Energiegesetz (730.1)
CH - ZH

Energiegesetz

1 Energiegesetz (EnerG)
730.1 Energiegesetz (EnerG)
16 (vom 19. Juni 1983)
1 I. Allgemeines
Zweck

§ 1.

17 Dieses Gesetz bezweckt, a.
34 eine ausreichende, umweltschonend e, wirtschaftliche und sichere Energieversorgung zu fördern, b. den sparsamen Umgang mit Primär energien zu fördern, insbe sondere mit nichterneuer baren Energieträgern, c. den Energieverbrauch kontinuierlich zu senken, d. die Effizienz der Energieanwe ndung zu fördern und im Rahmen des kantonalen Zuständigkeitsbereiches bis ins Jahr 2050 den CO
2Ausstoss auf 2,2 Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr zu senken, e.
20 den Vollzug des Bundesg esetzes vom 23. März
2007 über die Strom versorgung (StromVG)
3 zu regeln, f.
347 die Anwendung erneuerbarer Energien und die energetische Ver besserung von Bauten und Anlagen zu erleichtern und zu för dern.
Energie-
versorgung
durch Kanton
16
und Gemeinden

§ 2.

1 Kanton
16 und Gemeinden können in Körperschaften und Anstalten des öffentlichen und des pr ivaten Rechts an der Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wärme mitwirken.
14
2 Diese Unternehmen werden nach kaufmännischen Grundsätzen geführt.
Tarifgestaltung

§ 3.

1 Unternehmen gemäss §
2 Abs. 1 geben Energie grundsätz lich gestützt auf allgemein verbi ndliche Gebühren für Anschluss und Lieferung ab. Der Verkauf zu Tages preisen ist zulässig, um überschüs sige Energiemengen bestmöglich zu nutzen.
2 Bei der Festsetzung der Gebühren werden nach Möglichkeit die tatsächlichen Kosten und die Art de s Energiebezugs berücksichtigt.
2
730.1 Energiegesetz (EnerG) II. Energiestrategie und -planung
29
1. Energie strategie undplanung des Kantons

§ 3

a.
28
1 Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat alle vier Jahre die Energiestrategie des Kantons zur Ge nehmigung vor. Diese enthält die Grundsätze der Energieplanung und die Ziele der mittel- und langfris
- tigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung.
2 Genehmigt der Kantonsrat die Energiestrategie nicht, unterbreitet ihm der Regierungsrat inne rt Jahresfrist eine übe rarbeitete Strategie. b. Energie planung

§ 4.

1 Die Energieplanung des Kantons ist Sache des Regierungs
- rates. Er erstattet dem Kantonsrat darüber zusammen mit der Energie
- strategie Bericht. Der Kantonsrat nimmt den Bericht zur Kenntnis.
29
2 Die Energieplanung ist im Be reich der Energieversorgung undnutzung Entscheidungsgrundlage für Massnahmen der Raumplanung, Projektierung von Anlage n und Förderungsmassnahmen.
3 Sie dient den Gemeinden als Grundl age für ihre Energieplanung. c. Mitwirkung von Gemeinden und Unter- nehmen
29

§ 5.

Die Gemeinden und die in de r Energieversorgung tätigen Unternehmen sind zur Mitwirkung an der Energieplanung verpflich
- tet. Sie sind rechtzeitig anzuhöre n und liefern, wie die Verbraucher, dem Kanton
16 die für die Energieplanung erforderlichen Auskünfte. d. Inhalt

§ 6.

29
1 Die Energiestrategie enthält eine Beurteilung des künftigen Bedarfs und Angebots an Energie im Ka nton. Sie legt die Ziele der mit- tel- und langfristigen Entwicklung der Energieversorgung und -nutzung fest.
2 Die Energieplanung bezeichnet di e zur Umsetzung der Energie
- strategie notwendi gen kantonalen Mittel und Massnahmen.
3 Sie bestimmt, welcher Anteil de r Abwärme insbesondere aus Keh
- richtverbrennungs- und Abwasserre inigungsanlagen zu nutzen ist.
4 Die Energieplanung berücksichti gt Energiekonzepte und Sach
- pläne des Bundes, der Nachba rkantone und der Gemeinden.
2. Energie- planung der Gemeinden

§ 7.

