Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule
über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GBOS) vom 14.09.2011 (Stand 01.09.2022) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Ange - stellten des Staates Wallis vom 12. November 1982; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
1.1 Personal
1.1.1 Allgemeine Bestimmungen *
Art. 1 Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz regelt, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen, die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der all - gemeinen Mittelschule und Berufsfachschule. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Jährliches Gehalt
1 Das jährliche Gehalt des dem vorliegenden Gesetz unterstellten Personals, das über die von der Gesetzgebung verlangten Titel und/oder Diplome ver - fügt, entspricht der Besoldungstabelle der Funktionen, die integrierender Be - standteil des vorliegenden Gesetzes ist (Anhang 1).
2 Das Gehalt des in Kapitel 3 des Gesetzes über das Personal der obligatori - schen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (nachstehend: Gesetz über das Lehrpersonal) genannten Personals und das Gehalt der Lehrpersonen, welche die im vorangehenden Absatz erwähnten Bedingungen nicht erfüllen, wird durch die Verordnung geregelt.
Art. 3 Anspruch
1 Das Lehrpersonal hat Anspruch auf ein Gehalt. Mit Ausnahme des drei - zehnten Monatslohns wird dieses am Monatsende ausbezahlt und setzt sich zusammen aus: a) Grundbesoldung; b) Erfahrungsanteilen; c) dreizehntem Monatslohn; d) Sozialleistungen.
2 Die Lehrperson im Teilpensum wird prorata ihrer jährlichen Arbeitszeit ent - löhnt. Sonderfälle bleiben vorbehalten.
3 Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
Art. 3a * ...
Art. 4 Gleichzeitiger Bezug mehrerer Gehälter
1 Der gleichzeitige Bezug mehrerer Gehälter ist untersagt. Vorbehalten blei - ben die vom Staatsrat festgesetzten oder bewilligten Entschädigungen für zusätzliche Aufgaben.
Art. 5 Besoldungstabelle - Arbeitsmarkt
1 Sofern der Arbeitsmarkt es erfordert und die finanzielle und wirtschaftliche Situation des Kantons es erlaubt, kann der Staatsrat auf dem Verordnungs - weg die in der Besoldungstabelle festgelegte Besoldung angemessen bis höchstens fünf Prozent erhöhen.
Art. 6 Erfahrungsanteile
1 Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung beträgt 24 Erfahrungsanteile, wovon die ersten 14 je 2.5 Prozent und die nachfolgenden zehn je ein Prozent ausmachen, wobei Absatz 4 vorbehalten bleibt.
2 Die Lehrperson erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil.
3 Die Anwendungsmodalitäten betreffend die Erfahrungsanteile werden in der Verordnung festgelegt.
4 Je nach Finanzlage des Staates kann der Staatsrat auf die Prozentsätze der Erfahrungsanteile einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne gegenteiligen Beschluss beträgt der Koeffizient 1.
Art. 7 Erfahrungsanteile - Tätigkeiten ausserhalb des Kantons - Frühe -
re Tätigkeiten
1 Für neu angestellte Lehrpersonen werden die Unterrichtsjahre und andere berufliche Tätigkeiten, die dem erzieherischen Bereich zuzuordnen sind oder mit Bezug zum Unterrichtsbereich / zur Lehrtätigkeit ausgeführt wurden, angerechnet. Das mit der Erziehung beauftragte Departement (nachste - hend: Departement) setzt die Anzahl anfänglicher Erfahrungsanteile ent - sprechend der Verordnung fest. Die betroffene Lehrperson hat ihre früheren beruflichen Tätigkeiten nachzuweisen.
Art. 8 Dreizehnter Monatslohn
1 Zusätzlich zur jährlichen Besoldung hat das Lehrpersonal Anrecht auf einen dreizehnten Monatslohn.
2 Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Grundbesoldung, erhöht um die Erfahrungsanteile. Er wird im Dezember ausbezahlt.
Art. 9 Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Besoldung der
Angestellten des Staates Wallis
1 Das Lehrpersonal kommt in den Genuss derselben Leistungen wie im Ge - setz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis festge - legt, betreffend: a) Familienzulagen; b) Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder; c) Teuerungszulage.
Art. 10 Anerkennung der Dienstjahre
1 Der Staat Wallis anerkennt die Diensttreue seiner Lehrpersonen durch ma - terielle und/oder immaterielle Massnahmen. Der Staatsrat legt die Zustän - digkeiten und Modalitäten für die Gewährung einer solchen Anerkennung der Diensttreue auf dem Verordnungsweg fest.
Art. 11 Haftpflichtversicherung und Unfallversicherungsgesetz (UVG)
1 Der Staat versichert das Lehrpersonal mit einer genügenden Deckung ge - gen berufliche Haftpflicht. Die Bezahlung der Prämie geht zu Lasten der Ver - sicherten.
