Gesetz über die Feuerwehr
Gesetz über die Feuerwehr (FWG) Vom 7. Februar 2013 (Stand 1. Januar 2023) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Regelungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt den interventiven Schutz von Mensch, Tier, Umwelt und Sache vor Schäden durch Brand-, Natur- und Spezialereignisse.
2 Es regelt die Bewältigung von Brand-, Natur- und Spezialereignissen sowie die Feuerwehr.
3 Personen im Sinne dieses Gesetzes sind die natürlichen und die juristischen Personen.
§ 2 Basellandschaftliche Gebäudeversicherung
1 Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (kurz: BGV) vollzieht die Kantonsaufgaben dieses Gesetzes. Vorbehalten bleibt § 3 Absatz 1.
2 Sie betreibt ein Feuerwehr-Inspektorat.
3 Der Regierungsrat kann der BGV in der Verordnung die Regelung von Einzel - heiten übertragen.
§ 3 Sicherheitsdirektion
1 Die Sicherheitsdirektion vollzieht folgende Kantonsaufgaben dieses Geset - zes:
a. Grund- und Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von Unfall- und übrigen Ereignissen auf dem Rhein,
b. Grundeinsatz zur Bewältigung von ABC-Ereignissen auf dem Rhein,
c. Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von ABC-Ereignissen,
d. spezifische Stützpunktfeuerwehren gemäss § 36 Absatz 3.
2 Entscheide über Einsatztaktik, Organisation oder Materialbeschaffung bedür - fen der Genehmigung der BGV.
1) GS 29.276, SGS 100
2) Vom Landrat mit Vierfünftelmehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 11. April 2013. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0237
§ 4 Alarmierungs-, Rettungs- und Löschpflicht
1 Sofern es ihr möglich und zumutbar ist, hat jede Person bei einem Brand-, Natur- oder Spezialereignis die Feuerwehr-Notrufstelle zu alarmieren und ge - fährdete Personen und Tiere zu retten sowie bei einem Brandereignis den Brand zu löschen.
2 Ereignisse
2.1 Brandereignisse
§ 5 Definition
1 Brandereignisse sind akut drohende oder eingetretene Schadenfeuer oder Schadensexplosionen.
§ 6 Zuständigkeit zur Ereignisbewältigung
1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für den Grundeinsatz zur Bewälti - gung von Brandereignissen. Vorbehalten bleibt Absatz 2 Buchstabe a.
2 Der Kanton ist zuständig
a. für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Brandereignissen auf Autobah - nen und Autostrassen sowie auf dem Rhein,
b. für den Ergänzungseinsatz zur Bewältigung der Brandereignisse.
§ 7 Einsatzkosten, Ersatzpflicht
1 Die Einwohnergemeinden und der Kanton tragen die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung der Brandereignisse, für die sie zuständig sind.
2 Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig ein Brandereignis verursacht, oder wer vorsätzlich oder grobfahrlässig seine Aufsichtspflicht über eine Person verletzt, die unter seiner Aufsicht stehend ein Brandereignis verursacht, ist verpflichtet, der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton die Einsatzkosten zu ersetzen.
2.2 Naturereignisse
§ 8 Definition
1 Naturereignisse sind akut drohende oder eingetretene Naturgewalten wie Sturmwind, Blitzschlag, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen, Übersarun - gen, Murgänge, Erdrutsche, Erdbeben, Steinschlag, Felssturz, Schneedruck, Schneerutsch und Schneelawinen, die Personen oder Tiere gefährden oder schädigen oder die grosse Schäden an Sachen bewirken. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0237
§ 9 Zuständigkeit zur Ereignisbewältigung
1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für den Grundeinsatz zur Bewälti - gung von Naturereignissen. Vorbehalten bleibt Absatz 2 Buchstabe a.
2 Der Kanton ist zuständig
a. für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Naturereignissen auf Autobah - nen und Autostrassen sowie auf dem Rhein,
b. für den Ergänzungseinsatz zur Bewältigung der Naturereignisse.
