Dekret über den Finanzhaushalt des Katholischen Konfessionsteils (173.51)
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Dekret über den Finanzhaushalt des Katholischen Konfessionsteils

Dekret über den Finanzhaushalt des Katholischen Konfessionsteils (Finanzdekret) vom 17. November 2015 (Stand 1. Januar 2018) Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 24 Abs. 1 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 1 als Dekret: 2
1. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Dieses Dekret regelt die Grundsätze des Finanzhaushalts des Katholischen Kon - fessionsteils.
2 Zwecke des Dekretes sind die Gesamtsteuerung des Haushaltes, die Ausgaben - bewilligung und die Rechnungslegung.

Art. 2 Rechnungslegung

1 Die Rechnung des Katholischen Konfessionsteils wird nach den anerkannten Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung erstellt.
2 Die Rechnungslegung zeigt ein Bild des Finanzhaushalts, das möglichst weitge - hend der tatsächlichen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage entspricht. Sie rich - tet sich nach den Grundsätzen der Bruttodarstellung, der Periodenabgrenzung, der Fortführung, der Wesentlichkeit, der Verständlichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit und der Stetigkeit.
3 Der Administrationsrat legt nähere Bestimmungen über die Anforderungen an die Rechnungslegung durch Reglement fest.
1 sGS 173.5 .
2 In Vollzug ab 1. Januar 2016.

Art. 3 Haushaltsgleichgewicht

1 Das kumulierte Ergebnis der Erfolgsrechnung soll mittelfristig ausgeglichen sein.
2 Weist die Bilanz einen Bilanzfehlbetrag aus, ist dieser jährlich um mindestens 20 Prozent des Restbuchwertes abzutragen; die entsprechenden Beträge sind im Budget zu berücksichtigen.
2. Gesamtsteuerung des Haushaltes (2.)

Art. 4 Grundsätze der Haushaltsführung

1 Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit und des Haushaltsgleichgewichts. Dabei sind insbesondere auch ethische und ökologische Aspekte zu berücksichtigen.
2 Der Administrationsrat legt Einzelheiten über Haushaltsgrundsätze durch Re - glement fest.

Art. 5 Finanzplan

1 Der Administrationsrat erstellt für die auf das Budget folgenden vier Jahre jähr - lich einen Finanzplan.
2 Er leitet den Finanzplan dem Kollegium zur Kenntnisnahme zu.

Art. 6 Budget

1 Der Administrationsrat erstellt jährlich den Budgetentwurf und legt ihn dem Kollegium zur Beschlussfassung vor.
2 Grundsätzlich hat der Ertrag den Aufwand zu decken.
3 Das Kollegium legt das Budget jeweils bis zum 31. Dezember des dem Rech - nungsjahr vorausgehenden Jahres fest. Liegt am 1. Januar noch kein genehmigtes Budget vor, ist der Administrationsrat ermächtigt, die für die ordentliche Tätig - keit notwendigen Ausgaben zu tätigen.
4 Die Budgetierung richtet sich nach den Grundsätzen der Jährlichkeit, der Spezi - fikation, der Vollständigkeit, der Vergleichbarkeit und der Bruttodarstellung. Der Administrationsrat regelt die Einzelheiten für die Budgetierung durch Regle - ment.

Art. 7 Zentralsteuer: Steuerfuss und Einzug

1 Der Administrationsrat beantragt dem Kollegium jährlich mit der Vorlage über den Budgetentwurf die Höhe des Zentralsteuerfusses.
2 Er erlässt Weisungen über den Vollzug des Zentralsteuereinzuges.

Art. 8 Jahresrechnung

1 Der Administrationsrat unterbreitet dem Kollegium die Jahresrechnung zur Ge - nehmigung.
2 Der Jahresrechnung werden die Zahlen der Bilanz, der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung des Vorjahres beigefügt.
3 Der Administrationsrat legt nähere Bestimmungen zur Jahresrechnung durch Reglement fest.

