Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts
                            1 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) (vom 12. November 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Verwaltungsgericht, gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118 lit. a des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 beschliesst: A. Zentrale Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Plenum
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Plenum besteht aus den Mitgliedern gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 Abs. 2 StG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Regel führt das Gerichtspräsidium oder das Gerichtsvize präsidium den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Plenum ist beschlussfähig, we nn mehr als die Hälfte der Mit glieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 gleichheit zählt die Stimme de r bzw. des Vorsitzenden doppelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Co-Präsidien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Gerichtspräsidium kann dur ch ein einzelnes Mitglied oder im Co-Präsidium ausgeübt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Analoges gilt auf Stufe der Abteilungspräsidien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Co-Präsidien einigen sich über  die  Aufgabenteilung,  die  Vor sitz-  und  Stichentscheidkompetenz  sowie  über  die  Ausübung  des  Stimm rechts in der Geschäftsleitung; sie vertreten sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Konstituie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            rung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Das Plenum konstituiert sich je weils bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit neu konstituieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Plenum beschliesst bei se iner Konstituierung über: a.   die Zahl der Abteilungen, b.   die Zuständigkeit für die Geschä ftsbehandlung sowie den weiteren Aufgabenbereich jeder Abteilung, c.   die Zuweisung seiner Mitg lieder an die Abteilungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            fassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es wählt bei seiner Konstituierung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a.   das Gerichtspräsidium, b.   das  Gerichtsvizepräsidium;  im  Fall  eines  Co-Gerichtspräsidiums  kann das Plenum auf die Wahl eines Ge richtsvizepräsidiums verzichten, c.   die Abteilungspräsidien, d.   bei  einer  geraden  Anzahl  stimmb erechtigter  Geschäftsleitungsmit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs.  2  aus  dem  Kreis  der  Gerichtsmitglieder  ein zusätzliches Geschäftsleitungsmitglied. d. Geschäfts ordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Das Plenum erlässt die Gesc häftsordnung des Steuerrekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Geschäftsordnung  regelt  insb esondere  die  Zuständigkeit  zur Vornahme von Mitarbeitendenbeur teilungen und kann dabei von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 dieser Verordnung abweichen e. Weitere Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Das Plenum beschliesst über: a.   Stellungnahmen  an  das  Verwaltungsgericht  und  andere  Behörden, soweit es um Angelegenheiten geh t, welche für die Organisation und den Geschäftsgang des Geri chts von grundl egender Bedeutung sind, b.   den Vorschlag von Ersatzmitgliedern gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113 Abs. 2 Satz 2 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 , c.   den Einsatz von Ersatzmitglieder n  mit  zeitlich  bestimmtem  Pensum unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht, d.   Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Geschäftsleitung überwiesen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es ernennt die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden Gerichtsschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vertreter. Geschäfts leitung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In der Geschäftsleitung sind vertreten: a.   das Gerichtspräsidium, b.   das Gerichts vizepräsidium, c.   die Abteilungspräsid ien; bei einem Co-Abteilungspräsidium wird ein Mitglied desselben in di e Geschäftsleitung entsandt, d.   das nach Massgabe von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 3 lit. d gewählte zusätzliche Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftsleitungsmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der Geschäftsleitung verfügen über je ein Stimmrecht: a.   das Gerichtspräsidium sowie das Gerichtsvizepräsidium, b.   die  Abteilungspräsidien,  sofern  di esen  nicht  bereits  ein  Stimmrecht gemäss lit. a zusteht, a. Zusammen- setzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53 c.   das nach Massgabe von §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Abs. 3 lit. d gewählte zusätzliche Ge schäftsleitungsmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Vorsitz obliegt einem Mitg lied aus dem Gerichtspräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Kompetenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Geschäftsleit ung  bildet  das  zentrale  Führungs-  und  Auf sichtsorgan. Sie behandelt alle Just izverwaltungsgeschäfte, soweit kein anderes Organ dieses Gerichts u nd keine andere Behörde zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Geschäftsleitung besc hliesst insb esondere über a.   die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an das Verwaltungs gericht, b.   Stellungnahmen an das Verwaltung sgericht betreffend den Stellen plan, c.    andere wichtige Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und wei tere Behörden, d.   Richtlinien betreffend den Einsatz der Ersa tzmitglieder, e.   die Anstellung der Gerichtsschr eiberinnen und Gerichtsschreiber und des Kanzleipersonals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Geschäftsleitung kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte von besonderer Tragweite dem Plenum überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Gerichtspräsidium  bzw.  da s  Gerichtsvizepräsidium  ver tritt  das  Gericht  gegen  aussen  und  gewährleistet  die  Zusammenarbeit mit  anderen  Behörden.  Diese  Befugnis kann  fall-  oder  bereichsweise einem  Abteilungspräsidium  oder  der  Leitenden  Gerichtsschreiberin  oder dem Leitenden Gerichtsschr eiber übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Gerichtspräsidium  bzw.  de m  Gerichtsvizepräsidium  unter stehen die Leitende Gerichtsschr eiberin oder der Le itende Gerichts schreiber sowie die Zentralkanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Gerichtspräsidium  bzw.  das Gerichtsvizepräsidium  entschei det über Justizverwaltungsgeschä fte von geringer Bedeutung. Diese Befugnis  kann  in  Einzelfällen  der Leitenden  Gerichtsschreiberin  oder dem Leitenden Gerichtsschr eiber übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schreiberin oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitender
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schreiber
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts schreiber hat folgende Aufgaben: a.   Vorbereitung der Geschäfte de r Gerichtspräsidentin oder des Ge richtspräsidenten, b.   Unterstützung der Gerichtspräs identin oder des Gerichtspräsiden ten bei der Vorbereitung der Ge schäfte des Plenums und der Ge schäftsleitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) c.   Teilnahme an den Sitzungen de s Plenums und der Geschäftsleitung mit Antragsrecht und beratender Stimme, d.   Leitung der Kanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - administration, die Fi nanzplanung und das Rechnungswesen, die EDV, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich ist, e.   Koordination der Arbeit der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreiber und der Ka nzleiangestellten, f.    Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Person alrekrutierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Übrigen erfüllt sie oder er die gleichen Aufgaben wie eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Stellvertretung der Leitende n Gerichtsschreiberin oder des Leitenden Gerichtsschreibers vertritt diese oder diesen bei Abwesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heit. Die Leitende Gerichtsschrei berin oder der Leitende Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schreiber kann der Stel lvertretung übertragen: a.   ausnahmsweise einzelne Geschäfte, b.   mit Zustimmung der Geschäftsle itung ganze Geschäftsbereiche. B. Abteilungen und Ersatzmitglieder Abteilungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digenden Geschäfte in einer Kammer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die übrigen Geschäfte werden du rch Einzelrichterinnen und Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelrichter behandelt. b. Präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            5 Den Abteilungen stehen die gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abs. 3  lit. c  gewähl- ten Präsidien vor. c. Vize- präsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede  Abteilung  wählt  zu  Begi nn  und  auf  Mitte  jeder  Amts- periode sowie bei Bedarf auch in der Zwischenzeit ein Abteilungsvize
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - präsidium; wird das Abteilungspräsi dium  durch  ein  Co-Präsidium  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geübt, entfällt diese Wahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Abteilungsvizepräsidium  vertritt  das  Abteilungspräsidium  bei dessen Abwesenheit. Ersatz mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Ersatzmitglieder werden für die Mitwirkung bei einzelnen Fällen beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können in allen Abteilungen zum Einsatz kommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei Bedarf kann ein Ersatzmitglied ausnahmsweise für eine befris
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tete Dauer zu einem bestimmten Beschäftigungsgrad eingesetzt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den. a. Kammer- geschäfte und Einzelrichter- geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53 C. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der zuständigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits bereich fallenden Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidien. Kön nen sie sich nicht einigen, en tscheidet die Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prozessleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bis zur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Leitende Gerichtsschrei berin oder der Leitende Ge richtsschreiber bestimmt beim Ei ngang des Geschäfts die Gerichts schreiberin  oder  den  Gerichtsschreiber.  Vorbehalten  bleibt  die  abwei chende Anordnung des zustän digen Abteilungspräsidiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Abteilungspräsidium leitet den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessl eitenden Anordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Es sorgt für eine speditiv e Behandlung des Prozesses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es  kann  die  Prozes sleitung  ganz  oder  teil weise  der  Gerichtsschrei berin oder dem Gerichts schreiber übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Abteilungspräsidium bestimmt für die Geschäftserle digung a.   den Spruchkörper, b.   die Gerichtsschr eiberin oder den Ge richtsschreiber, c.   aus dem Kreis von lit. a und b eine Referentin oder einen Referen ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Den Spruchkörper besetzt es a.   bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften (Kammerge schäfte) mit Mitglied ern der Abteilung und Ersatzmitgliedern, b.   bei Einzelrich tergeschäften mi t einem Mitglied der Abteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Bedarf  können  auch  Mitglied er  anderer  Abteilungen  beigezo gen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Prozess- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verhandlungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            leitung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Zuteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist bei Kammergeschäften das Abteilungspräsidium oder das  Abteilungsvizepräsidi um  als  Referentin  oder Referent  eingesetzt, ist dieses für die weitere Proze ss- und Verhandlungsleitung zustän dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den übrigen Fällen bestimmt das Abteilungspräsidium, wem die Prozess- und Verhandlungsleitung obliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In  Geschäften  mit  Dreierbesetz ung  kann  die  Beweisabnahme  an eines  oder  mehrere  Mitglieder  des Spruchkörpers  delegiert  werden.  