§ 10 Einsatzkosten, Ersatzpflicht
1 Die Einwohnergemeinden und der Kanton tragen die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung der Naturereignisse, für die sie zuständig sind.
2 Wer wegen grober Verletzung seiner Sorgfaltspflicht den Einsatz zur Bewälti - gung eines Naturereignisses verursacht, ist verpflichtet, der Einwohnergemein - de bzw. dem Kanton die Einsatzkosten zu ersetzen.
2.3 Spezialereignisse
§ 11 Definition
1 Als Spezialereignisse gelten:
a. Ereignisse, die die technische Rettung von Personen oder Tieren aus ei - ner lebens- oder gesundheitsbedrohenden Situation erfordern und die nicht ein anderes Ereignis gemäss diesem Gesetz sind (kurz: Unfallereig - nis);
b. akut drohende oder eingetretene Ereignisse mit atomarer Strahlung oder mit biologischen oder chemischen Stoffen, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an der Umwelt be - wirken (kurz: ABC-Ereignis);
c. akut drohende oder eingetretene Ereignisse, die Personen oder Tiere an Leben oder Gesundheit gefährden oder die Schäden an Sachen bewirken und die nicht ein anderes Ereignis gemäss diesem Gesetz sind (kurz: üb - rige Ereignisse).
§ 12 Zuständigkeit zur Ereignisbewältigung
1 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für den Grundeinsatz zur Bewälti - gung von Spezialereignissen. Vorbehalten bleibt Absatz 2 Buchstabe a.
2 Der Kanton ist zuständig
a. für den Grundeinsatz zur Bewältigung von Spezialereignissen auf Auto - bahnen und Autostrassen sowie auf dem Rhein,
b. für den Ergänzungseinsatz zur Bewältigung von Spezialereignissen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0237
§ 13 Einsatzkosten, Ersatzpflicht
1 Die Einwohnergemeinden und der Kanton tragen die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung der Spezialereignisse, für die sie zuständig sind.
2 Die Kosten des Einsatzes zur Bewältigung eines Spezialereignisses sind der Einwohnergemeinde bzw. dem Kanton zu ersetzen.
3 Ersatzpflichtig ist
a. im Falle eines Unfallereignisses die gerettete bzw. die tierhaltende Per - son
b. im Falle eines ABC-Ereignisses die das Ereignis verursachende Person,
c. im Falle eines übrigen Ereignisses die begünstigte Person.
4 Die Kostenüberbindungen gemäss der kantonalen Gewässerschutzgesetzge - bung bleiben vorbehalten.
2.4 Gemeinsame Bestimmung
§ 14 Grundeinsatz
1 Der Regierungsrat bestimmt in der Verordnung die Aufgaben des Grundein - satzes, die Anforderungen daran sowie die erforderlichen Einsatzmittel.
3 Feuerwehr
3.1 Allgemeine Bestimmungen
§ 15 Aufgaben
1 Die Feuerwehren leisten unverzüglichen und befristeten Einsatz zur Bewälti - gung von Brand-, Natur- und Spezialereignissen.
2 Sie retten Menschen und Tiere und begrenzen den Schaden. Dabei richten sie sich nach den schweizerisch anerkannten Grundsätzen.
3 Sie können andere Feuerwehren zur notwendigen Hilfe bei der Ereignisbe - wältigung anfordern.
4 Die BGV kann die Feuerwehren zur Begrenzung eingetretener Schäden an Gebäuden und Grundstücken sowie zur Abwehr potentiell drohender Gefahren für Gebäude und Grundstücke einsetzen. *
§ 16 Befugnisse
1 Die Feuerwehren sind im Einsatz berechtigt, Grundstücke, Anlagen und Ge - bäude zu betreten. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0237
2 Sie sind im Einsatz berechtigt, alle erforderlichen Massnahmen zu treffen so - wie Anordnungen gegenüber Personen zu erteilen. Diese haben den Anord - nungen Folge zu leisten.