2 Der Staat versichert die Lehrpersonen gegen Unfallrisiken im Sinne des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG).
1.1.2 Berufliche Vorsorge *
Art. 12 Berufliche Vorsorge
1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal ist gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der PKWAL ver - sichert. *
2 Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, sowie die im Ge - setz PKWAL vorgesehenen Übergangsbestimmungen. *
Art. 12a * Massgebendes Gehalt
1 Das massgebende Jahresgehalt der monatlich entlöhnten Lehrpersonen besteht aus dem Grundgehalt und den allfälligen Erfahrungsanteilen. Der
13. Monatslohn ist nicht versichert.
2 Das massgebende Jahresgehalt der nicht monatlich entlöhnten Lehrperso - nen besteht aus dem ausbezahlten Bruttogehalt. Der 13. Monatslohn und allfällige Gratifikationen sind nicht versichert.
Art. 12b * Versichertes Gehalt
1 Das versicherte Gehalt entspricht dem massgebenden Gehalt abzüglich ei - nes Koordinationsbetrages.
2 Der Koordinationsbetrag entspricht 15 Prozent des massgebenden Gehal - tes.
3 Das versicherte Gehalt dient als Basis für die Festlegung der Beiträge und Leistungen. Für die nicht monatlich entlöhnten Lehrpersonen werden die Beiträge auf Basis des ausbezahlten Bruttogehalts abzüglich eines Koordi - nationsbetrages von 15 Prozent berechnet. Für letztere entspricht das ver - sicherte Jahresgehalt der Kumulation der ausbezahlten Bruttogehälter der letzten 12 Monate, abzüglich des Koordinationsfaktors. Diese Bestimmung findet analoge Anwendung auf die variablen Bestandteile des Gehalts.
4 Das versicherte Gehalt wird an jede Änderung des massgebenden Gehalts angepasst.
5 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege.
Art. 12c * Referenzrentenalter
1 Das Referenzrentenalter für sämtliche Lehrpersonen entspricht dem ge - setzlichen AHV-Rentenalter.
Art. 12d * Flexibles Rentenalter
1 Der Staat Wallis bietet den Lehrpersonen die Möglichkeit eines flexiblen Rentenalters zwischen 58 und 70 Jahren an.
2 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege die Ausführungsbestimmun - gen für die Einführung des flexiblen Rentenalters festlegen.
Art. 12e * Beginn einer möglichen Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrich -
tung
1 Der Staatsrat legt in einer Verordnung fest, ab welchem Zeitpunkt das Lehrpersonal frühestens bei seiner beruflichen Vorsorgeeinrichtung ver - sichert werden kann.
Art. 12f * Finanzierung der Vorsorge
1 Die Arbeitgeberbeiträge für die Altersvorsorge, die Risikoversicherung und die Deckung der administrativen Kosten der PKWAL machen insgesamt mindestens 13 Prozent und höchstens 15,5 Prozent der versicherbaren Lohnsumme aus. Ihre Höhe richtet sich nach den 57 Prozent der Finanzie - rung der Beiträge zulasten des Staates Wallis, der Risikostruktur und der Al - tersstruktur der Lehrpersonen, den langfristigen Ertragsaussichten, der Än - derung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes sowie der Wirtschaftslage des Staates Wallis.
2 Die Versicherten der OPK erhalten die Möglichkeit, aus mindestens drei verschiedenen Sparmodellen auszuwählen. Durch höhere Sparbeiträge kön - nen sie ihre Altersgutschriften verbessern. Die zusätzlichen Sparbeiträge ge - hen ausschliesslich zu Lasten des Arbeitnehmers.
Art. 12g * AHV-Überbrückungsrenten und ihre Finanzierung
1 Für den Fall, dass der Rücktritt vor dem Referenzrentenalter angetreten wird, ist eine AHV-Überbrückungsrente vorgesehen.
2 Der maximale globale Grenzbetrag der AHV-Überbrückungsrente, der für den Finanzierungsanteil des Arbeitgebers im Sinne von Absatz 3 massge - bend ist, entspricht bei einer Mitgliedschaftsdauer von mindestens 20 Jahren bei der PKWAL für alle Lehrpersonen 3 jährlichen maximalen AHV-Renten.
3 Innerhalb dieser Begrenzung wird die Finanzierung der AHV-Über - brückungsrente paritätisch zu je 50 Prozent durch den Arbeitgeber und 50 Prozent durch die Lehrperson sichergestellt.
Art. 13 * ...
Art. 13a * Herabsetzung des Beschäftigungsgrads
1 Der Staatsrat sieht auf dem Verordnungsweg die Möglichkeit und die Be - dingungen, insbesondere die maximale Dauer, vor, dass eine Lehrperson, ab Beginn des flexiblen Rentenalters, auf Gesuch hin die Anzahl wöchentli - cher Unterrichtslektionen um 20 Prozent, höchstens aber um sechs wö - chentliche Unterrichtslektionen, herabsetzen kann.
