Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaf... (720.1)
CH - ZH

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019

1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentlich e Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB) (vom 20. März 2023)
1 ,
2 Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 24. Novem ber 2021
3 und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 9. Septem- ber 2022, beschliesst:
Beitritt

§ 1.

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffun gswesen (IVöB) vom 15. November 2019 bei.
Delegation

§ 2.

Die Auftraggeberin oder der Auftraggebe r kann die Eröff nung von Verfügung en delegieren.
Rechtsschutz
und
Beschwerde
-
verfahren

§ 3.

1 Gegen Verfügungen gemäss Art. 53 IVöB ist unabhängig vom Auftragswert die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als ein zige kantonale In stanz zulässig.
2 Die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959
4 über die Beschwerde vor Ve rwaltungsgericht finden er gänzend Anwendung.
Preisniveau

§ 4.

Die Vergabestelle kann, unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz, neben Zuschlagskriterien gemäss Art. 29 Abs. 1 IVöB insbesondere das Kriter ium «unterschiedliches Preisniveau in den Ländern, in welchen eine Leistung erbracht wird» berücksichti gen.
Ausbildung
von Lernenden

§ 5.

Die Vergabestelle wendet bei den Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs das Zuschlag skriterium der Au sbildung von Ler nenden in der beruflichen Grundbildung an und gewichtet es mit min destens 5% und höchstens 10%.
Meldung von
Ausschlüssen

§ 6.

1 Bei Ausschlüssen gemäss Art. 45 Abs. 1 IVöB stellt die Auf traggeberin oder der Auftraggeber dem Kanton den rechtskräftigen Ent scheid zu. Der Kanton erstattet Meld ung an das Interkantonale Organ für das öffentliche Be schaffungswes en (InöB).
2 Der Regierungsrat bezeichne t die zuständige Stelle.
2
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen Ermächtigung und Vollzug

§ 7.

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. Änderungen der IVöB zu ratifi zieren, soweit sie von untergeord
- neter Bedeutung sind, b. den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem InöB zu erklä
- ren.
2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens, des Voll
- zugs und der Organisation in einer Verordnung
5 , insbesondere: a. die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht zuständigen Stellen (Art. 12 Abs. 5, 28 Abs.
1, 45 Abs. 1–5, 50 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 und 2), b. die Einzelheiten des elektronisc hen Verfahrens, insbesondere der elektronischen Abgabe von Angeboten und Eröffnung von Verfü
- gungen (Art. 34 Abs. 2), c. die Erstellung zusä tzlicher Statistiken, d. die für den einheitlichen Vollzug, die Auskunftserteilung und die Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zustän
- digen Stellen. Aufhebung bis herigen Rechts

§ 8.

Das Gesetz vom 15. September
2003 über den Beitritt zur revi
- dierten Interkantonalen Vereinbarung über das öf fentliche Beschaffungs
- wesen vom 15. März 2001 wird aufgehoben. Übergangs bestimmung

§ 9.