3 Sie können ausserhalb von Einsätzen oder Übungen Privaten entgeltliche, technische und personelle Hilfe leisten. Dabei muss der Einsatz für die Ereig - nisbewältigung jederzeit gewährleistet sein.
3.2 Feuerwehrdienst
§ 17 Feuerwehrdienstpflicht
1 Die im Kanton niedergelassenen Männer und Frauen sind ab Beginn des Ka - lenderjahres, in dem sie 19 Jahre alt werden, bis zum Ende des Kalenderjah - res, in dem sie 40 Jahre alt geworden sind, feuerwehrdienstpflichtig.
2 Die Einwohnergemeinden können im Reglement einen späteren Beginn und ein späteres Ende der Dienstpflicht festlegen.
3 Die Dienstpflicht wird in der Feuerwehr der Niederlassungsgemeinde erfüllt. Vorbehalten bleibt § 18.
4 Ein Anspruch auf Dienstleistung besteht nicht.
§ 18 Feuerwehrdienstpflicht in einer anderen Feuerwehr
1 Eine feuerwehrdienstpflichtige Person kann ihre Dienstpflicht in einer ande - ren, vom Kanton anerkannten Feuerwehrorganisation erfüllen, sofern es der Mannschaftsbestand der Niederlassungsgemeinde zulässt.
2 Sie und die Feuerwehrorganisation reichen ein gemeinsames Gesuch ein.
3 Die Niederlassungsgemeinde entscheidet über das Gesuch. Eine Bewilligung ist zu befristen.
§ 19 Freiwilliger Feuerwehrdienst
1 Die Niederlassungsgemeinde kann Angehörigen der Feuerwehr bewilligen, über das feuerwehrdienstpflichtige Alter hinaus Feuerwehrdienst zu leisten.
2 Sie kann zudem nicht-niedergelassenen Personen bewilligen, Feuer - wehrdienst zu leisten.
§ 20 Lohnfortzahlung
1 Angehörige der Feuerwehr, die aufgrund des Feuerwehrdienstes an der Arbeitsleistung verhindert sind, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung.
2 Der Anspruch gegenüber privatrechtlichen Arbeitgebenden richtet sich nach den Bestimmungen über die Ausübung eines öffentlichen Amts (Arti - kel 324a Absatz 1 OR
3 ) ). Derjenige gegenüber öffentlich-rechtlichen Arbeitge - benden des kantonalen Rechts ist unbeschränkt.
3) SR 220 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0237
§ 21 Sold
1 Die Einwohnergemeinden richten den Angehörigen ihrer Feuerwehr einen Sold aus.
§ 22 Feuerwehrpflichtersatzabgabe
1 Die Einwohnergemeinden erheben von den feuerwehrdienstpflichtigen Perso - nen, die keinen Feuerwehrdienst in einer vom Kanton anerkannten Feuerwehr - organisation leisten, eine Feuerwehrpflichters atzabgabe.
2 Sie regeln die Einzelheiten im Reglement und können darin weitere feuer - wehrdienstpflichtige Personen von der Feuerwehrpflichtersatzabgabe befreien.
3 Zweckverbände und Feuerwehrverbünde können nicht ermächtigt werden, die Feuerwehrpflichtersatzabgabe zu erheben.
3.3 Einwohnergemeinden
§ 23 Feuerwehr
1 Die Einwohnergemeinden betreiben eine Feuerwehr nach den Vorgaben des Kantons.
2 Sie können sie mit Zustimmung des Kantons gemeinsam mit inner- und aus - serkantonalen Einwohnergemeinden betreiben.
3 Sie können mit Dritten zusammenarbeiten. Der Zusammenarbeitsvertrag be - darf der Genehmigung des Kantons. Eine vollständige Auslagerung der Feuer - wehr an Dritte ist unzulässig.