2 Diese Herabsetzung hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung zur Folge.
3 Der Staat übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrads die Bezahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche Vorsorge, um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
Art. 13b * Herabsetzung des Beschäftigungsgrads ohne Gehaltskürzung
1 Der Staatsrat kann in der Verordnung die Bedingungen, insbesondere die maximale Dauer, festlegen, die es den Lehrpersonen erlauben, den Be - schäftigungsgrad ohne Gehaltskürzung herabzusetzen.
Art. 13c * Kapitalabfindung
1 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die Auszahlung einer Kapital - abfindung an Lehrpersonen bei vorzeitiger Pensionierung beschliessen.
2 Die Höhe dieser Abfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht über - steigen.
1.1.3 Klassifikationskommission *
Art. 14 Klassifikationskommission - Zusammensetzung und Auftrag
1 Eine Klassifikationskommission wird alle vier Jahre vom Staatsrat auf An - hören der interessierten Kreise ernannt. Der Staatsrat bezeichnet den Kom - missionspräsidenten.
2 Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zu - sammen: a) zwei Mitglieder des Departements; b) ein Mitglied der Dienststelle für Personal und Organisation; c) zwei Mitglieder des Zentralverbands der Magistraten, der Lehrerschaft und des Personals des Staates Wallis; d) ein Mitglied der Finanzkommission des Grossen Rates; e) ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates.
3 Ein Vertreter der Kantonalen Finanzverwaltung amtet als Mitglied mit bera - tender Stimme.
4 Das Sekretariat der Kommission wird vom Departement geführt.
5 Die Kommission überwacht die Entwicklung der verschiedenen Lehrerkate - gorien in Bezug auf: a) Grundausbildung; b) Weiterbildung; c) berufliche Anforderungen.
6 Sie analysiert die Besoldungsbestandteile der neuen Funktionskategorien und der Kategorien, die nicht in der Lohntabelle aufgeführt sind.
7 Die Kommission unterbreitet ihre Vorschläge zur Änderung der Besol - dungstabelle dem Staatsrat, der sie prüft und dem Grossen Rat unterbreitet.
1.1.4 Besoldung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, obligatorischer Dienstpflicht und im Todesfall *
Art. 15 Besoldung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, obliga -
torischer Dienstpflicht
1 Eine Lehrperson, die wegen Mutterschaft, Krankheit, Berufs- und Nichtbe - rufsunfall sowie obligatorischer Dienstpflicht ihren Beruf nicht ausüben kann, wird nach den gleichen Bestimmungen entschädigt wie das Personal der Kantonsverwaltung.
2 Einer Lehrperson, die ein Kind hinsichtlich Adoption aufnimmt, wird ein Ur - laub zur Adoption gewährt.
3 Die Ausführungsbestimmungen werden in einer Verordnung festgelegt.
Art. 16 Besoldung im Todesfall
1 Stirbt eine dem vorliegenden Gesetz unterstellte Person während des An - stellungsverhältnisses und hinterlässt eine zu versorgende Familie, erhält diese ab dem Monat nach dem Todesfall vom Staat während drei Monaten einen dem Monatsgehalt entsprechenden Betrag ausbezahlt, unter Abzug der Leistungen der Pensionskasse.
2 In allen anderen Fällen wird die Bezahlung des Gehalts bis zum Ende des laufenden Monats fortgesetzt.
Art. 17 * ...
Art. 18 * ...
Art. 19 * ...
1.1.5 Öffentliches Amt und besondere Ereignisse *
Art. 20 Öffentliches Amt
1 Die Lehrperson, die ein öffentliches Amt bekleidet, hat Anrecht auf Sonder - urlaub.
2 Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer Ernennung bildet.
3 Wenn ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtliches Arbeitsvolu - men erfordert, wird durch die Anstellungsbehörde eine angemessene Herab - setzung des Wochenpensums mit entsprechender Gehaltskürzung vorge - nommen.
4 In besonderen Fällen entscheidet der Staatsrat von Fall zu Fall.
5 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten zur Anwendung der vorgenannten Be - stimmungen in Richtlinien.
Art. 21 Besondere Ereignisse
1 Bei Abwesenheit infolge Naturkatastrophen und/oder aussergewöhnlicher Situationen legt der Staatsrat die Regeln betreffend die Abwesenheiten im Zusammenhang mit diesen Ereignissen fest.