Bis sämtliche Kantone der Verei nbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November
2019 beigetrete n sind, gilt im Verhältnis zu Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, Art. 4 der Interkantonalen Vereinba rung über das öffentliche Beschaf
- fungswesen vom 15. März 2001 gemäss Anhang B dieses Gesetzes.
1 OS 78, 328 .
2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2023.
3 ABl 2021-12-17 .
4 LS 175.2 .
5 LS 720.11 .
6 SR 220 .
7 SR 241 .
8 SR 822.11 .
9 SR 822.41 .
3 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1 Anhang A Interkantonale Vereinbarung über das öffent liche Beschaffungswesen (IVöB)
1
1. Kapitel: Gegensta nd, Zweck und Begriffe
Gegenstand Art.
1 Diese Vereinbarung findet au f die Vergabe öffentlicher Auf träge durch unterstellte Auftragge ber innerhalb und ausserhalb des Staatsvertragsbe reichs Anwendung.
Zweck Art.
2 Diese Vereinbarung bezweckt: a. den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsat z der öffentlichen Mittel; b. die Transparenz des Vergabeverfahrens; c. die Gleichbehandlung und Nichtd iskriminierung der Anbieter; d. die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den An bietern, insbesondere durch Mass nahmen gegen unzulässige Wett bewerbsabreden und Korruption.
Begriff Art.
3 In dieser Verein barung bedeuten: a. Anbieter
2 : natürliche oder juristisch e Personen des privaten oder öffentlichen Rechts oder Gruppe solcher Personen, die Leistungen anbietet, sich um die Teilnahme an einer öffentlichen Ausschreibung, die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Erteilung einer Konzession bewirbt; b. öffentliches Unternehmen: Untern ehmen, auf das staatliche Behör den aufgrund von Eigentum, finanzieller Beteiligung oder der für das Unternehmen einschlägigen Vo rschriften unmittelbar oder mit telbar einen beherrsch enden Einfluss ausüben können; ein beherr schender Einfluss wird vermute t, wenn das Unternehmen mehrheit lich durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen finanziert wird, wenn es hinsicht lich seiner Leitung der Aufsicht durch den Staat oder durch andere öffentliche Unternehmen unter liegt oder wenn dessen Verwaltungs-, Leistungs- oder Aufsichts organ mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Untern ehmen ernannt worden sind;
1 Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 15. November 2019.
2 Im Interesse der besseren Lesbarkeit wird in dieser Vereinbarung nur die männ liche Form verwendet.
4
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen c. Staatsvertragsbereic h: Geltungsbereich de r internationalen Ver
- pflichtungen der Schweiz über da s öffentliche Beschaffungswesen; d. Arbeitsbedingungen: zwingende Vo rschriften des Obligationenrechts
6 über den Arbeitsvertrag, normative Bestimmungen der Gesamt
- arbeitsverträge und der Normalarbeitsverträge oder, wo diese feh
- len, die orts- und branchenüblichen Arbeitsbedingungen; e. Arbeitsschutzbestimmungen: Vorsc hriften des öffentlichen Arbeits
- rechts, einschliesslich der Bestim mungen des Arbeitsgesetzes vom
13. März 1964
8 und des zugehörigen Ausführungsrechts sowie der Bestimmungen zur Unfallverhütung; f. Einrichtung des öffentlichen Rechts: jede Einrichtung, die – zum besonderen Zweck gegründet wu rde, im öffentlichen Inter
- esse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, – Rechtspersönlichkeit besitzt; und – überwiegend vom Staat, von Ge bietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentli chen Rechts finanziert wird, hinsichtlich ihrer Leitung der Au fsicht durch Letztere unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitung s- oder Aufsichtsorgan mehr
- heitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von den Gebiets
- körperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; g. staatliche Behörden: der Staat, die Gebietskörperschaften, Einrich
- tungen des öffentlichen Rechts und Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen des öffent
- lichen Rechts bestehen.
2. Kapitel: Geltungsbereich
1. Abschnitt: Subjektiver Geltungsbereich Auftraggeber Art.
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1 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung die staatlichen Behörden sowie zent rale und dezentrale Verwaltungs
- einheiten, einschliesslich der Einricht ungen des öffentlichen Rechts auf Kantons-, Bezirks- und Gemeindeeb ene im Sinne des kantonalen und kommunalen Rechts, mit Ausnahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten.
5 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1
2 Im Staatsvertragsbereich unterstehen dieser Vereinbarung ebenso staatliche Behörden sowie öffentli che und private Unternehmen, die öffentliche Dienstleistungen erbr ingen und die mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten ausgestattet sind, soweit sie Tätigkeiten in einem der nachfolgenden Sekt oren der Schweiz ausüben: a. Bereitstellen oder Betreiben fest er Netze zur Versorgung der Öf fentlichkeit im Zusammenhang mi t der Produktion, dem Transport oder der Verteilung vo n Trinkwasser oder di e Versorgung dieser Netze mit Trinkwasser; b. Bereitstellen oder Betreiben fest er Netze zur Versorgung der Öf fentlichkeit im Zusammenhang mit der Produktion, der Fortleitung oder Verteilung von elektrischer Energie oder die Versorgung dieser Netze mit elektrischer Energie; c. Betrieben von Netzen zur Versorgung der Öffentlichkeit im Bereich des Verkehrs durch Stadtbahn, au tomatische Systeme, Strassenbahn, Trolleybus, Bus oder Kabelbahn; d. Versorgung von Beförderungsunternehmen im Luftverkehr mit Flug häfen oder anderen Verk ehrsendeinrichtungen; e. Versorgung von Beförderungsunte rnehmen im Binnenschiffsverkehr mit Häfen oder anderen Verkehrseinrichtungen; f. Bereitstellen oder Betreiben v on Eisenbahnen eins chliesslich des darauf durchgeführten Verkehrs; g. Bereitstellen oder Betreiben fest er Netze zur Versorgung der Öf fentlichkeit im Zusammenhang mi t der Produktion, dem Transport oder der Verteilung von Gas ode r Wärme oder Versorgung dieser Netze mit Gas oder Wärme; oder h. Nutzung eines geographisch abgegrenzten Gebiets zu Zweck der Suche oder Förderung von Erdöl, Gas, Kohle oder anderen Fest brennstoffen.
3 Die Auftraggeber nach Absatz 2 unterstehen dieser Vereinbarung nur bei Beschaffungen für den beschr iebenen Tätigkeitsbereich, nicht aber für ihre übrigen Tätigkeiten.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs unterstehen dieser Verein barung überdies: a. andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben, mit Aus nahme ihrer gewerblichen Tätigkeiten; b. Objekte und Leistungen, die zu mehr als 50 Prozent der Gesamt kosten mit öffentlichen Geld ern subventioniert werden.
5 Führt eine Drittperson die Verg abe eines öffentlichen Auftrags für einen oder mehrere Auftraggeber durch, so untersteht diese Dritt person dieser Vereinbaru ng wie der von ihm ve rtretene Auftraggeber.
6
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen Anwendbares Recht Art.
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1 Beteiligen sich mehrere de m Bundesrecht und dieser Ver
- einbarung unterstellte Auftraggeber an einer Beschaffung, so ist das Recht des Gemeinwesens anwendbar , dessen Auftraggeber den gröss
- ten Teil an der Finanzierung trägt. Überwiegt der kantonale Anteil ins
- gesamt den Bundesanteil, so kommt diese Vereinbarung zur Anwen
- dung.
2 Beteiligen sich mehrere dieser Ve reinbarung unterstellte Auftrag
- geber an einer Beschaffung, so is t das Recht desjenigen Kantons an
- wendbar, der den grössten Ante il an der Fina nzierung trägt.
3 Mehrere an einer Beschaffung beteiligte Auftraggeber sind im gegenseitigen Einvernehmen befugt, eine gemeinsame Beschaffung in Abweichung von den vorstehenden Grundsätzen dem Recht eines be
- teiligten Auftraggebers zu unterstellen.
4 Eine Beschaffung, deren Ausführung nicht im Rechtsgebiet des Auftraggebers erfolgt, untersteht wa hlweise dem Recht am Sitz des Auftraggebers oder am Ort, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
5 Eine Beschaffung durch eine ge meinsame Trägerschaft untersteht dem Recht am Sitz der Trägerschaft. Hat diese keinen Sitz, findet das Recht am Ort Anwendung, wo die Leistungen hauptsächlich erbracht werden.
6 Öffentliche oder private Untern ehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten, die ihnen dur ch den Bund verliehen wurden, oder die Aufgaben von nationalen Inte resse erbringen, können wählen, ob sie ihre Beschaffungen dem Recht an ihrem Sitz oder dem Bundes
- recht unterstellen. Anbieter Art.
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1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zugelassen sowie Anbi eter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertraglich zur Gewä hrung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegen seitig eingegangenen Verpflich
- tungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische An
- bieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste de r Staaten, die si ch gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarun gen mit den Grenzregionen und Nachbarstaaten abschliessen.
7 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1
Befreiung
von der
Unterstellung Art.
7
1 Herrscht in einem Sektorenma rkt nach Artikel 4 Absatz 2 wirksamer Wettbewerb, kann das In terkantonale Organ für das öffent liche Beschaffungswesen (InöB) dem Bundesrat vorschlagen, die ent sprechenden Beschaffungen ganz oder teilweise von der Unterstellung unter diese Vereinbarung zu befreien. Im betroffenen Sektorenmarkt tätige Auftraggeber si nd berechtigt, zu Handen des InöB ein diesbe zügliches Gesuch zu stellen.