16
1 Die Gemeinden können für ihr Gebiet eine eigene Ener
- gieplanung durchführen. Die zust ändige Direktion des Regierungs
- rates (Direktion) kann einzelne Gemeinden ode r die Gemeinden eines zusammenhängenden En ergieversorgungsgebiets zur Durchführung einer Energieplanung verpflichten.
2 Die Energieplanung kann für da s Angebot der Wärmeversorgung mit leitungsgebundenen Energieträge rn Gebietsausscheidungen ent
- halten, die insbesondere bei Massnahmen der Raumplanung als Ent
- scheidungsgrundlage dienen. a. Energie- strategie
3 Energiegesetz (EnerG)
730.1
3 Die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen wirken an der Energieplanung mit. Si e und die Verbraucher lief ern der Gemeinde die erforderlichen Auskünfte.
36
4 Die kommunale Energieplanung unt erliegt der Genehmigung der Direktion.

§ 8.

30 II a. Vollzug des Stromversorgungsgesetzes
19
Zuteilung der
Netzgebiete

§ 8

a.
19
1 Der Regierungsrat teilt die gesamte Fläche des Kantons in Netzgebiete auf und weist sie den Netzbetreibern zu. Diese betreiben innerhalb ihres Netzgebietes das l okale und das regionale Verteilnetz.
2 Bei der Aufteilung und Zuweisun g berücksichtigt der Regierungs rat die bestehenden Eige ntumsverhältnisse an de n Elektrizitätsnetzen und vertragliche Regelungen über di e Netze. Das Gebiet einer politi schen Gemeinde wird in der Regel den in dieser Ge meinde tätigen Netzbetreibern zugewiesen.
3 Bestehende Netzgebiete werden nur ausnahmsweise aufgeteilt.
4 betreiber und die Gemeinden angehört. Die zuständige Direktion des Regierungsrates kann Pläne und we itere Unterlagen einfordern.
Leistungs
-
auftrag

§ 8

b.
19 Der Regierungsrat kann die Netzbetreiber mittels Leis tungsaufträgen nach Art. 5 Abs. 1 StromVG
3 zu Leistungen verpflich ten, die folgende n Zwecken dienen: a. Verbesserung der Grundverso rgung über das durch Art. 5–7 StromVG
3 gebotene Mass, b. Verbesserung der Versorgungssicherheit über das durch Art. 8 StromVG
3 gebotene Mass, insbesondere zur Bewältigung von aus serordentlichen Lagen, c. Effizienzsteigerung de r Elektrizitätsverwendung, d. Erbringung von En ergiedienstleistungen, insbesondere zur Bereit stellung von Wärme, Kälte, Li cht und mechanischer Arbeit.
Anschlussrecht
und Anschluss
-
pflicht

§ 8

c.
19
1 Im zugewiesenen Gebiet ist ausschliesslich der Netzbetrei ber berechtigt, Netzanschlüsse fü r Endverbraucher zu erstellen.
4
730.1 Energiegesetz (EnerG)
2 Ein Netzbetreiber ist verpflichtet , sämtliche Endverbraucher seines Gebiets anzuschliessen, ausgenomme n diejenigen Endverbraucher, die von ihrem Anschlussrecht keinen Gebrauch machen wollen. Befindet sich der Endverbraucher ausser halb der Bauzone, dürfen ihm höchs
- tens die tatsächlich ve rursachten Anschlusskos ten auferlegt werden. Im Streitfall entscheidet de r Netzbetreiber mit Verfügung.
3 Ein Netzbetreiber kann einen Endv erbraucher ausserhalb seines Netzgebietes anschliessen, wenn di eser, die betroffe nen Netzbetreiber und Gemeinden sowie die zust ändige Direktion zustimmen. Angleichung unterschied licher Netz nutzungstarife

