Submissionsverordnung
                            1 Submissionsverordnung (SOV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11 Submissionsverordnung (SVO) (vom 28. Juni 2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Abs. 2 des Gesetzes über den Beitritt zur Interkan tonalen Vereinbarung über das ö ffentliche Beschaffungswesen vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. März 2023 (BeiG IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen,  die  von  der  Interkantona len Vereinbarung über das öffent liche Beschaffungswesen (IVöB), dem BeiG IVöB sowie dem Binnen marktgesetz vom 6. Oktober 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gegen Inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            essenkonflikte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Korruption
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 11  Bst. b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Mitarbeitende einer Auftraggeberin oder eines Auftrag gebers sowie von ihr oder ihm beauftr agte Dritte sind verpflichtet, a.   Nebenbeschäftigungen  und  Auftr agsverhältnisse  sowie  Interessen bindungen, die zu einem Interess enkonflikt beim Vergabeverfah ren führen können, offenzulegen und b.   eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn die Auf traggeberin oder der Auftr aggeber dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Auftraggeberin  oder  der  Auftra ggeber  weist  ihre  oder  seine Mitarbeitenden,  die  an  Vergabeverfa hren  mitwirken, regelmässig  darauf hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Selbst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            deklaration
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 12  und  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die  Auftraggeberin  oder  der  Auftraggeber  stellt  sicher,  dass die Anbieterin oder der Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen und Subunternehmer a.   die  gesetzlichen  und  branche nbezogenen  Arbeitsschutzbestimmun gen und Arbeitsbedingungen einhalten, b.   die  Bestimmungen  über  die  Gl eichbehandlung  von  Frau  und  Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten, c.   die Melde- und Bewilligungspflic hten nach dem Bundesgesetz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 einhalten, d.   die  Bestimmungen  des  schweizerischen  Umweltrechts  und  die  vom Bundesrat  bezeichneten  Überei nkommen  zum  Schutz  der  Umwelt einhalten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11 Submissionsverordnung (SOV) e.   die zur Zahlung fälligen Steuern und Sozialabgaben bezahlt ha
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben, f.    keine unzulässigen Wettbewer bsabreden getroffen haben, g.   keine Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - letzt haben, h.   nicht auf der Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Anbieter verzeichnet sind, i. sich in keinem Pfändungs- oder Konkursverfa hren befinden, j. auf  Verlangen  die  Einhaltung  weit erer  wesentlicher  internationaler Arbeitsstandards der Internatio gemäss Anhang 3 zur IVöB bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  oder  er  verlangt  dazu  eine  Se lbstdeklaration  oder  einen  ande- ren Nachweis der Anbieterin oder des Anbieters sowie von deren Sub- unternehmerinnen  und  Subunternehmer n  und  droht  für  Versäumnisse die Sanktionen gemäss Ar t. 44 und 45 IVöB an. Entschädigung (Art. 36  Bst. h IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Anbieterinnen und Anbieter ha ben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme am Vergabeverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Verlangt  die  Auftraggeberin  oder der  Auftraggeber  Vorleistungen, die über den gewöhnlichen Aufwand hi nausgehen, gibt sie oder er in den  Ausschreibungsunterl agen  bekannt,  ob  und  wie  diese  Vorleistungen entschädigt werden. Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3,  27 Abs. 3,  44 IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Auftraggeberin  oder  der Auftraggeber  kann  insbesondere die  im  Anhang  genannten  Unterlage n  oder  Nachweise  einfordern,  um zu  prüfen,  ob  Anbieterinnen  und  Anbieter  sowie  deren  Subunternehme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen  und  Subunternehmer  die  Teilnahmebedingungen  und  die  Eig
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungskriterien  erfüllen.  Sie  oder  er berücksichtigt  dabei  den  konkreten Auftrag. Dialog (Art. 24  IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Will  die  Auftraggeberin  oder der  Auftraggeber  einen  Dialog durchführen,  wählt  sie  oder  er  wenn möglich  mindestens  drei  Anbiete
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen oder Anbieter aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Nutzung der  Immaterialgüterrechte  und  allf ällige  Entschädigungen  werden  in einer Dialogvereinbarung festgelegt . Diese ist Voraussetzung für die Teilnahme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Informationen  über  Lösungen  und Vorgehensweisen  der  einzel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen  Teilnehmerinnen  und  Teilnehmer dürfen  nur  mit  schriftlicher  Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmung der betroffenen Anbieter in oder des betroffenen Anbieters weitergegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Submissionsverordnung (SOV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Elektronische
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einreichung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Teilnahme-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            anträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 34  IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Angebote und Anträge auf Teiln ahme können elektronisch eingereicht werden, wenn a.   die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Ein reichung in der Ausschreibung vorsieht, b.   Gewähr für die Identität der Anbieterinnen und Anbieter sowie die Vertraulichkeit der Angebote besteht, c.   die Unabänderlichkeit der An gebote und Anträge auf Teilnahme gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie müssen mit einer der qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signa- tur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 versehen sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebots
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            öffnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 37  IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Angebote müssen, ausser im freihändigen Verfahren oder  zur  Identifikation  des  Angebots, bis  zum  Öffnungstermin  geschlos- sen bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wettbewerbskommission oder ih r Sekretariat erhält auf An frage Zugang zu den Prot okollen der Angebotsöffnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Protokoll der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angebots
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereinigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 39  Abs. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            Das Protokoll der Angebotsbere inigung enthält mindestens folgende Angaben: a.   Ort und Datum der An gebotsbereinigung, b.   Namen der Teilnehmenden, c.   bereinigte Ange botsbestandteile, d.   Ergebnisse der Bereinigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Statistik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 50  IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            Das  Generalsekretariat  der  Baudirektion  erstellt  die  Statistik gemäss  Art. 50  Abs. 1  IVöB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sanktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 45  IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Ausschlüsse von künftigen Auftr ägen nach Art. 45 Abs. 1 IVöB  gelten  für  die  Be schaffungen  der  sankti onierenden  Auftraggebe- rin oder des sanktioni erenden Auftraggebers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Generalsekre tariat der Baudirekti on nimmt die Meldungen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 BeiG IVöB entgegen und leitet sie an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Art. 62  IVöB)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Die  internen  Kontrollorgane der  Auftraggeberin  oder  des Auftraggebers überwachen die Einha ltung des Besc haffungsrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Direktionen  und  die  obersten kantonalen  Gerichte  beaufsich tigen die Vergabestellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Aufsicht  über  die  Gemeinden richtet  sich  nach  dem  Gemeinde gesetz vom 20. April 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11 Submissionsverordnung (SOV) Kommission für das öffentliche Beschaffungs wesen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der  Regierungsrat  wählt  auf  seine  Amtsdauer  eine  verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsinterne  Komm ission  für  das  öffentliche Beschaffungswesen.  Diese unterstützt  und  begleitet  den  koor dinierten  Vollzug  des  Beschaffungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine  Vertreterin  oder  ein  Vertre ter  der  Baudirektion  hat  den  Vor- sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 78, 370 ; Begründung siehe ABl 2023-07-14 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 720.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 822.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 943.02 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 SR 943.03 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Submissionsverordnung (SOV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11 Anhang (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5) Dokumente:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Erklärung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung: a.   der Bestimmungen über den Arbeitsschutz und der Arbeits bedingungen, b.   der Lohngleichheit von Frau und Mann, c.   des Umweltrechts, d.   der Verhaltensregelung zu r Vermeidung von Korruption,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Nachweis der Bezahlung vo n Steuern und Sozialabgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Handelsregisterauszug,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Betreibungsregisterauszug,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   GAV-Bescheinigungen gemäss Informationssystem Allianz Bau,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Bilanzen  oder  Bilanzauszüge  de r Anbieterin oder des Anbieters für die letzten drei Geschäfts jahre vor der Ausschreibung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Erklärung  zum  Gesamtumsatz  de r  Anbieterin  oder  des  Anbieters in den der Ausschreibung vo rangegangenen drei Jahren,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   letzter  Prüfungsbericht  der  Revisi onsstelle bei juristischen Perso nen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Bankgarantie,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Bankerklärungen,  die garantieren,  dass  de r  Anbieterin  oder  dem Anbieter  im  Falle  der  Auftragser teilung  entsprechende  Kredite  ge währt werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Bescheinigung  zum  Vorliegen  ei nes anerkannten Qualitätsmanage mentsystems,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Liste der in den letzten fünf Ja hren vor der Auss chreibung erbrach- ten wichtigsten Leistungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Erklärung bzw. Na chweise betreffend: a.   Wert der Leistung, b.   Zeit und Ort der Leistungserbringung, c.   Stellungnahme  der damaligen  Auftraggebe rin  oder  des  damali gen  Auftraggebers,  ob  die  Leist ung  den  anerkannten  Regeln  der Technik  entsprach  und  ob  die  Anbi eterin  oder  der  Anbieter  die Leistung ordnungsgem äss erbracht hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            720.11 Submissionsverordnung (SOV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. bei  Planungswettbewerben  obje ktspezifische  Nachweise,  insbeson
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dere  hinsichtlich  Ausbildung,  Leis tungsfähigkeit  und  Praxis  der  An
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bieterin oder des Anbieters,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15. Erklärung  zu  Anzahl  und  Funktion  der  in  den  drei  Jahren  vor  der Ausschreibung bei der Anbieterin oder dem Anbieter beschäftig- ten Personen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16. Erklärung zu einsetzbarer Pe rsonalkapazität und Ausstattung im Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.  Studiennachweise  und  Bescheinig ungen  zur  beruflichen  Befähigung der  Mitarbeitenden  der  Anbieterin oder  des  Anbieters,  die  für  die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Strafregisterauszug der Mitarbei tenden, die für die Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehen sind,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Angaben zur Anzahl der Mitarb eitenden und der Lernenden der beruflichen  Grundbildung  bei  der  Anbieterin  oder  dem  Anbieter (bei Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 BeiG IVöB).