Grossratsbeschluss über den Beitritt zur revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel
über den Beitritt zur revidierten interkantonalen Vereinbarung über über den Beitritt zur revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel die Kontrolle der Heilmittel vom 8. Februar 1972
1 Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. September 1971
2 Kenntnis genommen und erlässt gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und Art. 55 Ziff. 6 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
3 als Beschluss:
1. 1.
1 Der Kanton St.Gallen tritt der interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 3. Juni 1971
4 bei.
2. 2.
1 Der Regierungsrat wird beauftragt, den Beitritt der interkantonalen Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel mitzuteilen.
5
1 nGS
8,
108. In Vollzug ab 19. Februar 1972.
2 ABl
1971,
1731.
3 sGS 111.1.
4 sGS 314.11.
5 Der Regierungsrat hat den Beitritt mit Schreiben vom 22. Februar 1972 mitgeteilt.
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