1.2 Organisation des Schuljahres
Art. 22 Jahresarbeitszeit
1 Die Jahresarbeitszeit teilt sich wie folgt auf: a) Bildung - Erziehung:
1. Unterrichtszeit - Unterricht in Anwesenheit der Schüler und Erzie - hung,
2. Vor- und Nachbearbeitungszeit,
3. Zeit für den Abschluss und die Planung des Schuljahres; b) Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben:
1. Zeit für die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Partnern,
2. Zeit für die Schule, die dem Schuldirektor und/oder dem Departe - ment zur Verfügung steht; c) Weiterbildung:
1. individuelle und obligatorische Weiterbildung.
Art. 23 Dauer des Unterrichtsjahrs
1 Die Dauer des Unterrichtsjahrs beträgt 38 effektive Unterrichtswochen; vor - behalten bleiben die speziellen Bestimmungen der Berufsfachschulen.
2 Die Lehrpersonen stehen den Schuldirektionen in der Woche nach Schul - schluss und in der Woche vor Schulbeginn zur Verfügung.
3 Die Ferien werden in der Verordnung festgelegt.
Art. 24 Sonderurlaub
1 Die Verordnung sieht die Bedingungen und Modalitäten für Sonderurlaube vor.
2 Besoldung der Lehrpersonen
2.1 Grundsätze
Art. 25 Vollständige Besoldung
1 Die in der Besoldungstabelle vorgesehene vollständige Besoldung wird den Lehrpersonen entrichtet, die: a) das vollständige Mandat in den drei vom Gesetz über das Lehrperso - nal vorgesehenen Tätigkeitsbereichen erfüllen, namentlich:
1. Bildung - Erziehung,
2. Zusammenarbeit und verschiedenen Aufgaben,
3. Weiterbildung; b) die Bedingungen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 29, 30, 32 und 34 vorgesehenen Anzahl Unterrichtslektionen erfüllen.
Art. 26 Mögliche Kürzung der Unterrichtszeit für Spezialaufgaben *
1 Die Lehrpersonen, die vom Departement festgelegte Spezialaufgaben, ins - besondere die Klassenlehrerfunktion, ausführen, können eine Reduktion der Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen erhalten. *
2 Die Spezialaufgaben und die Anzahl Lektionen, die dafür abgezogen wer - den, sind in der Verordnung festgelegt.
Art. 27 Mögliche Kürzung der Unterrichtszeit für Lehrpersonen, die mit
einer besonderen pädagogischen Funktion beauftragt sind *
1 Die Lehrpersonen, die eine vom Departement festgelegte besondere pädagogische Funktion ausüben, können eine Reduktion der Anzahl wö - chentlicher Unterrichtslektionen erhalten, ohne dass dies einen Einfluss auf ihre Besoldung hat. Diese Lektionen werden auf der gleichen Grundlage wie die Unterrichtslektionen entschädigt. *
2 Die besonderen pädagogischen Funktionen und die Anzahl Lektionen, die dafür abgezogen oder entsprechend entschädigt werden, sind in der Verord - nung festgelegt.
3 Im Falle einer zeitlichen Befristung dieses Mandats nehmen die Lehrperso - nen mit einer besonderen pädagogischen Funktion bei der Rückkehr zur ih - rer gewohnten Tätigkeit den ursprünglichen Beschäftigungsgrad wieder auf, den sie vor Mandatsantritt innehatten. Falls die Lehrpersonen ihre Funktion während der Abwesenheit teilweise reduzieren oder ganz aufgeben, werden sie ihren Kollegen gleichgestellt.
Art. 28 Dauer der Unterrichtslektion
1 Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.
2.2 Kindergarten- und Primarstufe
Art. 29 Anzahl Unterrichtslektionen
1 Grundsätzlich entspricht die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler 33 wöchentlichen Unterrichtslektionen. *
2 Lehrpersonen, deren wöchentlicher Stundenplan über jenem der Schüler liegt (Kindergarten, 1.-2. Primarschule), müssen Zusatztätigkeiten wahrneh - men, die ihnen von der Schuldirektion anvertraut werden, um eine Äquiva - lenz der Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler zu erlangen. Falls eine Lehrperson auf die Zusatztätigkeiten verzichtet, wird ihr Gehalt entspre - chend gekürzt.
2.3 Sekundarstufe I
Art. 30 Anzahl Unterrichtslektionen
1 Grundsätzlich entspricht die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler 26 wöchentlichen Unterrichtslektionen.
Art. 31 Mehrjahresdurchschnitt
1 Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Er - höhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wöchentliche Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besol - dung hat.
2 Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die von besondern Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine fi - nanzielle Entschädigung.
3 In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwen - dung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.
2.4 Sekundarstufe II, allgemeine Mittelschule
Art. 32 Anzahl Unterrichtslektionen
1 Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 23 wöchentlichen Unterrichtslektionen.
2 Für die Sportlehrer entspricht die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schü - ler 26 wöchentlichen Unterrichtslektionen. *
Art. 33 Mehrjahresdurchschnitt
1 Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Er - höhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wöchentliche Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besol - dung hat.