Die Einsetzung  eines  Mitglieds  des  Spruc hkörpers  als  Referentin  oder  Refe rent schliesst in der Regel ei ne solche Delegation mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Einzelrichterin oder der Einz elrichter oder in Kammergeschäf- ten die mit der Prozess- und Verfah rensleitung betrau te Person sorgt für eine speditive Erledigung des Prozesses. Urteilsfindung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen Antrag auf Erledigung des Geschäfts schriftl ich und mit Begründung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Spruchkörper fasst seine Be schlüsse und Entscheide nach mündlicher  Beratung  in  einer  Sitzun g.  Die  Gerichtsschreiberin  oder  der Gerichtsschreiber wirkt mit berate nder Stimme und Antragsrecht mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder offensichtlich begründete Rechts mittel kann bei Kammergeschäften auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Gerichtsschreiberi n oder der Gerichts schreiber und bei Kam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mergeschäften auch die Minderheit des Spruchkörpers sind berechtigt, eine abweichende Ansicht mit Begr ündung in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Den Parteien wird vo n der Aufnahme eines Minderheits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - antrages in das Prot okoll Kenntnis gegeben. Urteils redaktion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Die Verantwortung für die fachkundige  Entscheidredak
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tion trägt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 a.   die Einzelrichterin oder der Einzelrichter, b.   das  Abteilungsvizepräsidium,  so fern  es  bei  Kammergeschäften  als Referentin oder Referent eingesetzt wurde, c.   das Abteilungspräsidium in allen übrigen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Redaktion der Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen erfolgt durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber auf Grund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lage des Referats und de r mündlichen Beratung. Unterzeichnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Entscheide und Erledigungsb eschlüsse werden unterzeich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - net: a.   durch die für die fachkundige Re daktion verantwortliche Person, und b.   die Gerichtsschr eiberin oder den Gerichtsschreiber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Prozessleitende Verfügungen werden durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber unterze ichnet. Die Unterzeichnung kann dem Personal des Administrativsekretariats übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  die  den  Parteien  und  Dritten zuzustellenden  Urteilsexemplare und anderen gerichtlichen Entscheide n genügt die fotomechanische Wie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dergabe der erforderlichen Unterschriften. Protokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Das Protokoll wird von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber geführt. Ausn ahmsweise kann die Protokollführung dem Kanzleipersonal übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Protokoll werden in chronol ogischer Reihenfolge und unter Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und allenfalls besonderem Ort die Prozesshandlungen festge halten. Auf den Inhalt von Entscheiden kann verwiesen werden. Mündlich durchgeführte Untersuchungshandlun gen  werden  mit  ihrem  wesentlichen Inhalt  (auch  als Zeichnung,  fotogra fische Aufnahme und dergleichen) , Referentenaudienzen nur im Er gebnis aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber, ausnahmsweise vom Kanzleipersonal, durch Unterschrift beglaubigt. D. Behandlung vo n Ausstandsbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der oder des Betroffenen a.   das Plenum, bei Begehren gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  Mitwirkung  einzel ner  Mitglieder  oder  der  leitenden  Gerichts schreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers bei Geschäf ten des Plenums,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Mitwirkung sämtlicher Mitg lieder und Ersatzmitglieder einer Abteilung im Spruchkörper; b.   die Abteilung, bei Begehren ge gen die Mitwirkung von einzelnen oder allen gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 bestimmten Mitglied ern oder Ersatzmitglie dern einer Abteilung oder der zust ändigen Gerichts schreiberin oder des zuständigen Ge richtsschreibers. E. Justizverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            1 Das Steuerrekursgericht st ellt sein Personal an (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 Abs. 2 StG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ). Die Verwaltungskommission de s Verwaltungsgerichts kann dem Steuerrekursgericht weitere pers onalrechtliche Kompetenzen übertra gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Verwaltungsgericht überlässt  dem  Steuerrekursgericht  die  fol genden Geschäfte zur selb stständigen Besorgung: a.   Verfügung über die dem Steuer rekursgericht mit dem Budget be willigten Kredite; b.   Änderung und Bearbeitung des Stellenplans für das Personal des juristischen Sekretariats und der Kanzlei innerhalb der von der Ver waltungskommission des Verwaltung sgerichts vorgegebenen Richt linien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rekurskommissionen und der Baurekurskommi ssionen unter das Verwaltungsgericht vo m 13. September 2010 ( OS 65, 960 ) Bisherige Mitglieder der Steuerrekurs kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Die bisherigen Mitglieder der Steuerrekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdaue r nach bisherigem Recht im Amt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Lohn und die übrigen Anste llungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 921 . Begründung siehe ABl 2010, 2681 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Inkrafttreten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 631.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eingefügt durch B des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023 ( OS 78, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-07-21 ). In Kraft seit 1. Oktober 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss B des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023 ( OS 78, 324
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ABl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023-07-21 ). In Kraft seit 1. Oktober 2023.