§ 24 Organisation
1 Die Einwohnergemeinden legen den Mannschaftsbestand ihrer Feuerwehren fest. Dieser muss ausreichend sein, die Ereignisse, für die die Einwohnerge - meinden zuständig sind, bewältigen zu können.
2 Die Feuerwehr wird vom Feuerwehrkommandanten oder von der Feuerwehr - kommandantin geführt. Er oder sie ist dem Gemeinderat unterstellt.
3 Die Angehörigen der Feuerwehr haben die Weisungen ihrer Vorgesetzten und die Einsatzleitung diejenigen des Feuerwehr-Inspektorats zu befolgen.
§ 25 Feuerwehrmaterial
1 Der Kanton beschafft und finanziert das persönliche Material der Feuerwehr - angehörigen und übergibt es den Einwohnergemeinden zu Eigentum und Un - terhalt.
2 Die Einwohnergemeinden beschaffen, finanzieren und unterhalten das übrige Material der Feuerwehr (kurz: Korpsmaterial). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0237
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Beschaffungskosten des Korpsmaterials, das für die Bewältigung der Ereignisse, für die die Einwohnergemeinden zu - ständig sind, erforderlich ist.
4 Der Verkauf von Korpsmaterial, an das der Kanton Beiträge geleistet hat, be - darf dessen Zustimmung. Die Beiträge sind im Verhältnis zur restlichen Nut - zungsdauer zurückzuerstatten.
§ 26 Löschwasser
1 Die Einwohnergemeinden stellen sicher, dass jederzeit Löschwasser zur Ver - fügung steht.
2 Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Anforderungen an die Lösch - wasserversorgung.
3 Der Kanton leistet Beiträge an Hydranten.
§ 27 Jugendfeuerwehr
1 Die Einwohnergemeinden können in ihrer Feuerwehr eine Jugendabteilung führen (kurz: Jugendfeuerwehr).
2 Die Jugendfeuerwehr dient der Jugendarbeit und der Nachwuchsförderung. Sie nimmt an keinen Einsätzen für die Ereignisbewältigung teil, sie kann jedoch für Hilfeleistungen gemäss § 16 Absatz 3 eingesetzt werden.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Jugendfeuerwehr.
3.4 Betriebe
§ 28 Betriebsfeuerwehr
1 Der Kanton verpflichtet Betriebe, von denen das Risiko eines erheblichen Schadens durch ein Brand- oder ABC-Ereignis ausgeht, auf eigene Kosten eine Feuerwehr zu betreiben (kurz: Betriebsfeuerwehr).
2 Er kann geeignete Organisationen in Betrieben als Betriebsfeuerwehr aner - kennen.
3 Die Betriebe können mit Dritten zusammenarbeiten. Der Zusammenarbeits - vertrag bedarf der Genehmigung des Kantons.
§ 29 Einsatz
1 Die Betriebsfeuerwehr bewältigt Brand-, Natur-, Unfall-, ABC- und übrige Er - eignissen auf dem Betriebsareal.
2 Sie hat beim Einsatz gemäss Absatz 1 die Notrufstelle zu alarmieren sowie gegebenenfalls die Weisungen der Einsatzleitung der Feuerwehr der Einwohnergemeinde oder diejenigen des Feuerwehr-Inspektorats zu befolgen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0237
3 Sie unterstützt auf Anordnung des Feuerwehr-Inspektorats die Einsätze anderer Feuerwehren ausserhalb des Betriebsareals.
§ 30 Einsatzkosten
1 Die Einsatzkosten sind den Betrieben nach Massgabe der §§ 7 Absatz 2,
10 Absatz 2 und 13 Absatz 3 zu ersetzen.
§ 31 Organisation
1 Die Betriebsfeuerwehren sind nach den Vorgaben des Kantons zu betreiben.
2 Sie werden vom Feuerwehrkommandanten oder von der Feuerwehrkomman - dantin geführt.
§ 32 Feuerwehrmaterial
1 Der Kanton beschafft und finanziert das persönliche Material der Angehörigen der Betriebsfeuerwehr und übergibt es den Betrieben zu Eigentum und Unter - halt.