2 Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die von besondern Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine fi - nanzielle Entschädigung.
3 In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwen - dung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.
2.5 Sekundarstufe II, Berufsfachschule
Art. 34 Anzahl Unterrichtslektionen
1 Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 23 wöchentlichen Unterrichtslektionen.
2 Für die Sportlehrer oder Lehrpersonen ähnlicher Fächer entspricht die Un - terrichtszeit in Anwesenheit der Schüler 26 wöchentlichen Unterrichtslektio - nen. *
Art. 35 Mehrjahresdurchschnitt
1 Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Er - höhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wöchentliche Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besol - dung hat.
2 Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die von besondern Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine fi - nanzielle Entschädigung.
3 In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwen - dung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.
Art. 36 Teilbesoldung
1 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden auch für Berufs - fachschullehrpersonen im Teilzeitpensum angewendet.
2 Die betroffenen Berufsfachschullehrpersonen werden proportional zu ihrer wöchentlichen Unterrichtszeit entlöhnt.
Art. 37 Besoldung pro Unterrichtslektion
1 Im Rahmen von einzelnen Einsätzen an einer Berufsfachschule hat der Lehrbeauftragte Anrecht auf Besoldung pro Unterrichtslektion.
2 Die Ansätze sind in den Ausführungsbestimmungen des Staatsrates fest - gelegt und richten sich nach der Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit des Lehrbeauftragten.
3 Die Besoldung pro Unterrichtslektion kann auch monatlich berechnet wer - den und am Ende des Jahres wird eine definitive Abrechnung erstellt.
2.6 Stellvertretungen
Art. 38 Stellvertreter
1 Die Ansätze der Stellvertreter sind in der Verordnung festgelegt.
2 Diese sieht die Bedingungen für die Besoldung der Stellvertreter bei be - gründeter Abwesenheit vor.
2.7 Administrative Bestimmungen
Art. 39 Kontrolle der Absenzen
1 Die Belege für die Absenzen infolge von Krankheit, Unfall oder obligatori - scher Dienstpflicht sind der zuständigen Dienststelle des Departements durch die Schuldirektion zuzustellen.
2 Die Lehrperson muss der Kantonalen Finanzverwaltung innerhalb von fünf Tagen nach abgeschlossener obligatorischer oder freiwilliger Dienstpflicht die Meldekarte für Lohnausfallentschädigung zustellen.
Art. 40 Arztzeugnis
1 Abwesenheiten infolge von Krankheit oder Unfall müssen grundsätzlich nach dem dritten aufeinander folgenden Unterrichtstag durch ein ärztliches Zeugnis bestätigt werden, dies unabhängig des Beschäftigungsgrads.
2 Ausnahmsweise kann von der Schuldirektion oder der zuständigen Behör - de ein ärztliches Zeugnis ab dem ersten Tag der Abwesenheit einverlangt werden, sofern die Lehrperson vorgängig davon in Kenntnis gesetzt wurde. Bei Bedarf kann die zuständige Dienststelle des Departements im gleichen Sinn intervenieren.
3 Bei längerer Abwesenheit muss die Lehrperson alle drei Monate ein neues ärztliches Zeugnis vorweisen.
4 Die Meinung des Vertrauensarztes kann jederzeit verlangt werden.
Art. 41 Arztbesuche
1 Grundsätzlich haben Arztbesuche ausserhalb der Unterrichtszeit zu erfol - gen. Die Verordnung legt die entsprechenden Bestimmungen und Modalitä - ten fest.
3 Schuldirektion der obligatorischen Schulzeit
Art. 42 Besoldung
1 Für seine Direktionsaufgaben wird der Schuldirektor (gegebenenfalls der Verantwortliche des Schulzentrums) von den Gemeinden entschädigt und für seine pädagogischen Aufgaben gemäss der Verordnung des Staatsrates subventioniert.
2 Für seine Unterrichtslektionen und Stellvertretungen wird die Besoldung der Lehrperson der betroffenen Unterrichtsstufe ausgerichtet.
Art. 43 Schuldirektionszeit
1 Die Berechnung der Schuldirektionszeit setzt sich aus mehreren Kriterien (Schulstufe(n), Anzahl Schüler, Lehrpersonen, Schulhäuser, Stunden für die Betreuung der Kinder mit Stützunterricht und/oder Schülerhilfe usw.) zusam - men.
2 Die Verordnung über die Schuldirektionen legt die Modalitäten betreffend die personellen Ressourcen fest, die für die pädagogischen und administrati - ven Aufgaben nötig sind.
Art. 44 Administration und Logistik
1 Die Gemeinden oder Gemeindeverbände müssen die Infrastruktur, die administrativen und logistischen Ressourcen gemäss den in der entspre - chenden Verordnung definierten Bedingungen zur Verfügung stellen.
