Ver - fahren hängig ist.
3 Die medienverantwortliche Person der Gerichte (Medienstelle) ist Ansprech - person für Medienschaffende. Gehen Anfragen, welche nicht die Rechtspre - chung betreffen, an anderer Stelle ein, sind sie an die Medienstelle weiterzulei - ten.
4 Die Medienstelle erteilt Auskünfte allgemeiner Natur, leitet andere Anfragen an die fachlich zuständige Stelle weiter, koordiniert die Medienarbeit der Ge - richte und informiert bei Bedarf über Veränderungen und relevante Sachverhal - te. Sie berät und unterstützt die Gerichte in sämtlichen Medienfragen.
§ 7 * Urteilsöffentlichkeit
1 Akkreditierte Medienschaffende haben nach Voranmeldung Anspruch auf Einsichtnahme in verfahrensabschliessende Entscheide. Die Einsichtnahme erfolgt am Sitz des betreffenden Gerichts während der Öffnungszeiten. Soweit erforderlich, trifft die Verfahrensleitung vorgängig Massnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten und berechtigten privaten oder öffentlichen Geheim - haltungsinteressen. Hierfür kann eine Gebührenauflage erfolgen.
2 Unter diesen Voraussetzungen können noch nicht rechtskräftige verfahrens - abschliessende Entscheide nach Eröffnung an die Parteien auf Voranmeldung bei der zuständigen Gerichtskanzlei eingesehen werden, solange das Verfah - ren noch an dem betreffenden Gericht hängig ist.
3 Akkreditierte Medienschaffende können Entscheidkopien für ihre Arbeit ver - langen. Sie sind für den sorgfältigen Umgang mit den Kopien verantwortlich, dürfen diese nicht weitergeben und haben für die umgehende Vernichtung nach Gebrauch zu sorgen. Vorbehalten bleiben besondere Schutzvorkehren gemäss Abs. 1. Hierfür kann eine Gebührenauflage erfolgen.
5) Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV; SR 101 ). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.027
4 Bei komplexen Entscheiddispositiven kann die zuständige Verfahrensleitung Medienschaffenden auf vorgängige Anfrage oder von Amtes wegen einen Aus - zug des Entscheiddispositivs abgeben. Vorbehalten bleiben besondere Schutz - vorkehren gemäss Abs. 1.
5 Die Gerichte können für die Berichterstattung eine Sperrfrist vorsehen.
§ 8 * Verhandlungsöffentlichkeit
1 Öffentliche Gerichtsverhandlungen werden den Medien rechtzeitig unter Hin - weis auf den Prozessgegenstand angekündigt.
2 Bei Verhandlungen, in denen das Publikum ausgeschlossen ist, können sämtliche oder nur die akkreditierten Medienschaffenden, nötigenfalls unter prozessualen Auflagen, zugelassen werden.
3 Die Verfahrensleitung stellt zu Beginn der Verhandlung sicher, dass die Medi - envertreter im Saal die Namen der mitwirkenden Gerichtspersonen kennen. Während der Verhandlung achtet sie darauf, dass die Äusserungen der betei - ligten Personen akustisch hinreichend verständlich sind.
4 Bild- und Tonaufnahmen im Gerichtsgebäude und während Verhandlungen sind untersagt.
5 Die Verfahrensleitung entscheidet über die Zulassung von elektronischen Hilfsmitteln im Gerichtssaal. Sie kann auf Antrag akkreditierten Medienschaf - fenden die elektronische Live-Textberichterstattung erlauben.
§ 9 * Anklageschriften
1 Akkreditierte Medienschaffende können im Hinblick auf die jeweilige Gerichts - verhandlung auf Voranmeldung die Anklageschrift am Sitz des entsprechenden Gerichts während der Öffnungszeiten einsehen oder eine Kopie der Anklage - schrift beziehen. Über den Zeitpunkt der Einsichtnahme sowie über Ausnah - men entscheidet die zuständige Verfahrensleitung.
2 Im Falle der Abgabe der Anklageschrift sind die betreffenden Medienschaf - fenden für den sorgfältigen Umgang mit der Anklageschrift verantwortlich, dür - fen diese nicht weitergeben und haben für die umgehende Vernichtung nach Gebrauch zu sorgen.
3 Die Gerichte stellen sicher, dass die Medienschaffenden vor Ort über ausrei - chend Zeit für die Einsichtnahme verfügen.
4 Die Anklageschrift wird den Medienschaffenden direkt vor Verhandlungsbe - ginn zur Verfügung gestellt. Diese darf weder fotografiert noch auf andere Wei - se vervielfältigt oder gespeichert werden. Sie ist beim Verlassen der Gerichts - verhandlung jeweils wieder abzugeben.
5 Soweit erforderlich, trifft die Verfahrensleitung vorgängig Massnahmen zum Schutz von Verfahrensbeteiligten und berechtigten privaten oder öffentlichen Geheimhaltungsinteressen. Hierfür kann eine Gebührenauflage erfolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.027
§ 10 * Fälle von öffentlichem Interesse
1 In Fällen von öffentlichem Interesse nimmt das Gericht Rücksicht auf die Be - dürfnisse der Medienschaffenden. Es stellt im Rahmen der räumlichen Mög - lichkeiten sicher, dass sie der Gerichtsverhandlung beiwohnen können; akkre - ditierte Medienschaffende geniessen Priorität. Das Gericht kann bei Bedarf Medienmitteilungen verfassen oder über verfahrensleitende Entscheide infor - mieren.