2 Die Betriebe beschaffen, finanzieren und unterhalten das Korpsmaterial der Betriebsfeuerwehr.
3 Der Kanton leistet Beiträge an die Beschaffungskosten des Korpsmaterials, das für die Bewältigung der Ereignisse, für die die Betriebe zuständig sind, er - forderlich ist.
4 Der Verkauf von Korpsmaterial, an das der Kanton Beiträge geleistet hat, be - darf dessen Zustimmung. Die Beiträge sind im Verhältnis zur restlichen Nut - zungsdauer zurückzuerstatten.
3.5 Kanton
§ 33 Alarmierung
1 Der Kanton betreibt eine Feuerwehr-Notrufstelle und ist zuständig für die Alarmierung der Feuerwehren.
§ 34 Ausbildung
1 Der Kanton führt Ausbildungskurse für die Angehörigen der Feuerwehren durch und trägt die Kosten. Er richtet keine Vergütungen an die Kursteilneh - menden aus.
2 Die Angehörigen der Feuerwehren sind verpflichtet, die vom Kanton vorgege - benen Ausbildungen zu absolvieren.
3 Sie dürfen nur diejenigen Funktionen ausüben, für die sie ausgebildet sind. Das Feuerwehr-Inspektorat kann befristete Ausnahmen bewilligen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0237
§ 35 Materialkommission
1 Der Regierungsrat setzt eine Kommission ein, die den Kanton bei der Be - schaffung des persönlichen Materials der Feuerwehrangehörigen der Einwohnergemeinden sowie der Betriebe berät.
2 Der Kommissionsvorsitz obliegt dem Feuerwehr-Inspektorat. Der Regierungs - rat regelt in der Verordnung die weiteren Einzelheiten.
§ 36 Stützpunktfeuerwehren
1 Der Kanton bestimmt einzelne Feuerwehren der Einwohnergemeinden als Stützpunktfeuerwehren und regelt und finanziert deren Aufgaben. Er übergibt ihnen das dazu notwendige Material zu Besitz, Betrieb und Unterhalt.
2 Er kann Dritte mit Stützpunktfeuerwehraufgaben beauftragen.
3 Die Sicherheitsdirektion kann spezifische Stützpunktfeuerwehren für die Be - wältigung von Unfall- und übrigen Ereignissen auf dem Rhein sowie von ABC- Ereignissen betreiben. Sie kann die Aufgabe mit Genehmigung der BGV Drit - ten übertragen.
§ 37 Feuerwehr-Inspektorat
1 Das Feuerwehr-Inspektorat übt die Aufsicht über die Feuerwehren aus.
2 Es bietet im Ereignisfall die notwendigen kommunalen, kantonalen und betrieblichen Feuerwehrmittel zum Einsatz auf, wenn
a. die zuständige Feuerwehr den gesetzlich geforderten Einsatz nicht zu leisten in der Lage ist,
b. der Kanton für die Bewältigung eines Ereignisses zuständig ist,
c. der Kantonale Krisenstab den Feuerwehreinsatz anordnet.
3 Es
a. bestimmt oder übernimmt bei einem Ereignis, für dessen Bewältigung die Einwohnergemeinde oder der Betrieb zuständig ist, die Einsatzleitung, wenn Lage oder Führung dies erfordern;
b. bestimmt oder übernimmt die Einsatzleitung bei einem Ereignis, für des - sen Bewältigung der Kanton zuständig ist;
c. bestimmt im Zweifelfsfall die Zuständigkeit für die Bewältigung eines Er - eignisses.