4 Schuldirektion der allgemeinen Mittelschulen und Berufsfachschulen
Art. 45 Besoldung der Schuldirektoren der allgemeinen Mittelschulen
und der Berufsfachschulen
1 Der Besoldungsanspruch wird gemäss der Besoldungstabelle angewendet.
5 Schulinspektoren
Art. 46 Inspektoren der obligatorischen Schulzeit, der allgemeinen Mit -
telschulen und der Berufsfachschulen
1 Der Besoldungsanspruch wird gemäss der Besoldungstabelle angewendet.
6 Schlussbestimmungen
Art. 47 Aufhebung
1 Das vorliegende Gesetz hebt alle gegenteiligen kantonalen Bestimmungen auf, insbesondere das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 12. November 1982.
Art. 48 Übergangsbestimmungen
1 Das vorliegende Gesetz tritt auf das Schuljahr 2012-2013 in Kraft.
2 ... *
3 Das Inkrafttreten der Artikel 32 und 34 wird spätestens auf Anfang des Schuljahres 2015-2016 festgelegt.
4 Die Besoldungstabelle für das Lehrpersonal der Sekundarstufe I muss spä - testens Ende des Schuljahres 2013-2014 überprüft werden.
T1 Übergangsbestimmung von der Änderung vom 12. Mai
2022 *
Art. T1-1 *
1 Sieht eine Anstellungsverfügung oder ein Entscheid über einen Funktions - wechsel, der eine Lohnerhöhung des Lehrpersonals für das Schuljahr
2022/2023 zur Folge hat, eine Kürzung des Anfangslohns im Sinne von Arti - kel 3a des vorliegenden Gesetzes vor, so wird diese Kürzung mit dem In - krafttreten der Änderung vom 12. Mai 2022 hinfällig. A1 Anhang 1 zu Artikel 2
Art. A1-1 Lohntabelle der Lehrpersonen
1 Stufe Diplome Lohnklasse Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (max. 145%) Primarstufe Pädagogi - sches Diplom Kindergarten, Primarstufe oder höhere Stufe
16 Fr. 76'380 Fr. 110'751 Primarstufe Diplom für den Unter - richt TG/TW
22 Fr. 68'713 Fr. 99'634 Primarstufe ohne pädagogi - sche Ausbil - dung (Kinder - garten- oder Primarschul - unterricht)
32 Fr. 64'081 Fr. 92'918
Stufe Diplome Lohnklasse Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (max. 145%) Primarstufe ohne pädagogi - sche Ausbil - dung (TG/ TW)
23 Fr. 57'694 Fr. 83'656 Primarstufe Kantonales Diplom in schulischer Heilpädago - gik
17 Fr. 80'158 Fr. 116'229 Primarstufe Diplom EDK in schulischer Heilpädago - gik
17 Fr. 89'984 Fr. 130'477
2 Stufe Diplome Lohnklasse Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (max. 145%) Sekundarstu - fe 1 (OS) Universitärer Bachelor mit Unterrichts - fach
14 Fr. 89'984 Fr. 130'477 Sekundarstu - fe 1 (OS) Bachelor FH mit Unter - richtsfach
14 Fr. 89'984 Fr. 130'477 Sekundarstu - fe 1 (OS) Eidgenössi - scher Fach - ausweis
14 Fr. 89'984 Fr. 130'477 Sekundarstu - fe 1 (OS) Eidgenössi - sches Fähig - keitszeugnis eines Konser - vatoriums
14 Fr. 89'984 Fr. 130'477
Stufe Diplome Lohnklasse Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (max. 145%) Sekundarstu - fe 1 (OS) Bachelor FH in einem Fach und Lehrdiplom in einem ande - ren Fach mit pädagogi - scher Ausbil - dung
14 Fr. 89'984 Fr. 130'477 Sekundarstu - fe 1 (OS) Diplom EDK in schulischer Heilpädago - gik
14 Fr. 89'984 Fr. 130'477 Sekundarstu - fe 1 (OS) Kantonales Diplom in schulischer Heilpädago - gik
17 Fr. 80'158 Fr. 116'229 Sekundarstu - fe 1 (OS) Kantonales Diplom HW/ Werken/Bil - dende Küns - te/Musik mit pädagogi - scher Ausbil - dung
17 Fr. 80'158 Fr. 116'229 Sekundarstu - fe 1 (OS) Universitärer Bachelor mit Unterrichts - fach
15 Fr. 78'277 Fr. 113'502 Sekundarstu - fe 1 (OS) Bachelor FH mit Unter - richtsfach
15 Fr. 78'277 Fr. 113'502
Stufe Diplome Lohnklasse Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (max. 145%) Sekundarstu - fe 1 (OS) Eidgenössi - scher Fach - ausweis
15 Fr. 78'277 Fr. 113'502 Sekundarstu - fe 1 (OS) Berufsqualifi - zierendes Di - plom eines Konservatori - ums ohne pädagogi - sche Ausbil - dung
15 Fr. 78'277 Fr. 113'502 Sekundarstu - fe 1 (OS) Pädagogi - sche Ausbil - dung Primar - stufe (und Anmeldebe - stätigung bei fehlender akademi - scher Ausbil - dung)
15 Fr. 78'277 Fr. 113'502 Sekundarstu - fe 1 (OS) Universitärer Bachelor ohne Unter - richtsfach mit pädagogi - scher Ausbil - dung
15 Fr. 78'277 Fr. 113'502 Sekundarstu - fe 1 (OS) Universitärer Bachelor ohne Unter - richtsfach ohne pädagogi - sche Ausbil - dung
19 Fr. 73'780 Fr. 106'981
Stufe Diplome Lohnklasse Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (max. 145%) Sekundarstu - fe 1 (OS) Ohne akade - misches Di - plom oder tiefere Ausbil - dung als uni - versitärer Ba - chelor mit pädagogi - scher Ausbil - dung
19 Fr. 73'780 Fr. 106'981 Sekundarstu - fe 1 (OS) Ohne akade - misches Di - plom oder tiefere Ausbil - dung als uni - versitärer Ba - chelor für den Unterricht in den Fächern Handarbeit oder Haus - wirtschaft ohne pädagogi - sche Ausbil - dung
21 Fr. 66'113 Fr. 95'864