Art. 9 Rechnungsergebnis

1 Ertragsüberschüsse der Erfolgsrechnung werden zur zusätzlichen Abschreibung auf dem Verwaltungsvermögen oder zur Reservebildung verwendet.
2 Aufwandüberschüsse werden, soweit sie nicht einer Reserve belastet werden, auf das nächste Budget vorgetragen.
3. Kreditrecht (3.)

Art. 10 Begriff

1 Ein Kredit ist die Ermächtigung, für einen bestimmten Zweck bis zu einem be - stimmten Betrag finanzielle Verpflichtungen einzugehen.
2 Kredite sind vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen einzuholen.
3 Kredite sind in Form von Verpflichtungskrediten, Zusatzkrediten, Budgetkredi - ten oder Nachtragskrediten zu beantragen.
4 Kredite sind für jenen Zweck zu verwenden, für den sie bewilligt wurden.
5 Nicht beanspruchte Kredite verfallen grundsätzlich.
6 Kredite werden aufgrund sorgfältiger Schätzungen des voraussichtlichen Be - darfs festgelegt.

Art. 11 Verpflichtungskredit

1 Objektkredite und Rahmenkredite sind in der Form des Verpflichtungskredits besonders zu beschliessen.
2 Verpflichtungskredite sind notwendig für: a) einmalige neue Ausgaben von mehr als zwei Prozent des Zentralsteuerertra - ges; b) während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben von jähr - lich mehr als einem Prozent des Zentralsteuerertrages. Ausgenommen sind Personalaufwendungen.
3 Massgebend für die Berechnung ist der gesamte Zentralsteuerertrag des letzten Rechnungsjahres, aufgerundet auf die nächsten tausend Franken.
4 Verpflichtungskredite sind dem Kollegium mit einer Botschaft zu unterbreiten.

Art. 12 Zusatzkredit

1 Der Zusatzkredit ist die Ergänzung eines nicht ausreichenden Verpflichtungs - kredites.
2 Zeigt sich vor oder während der Ausführung eines Vorhabens, dass der bewil - ligte Verpflichtungskredit erheblich überschritten wird, muss der Administrati - onsrat sobald als möglich den erforderlichen Zusatzkredit einholen. Ausgenom - men sind teuerungsbedingte Kreditüberschreitungen.
3 Über den Zusatzkredit entscheidet das Kollegium.

Art. 13 Budget- und Nachtragskredit

1 Mit dem Budgetkredit ermächtigt das Kollegium den Administrationsrat, die Jahresrechnung für den angegebenen Zweck bis zum beschlossenen Betrag zu be - lasten.
2 Reicht der Budgetkredit nicht aus, beantragt der Administrationsrat dem Kolle - gium vor dem Eingehen neuer Verpflichtungen, einen Nachtragskredit zu be - schliessen. Unumgängliche Ausgaben, für die kein Nachtragskredit eingeholt werden konnte, sind als Kreditüberschreitung dem Kollegium mit der Jahresrech - nung zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Nicht beanspruchte Budget- und Nachtragskredite verfallen am Ende des Rech - nungsjahres.
4 Der Administrationsrat kann im Fall von zeitlichen Verzögerungen bei der Ver - wirklichung von Investitionsvorhaben, Einzelmassnahmen oder Projekten nicht vollständig beanspruchte Budget- und Nachtragskredite, die bereits bewilligt wurden, auf das Folgejahr übertragen.

Art. 14 Kredite für unvorhergesehene Ausgaben

1 Der Administrationsrat verfügt für unvorhergesehene, im Budget nicht enthal - tene Ausgaben über folgende Kredite: a) für einmalige neue Ausgaben bis zu einem Prozent des Zentralsteuerertrages; b) für während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben bis zu einem halben Prozent des Zentralsteuerertrages.
2 Ohne Kredit kann der Administrationsrat Ausgaben zur Abwendung drohender Gefahr oder zur Wahrung erheblicher Interessen des Konfessionsteils beschlies - sen. Über solche Beschlüsse ist das Kollegium so bald als möglich zu orientieren.