§ 38 Kostenersatz
1 Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden und den Betrieben die Kosten der personellen und sachlichen Feuerwehrmittel, die er aufgrund von § 37 Ab - satz 2 aufgeboten hat, sofern das Ereignis nicht auf deren Hoheitsgebiet bzw. Betriebsareal stattgefunden hat. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0237
2 Die Staatskasse ersetzt der BGV im Falle von § 37 Absatz 2 Buchstabe c de - ren Auslagen gemäss Absatz 1.
4 Schlussbestimmungen
§ 39 Beschwerde
1 Gegen Beitragsverfügungen kann innert 10 Tagen beim Verwaltungsrat der BGV Beschwerde erhoben werden. *
2 Gegen die übrigen Verfügungen kann innert 10 Tagen Beschwerde beim Re - gierungrat erhoben werden.
3 Gegen Beschwerdeentscheide kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht) Beschwerde erhoben werden.
§ 40 Fehlalarm
1 Verpflichtet ist, der Einwohnergemeinde, dem Kanton oder dem Betrieb die Einsatzkosten zu ersetzen,
a. wer vorsätzlich die Feuerwehr fehlalarmiert,
b. wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Meldeanlage für Schadenfeuer, Schadensexplosionen oder für weitere Gefahren einen Fehlalarm auslö - sen lässt,
c. wer Eigentümer oder Eigentümerin, Besitzer oder Besitzerin einer sol - chen Anlage ist, die innerhalb von zwölf Monaten mehr als einen Fehl - alarm auslöst.
2 Die Gemeinden können im Reglement eine strengere Regelung als diejenige gemäss Absatz 1 Buchstabe c vorsehen.
3 Die Bestrafung gemäss Artikel 128 bis des Schweizerischen Strafgesetzbu - ches
4 ) bleibt vorbehalten.
§ 41 Strafbestimmung
1 Wer die Alarmierungs-, Rettungs- und Löschpflicht (§ 4) verletzt oder wer den Anordnungen der Feuerwehr keine Folge leistet (§ 16 Absatz 2), wird mit Bus - se bestraft.
§ 42 Änderung des Haftungsgesetzes
1 Das Gesetz vom 24. April 2008
5 ) über die Haftung des Kantons und der Gemeinden (Haftungsgesetz) wird wie folgt geändert: ...
6 )
4) SR 311.0
5) GS 36.732, SGS 105
6) GS 38.246 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0237
§ 43 Änderung des Feuerschutzgesetzes
1 Das Gesetz vom 12. Januar 1981
7 ) über den Feuerschutz wird wie folgt geän - dert: ...
8 )
§ 44 Änderung des Umweltschutzgesetzes
1 Das Umweltschutzgesetz Basel-Landschaft vom 27. Februar 1991
9 ) wird wie folgt geändert: ...
10 )
§ 45 Änderung des Gewässerschutzgesetzes
1 Das Gesetz vom 5. Juni 2003
11 ) über den Gewässerschutz wird wie folgt ge - ändert: ...
12 )
§ 46 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
7) GS 27.704, SGS 761
8) GS 38.246
9) GS 30.787, SGS 780
10) GS 38.247
11) GS 35.375, SGS 782
12) GS 38.247 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0237
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
07.02.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0237
24.03.2022 01.01.2023 § 15 Abs. 4 eingefügt GS 2022.106
24.03.2022 01.01.2023 § 39 Abs. 1 geändert GS 2022.106
24.03.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0237
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 07.02.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0237
§ 15 Abs. 4 24.03.2022 01.01.2023 eingefügt GS 2022.106
§ 39 Abs. 1 24.03.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.106
Anhang 1 24.03.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2022.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0237
SGS -Nr. 760 GS -Nr. 38.0237 Erlassdatum 07.02. 2013 ( 2012/175) In Kraft seit 01.01.2014 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL www.bl.ch Hinweis: Die Links fü hren in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergä nzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Be- merkungen
24.03.2022 2022.106 01.01.2023 2021/701, Totalrevision Sachversi- cherungsgesetz bzw. Erlass Gebäu- deversicherungsgesetz Basel -Land- schaft
Feedback