2 Eine Befreiung gilt für die entsprechenden Beschaffungen aller im betroffenen Sektorenma rkt tätigen Auftraggeber.
2. Abschnitt: Objektiver Geltungsbereich
Öffentlicher
Auftrag Art.
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1 Ein öffentlicher Auftrag ist ei n Vertrag, der zwischen Auf traggeber und Anbieter abgeschlosse n wird und der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient. Er ist gekennzeichnet durch seine Entgelt lichkeit sowie den Austausch von Leistung und Gegenleistung, wobei die charakteristische Leistung dur ch den Anbieter erbracht wird.
2 Es werden folgende Leistungen unterschieden: a. Bauleistungen (Bauha upt- und Baunebengewerbe); b. Lieferungen; c. Dienstleistungen.
3 Gemischte Aufträge setzen sich aus unterschiedlichen Leistungen nach Absatz 2 zusammen und bilden ein Gesamtgeschäft. Die Quali fikation des Gesamtgeschäfts folg t der finanziell überwiegenden Leis tung. Leistungen dürfen nicht mit der Absicht oder Wirkung gemischt oder gebündelt werden, die Bestimm ungen dieser Vereinbarung zu um gehen.
Übertragung
öffentlicher
Aufgaben und
Verleihung von
Konzessionen Art.
9 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe oder die Ver leihung einer Konzession gilt als öffentlicher Auftrag, wenn dem An bieter dadurch ausschliessliche oder besondere Rechte zukommen, die er im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und ihm dafür direkt oder in direkt ein Entgelt oder eine Abgel tung zukommt. Spezialgesetzliche Be stimmungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts gehen vor.
Ausnahmen Art.
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1 Diese Vereinbarung finde t keine Anwendung auf: a. die Beschaffung von Leistungen im Hinblick auf den gewerblichen Verkauf oder Wiederverkauf oder im Hinblick auf die Verwendung in der Produktion oder im Angebot v on Leistungen für einen gewerb lichen Verkauf oder Wiederverkauf; b. den Erwerb, die Miete oder die Pacht von Grundstücken, Bauten und Anlagen sowie der ents prechenden Rechte daran;
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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen c. die Ausrichtung von Finanzhilfen; d. Verträge über Finanzdienstleistu ngen im Zusammenhang mit Aus
- gabe, Ankauf, Verkauf, Übertrag ung oder Verwaltung von Wert- papieren oder anderen Finanzinstrumenten sowie Dienstleistungen der Zentralbanken; e. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Organisationen der Arbeits
- integration, Wohltätigkeitseinr ichtungen und Strafanstalten; f. die Verträge de s Personalrechts; g. die öffentlich-rechtlichen Vors orgeeinrichtungen der Kantone und Gemeinden.
2 Diese Vereinbarung findet z udem keine Anwendung auf die Be
- schaffung von Leistungen: a. bei Anbietern, denen ein ausschliessliches Recht zur Erbringung solcher Leistungen zusteht; b. bei anderen, rechtlich selbstän digen Auftraggebern, die ihrerseits dem Beschaffungsrecht unterstellt sind, soweit diese Auftraggeber diese Leistungen nicht im Wettbewerb mit privaten Anbietern er
- bringen; c. bei unselbständigen Organisationseinheiten des Auftraggebers; d. bei Anbietern, über die der Au ftraggeber eine Kontrolle ausübt, die der Kontrolle über seine eigenen Dienststellen entspricht, soweit diese Unternehmen ihre Leistung en im Wesentlichen für den Auf
- traggeber erbringen.
3 Diese Vereinbarung findet sodann keine Anwendung auf öffent
- liche Aufträge, a. wenn dies für den Schutz und die Aufrechterhaltung der äusseren und inneren Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung als erforder
- lich erachtet wird; b. soweit dies erforderlich ist zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen oder zum Sc hutz der Tier- und Pflanzenwelt; c. soweit deren Ausschreibung Rech te des geistige n Eigentums ver
- letzen würde.
3. Kapitel: Allg emeine Grundsätze Verfahrens grundsätze Art.
11 Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachtet der Auf
- traggeber folgende Verfahrensgrundsätze: a. Er führt Vergabeverfahren tran spatent, objektiv und unparteiisch durch;
9 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1 b. er trifft Massnahmen gegen Inte ressenkonflikte, unzulässige Wett bewerbsabreden und Korruption; c. er achtet in allen Phasen des Verfahrens auf die Gleichbehandlung der Anbieter; d. er verzichtet auf Abgebotsrunden; e. er wahrt den vertraulichen Char akter der Angaben der Anbieter.
Einhaltung der
Arbeitsschutz
-
bestimmungen,
der Arbeits
-
bedingungen,
der Lohngleich
-
heit und des
Umweltrechts Art.
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1 Für die im Inland zu erbringenden Leistungen vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche die im Inland massgeblichen Arbe itsschutzbestimmun gen und Arbeits bedingungen, die Melde- und Bew illigungspflichten nach dem Bundes gesetz vom 17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit (BGSA)
9 sowie die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten.
2 Für die im Ausland zu erbringe nden Leistungen vergibt der Auf traggeber einen öffentlichen Auftrag nur an Anbieter, welche mindes tens die Kernübereinkom men der Internationalen Arbeitsorganisa tion (ILO) nach Massgabe von Anhang 3 einhalten. Der Auftraggeber kann darüber hinaus die Einhaltung weiterer wesentlicher internatio naler Arbeitsstandards fordern und entsprec hende Nachweise verlan gen sowie Kontrollen vereinbaren.
3 Der Auftraggeber vergibt einen öffentlichen Auftrag nur an An bieter, welche mindestens die am Ort der Leistung geltenden rechtlichen Vorschriften zum Schutz der Umwelt und zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen einhalten; dazu gehören im Inland die Be stimmungen des schweizerischen Umweltrechts und im Ausland, die vom Bundesrat be zeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt nach Massgabe von Anhang 4.
4 Die Subunternehmer sind verpflichtet, die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 einzuhalten. Diese Verpflichtungen sind in die Vereinbarungen zwischen den A nbietern und den Subunternehmern aufzunehmen.
5 Der Auftraggeber kann die Einha ltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 kontrollieren od er die Kontrolle Dritten übertra gen, soweit diese Aufgabe nicht ei ner spezialgesetzlichen Behörde oder einer anderen geeigneten Instanz, in sbesondere einem paritätischen Kon trollorgan, übertragen wurde. Für die Durchführung dieser Kontrollen kann der Auftraggeber der Behörde oder dem Kontrollorgan die erfor derlichen Auskünfte erteilen sowie Unterlagen zur Verfügung stellen. Auf Verlangen hat der Anbieter die erforderlichen Nachweise zu erbrin gen.
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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
6 Die mit der Einhaltung der Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 befassten Behörden und Kont rollorgane erstatten dem Auftrag
- geber Bericht über die Ergebnisse der Kontrollen und über allfällige getroffene Massnahmen. Ausstand Art.
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1 Am Vergabeverfahren dürfen auf Seiten des Auftrag
- gebers oder eines Expertengremiums keine Personen mitwirken, die: a. an einem Auftrag ein pe rsönliches Interesse haben; b. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe durch Ehe oder eingetragene Part nerschaft verbunden sind oder eine faktische Lebensgemeinschaft führen; c. mit einem Anbieter oder mit einem Mitglied eines seiner Organe in gerader Linie oder bis zum dri tten Grad in der Seitenlinie ver
- wandt oder verschwägert sind; d. Vertreter eines Anbieters sind ode r für einen Anbieter in der glei
- chen Sache tätig waren; oder e. aufgrund anderer Umstände die für die Durchführung öffentlicher Beschaffungen erforderliche Una bhängigkeit vermissen lassen.
2 Ein Ausstandsbegehren ist unmitte lbar nach Kenntnis des Aus
- standsgrundes vorzubringen.
3 Über Ausstandsbegehren entschei det der Auftraggeber oder das Expertengremium unter Aussch luss der betreffenden Person.
4 Der Auftraggeber kann in der Ausschreibung vorgeben, dass An
- bieter, die bei Wettbewerben und Stud ienaufträgen in einem ausstands
- begründenden Verhältnis zu einem Ju rymitglied stehen, vom Verfahren ausgeschlossen sind. Vorbefassung Art.
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1 Anbieter, die an der Vorber eitung eines Vergabeverfah
- rens beteiligt waren, sind zum Ange bot nicht zugelassen, wenn der ihnen dadurch entstandene Wettbewerbsvort eil nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden kann und we nn der Ausschluss den wirksamen Wettbewerb unter den Anbi etern nicht gefährdet.
2 Geeignete Mittel, um den Wettbewerbsvorteil auszugleichen, sind insbesondere: a. die Weitergabe aller wesentlichen Angaben über die Vorarbeiten; b. die Bekanntgabe der an de r Vorbereitung Beteiligten; c. die Verlängerung der Mindestfristen.
3 Eine der öffentlichen Ausschre ibung vorgelager te Marktabklärung Anbieter. Der Auftraggeber gibt die Ergebnisse der Marktabklärung in den Ausschreibung sunterlagen bekannt.
11 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1
Bestimmung des
Auftragswerts Art.
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1 Der Auftraggeber schätzt den voraussichtlichen Auftrags wert.
2 Ein öffentlicher Auftrag darf nich t aufgeteilt werden, um Bestim mungen dieser Verei nbarung zu umgehen.