§ 8

d.
19 Der Regierungsrat kann Massnahmen gemäss Art. 14 Abs. 4 StromVG
3 zur Angleichung unverhält nismässiger Unterschiede bei den Netznutzungstar ifen beschliessen. Rechtsschutz

§ 8

e.
19
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt im Klageverfahren Strei
- tigkeiten betreffend das An schlussrecht gemäss §
8 c Abs.
1 und 3.
2 Der Regierungsrat entscheidet übe r Rekurse betreffend diejeni
- gen Anteile im Elektrizitätstarif, die Abgaben und Leis tungen an das Gemeinwesen darstellen. III. Besondere Massnahmen
1. Energiesparmassnahmen Verbrauchs abhängige Heiz- und Warm- wasserkosten abrechnung

§ 9.

31
1 Neue Gebäude mit zentrale r Wärmeversorgung für min
- destens zwei Nutzeinheiten sind mit Geräten zur Erfassung des indi
- viduellen Verbrauchs für Warmwasser auszurüsten.
2 Neue Gebäude, die Wärme von eine r zentralen Wä rmeversorgung für eine Gebäudegruppe beziehen, sind mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pr o Gebäude auszurüsten.
3 Bestehende Gebäude und Gebäud egruppen mit zentraler Wärme
- versorgung für mindestens drei Nu tzeinheiten pro Gebäude sind bei einer Gesamterneuerung des Heizungs- oder de s Warmwassersystems mit Geräten zur Erfassung des indi viduellen Wärmeverbrauchs für Hei
- zung und Warmwasser auszurüsten.
32
4 mit Geräten zur Erfassung des Heizwärmeverbrauchs pro Gebäude aus
- zurüsten, wenn an einem oder me hreren Gebäuden die Gebäudehülle zu über 75% wärmetechnisch saniert wird.
5 Gebäude und Gebäudegruppen können von der Ausrüstungs- und Abrechnungspflicht befreit we rden, wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen.
5 Energiegesetz (EnerG)
730.1

§ 10.

9
Deckung des
Wärmebedarfs
von Neubauten

§ 10

a.
33
1 Neubauten und Erweiterungen von bestehenden Ge bäuden wie Aufstockungen oder An bauten müssen so gebaut und aus gerüstet werden, dass für Heizung , Warmwasser, Lüftung und Klima tisierung möglichst weni g Energie benötigt wird.
2 Die Verordnung regelt Art und Umfang der Anforderungen an den Energieeinsatz. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Wirt schaftlichkeit sowie besondere Verhäl tnisse wie Verschattung oder Quar tiersituationen.
Ortsfeste
elektrische
Widerstands
-
heizungen

§ 10

b.
23
1 Ortsfeste elektrische Wi derstandsheizungen zur Ge bäudebeheizung dürfen nicht a. neu installiert werden, b. als Ersatz von ortsfesten elek trischen Widersta ndsheizungen ins talliert werden, c. als Zusatzheizung eingesetzt werden.
2 Notheizungen sind in begrenztem Umfang zulässig.
3 Bestehende ortsfeste elektrische Widerstandsheizungen zur Ge bäudebeheizung und bestehende ze ntrale Wassererwärmer, die aus schliesslich direkt elektrisch behe izt werden, sind bis 2030 durch Anla gen zu ersetzen, die den Anforderun gen dieses Gesetzes entsprechen.
33
4 Die Verordnung regelt die Ausnahmen.
33
Eigenstrom
-
erzeugung