3 Stufe Diplome Lohnklasse Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Allgemeine Mittelschule Universitärer Master/Mas - ter FH mit Unterrichts - fach
9 Fr. 104'792 Fr. 151'949
Stufe Diplome Lohnklasse Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Allgemeine Mittelschule Eidgenössi - sches Diplom
9 Fr. 104'792 Fr. 151'949 Allgemeine Mittelschule Berufsqualifi - zierendes Di - plom eines Konservatori - ums mit pädagogi - scher Ausbil - dung
9 Fr. 104'792 Fr. 151'949 Allgemeine Mittelschule Universitärer Master/Mas - ter FH mit Unterrichts - fach
10 Fr. 87'963 Fr. 127'547 Allgemeine Mittelschule Eidgenössi - sches Diplom
10 Fr. 87'963 Fr. 127'547 Allgemeine Mittelschule Berufsqualifi - zierendes Di - plom eines Konservatori - ums ohne pädagogi - sche Ausbil - dung
10 Fr. 87'963 Fr. 127'547 Allgemeine Mittelschule Eidgenössi - scher Fach - ausweis
10 Fr. 87'963 Fr. 127'547 Allgemeine Mittelschule Universitärer Bachelor/Ba - chelor FH
10 Fr. 87'963 Fr. 127'547
Stufe Diplome Lohnklasse Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Allgemeine Mittelschule Lehrdiplom Sekundarstu - fe (LDS) mit pädagogi - scher Ausbil - dung
10 Fr. 87'963 Fr. 127'547 Allgemeine Mittelschule Ohne Diplom oder tiefere Ausbildung als universi - tärer Bache - lor mit pädagogi - scher Ausbil - dung
11 Fr. 82'081 Fr. 119'018 Allgemeine Mittelschule Eidgenössi - scher Fach - ausweis
12 Fr. 80'158 Fr. 116'229 Allgemeine Mittelschule Universitärer Bachelor/Ba - chelor FH
12 Fr. 80'158 Fr. 116'229 Allgemeine Mittelschule Lehrdiplom Sekundarstu - fe (LDS) ohne pädagogi - sche Ausbil - dung
12 Fr. 80'158 Fr. 116'229
Stufe Diplome Lohnklasse Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Allgemeine Mittelschule Ohne Diplom oder tiefere Ausbildung als universi - tärer Bache - lor ohne pädagogi - sche Ausbil - dung
13 Fr. 66'113 Fr. 95'864
4 Stufe Diplome Lohnklasse Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (max. 145%) Berufsfach - schule Universitärer Master/Mas - ter FH mit pädagogi - scher Ausbil - dung
3 Fr. 104'792 Fr. 151'949 Berufsfach - schule Universitärer Bachelor/Ba - chelor FH mit pädagogi - scher Ausbil - dung
5 Fr. 96'057 Fr. 139'283 - schule - sches Di - plom/Meister - prüfung mit pädagogi - scher Ausbil - dung
5
Stufe Diplome Lohnklasse Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (max. 145%) Berufsfach - schule Diplom höhe - rer Fachschu - le (HF) mit pädagogi - scher Ausbil - dung
6 Fr. 89'984 Fr. 130'477 Berufsfach - schule Eidgenössi - scher Fach - ausweis mit pädagogi - scher Ausbil - dung
6 Fr. 89'984 Fr. 130'477 Berufsfach - schule Eidgenössi - sches Fähig - keitszeugnis mit pädagogi - scher Ausbil - dung
7 Fr. 82'081 Fr. 119'018
5 Stufe Diplome Lohnklasse Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (max. 145%) Direktions- und/oder Auf - sichtsfunktion Pädagogi - scher Berater des Sonder -
30 Fr. 98'171 Fr. 142'347 Direktions- und/oder Auf - sichtsfunktion Schulinspek - tor der obliga - torischen Schulzeit
29 Fr. 104'792 Fr. 151'949
Stufe Diplome Lohnklasse Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (min. 100%) Jahreslohn inkl. 13. Mo - natslohn (max. 145%) Direktions- und/oder Auf - sichtsfunktion Schulinspek - tor der Allge - meinen Mit - telschule und Berufsfach - schule
28 Fr. 119'408 Fr. 173'141 Direktions- und/oder Auf - sichtsfunktion Direktor einer Allgemeinen Mittelschule oder einer Berufsfach - schule
28 Fr. 119'408 Fr. 173'141 Direktions- und/oder Auf - sichtsfunktion Sektionschef einer Berufs - fachschule
2 Fr. 107'099 Fr. 155'294 Referenz Jahr 2010
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.09.2011 01.09.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2011
12.03.2014 01.09.2015 Art. 3a eingefügt BO/Abl. 15/2014
12.03.2014 01.09.2015 Art. 26 Titel geändert BO/Abl. 15/2014
12.03.2014 01.09.2015 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2014
12.03.2014 01.09.2015 Art. 27 Titel geändert BO/Abl. 15/2014
12.03.2014 01.09.2015 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 15/2014
12.03.2014 01.09.2015 Art. 32 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 15/2014
12.03.2014 01.09.2015 Art. 34 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 15/2014
16.12.2014 01.01.2015 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 4/2015
16.12.2014 01.01.2015 Art. 48 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 4/2015
10.11.2016 01.01.2018 Art. 3a eingefügt BO/Abl. 49/2016,
34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 26 Titel geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 26 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 27 Titel geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 27 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 29 Abs. 1 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 32 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 34 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