3 Für die Schätzung des Auftragswert s ist die Gesamtheit der auszu schreibenden Leistungen oder Entgel te, soweit sie sachlich oder recht lich eng zusammenhängen, zu berücksi chtigen. Alle Bestandteile der Entgelte sind einzurechnen, einsch liesslich Verlängerungsoptionen und Optionen auf Folgeaufträge sowie sämtliche zu erwartenden Prämien, Gebühren, Kommissionen und Zins en, ohne die Mehrwertsteuer.
4 Bei Verträgen mit bestimmter Laufzeit errechnet sich der Auf tragswert anhand der kumulierten Entgelte über die bestimmte Lauf zeit, einschliesslich allfälliger Verlängerungsoptionen. Die bestimmte Laufzeit darf in der Regel 5 Jahr e nicht übersteigen. In begründeten Fällen kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
5 Bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit errechnet sich der Auf tragswert anhand des monatlichen Entgelts multipliziert mit 48.
6 Bei Verträgen über wiederkehrende benötigte Leistungen errech net sich der Auftragswert aufgrund des geleisteten Entgelts für solche Leistungen während der letzten 12 Monate oder, bei einer Erstbeauf tragung, anhand des geschä tzten Bedarfs über die nächsten 12 Monate.
4. Kapitel: Vergabeverfahren
Schwellenwerte Art.
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1 Die Wahl des Verfahrens rich tet sich danach, ob ein Auf- trag einen Schwellenwer t nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die Schwellenwerte nach Kons ultation des Bundesrates periodisch gemäss den internationale n Verpflichtungen an.
2 Bei einer Anpassung der internat ionalen Verpflichtungen hinsicht lich der Schwellenwerte garantiert der Bund den Kantonen die Mitwir kung.
3 Erreicht der Gesamtwert mehrer er Bauleistungen für die Reali sierung eines Bauwerks den Schwellenwert des Staatsvertragsbereichs, so finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung für Beschaffungen im Staatsvertragsbereich Anwendung. Erreichen jedoch die Werte der einzelnen Leistungen nicht zwei Millionen Franken und überschreitet der Wert dieser Leistu ngen zusammengerechnet nicht 20 Prozent des mungen für Beschaffungen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs An wendung (Bagatellklausel).
12
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
4 Ausserhalb des Staatsvertragsberei chs wird das massgebliche Ver
- fahren für Bauleistungen anhand des Wertes der einzelnen Leistungen bestimmt. Verfahrensarten Art.
17 In Abhängigkeit vom Auftragswert und der Schwellen
- werte werden öffentliche Aufträge nach Wahl des Auftraggebers ent
- weder im offenen Verfah ren, im selektiven Verfahren, im Einladungs
- verfahren oder im freihändigen Verfahren vergeben. Offenes Verfahren Art.
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1 Im offenen Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auf
- trag öffentlich aus.
2 Alle Anbieter können ein Angebot einreichen. Selektives Verfahren Art.
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1 Im selektiven Verfahren schreibt der Auftraggeber den Auftrag öffentlich aus und fordert di e Anbieter auf, vorerst einen An
- trag auf Teilnahme zu stellen.
2 Der Auftraggeber wählt die Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen, aufgrund ihrer Eignung aus.
3 Der Auftraggeber kann die Zahl der zum Angebot zugelassenen Anbieter so weit beschränken, al s ein wirksamer Wettbewerb gewähr
- leistet bleibt. Es werden wenn mögl ich mindestens drei Anbieter zum Angebot zugelassen. Einladungs verfahren Art.
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1 Das Einladungsverfahren fi ndet Anwendung für öffent
- liche Aufträge ausserhalb des St aatsvertragsbereichs nach Massgabe der Schwellenwerte von Anhang 2.
2 Im Einladungsverfahren bestim mt der Auftraggeber, welche An
- bieter er ohne öffentliche Aussch reibung zur Ange botsabgabe einla
- den will. Zu diesem Zweck erstellt er Ausschreibung sunterlagen. Es werden wenn möglich mindesten s drei Angebote eingeholt. Freihändiges Verfahren Art.
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1 Im freihändigen Verfahren vergibt der Auftraggeber einen öffentlichen Auftrag direkt ohne Au sschreibung. Der Auftraggeber ist berechtigt, Vergleichsofferten einzuholen und Verhandlungen durch
- zuführen.
2 Der Auftraggeber kann einen Auftrag unabhängig vom Schwel
- lenwert freihändig vergeben, wenn eine der nachstehenden Vorausset
- zungen erfüllt ist: a. es gehen im offenen Verfahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren keine Angebote oder keine Teilnahmeanträge ein, kein Angebot entspricht de n wesentlichen Anforderungen der Ausschreibung oder den technischen Spezifikationen oder es erfüllt kein Anbieter die Eignungskriterien;
13 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1 b. es bestehen hinreichende Anhalt spunkte, dass alle im offenen Ver fahren, im selektiven Verfahren oder im Einladungsverfahren ein gegangenen Angebote auf einer un zulässigen Wettbewerbsabrede beruhen; c. aufgrund der technischen oder künstlerischen Besonderheiten des Auftrags oder aus Gründen des Sc hutzes geistigen Eigentums kommt nur ein Anbieter in Fragen, und es gibt keine angemessene Alter native; d. aufgrund unvorhersehbarer Ereignis se wird die Beschaffung so dring lich, dass selbst mit verkürzten Fristen kein offenes oder selekti ves Verfahren und kein Einladung sverfahren durchgeführt werden kann; e. ein Wechsel des Anbieters für Leistungen zur Ersetzung, Ergän zung oder Erweiterung bereits erbr achter Leistungen ist aus wirt schaftlichen oder technischen Gründen nicht möglich, würde erheb liche Schwierigkeiten bereiten oder substanz ielle Mehrkosten mit sich bringen; f. der Auftraggeber beschafft Erstan fertigungen (Prototypen) oder neuartige Leistungen, die auf sein Verlangen im Rahmen eines For schungs-, Versuchs, Studien- oder Neuentwicklungsauftrags her gestellt oder entwickelt werden; g. der Auftraggeber beschafft Le istungen an Warenbörsen; h. der Auftraggeber kann Leistungen im Rahmen einer günstigen, zeit lich befristeten Gelegenheit zu einem Preis bescha ffen, der erheb lich unter den üblichen Preisen liegt (insbesondere bei Liquidations verkäufen); i. der Auftraggeber vergibt den Folgeauftrag an den Gewinner eines Planungs- oder Gesamtleistungswet tbewerbs oder eines Auswahl verfahrens zu Planungs- oder Gesa mtleistungsstudien; dabei müs sen die folgenden Voraus setzungen erfüllt sein:
1. das vorausgehende Verfahren wurde in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Vere inbarung durchgeführt;
2. die Lösungsvorschläge wurden von einem unabhängigen Exper tengremium beurteilt;
3. der Auftraggeber hat sich in de r Ausschreibung vorbehalten, den Folgeauftrag oder die Koordina tion freihändig zu vergeben.
3 Der Auftraggeber erstellt über jede n nach Massgabe von Absatz 2 vergebenen Auftrag eine Dokumen tation mit folgendem Inhalt: a. Name des Auftraggebe rs und des berücksichtigten Anbieters; b. Art und Weise der beschafften Leistung;
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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen c. Erklärung der Umstände und Be dingungen, welche die Anwendung des freihändigen Verfahren rechtfertigen. Wettbewerbe sowie Studien aufträge Art.
22 Der Auftraggeber, der einen Planungs- oder Gesamtleis
- tungswettbewerb veranstaltet oder Studienaufträge erteilt, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vere inbarung das Verfahren im Ein
- zelfall. Er kann auf einschlägige Bestimmungen von Fachverbänden verweisen. Elektronische Auktionen Art.
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1 Der Auftraggeber kann für die Beschaffung standardi
- sierter Leistungen im Rahmen eines Verfahrens nach dieser Vereinba
- rung eine elektronische Auktion du rchführen. Dabei werden die Ange
- bote nach einer ersten vollständi gen Bewertung übera rbeitet und mittels elektronischer Hilfsmittel und alle nfalls mehrfacher Durchgänge neu geordnet. In der Ausschreibung ist darauf hinzuweisen.
2 Die elektronische Auktion erstreckt sich: a. auf die Preise, wenn der Zuschlag für den niedrigsten Gesamtpreis erteilt wird; oder b. auf die Preise und die Werte fü r quantifizierbare Komponenten wie Gewicht, Reinheit oder Qualität, wenn der Zuschlag für das vor
- teilhafteste Angebot erteilt wird.
3 Der Auftraggeber prüft, ob die Anbieter die Eignungskriterien und ob die Angebote die tec hnischen Spezifikationen erfüllen. Er nimmt anhand der Zuschlagskriterien und der dafür festgelegten Gewichtung eine erste Bewertung der Angebote vor. Vor Beginn der Auktion stellt er jedem Anbieter zur Verfügung: a. die automatische Bewertungsmet hode, einschliesslich der auf den genannten Zuschlagskriterien be ruhenden mathematischen For
- mel; b. das Ergebnis der ersten Be wertung seines Angebots; und c. alle weiteren relevanten Informationen zur Abwicklung der Auk
- tion.
4 Alle zugelassenen Anbieter werd en gleichzeitig und auf elektro
- nischem Weg aufgefordert, neue beziehungsweise angepasste Ange
- bote einzureichen. Der Auftraggeber kann die Zahl der zugelassenen Anbieter beschränken, sofern er dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlage n bekannt gegeben hat.
5 Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende Durchgänge umfassen. Der Auftraggeber informiert alle Anbieter in jedem Durchgang über ihren jeweiligen Rang.
15 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1
Dialog Art.
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1 Bei komplexen Aufträgen, bei intellektuellen Dienstleis tungen oder bei der Beschaffung in novativer Leistungen kann ein Auf traggeber im Rahmen eines offene n oder selektiven Verfahren einen Dialog durchführen mit dem Ziel, den Leistung sgegenstand zu konkreti sieren sowie die Lösungswege oder Vorgehensweisen zu ermitteln und festzulegen. Auf den Dialog ist in der Ausschreibung hinzuweisen.