§ 10

c.
33
1 Bei Neubauten wird ein Teil der benötigten Elektrizität selbst erzeugt. Dies kann mit ei ner Anlage auf dem Grundstück oder in einem Zusammenschluss zum Eigenverbrauch gemäss Art. 17 des Energiegesetzes vom 30. September 2016
2 erfolgen. Massgebende Be rechnungsgrundlage ist di e Energiebezugsfläche.
2 Wer die gestützt auf §
10 a erlassenen Mindestanforderungen un terschreitet, kann auf die Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1 verzichten.
3 Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere a. Art und Umfang der Energieerzeugung unter gebührender Berück sichtigung der Situat ion von hohen Bauten, b. das Mass der Unterschreit ung der Mindestanforderungen, c. die Anrechenbarkeit im Zusa mmenschluss zum Eigenverbrauch,
Wärmeerzeuger

§ 11.

24 ,
34
1 Der Energiebedarf von Neubauten für Heizung, Warm wasser, Lüftung und Klimatisierung muss ohne CO
2Emissionen aus fossilen Brennstoffen gedeckt werden.
a. Grundsatz
6
730.1 Energiegesetz (EnerG)
2 Werden Wärmeerzeuger in besteh enden Bauten ersetzt, müssen ausschliesslich erneuerbare Energien eingesetzt werden, wenn dies a. technisch möglich ist und b. die Lebenszykluskosten um höchstens 5% erhöht.
3 Die Lebenszykluskosten werden berechnet aus den Investitions
- kosten und den Betriebskosten über die Lebensdauer. In die Investi
- tionskosten eingerechnet werden neben dem Ersatz des Wärmeerzeu
- gers auch für den Betrieb notwendi ge Zusatzinvestitionen im und am Gebäude.
4 Sind die Voraussetzungen von Abs. 2 für den Einsatz von aus
- schliesslich erneuerbaren Energien nicht erfüllt, sind beim Wärmeerzeu
- gerersatz die Bauten so auszurüsten, dass der Anteil nichterneuerbarer Energien 90% des massgebenden Energiebedarfs nicht überschreitet. Die Direktion legt Standardlösungen zur Erfüllung dieser Anforderung fest. Für deren Festlegung gilt ein massgebender Energiebedarf für die Heizung und das Warmwasser von 100 kWh/m
2 pro Jahr. Die zu einer Standardlösung gehörenden Massnahmen sind innert drei Jahren ab Er
- teilung der Bewilligung umzusetzen.
5 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss Abs. 1–4 ist ein An
- schluss an ein Wärmenetz zulässig, wenn ein wesentlicher Anteil der Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, Abwärme oder Abfall
- verbrennung stammt.
6 Die Gemeinden können für eine begrenzte Dauer andere Lösun
- gen bewilligen, sofern die Energieplanu ng mittelfristig eine Lösung vor
- sieht, die der Zielsetzung di eses Gesetzes entspricht.
7 Die Verordnung regelt die Berechnungsverfahren sowie Erleich
- terungen und Ausnahmen. b. Kauf von Zertifikaten

§ 11

a.
33
1 Zur Erfüllung der Anforderungen gemäss §
11 Abs. 2–4 ist die Verwendung von Zertifikaten für erneuerbare gasförmige oder flüssige sowie mit erneuerbaren Ener gien synthetisch hergestellte Brenn
- stoffe zulässig, sofern diese im Schweizerischen Tr eibhausgasinventar angerechnet werden.
2 Der Anteil erneuerbarer Energien beim Brennstoff muss mindes
- tens 80% betragen. Zur Erfüllung ist zulässig: a. ein Anschluss an ein Gasnetz, wenn der geforderte Anteil im Ver
- sorgungsgebiet durch den Gasnetzbetreiber sichergestellt wird, b. der Abschluss einer Bezugsvereinbarung mit einem Energieliefe
- ranten oder c. eine Kombination aus lit. a und lit. b, die in der Summe den gefor
- derten Anteil erreicht.
7 Energiegesetz (EnerG)
730.1
3 Die Lieferung der erneuerbaren Brennstoffe ist in einem zentra len Register zu erfassen. Der Energielieferant bestätigt jährlich die Ein haltung von Abs. 1 und informiert die Gemeinden und den Kanton über Änderungen.
4 Es wird sichergestellt, dass die gelieferten Mengen der zulässigen Brennstoffe der Energielieferanten mit den Angaben zu Produktion und Lager übereinstimmen. Diese Aufgabe kann Dritten übertragen werden.
5 Den Behörden ist Einsicht in di e für den Vollzug erforderlichen Daten zu gewähren.
6 Die Verordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere a. den Inhalt der Bezugsvereinbarung und die Pflichten des Energie lieferanten, b. die Erfassung der erforderlichen Angaben in einem zentralen Re gister, c. den Vollzug und die Tragung der Vollzugskosten, d. die Einstellung der Brennstofflieferung, falls die erforderlichen Zer tifikate nicht vorliegen.
Härtefälle und
Ausnahmen