Art. 15 Spezialfinanzierungen

1 Spezialfinanzierungen liegen vor, wenn Mittel zur Erfüllung bestimmter öffentli - cher Aufgaben zweckgebunden sind. Die Errichtung einer Spezialfinanzierung bedarf der Grundlage in einem Dekret. Zentralsteuern dürfen nicht zweckgebun - den werden.
2 Aufwand und Ertrag der Spezialfinanzierungen werden in der Erfolgsrechnung verbucht, Investitionsausgaben und -einnahmen in der Investitionsrechnung. Saldi von Spezialfinanzierungen werden bilanziert.
3 Der Spezialfinanzierung sind in der Regel im Sinne einer Vollkostenrechnung alle direkten und kalkulatorischen Aufwände und Ausgaben bzw. Erträge und Einnahmen zu belasten bzw. gutzuschreiben.

Art. 16 Darlehen und Beteiligungen

1 Darlehen und Beteiligungen, die vorwiegend einem andern Zweck als der Ver - mögensanlage dienen, bedürfen unter Vorbehalt des Finanzreferendums der Zu - stimmung des Kollegiums.

Art. 17 Handänderungskompetenz

1 Folgende Handänderungen bedürfen der Zustimmung des Kollegiums: a) der Erwerb von Grundeigentum zu einem Preis von mehr als acht Prozent des Zentralsteuerertrages; b) * die Veräusserung von Grundeigentum, wenn die amtliche Verkehrswert - schätzung oder die Anlagekosten den Betrag von vier Prozent des Zentral - steuerertrages übersteigen; c) * die Begründung von selbständigen und dauernden Baurechten auf Grund - stücken des Verwaltungsvermögens oder für Bauten des Verwaltungsvermö - gens, wenn die amtliche Verkehrswertschätzung oder die Anlagekosten den Betrag von vier Prozent des Zentralsteuerertrages übersteigen.

Art. 18 Fakultatives Finanzreferendum

1 Dem fakultativen Finanzreferendum unterstehen Beschlüsse des Kollegiums, die den Konfessionsteil für den gleichen Gegenstand wie folgt belasten: a) neue einmalige Ausgaben von mehr als 30 Prozent des Zentralsteuerertrages oder b) während mindestens zehn Jahren wiederkehrende neue Ausgaben von mehr als vier Prozent des Zentralsteuerertrages.
2 Die Unterstellung unter das fakultative Finanzreferendum ist im Beschluss fest - zuhalten.
4. Beitragsreserve (4.)

Art. 19 Zweck

1 Der Konfessionsteil unterhält als Spezialfinanzierung eine Beitragsreserve zur Förderung von besonderen Kirchgemeindeaufgaben.
2 Das Kollegium beschliesst unter Vorbehalt des Finanzreferendums über die Ausrichtung von Beiträgen von mehr als einem Prozent des Zentralsteuerertra - ges.
3 Der Administrationsrat entscheidet abschliessend über die Ausrichtung der zur Auslösung von Bundes- und Kantonssubventionen erforderlichen Denkmalpfle - gebeiträge des Konfessionsteils an Kirchgemeinden und Klöster.

Art. 20 Äufnung

1 Die Beitragsreserve wird geäufnet: a) durch Nach- und Strafsteuern; b) durch Zuwendungen aus der Jahresrechnung des Konfessionsteils. Schlussbestimmungen (5.)

Art. 21 3

Art. 22 Fakultatives Referendum

1 Dieser Erlass untersteht nach Art. 13 bis Abs. 1 Bst. a der Verfassung des Katholi - schen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 dem fakul - tativen Referendum.
3 Die Aufhebung bisherigen Rechts wird nicht aufgeführt.

Art. 23 4

4 Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2016-042 17.11.2015 01.01.2016

Art. 17, Abs. 1, b) geändert 2018-032 21.11.2017 01.01.2018

Art. 17, Abs. 1, c) eingefügt 2018-032 21.11.2017 01.01.2018

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.11.2015 01.01.2016 Erlass Grunderlass 2016-042
21.11.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 1, b) geändert 2018-032
21.11.2017 01.01.2018 Art. 17, Abs. 1, c) eingefügt 2018-032
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