2 Das Gericht kann die Medienschaffenden von sich aus auf Verfahren hinwei - sen, die aus sachlichen Gründen von öffentlichem Interesse sind.
§ 11 * Akkreditierungssystem
1 Die Gerichte des Kantons Basel-Landschaft verfügen über ein Akkreditie - rungssystem für Medienschaffende.
2 Die Akkreditierung gilt für sämtliche kantonalen Gerichte.
3 Die Akkreditierung ist für jeweils eine Amtsperiode der Gerichte bzw. den Rest einer Amtsperiode gültig. Sie wird aufgehoben, wenn die Voraussetzun - gen nicht mehr erfüllt sind.
4 Über die Akkreditierung entscheidet die Geschäftsleitung der Gerichte auf An - trag der Medienstelle.
5 Die Medienstelle stellt sicher, dass alle Gerichte jederzeit über eine aktuelle Liste der akkreditierten Medienschaffenden verfügen.
§ 12 * Gesuch um Akkreditierung
1 Das Gesuch um Akkreditierung ist an die Medienstelle zuhanden der Ge - schäftsleitung der Gerichte zu richten.
2 Akkreditieren lassen kann sich, wer:
a. als Journalist oder Journalistin tätig ist;
b. in der Gerichtsberichterstattung tätig ist;
c. über einen guten Leumund verfügt; über einen guten Leumund verfügt namentlich, wer keine relevanten Einträge im Strafregister hat;
d. schriftlich bestätigt, sich bei der Berichterstattung an die vom Schweizer Presserat herausgegebene «Erklärung der Pflichten und Rechte der Jour - nalistinnen und Journalisten» zu halten.
3 Dem Gesuch um Akkreditierung sind eine vom betreffenden Medienunterneh - men (Arbeitgeberin/Auftraggeberin) rechtsgültig unterzeichnete Bestätigung sowie die erforderlichen Nachweise gemäss Abs. 2 beizulegen.
4 Jede Änderung ist der Medienstelle zuhanden der Geschäftsleitung der Ge - richte schriftlich mitzuteilen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.027
§ 13 * Zulassung im Einzelfall
1 Die Verfahrensleitung ist befugt, Medienschaffende auf Gesuch für ein einzel - nes Verfahren an einem Gericht zuzulassen.
2 Im Einzelfall zugelassene Medienschaffende haben im betreffenden Verfah - ren die gleichen Rechte und Pflichten wie die akkreditierten Medienschaffen - den.
3 Die Verfahrensleitung informiert die Medienstelle über erfolgte Einzelzulas - sungen.
§ 14 * Gerichtsberichterstattung
1 Medienschaffende sorgen für eine zurückhaltende, sachliche und ausgewo - gene Berichterstattung und nehmen auf die schutzwürdigen Interessen der am Verfahren beteiligten Personen sowie auf deren Persönlichkeitsrechte Rück - sicht. Sie beachten die Unschuldsvermutung im Strafverfahren.
§ 15 * Verantwortlichkeit und Sanktionen
1 Akkreditierte Medienschaffende, die gegen die Bestimmungen dieses Titels oder gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten verstossen oder eine gericht - lich angeordnete Berichtigung ihrer Berichterstattung
6 ) nicht veröffentlichen, können durch die Geschäftsleitung der Gerichte verwarnt werden. In schwer - wiegenden Fällen oder bei wiederholten Verstössen kann die Akkreditierung für eine bestimmte Zeit oder dauerhaft entzogen werden.
6) Vgl. § 45 GOG ( SGS 170 ) * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.027
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
08.05.2019 01.07.2019 Erlass Erstfassung GS 2019.027
23.09.2019 01.01.2020 Erlasstitel geändert GS 2019.052
23.09.2019 01.01.2020 Titel 1 eingefügt GS 2019.052
23.09.2019 01.01.2020 Titel 2 eingefügt GS 2019.052
23.09.2019 01.01.2020 § 3 eingefügt GS 2019.052
10.02.2021 01.04.2021 Titel 3 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 4 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 5 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 6 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 7 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 8 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 9 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 10 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 11 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 12 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 13 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 14 eingefügt GS 2021.033
10.02.2021 01.04.2021 § 15 eingefügt GS 2021.033
16.12.2022 01.02.2023 § 1 Abs. 3 ter eingefügt GS 2023.008
16.12.2022 01.02.2023 § 1 Abs. 5 eingefügt GS 2023.008 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.027
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 08.05.2019 01.07.2019 Erstfassung GS 2019.027 Erlasstitel 23.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019.052 Titel 1 23.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.052
§ 1 Abs. 3 ter 16.12.2022 01.02.2023 eingefügt GS 2023.008
§ 1 Abs. 5 16.12.2022 01.02.2023 eingefügt GS 2023.008
Titel 2 23.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.052
§ 3 23.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019.052
Titel 3 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 4 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 5 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 6 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 7 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 8 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 9 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 10 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 11 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 12 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 13 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 14 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
§ 15 10.02.2021 01.04.2021 eingefügt GS 2021.033
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2019.027
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