§ 11

b.
33
1 Wird für die Umsetzung von §
11 Abs. 2–4 ein finanziel- ler Härtefall geltend gemacht, kann die Behörde Aufschub längstens bis drei Jahre nach der nächsten Ha ndänderung gewähren. Sie lässt den Aufschub im Grundbuch anmerken.
2 Die Verordnung regelt, in welchen Fällen Aufschub gemäss Abs. 1 immer gewährt wird.
3 Wer ausserordentliche Verhältnisse geltend macht, muss zuhanden der Behörde aufzeigen, dass ei ne Standardlösung gemäss §
11 Abs. 4 technisch nicht möglich, wirtschaft lich nicht zumutbar oder in Anbe tracht der Gesamtumstände unverhäl tnismässig ist. Die Behörde kann in solchen Fällen eine verhältn ismässige Ersatzlösung bewilligen.
Heizungen
im Freien
und Freiluft
-
schwimmbäder

§ 12.

23
1 Heizungen im Freien dürfen nur mit erneuerbarer Ener gie oder nicht anders nutzbarer Abwärme betrieben werden.
2 Die Verordnung kann Abweichung en zulassen, wenn gewichtige Interessen vorliegen und die zumutbaren Massnahmen für eine effiziente Energienutzung getroffen werden.
3 Der Bau neuer und die Sanierung bestehender behe izter Freiluft bäder sowie der Ersatz und die wese ntliche Änderung der technischen Einrichtungen zu deren Beheizung sind nur zulässig , wenn die Behei zung ausschliesslich mi t erneuerbarer Energi e oder mit nicht ander weitig nutzbarer Abwärme erfolgt.
8
730.1 Energiegesetz (EnerG)
4 Elektrische Wärmepum pen dürfen zur Beheizung von Freiluft
- bädern eingesetzt werden, wenn eine Abdeckung der Wasserfläche gegen Wärmeverluste vorhanden ist. Kompostier bare Abfälle

§ 12

a.
7 Kompostierbare Abfälle, di e nicht dezentral kompostiert werden können, sind unter Ausschöpfung des Energiepotenzials in zentralen Anlagen zu marktfähigen Produkten zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich ist. Wärmenutzung bei Elektrizitäts erzeugungs- anlagen

§ 12

b.
22
1 Anlagen zur Notstromerze ugung dürfen ohne Nutzung der Abwärme betrieben werden. Pr obeläufe sind während längstens
50 Stunden pro Jahr zulässig.
2 Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit fossilen Brennstoffen betrieben wird, darf nur erstellen, wer die im Betrieb entstehende Wärme fachgerecht und vollständi g nutzt. Ausgenom men sind Bauten und Anlagen, die nicht mit verh ältnismässigem Au fwand ans öffent
- liche Elektrizitätsverteilnetz angeschlossen werden können.
3 Eine Elektrizitätserzeugungsanlage, die mit erneuerbaren Brenn
- stoffen betrieben wird, darf nur er stellen, wer die im Betrieb entste
- hende Wärme fachgerecht und weit gehend nutzt. Beim Betrieb von landwirtschaftlichen Anlagen mit erneuerbaren gasförmigen Brenn
- stoffen kann die Elektrizitätserz eugungsanlage ohne Wärmenutzung betrieben werden, wenn a. weniger als 50% nicht landwirtsc haftliches Grüngut verwendet wird, b. eine Verbindung der Biogasanl age zum öffentlichen Gasnetz weder besteht noch mit verhäl tnismässigem Aufwa nd hergestellt werden kann.