2 Der Dialog darf nicht zum Zwec k geführt werden, Preise und Ge samtpreise zu verhandeln.
3 Der Auftraggeber form uliert und erläutert seine Bedürfnisse und Anforderungen in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter lagen. Er gibt ausserdem bekannt: a. den Ablauf des Dialogs; b. die möglichen Inhalte des Dialogs; c. ob und wie die Teilnahme am Di alog und die Nutzung der Immate rialgüterrechte sowie der Kenntni sse und Erfahrungen des Anbie ters entschädigt werden; d. die Fristen und Modalitäten zur Einreichung des endgültigen An gebots.
4 Der Auftraggeber kann die Zahl der teilnehmenden Anbieter nach sachlichen und transparen ten Kriterien reduzieren.
5 Er dokumentiert den Ablauf und den Inhalt des Dialogs in geeig neter und nachvollziehbarer Weise.
Rahmen
-
verträge Art.
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1 Der Auftraggeber kann Verein barungen mit einem oder mehreren Anbietern ausschreiben, die zum Ziel haben, die Bedingun gen für die Leistungen, die im Lauf e eines bestimmten Zeitraums bezo- gen werden sollen, festzulegen, insb esondere in Bezug auf deren Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommenen Mengen. Gestützt auf einen solchen Rahmenvertrag kann der Auftraggeber während dessen Laufzeit Einzelverträge abschliessen.
2 Rahmenverträge dürfen nicht mit der Absicht oder der Wirkung verwendet werden, den Wettbewerb zu behindern oder zu beseitigen.
3 Die Laufzeit eines Rahmenvertrag s beträgt höchstens fünf Jahre. Eine automatische Verlängerung ist nicht möglich. In begründeten Fäl- len kann eine längere Laufzeit vorgesehen werden.
4 Wird ein Rahmenvertrag mit nur einem Anbieter abgeschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags abgeschlossen. Für den Abschluss der Einzelverträge kann der Auftraggeber den jeweiligen Vertragspartner schriftlich aufforder n, sein Angebot zu vervollständi gen.
16
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
5 Werden aus zureichenden Gründen Rahmenverträge mit mehre
- ren Anbietern abgeschlossen, so erfolgt der Abschluss von Einzelver
- trägen nach Wahl des Auftraggebe rs entweder nach den Bedingungen des jeweiligen Rahmen vertrags ohne erneuten Aufruf zur Angebots
- einreichung oder nach folgendem Verfahren: a. vor Abschluss jedes Einzelvertrags konsultiert der Auftraggeber schriftlich die Vertragspartner und teilt ihnen den konkreten Be
- darf mit; b. der Auftraggeber setzt den Vertragspartnern eine angemessene Frist für die Abgabe der Ange bote für jeden Einzelvertrag; c. die Angebote sind schriftlich einzureichen und während der Dauer, die in der Anfrage genannt ist, verbindlich; d. der Auftraggeber schliesst den Einzelvertrag mit demjenigen Ver
- tragspartner ab, der gestützt auf die in den Ausschreibungsunterla
- gen oder im Rahmenvertrag defi nierten Kriterien das beste Ange
- bot unterbreitet.
5. Kapitel: Vergabeanforderungen Teilnahme bedingungen Art.
26
1 Der Auftraggeber stellt im Rahmen des Vergabeverfah
- rens und bei der Erbringung der zugeschlagenen Leistungen sicher, dass der Anbieter und seine Subunt ernehmer die Teilnahmebedingun
- gen, namentlich die Voraussetzungen nach Artikel 12, erfüllen, die fälli- gen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt haben und auf unzulässige Wettbewerbs abreden verzichten.
2 Er kann vom Anbieter verlangen, dass dieser die Einhaltung der Teilnahmebedingungen insbesondere mit einer Selbstdeklaration oder der Aufnahme in ein Verzeichnis nachweist.
3 Er gibt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunter
- lagen bekannt, zu welchem Zeitpunkt welche Nachweise einzureichen sind. Eignungs kriterien Art.
27
1 Der Auftraggeber legt in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die Kriter ien zur Eignung des Anbieters ab
- schliessend fest. Die Kriterien müss en im Hinblick auf das Beschaffungs
- vorhaben objektiv erforder lich und überprüfbar sein.
2 Die Eignungskriterien können insb esondere die fachliche, finan
- zielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähig
- keit sowie die Erfahrung des Anbieters betreffen.
17 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1
3 Der Auftraggeber gibt in der Auss chreibung oder in den Ausschrei bungsunterlagen bekannt , zu welchem Zeitpunkt welche Nach weise ein zureichen sind.
4 Er darf nicht zur Bedingung machen, dass der Anbieter bereits einen oder mehrere öffentliche Au fträge eines dieser Vereinbarung unterstellten Auftragge bers enthalten hat.
Verzeichnisse Art.
28
1 Der Auftraggeber oder die na ch gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann ein Verzei chnis der Anbieter führen, die auf grund ihrer Eignung die Voraussetz ungen zur Übernahme öffentlicher Aufträge erfüllen.
2 Folgende Angaben sind auf der In ternetplattform von Bund und Kantonen zu veröffentlichen: a. Fundstelle des Verzeichnisses; b. Informationen über die zu erfüllenden Kriterien; c. Prüfungsmethoden und Ei ntragungsbedingungen; d. Dauer der Gültigkeit und Verfahre n zur Erneuerung des Eintrags.
3 Ein transparentes Verfahren muss sicherstellen, dass die Gesuchs einreichung, die Prüfung oder die Nachprüfung der Eignung sowie die Eintragung eines Gesuchstellers in das Verzeichnis oder deren Strei chung aus dem Verzeichnis jederzeit möglich sind.
4 In einem konkreten Beschaffungs vorhaben sind auch Anbieter zugelassen, die nicht in einem Verz eichnis aufgeführt sind, sofern sie den Eignungsnachweis erbringen.
5 Wird das Verzeichnis aufgehoben , so werden die darin aufgeführ ten Anbieter informiert.
Zuschlags
-
kriterien Art.
29
1 Der Auftraggeber prüft die Angebote anhand leistungs bezogener Zuschlagskriterien. Nebe n dem Preis und der Qualität einer Leistung kann er insbesondere Kriter ien wie Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Wirtschaftlichkeit, Lebenszykluskosten, Ästhetik, Nachhaltigkeit, Plausibilität des An gebots, Kreativität, Kundendienst, Lieferbedingungen, Infrastruktur, Innovationsgehalt, Funktionalität, Servicebereitschaft, Fachkompeten z oder Effizient der Methodik be rücksichtigen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsberei chs kann der Auftraggeber ergän zend berücksichtigen, in wieweit der Anbieter Au sbildungsplätze für Ler nende in der berufliche n Grundbildung, Arbeitsplä tze für ältere Arbeit nehmende oder eine Wiedereingliederung für Langzeitarbeitslose anbie- tet.
18
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
3 Der Auftraggeber gibt die Zuschl agskriterien und ihre Gewichtung in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen bekannt. Sind Lösungen, Lösungswege oder Vorgehensweisen Gegenstand der Beschaffung, so kann auf eine Beka nntgabe der Gewichtung verzichtet werden.
4 Für standardisierte Leistungen kann der Zuschlag ausschliesslich nach dem Kriterium des niedri gsten Gesamtpreises erfolgen. Technische Spezifikationen Art.
30
1 Der Auftraggeber bezeichnet in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen die erforderlichen technischen Spezifi
- kationen. Diese legen die Merkmale des Beschaffungsgegenstands wie Funktion, Leistung, Qualität, Si cherheit und Abmessungen oder Pro
- duktionsverfahren fest und regeln die Anforderungen an Kennzeich
- nung und Verpackung.
2 Bei der Festlegung der technischen Spezifikationen stützt sich der Auftraggeber, soweit möglich und an gemessen, auf internationale Nor
- men, ansonsten auf in der Schwei z verwendete technische Vorschrif
- ten, anerkannte nationale Norm en oder Branchenempfehlungen.
3 Bestimmte Firmen oder Marken, Patente, Urheberrechte, Designs oder Typen sowie der Hinweis auf einen bestimmten Ursprung oder bestimmte Produzenten sind als technische Spezifikationen nicht zu
- lässig, es sei denn, dass es keine andere hinreichend genaue oder ver
- ständliche Art und Weise der Leistungsbeschreibung gibt und der Auf
- traggeber in diesem Fa ll in die Ausschreibung sunterlagen die Worte «oder gleichwertig» aufnimmt. Die Gleichwertigkeit ist durch den An
- bieter nachzuweisen.
4 Der Auftraggeber kann technische Spezifikationen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen oder zu m Schutz der Umwelt vorsehen. Bieter gemeinschaften und Sub unternehmer Art.
31
1 Bietergemeinschaften und Subunternehmer sind zuge
- lassen, soweit der Auftraggeber dies in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunterla gen nicht ausschliesst oder beschränkt.
2 Mehrfachbewerbungen von Subunt ernehmern oder von Anbie
- tern im Rahmen von Bietergemeinschaf ten sind nur möglich, wenn sie in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunt erlagen ausdrück
- lich zugelassen werden.
3 Die charakteristische Leistung ist grundsätzlich vom Anbieter zu erbringen. Lose und Teilleistungen Art.
32
1 Der Anbieter hat ein Gesa mtangebot für den Beschaf
- fungsgegenstand einzureichen.
2 Der Auftraggeber kann den Bescha ffungsgegenstand in Lose auf
- teilen und an einen oder me hrere Anbieter vergeben.
19 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1
3 Hat der Auftraggeber Lose gebildet, so können die Anbieter ein Angebot für mehrere Lose einreich en, es sei denn, der Auftraggeber habe dies in der Ausschreibung ab weichend geregelt. Er kann festle gen, dass ein einzelner Anbieter nur eine beschränkte Anzahl Lose erhal- ten kann.
4 Behält sich der Auftraggeber vo r, von den Anbietern eine Zu sammenarbeit mit Dritten zu verlangen , so kündigt er dies in der Aus schreibung an.