34/2017
10.11.2016 01.01.2018 Art. 48 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 49/2016,
34/2017
14.12.2018 01.01.2020 Titel 1.1.1 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Titel 1.1.2 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12 Abs. 1 geändert RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12a eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12b eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12c eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12d eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12e eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12f eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 12g eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
14.12.2018 01.01.2020 Art. 13 aufgehoben RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 13a eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 13b eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 13c eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Titel 1.1.3 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Titel 1.1.4 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 17 aufgehoben RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 18 aufgehoben RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Art. 19 aufgehoben RO/AGS 2019-105,
2019-106
14.12.2018 01.01.2020 Titel 1.1.5 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
12.05.2022 01.09.2022 Art. 3a aufgehoben RO/AGS 2022-069
12.05.2022 01.09.2022 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2022-069
12.05.2022 01.09.2022 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2022-069
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 14.09.2011 01.09.2012 Erstfassung BO/Abl. 38/2011 Titel 1.1.1 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 3a 12.03.2014 01.09.2015 eingefügt BO/Abl. 15/2014
Art. 3a 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
34/2017
Art. 3a 12.05.2022 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-069
Titel 1.1.2 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 12 Abs. 1 14.12.2018 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 12 Abs. 2 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 12a 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 12b 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 12c 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 12d 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 12e 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 12f 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 12g 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 13 14.12.2018 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 13a 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 13b 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 13c 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106 Titel 1.1.3 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106 Titel 1.1.4 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 17 14.12.2018 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 18 14.12.2018 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 19 14.12.2018 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2019-105,
2019-106 Titel 1.1.5 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105,
2019-106
Art. 26 12.03.2014 01.09.2015 Titel geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 26 10.11.2016 01.01.2018 Titel geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
Art. 26 Abs. 1 12.03.2014 01.09.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Art. 26 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
Art. 27 12.03.2014 01.09.2015 Titel geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 27 10.11.2016 01.01.2018 Titel geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
Art. 27 Abs. 1 12.03.2014 01.09.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 27 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
Art. 29 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 29 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016,
34/2017
Art. 32 Abs. 2 12.03.2014 01.09.2015 eingefügt BO/Abl. 15/2014
Art. 32 Abs. 2 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
34/2017
Art. 34 Abs. 2 12.03.2014 01.09.2015 eingefügt BO/Abl. 15/2014
Art. 34 Abs. 2 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016,
34/2017
Art. 48 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 4/2015
Art. 48 Abs. 2 10.11.2016 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 49/2016,
34/2017 Titel T1 12.05.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-069
Art. T1-1 12.05.2022 01.09.2022 eingefügt RO/AGS 2022-069
Feedback