§ 13.

35 Gross- verbraucher

§ 13

a.
1 Grossverbraucher mit einem jährlichen Wärmeverbrauch von mehr als fünf Gigawattstunde n oder einem jährlichen Elektri
- zitätsverbrauch von mehr als ei ner halben Gigawattstunde können durch die Direktion oder auf ihrem Gebiet durch die Städte Zürich und Winterthur verpflichtet werden, ihren Energieverbrauch zu analy
- sieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsre duktion zu reali
- sieren.
16
2 Absatz 1 ist nicht anwendbar für Grossverbraucher, die sich ver
- pflichten, individuell oder in ei ner Gruppe vom Regierungsrat vor
- gegebene Ziele für die Entwicklung des Energieverbrauchs einzuhal
- ten. Überdies kann si e der Regierungsrat von der Einhaltung näher zu bezeichnender energietechnisc her Vorschriften entbinden.
9 Energiegesetz (EnerG)
730.1
Gebäude
-
energieausweis
der Kantone

§ 13

b.
22 Der Regierungsrat kann für bestimmte Bauten die Erstel lung eines Gebäudeenergieausweises der Kantone (GEAK) verlangen.
Minergie

§ 13

c.
33 Die Direktion kann die Zertif izierungsstelle für den Miner gie-Standard führen.
Betriebs
-
optimierung

§ 13

d.
33
1 In Nichtwohnbauten ist innerhalb dreier Jahre nach In betriebsetzung eine Betriebsoptim ierung für die Gewerke Heizung, Lüftung, Klima, Kälte, Sanitär, Elektro und Gebäudeautomation vorzu nehmen. Ausgenommen sind Bauten und Anlagen von Grossverbrau chern, die mit der zust ändigen Behörde eine Vereinbarung im Sinne von §
13 a abgeschlossen haben.
2 Die Verordnung regelt die Einzelheiten.
Rechtsschutz

§ 14.

1 Streitigkeiten über die Anwendung der §§
9–13 d werden in erster Instanz durch das Baurekursgericht entschieden.
34
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
2. Stromangebot aus erneuerbaren Energien
26

§ 14

a.
26
1 Die Stromlieferanten bieten den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern im Kanton Zü rich in erster Linie ein Produkt aus erneuerbaren Energien an.
2 Das Produkt kann bei entsprechend em Hinweis auch Strom ent halten, der erzeugt wird: a. von Kehrichtverbrennungsanlagen, b. mit Abwärme aus industriellen Pr ozessen, die nicht hauptsächlich
3.
27 Förderung
7
Gemeinden
9

§ 15.

Die Gemeinden fördern die In formation und die Beratung in Energiefragen.
Kanton
16

§ 16.

34
1 Der Kanton kann die Energieplanung, Massnahmen und Pilotprojekte zur rationellen Energi enutzung und zur Nutzung von Ab wärme und erneuerbaren Energien, die Ausarbeitung von Unterlagen für die Energieversorgung sowie di e Information, die Beratung und die berufliche Weiterbildung auf den Gebieten der Energieversorgung und -nutzung fördern.
10
730.1 Energiegesetz (EnerG)
2 Der Kantonsrat bewilligt mindestens alle vier Jahre einen Rah
- menkredit, aus dem der Regierung srat oder die Direktion Subventio
- nen gemäss Abs. 1 gewährt.
3 Aus den Globalbeiträgen des Bundes aus der Teilzweckbindung der CO
2Abgabe zur Verminderung der CO
2Emissionen und der Ver
- besserung der Energieeffizienz bei Gebäuden können Subventionen gewährt werden. IV. Schlussbestimmungen Vollzug

§ 17.