5 Der Auftraggeber kann sich in der Ausschreibung vorbehalten, Teilleistungen zuzuschlagen.
Varianten Art.
33
1 Den Anbietern steht es frei, zusätzlich zum Angebot der in der Ausschreibung beschriebene n Leistung Varianten vorzuschla gen. Der Auftraggeber kann diese Mö glichkeit in der Ausschreibung beschränken oder ausschliessen.
2 Als Variante gilt jedes Angebot , mit dem das Ziel der Beschaf fung auf andere Art als vom Auftraggeber vorgesehen erreicht werden kann.
Form
-
erfordernisse Art.
34
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme müssen schriftlich, vollständig und fristgerecht gemäss den Angaben in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungsunt erlagen eingereicht werden.
2 Sie können elektronisch eingereich t werden, wenn dies in der Aus schreibung oder in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen ist und die seitens des Auftraggebers defini erten Anforderungen eingehalten werden.
6. Kapitel: Ablauf des Vergabeverfahrens
Inhalt der
Ausschreibung Art.
35 Die Veröffentlichung einer Ausschreibung enthält min destens folgende Informationen: a. Name und Adresse des Auftraggebers; b. Auftrags- und Verfahrensart sowi e die einschlägige CPV-Klassifika tion
6 , bei Dienstleistungen zusätzli ch die einschlägige CPC-Klassi fikation
7 ;
6 CPV = «Common Procurement Vocabulary» (Gemeinsames Vokabular für öffent liche Aufträge der Europäischen Union).
7 CPC = «Central Product Classification » (Zentrale Gütersystematik der Verein ten Nationen).
20
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen c. Beschreibung der Leistungen, ei nschliesslich der Art und Menge, oder wenn die Menge unbekannt ist, eine diesbezügliche Schätzung, sowie allfällige Optionen; d. Ort und Zeitpunkt der Leistungserbringung; e. gegebenenfalls eine Aufteilung in Lose, eine Beschränkung der An
- zahl Lose und eine Zula ssung von Teilangeboten; f. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Bie
- tergemeinschaften und Subunternehmern; g. gegebenenfalls eine Beschränkung oder einen Ausschluss von Vari
- anten; h. bei wiederkehrend benötigten Leistungen wenn möglich eine An
- gabe des Zeitpunktes der nachfo lgenden Ausschreibung und gegebe
- nenfalls einen Hinwei s, dass die Angebotsf rist verkürzt wird; i. gegebenenfalls einen Hi nweis, dass eine elektronische Auktion statt
- findet; j. gegebenenfalls die Absicht, einen Dialog durchzuführen; k. die Frist zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen; l. Formerfordernisse zur Einreichung von Angeboten oder Teilnahme
- anträgen, gegebenenfalls die Aufl age, Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten; m. Sprache oder Sprachen des Verfahrens und des Angebots; n. die Eignungskriterien und die geforderte n Nachweise; o. bei einem selektiven Verfahren gegebenenfalls die Höchstzahl der Anbieter, die zur Offertstellung eingeladen werden; p. die Zuschlagskriterien sowie de ren Gewichtung, sofern diese An
- gaben nicht in den Ausschrei bungsunterlagen enthalten sind; q. gegebenenfalls den Vorbehalt, Teilleistungen zuzuschlagen; r. die Gültigkeitsdauer der Angebote; s. die Bezugsquelle für die Aussc hreibungsunterlagen sowie gegebe
- nenfalls eine kos tendeckende Gebühr; t. einen Hinweis, ob die Beschaffung in den Staatsvertragsbereich fällt; u. gegebenenfalls zum Verfahren zu gelassene, vorbefasste Anbieter; v. eine Rechtsmittelbelehrung. Inhalt der Ausschreibungs unterlagen Art.
36 Soweit diese Angaben nicht bereits in der Ausschreibung enthalten sind, geben die Ausschre ibungsunterlagen Aufschluss über: a. Name und Adresse des Auftraggebers;
21 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1 b. den Gegenstand der Beschaffung, ei nschliesslich technischer Spezifi kationen und Konformitätsbesche inigungen, Pläne, Zeichnungen und notwendiger Instruktionen sowie Angaben zur nachgefragten Menge; c. Formerfordernisse und Teilnahmebedingungen für die Anbieter, einschliesslich einer Liste mit An gaben und Unterlagen, welche die Anbieter im Zusammenhang mit den Teilnahmebedingungen ein reichen müssen, sowie eine allfäl lige Gewichtung der Eignungskri terien; d. die Zuschlagskriterien sowie deren Gewichtung; e. wenn der Auftraggeber die Bescha ffung elektronisch abwickelt: allfällige Anforderungen an die Authentifizierung und Verschlüs selung bei der elektronischen Einreichung von Informationen; f. wenn der Auftraggeber eine elektronische Auktion vorsieht: die Regeln, nach denen die Auktion dur chgeführt wird, einschliesslich der Bezeichnung jener Angebotse lemente, die angepasst werden können und anhand der Zuschlagskriterien bewertet werden; g. das Datum, die Uhrzeit und den Ort für die Öffnung der Angebote, falls die Angebote öffentlich geöffnet werden; h. alle anderen für die Erstellung der Angebote erforderlichen Moda litäten und Bedingungen, insbesonder e die Angabe, in welcher Wäh rung (in der Regel Schweizerfra nken) das Angebot einzureichen ist; i. Termine für die Erbringung der Leistungen.
Angebots
-
öffnung Art.
37
1 Im offenen und im selektiven Verfahren sowie im Einla dungsverfahren werden alle fristgerecht eingereichten Angebote durch mindestens zwei Vertreter des Auftraggebers geöffnet.
2 Über die Öffnung der Angebote wi rd ein Protokoll erstellt. Darin sind mindestens die Namen der anwesenden Personen, die Namen der Anbieter, das Datum der Einreichung ihrer Angebote, allfällige Ange botsvarianten sowie die jeweiligen Gesamtpreise der Angebote fest zuhalten.
3 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten, so ist für die Öffnung der Couverts nach den Absätzen 1 und 2 vorzu gehen, wobei im Protokoll über die Öffnung der zweiten Couverts nur die Gesamtpreise festzuhalten sind.
4 Allen Anbietern wird spätestens nach dem Zuschlag auf Verlan gen Einsicht in das Protokoll gewährt.
Prüfung
der Angebote Art.
38
1 Der Auftraggeber prüft die eingegangenen Angebote auf die Einhaltung der Formerforderni sse. Offensichtliche Rechenfehler werden von Amtes wegen berichtigt.
22
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
2 Der Auftraggeber kann von den A nbietern verlangen, dass sie ihre Angebote erläutern. Er hält die Anfrage sowie die Antworten schriftlich fest.
3 Geht ein Angebot ein, dessen Pr eis im Vergleich zu den anderen Angeboten ungewöhnlich niedrig ersc heint, so muss der Auftraggeber beim Anbieter zweckdienliche Erkundigungen darüber einholen, ob die Teilnahmebedingungen eingehalten sind und die weiteren Anforde
- rungen der Ausschreibung verstanden wurden.
4 Sind Leistung und Preis in zwei separaten Couverts anzubieten, so erstellt der Auftraggeber in einem ersten Schritt eine Rangliste ent
- sprechend der Qualität der Angebote. In einem zweiten Schritt bewertet er die Gesamtpreise. Bereinigung der Angebote Art.
39
1 Der Auftraggeber kann mit de n Anbietern die Angebote hinsichtlich der Leistungen sowie der Modalitäten ihrer Erbringung bereinigen, um das vorteilha fteste Angebot zu ermitteln.
2 Eine Bereinigung findet nur dann statt, wenn: a. erst dadurch der Auftrag oder die Angebote geklärt oder die Ange
- bote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv vergleichbar gemacht werden können; oder b. Leistungsänderungen objektiv und sachlich geboten sind, wobei der Leistungsgegenstand, di e Kriterien und Spezifika tionen nicht in einer Weise angepasst werden dürfen, dass sich die charakteristische Leis
- tung oder der potentielle Anbieterkreis verändert.
3 Eine Aufforderung zur Preisanpa ssung ist nur im Zusammenhang mit den Tatbeständen v on Absatz 2 zulässig.
4 Der Auftraggeber hält die Resultat e der Bereinigung in einem Proto
- koll fest. Bewertung der Angebote Art.
40
1 Sofern die Eignungskriteri en und die technischen Spe
- zifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zu
- schlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüf ung und Bewertung der Angebote einen erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Aus
- schreibung angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei bestrangierten Angebote aus und un terzieht sie einer umfassenden Prüfung und Bewertung. Zuschlag Art.
41 Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
23 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1
Vertrags
-
abschluss Art.
42
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach Ablauf der Frist für die Beschwer de gegen den Zuschlag abgeschlos sen werden, es sei denn, das kantona le Verwaltungsgericht habe einer Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der Auftraggeber den Vertragsabschl uss umgehend dem Gericht mit.
Abbruch Art.
43
1 Der Auftraggeber kann das Ve rgabeverfahren abbrechen, insbesondere wenn: a. er von der Vergabe des öffentlic hen Auftrags aus zureichenden Grün den absieht; a. kein Angebot die technischen Spe zifikationen oder die weiteren Anforderungen erfüllt; b. aufgrund veränderter Rahmenbe dingungen vorteilhaftere Ange bote zu erwarten sind; c. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlau ben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten; d. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede unter den Anbietern bestehen; e. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforder lich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten A bbruchs haben die Anbieter kei nen Anspruch auf eine Entschädigung.
Ausschluss
vom Verfahren
und Widerruf
des Zuschlags Art.
44