34
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung: a. die Durchführung der kantonalen Energieplanung, b. die Rechte und Pflichten der Bete iligten bei der Mitwirkung an der Energieplanung im Sinne von §
5, c. die Einzelheiten zu den besonderen Massnahmen gemäss Ab
- schnitt III, d. die Zuständigkeiten für den Vollzug, e. die Aufgaben der Gemeinden, f. die Umsetzung von Bundesvorschr iften zur Erfüllung der Klima
- schutzziele im Gebäudebereich.
2 Die Verordnungsbestimmungen gemä ss Abs. 1 lit. a–c bedürfen der Genehmigung durch den Kantonsrat. b. Direktion

§ 17

a.
33 Die Direktion kann a. Wärmedämmvorschriften erlassen, b. für untergeordnete Sachverhalte Vollzugsvereinfachungen vorse
- hen, c. Formvorschriften und Bere chnungsregeln aufstellen, d. das Förderprogramm im Sinne von § 16 festlegen, e. den Dritten gemäss §
11 a Abs. 4 bezeichnen. Straf- bestimmung

§ 18.

1 Wer vorsätzlich den Bestimmungen der §§
9, 10 a, 10
b,
10 c, 11, 11 a, 12, 13 a Abs. 1 und 14 a dieses Gesetzes, den dazugehöri- gen Ausführungsbestimmungen und si ch darauf stützenden Verfügun
- gen und Entscheiden zuwiderhandelt , wird mit Busse bis Fr. 20 000 be
- straft.
34
2 Bei Gewinnsucht kann Busse in unbeschränkter Höhe ausgefällt werden. a. Regierungsrat
11 Energiegesetz (EnerG)
730.1
3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis Fr.
5000 bestraft. In besonders leichten Fällen kann au f Bestrafung verzichtet werden.
4 Versuch, Anstiftung und Ge hilfenschaft sind strafbar.
5 Juristische Personen, Kollektivund Kommanditgesellschaften sowie Inhaberinnen und Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auf erlegt werden. Im Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
Änderung
bisherigen
Rechts

§ 19.

Das Gesetz über die Raumpla nung und das öffentliche Bau recht (Planungs- und Baugesetz) vom 7. September 1975 wird wie folgt geändert: . . .
5
Inkrafttreten

§ 20.

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt de n Zeitpunkt des Inkrafttretens
6 . Übergangsbestimmungen
11
1.
12
2.
35
3.
35 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ) Die Zuständigkeit für die Beurteil ung der im Zeitpunkt des Inkraft tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht. Die bisherigen Zuständigkeiten ge lten auch dann, wenn die Rechts mittelfrist vor dem Inkrafttreten de s neuen Rechts zu laufen begonnen hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren Anwendung.
12
730.1 Energiegesetz (EnerG) Übergangsbestimmung zur Ände rung vom 26. Oktober 2020 ( OS 77, 361 )

§ 9 Abs. 3 tritt drei Jahre nach

Inkrafttreten dieser Gesetzesände
- rung in Kraft.
1 OS 48, 757.
2 SR 730 .
3 SR 734.7 .
4 Aufgehoben per 1. Januar 1999.
5 Text siehe OS 48, 757.
6 In Kraft gesetzt auf 1. Juli 1986 (OS 49, 589).
7 Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302).
8 Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Januar 1996 (OS 53, 302).
9 Aufgehoben durch G vom 25. Juni 1995 (O S 53, 222). In Kraf t seit 1. Oktober
1997 (OS 54, 120).
10 Eingefügt durch G vom 25. Juni 1995 (OS 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober
1997 (OS 54, 120).
11 Fassung gemäss G vom 25. Juni 1995 (O S 53, 222). In Kraft seit 1. Oktober
1997 (OS 54, 120).
12 Aufgehoben durch G vom 2. Juli 2001 ( OS 57, 51 ). In Kraft seit 1. Mai 2002 ( OS 57, 157 ).
13 Fassung gemäss G vom 26. August 2002 ( OS 57, 350 ). In Kraft seit 1. Juni 2003 ( OS 58, 115 ).
14 Fassung gemäss G über selbstständige Gemeindeanstalten vom 25. Oktober
2004 ( OS 60, 71 ). In Kraft seit 1. April 2005 ( OS 60, 73 ).
15 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 ( OS 61, 391 ; ABl 2005, 1483 ). In Kraft seit 1. Januar 2007.
16 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah
- rensrechts vom 22. März 2010 ( OS 65, 390 ; ABl 2009, 801 ). In Kraft seit 1. Juli
2010.
17 Fassung gemäss G vom 31. August 2009 ( OS 65, 460 ; ABl 2008, 758 ). In Kraft seit 1. September 2010.
18 Fassung gemäss G über die Unterste llung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem
- ber 2010 ( OS 65, 953 ; ABl 2010, 266 ). In Kraft seit 1. Januar 2011.
19 Eingefügt durch G vom 20. September 2010 ( OS 66, 55 ; ABl 2009, 1706
). In Kraft seit 1. März 2011.
13 Energiegesetz (EnerG)
730.1
20 Fassung gemäss G vom 20. September 2010 ( OS 66, 55 ; ABl 2009, 1706 ). In Kraft seit 1. März 2011.
21 Fassung gemäss Finanzausgleichsgesetz vom 12. Juli 2010 ( OS 66,
747 ; ABl
2009, 172 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
22 Eingefügt durch G vom 11. Juli 2011 ( OS 68, 178 ; ABl 2010, 371 ). In Kraft seit
1. Juni 2013.
23 Fassung gemäss G vom 11. Juli 2011 ( OS 68, 178 ; ABl 2010, 371 ). In Kraft seit
1. Juni 2013.
24 Aufgehoben durch G vom 11. Juli 2011 ( OS 68, 178 ; ABl 2010, 371 ). In Kraft seit 1. Juni 2013.
25 Fassung gemäss Planungs- und Bau gesetz vom 28. Oktober 2013 ( OS 69, 262 ; ABl 2011, 1119 ). In Kraft seit 1. Juli 2014.
26 Eingefügt durch G vom 20. Januar 2014 ( OS 70, 257 ; ABl 2012, 960 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
27 Fassung gemäss G vom 20. Januar 2014 ( OS 70, 257 ; ABl 2012, 960 ). In Kraft seit 1. Januar 2016.
28 Eingefügt durch G vom 25. Oktober 2021 ( OS 77, 239 ; ABl 2021-02-05 ). In Kraft seit 1. Juni 2022.
29 Fassung gemäss G vom 25. Oktober 2021 ( OS 77, 239 ; ABl 2021-02-05 ). In Kraft seit 1. Juni 2022.
30 Aufgehoben durch G vom 25. Oktober 2021 ( OS 77, 239 ; ABl 2021-02-05 ). In Kraft seit 1. Juni 2022.
31 Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2020 ( OS 77, 361 ; ABl 2017-11-03 ). In Kraft seit 1. September 2022.
32 Fassung gemäss G vom 26. Oktober 2020 ( OS 77, 361 ; ABl 2017-11-03 ). Inkraft treten: 1. September 2025.
33 Eingefügt durch G vom 19. April 2021 ( OS 77, 363 ; ABl 2020-05-15 ). In Kraft seit 1. September 2022.
34 Fassung gemäss G vom 19. April 2021 ( OS 77, 363 ; ABl 2020-05-15 ). In Kraft seit 1. September 2022.
35 seit 1. September 2022.
36 Eingefügt durch G vom 5. Dezember 2022 ( OS 78, 376 ; ABl 2022-07-08 ). In Kraft seit 1. Oktober 2023.
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