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Ver gabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag wide rrufen,wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden Anbieter, sein e Organe, eine beigezogene Dritt person oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft: a. sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der re chtskonforme Ablauf des Vergabe verfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt; b. die Angebote oder Anträge auf Te ilnahme weisen wesentliche Form fehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anfor derungen einer Au sschreibung ab; c. es liegt eine rechtskräftige Ve rurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Ver brechens vor; d. sie befinden sich in einem Pf ändungs- oder Konkursverfahren; e. sie haben Bestimmungen über di e Bekämpfung der Korruption ver letzt;
24
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen f. sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen; g. sie bezahlen fällige Steuer n oder Sozialabgaben nicht; h. sie haben frühere öffentliche Auft räge mangelhaft er füllt oder lies- sen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauens
- würdigen Vertragspartner zu sein; i. sie waren an der Vorb ereitung der Beschaff ung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbs nachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden; j. sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 tref
- fen, wenn hinreichende Anhalts punkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine Organe, einen be igezogenen Dritten oder dessen Or
- gane insbesondere einer der fo lgenden Sachverhalte zutrifft: a. sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegen
- über dem Auftraggeber gemacht; b. es wurden unzulässige We ttbewerbsabreden getroffen; c. sie reichen ein ungewöhnlich nied riges Angebot ein, ohne auf Auf
- forderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen ein
- gehalten werden, und bieten kein e Gewähr für die vertragskonforme Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen; d. sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Hand
- lungen oder Unterlassungen begangen , die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen; e. sie sind insolvent; f. sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedin
- gungen, die Bestimmungen über die Gleichbeha ndlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngl eichheit, die Bestimmungen über die Vertraulichkeit und die Bestimmungen des schweizerischen Um
- weltrechts oder die vom Bundesr at bezeichneten Übereinkommen zum Schutz der Umwelt; g. sie haben Melde- oder Bewilligun gspflichten nach dem BGSA ver
- letzt; h. sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb
7 . Sanktionen Art.
45
1 Der Auftraggeber oder die na ch gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von Artike l 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm
25 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1 eine Busse von bis zu zehn Prozen t der bereinigten Angebotssummer auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren rechtlichen Schritten gegen den fe hlbaren Anbieter, Subunternehmer oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zust ändige Behörde der Wettbewerbs kommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zustän dige Behörde meldet einen rechtskr äftigen Ausschluss nach Absatz 1 dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Aus schluss sowie der Dauer des Ausschlu sses von öffentlichen Aufträgen. Es sorgt dafür, dass jeder Auftrag geber in Bezug auf einen bestimmten Anbieter oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhal ten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten. Bund und Kantone stellen einander a lle nach diesem Artikel erhobe nen Informationen zur Verfügung. Na ch Ablauf der Sanktion wird der Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die nach gesetzlicher Anordnung zust ändige Behörde die angemessenen Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auft rag finanzielle Beiträge gespro chen, so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurück gefordert werden, wenn der Auftr aggeber gegen beschaffungsrechtliche Vorgaben verstösst.
7. Kapitel: Fristen und Ve röffentlichungen, Statistik
Fristen Art.
46
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Kom plexität des Auftrags, der voraussi chtlichen Anzahl von Unteraufträ gen sowie den Übermi ttlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen: a. im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschrei bung für die Einreichung der Angebote; b. im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichu ng der Ausschrei bung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab Einladung zur Angebot serstellung für die Einreichung der Ange bote.
26
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
3 Eine Verlängerung dieser Frist ist allen Anbietern rechtzeitig anzu
- zeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Ein
- reichung der Angebote in der Rege l mindestens 20 Tage. Bei weit
- gehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als
5 Tage reduziert werden. Fristverkürzung im Staats vertragsbereich Art.
47
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als
10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn: a. die Ausschreibung elektr onisch veröffentlicht wird; b. die Ausschreibungsunterlagen zeit gleich elektronisch veröffentlicht werden; c. Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens
40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Aus
- schreibung eine Vorankü ndigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat: a. Gegenstand der beabsi chtigten Beschaffung; b. ungefähre Frist für die Einrei chung der Angebote oder Teilnahme
- anträge; c. Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr Interesse an der Bescha ffung mitteilen sollen; d. Bezugsquelle für die Au sschreibungsunterlagen; e. alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Artikel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkeh
- rend benötigte Leistungen bescha fft und bei einer fr üheren Ausschrei
- bung auf die Fristverkür zung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber be im Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Ko mbination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage ver
- kürzen, sofern er die Ausschreibungs unterlagen gleichze itig mit der Aus
- schreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber An
- gebot für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch ent- gegen, so kann er ausserdem die Fr ist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.
27 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1
Veröffent
-
lichungen Art.
48
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht der Auftraggeber die Vorankündigung , die Ausschreibung, den Zuschlag sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsamen von Bund und Kantonen betriebenen Internetpl attform für öffentliche Beschaf fungen. Ebenso veröffentlicht er Zu schläge, die im Staatsvertragsbereich freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffent lichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem Betrieb der Internetpl attform beauftragte Or ganisation kann von den Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die Plattform oder damit verbundene Di enstleistungen nutzen, Entgelte oder Gebühren erheben. Diese be messen sich nach der Anzahl der Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertrags bereich, der nicht in einer Amts sprache der Welthandelsorganisatio n (WTO) ausgeschrieben wird, ver öffentlicht der Auftraggeber zeitglei ch mit der Ausschreibung eine Zu sammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zu- sammenfassung enth ält mindestens: a. den Gegenstand der Beschaffung; b. die Frist für die Abgabe de r Angebote oder Teilnahmeanträge; c. die Bezugsquelle für di e Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereic hs ist auf die sprachlichen Ver hältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel inner halb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende Angaben: a. Art des angewandten Verfahrens; b. Gegenstand und Umfang des Auftrags; c. Name und Adresse des Auftraggebers; d. Datum des Zuschlags; e. Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters; f. Gesamtpreis des berücksichtigt en Angebots einschliesslich Mehr wertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
28
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen Aufbewahrung der Unterlagen Art.
49
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unter
- lagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während min
- destens drei Jahren ab re chtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrende n Unterlagen gehören: a. die Ausschreibung; b. die Ausschreibungsunterlagen; c. das Protokoll der Angebotsöffnung; d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren; e. die Bereinigungsprotokolle; f. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens; g. das berücksichtigte Angebot; h. Daten zur Rückverfolgbarkeit de r elektronischen Abwicklung einer Beschaffung; i. Dokumentation über im Staatsvert ragsbereich freihändig vergebene öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertrau
- lich zu behandeln, soweit diese Ve reinbarung nicht eine Offenlegung vorsieht. Vorbehalten bleibt die Au skunftspflicht, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Statistik Art.
50
1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres zuhand en des Staatssekretariats für Wirt
- schaft (SECO) eine elektronisch gef ührte Statistik über die Beschaf
- fungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten minde stens die folgenden Angaben: a. Anzahl und Gesamtwert der öf fentlichen Aufträge jedes Auftrag
- gebers gegliedert nach Bau-, Lief er- und Dienstleistungsaufträgen unter Angabe der CPC- oder CPV-Klas sifikation; b. Anzahl und Gesamtwert der öffent lichen Aufträge, die im freihän
- digen Verfahren vergeben wurden; c. wenn keine Daten vorg elegt werden können: Schätzungen zu den Angaben gemäss Buchstaben a u nd b mit Erläuterungen zur ein
- gesetzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils eins chliesslich Mehrwertsteuer anzu
- geben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschut- zes und der Wahrung von Geschäftsge heimnissen öffentlich zugäng
-
29 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1
8. Kapitel: Rechtsschutz
Eröffnung von
Verfügungen Art.
51
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffent lichung oder durch individuelle Zu stellung an die Anbieter. Die An bieter haben vor Eröffnung der Verf ügung keinen Anspruch auf recht liches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmitte lbelehrung zu versehen.
3 Die summarisch e Begründung eines Zuschlags umfasst: a. die Art des Verfahrens und de n Namen des berücksichtigten An bieters; b. den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots; c. die massgebenden Merk male und Vorteile des berücksichtigten An d. gegebenenfalls eine Darlegung de r Gründe für eine freihändige Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine In formationen bekanntgeben, wenn dadurch: a. gegen geltendes Recht verstossen wü rde oder öffentliche Interesse verletzt würden; b. berechtigte wirtschaftliche Inte ressen der Anbieter beeinträchtigt würden; oder c. der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.
Beschwerde Art.
52
1 Gegen Verfügungen der Auftr aggeber ist mindestens ab dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Be schwerde an das kantonale Verwaltu ngsgericht als einzige kantonale Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen Gerichtsbehörden ist das Bund esgericht dire kt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staats vertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in dem sie ihren Sitz habe n, Gegenrecht gewährt.
Beschwerde
-
objekt Art.
53
1 Durch Beschwerde anfechtb ar sind ausschliesslich die folgenden Verfügungen: a. die Ausschreibung des Auftrags; b. der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Ver fahren; c. der Entscheid über die Aufnahme ei nes Anbieters in ein Verzeichnis oder über die Streichung eines An bieters aus einem Verzeichnis; d. der Entscheid über Ausstandsbegehren;
30
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen e. der Zuschlag; f. der Widerruf des Zuschlags; g. der Abbruch des Verfahrens; h. der Ausschluss aus dem Verfahren; i. die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibung sunterlagen, deren Bedeutung erkennbar ist, müssen zusammen mi t der Ausschreibung angefochten werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verh ängung einer Sanktion finden die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Ver
- fügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser Vereinbarung au sgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Absc hluss von Einzel verträgen nach Artikel 25 Absätze 4 und
5 ist ausgeschlossen. Aufschiebende Wirkung Art.
54
1 Die Beschwerde hat kein e aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgeric ht kann einer Beschwerde auf Gesuch hin aufschiebende Wirkun g gewähren, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erschein t und keine überwiegenden öffent
- lichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wir
- kung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder tr euwidriges Gesuch um aufschie
- bende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auf
- traggebers und des berücksichtigten An bieters sind von den Zivilgerich- ten zu beurteilen. Anwendbares Recht Art.
55 Das Verfügungs- und das Besc hwerdeverfahren richten sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Ver
- waltungsrechtspflichten, sowie diese Vereinbar ung nichts anderes be
- stimmt. Beschwerde frist, Beschwerde gründe und Legitimation Art.
56
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert
20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
31 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliessl ich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; sowie b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfüg ung kann im Rahmen eines Be schwerdeverfahrens ni cht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit substituierbare Leistungen erbrin gen kann und erbringen will. Es kann nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
Akteneinsicht Art.
57
1 Im Verfügungsverfahren best eht kein Anspruch auf Ak teneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist de m Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheid relevante Verfahrensakten zu gew ähren, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Beschwerde
-
entscheid Art.
58
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst ent scheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zu rückweisen. Im Fall einer Zurück weisung hat sie verbindliche Anwei sungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Besc hwerde als begründet und ist der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter bereit s abgeschlossen, so stellt die Be schwerdeinstanz fest, inwiefern di e angefochtene Verfügung das an wendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet die Beschwerdeinstanz über ein al lfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwen dungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.
Revision Art.
59 Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
32
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
9. Kapitel: Behörden Kommission Beschaffungs wesen Bund- Kantone Art.
60
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt der Kommission Beschaffungswese n Bund-Kantone (KBBK). Diese setzt sich paritätisch aus Vertre tern des Bundes und der Kantone zu
- sammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Ausarbeitung der Position der Sc hweiz in internationalen Gremien zu Handen des Bundesrates und Be ratung der Schweizer Verhand
- lungsdelegationen; b. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustaus ches zwischen Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betref
- fend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer Recht; c. Pflege der Beziehungen zu ausl ändischen Überwa chungsbehörden; d. Erteilung von Ratschlä gen und Vermittlung in Ei nzelfällen bei Strei- tigkeiten im Zusammenhang mit Gesc häften nach den Buchstaben a bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, da ss internationale Verpflichtun
- gen der Schweiz über das öffentlich e Beschaffungswesen verletzt wer
- den, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kan
- tone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Geneh
- migung des Bundes rates und des InöB. Interkantonales Organ Art.
61
1 Die Mitglieder der an der Ve reinbarung beteiligten Kan
- tone in der Schweizerischen Bau- , Planungs- und Um weltdirektoren- Konferenz (BPUK) bilden das Inte rkantonale Organ für das öffent
- liche Beschaffung swesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a. Erlass dieser Vereinbarung; b. Änderung dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone; c. Anpassung der Schwellenwerte;
33 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1 d. Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung v on der Unterstel lung unter diese Vere inbarung und Entgege nnahme diesbezüglicher Gesuche der Auftraggeber nach Ar tikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklau sel); e. Kontrolle über die Umsetzung dies er Vereinbarung durch die Kan tone und Bezeichnung einer Kontrollstelle; f. Führen einer Liste über sankti onierte Anbieter und Subunternehmer nach Massgabe von Ar tikel 45 Absatz 3; g. Regelung der Organisation und de s Verfahrens für die Anwendung dieser Vereinbarung; h. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Über einkommen; i. Bezeichnung der kantonalen Delegi erten in nationalen und inter nationalen Gremien sowie Gene hmigung der entsprechenden Ge schäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der An wesenden, sofern mindestens die Hä lfte der beteilig ten Kantone ver treten ist. Jeder betei ligte Kanton hat eine St imme, die von einem Mit glied der Kanton sregierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betrof fenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone und mit dem Bund zusammen.
Kontrollen Art.
62
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Verein barung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Ein haltung dieser Vereinbar ung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Ver einbarung durch die Kantone an da s InöB richten. Die Anzeige ver leiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10. Kapitel: Sc hlussbestimmungen
Beitritt,
Austritt,
Änderung und
Aufhebung Art.
63
1 Jeder Kanton kann der Vere inbarung durch Erklärung gegenüber dem InöB beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im Vora us dem InöB anzuzeigen.
34
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beacht ung der internationalen Ver
- pflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen. Übergangsrecht Art.
64
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verein
- barung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für die Vergabe von öffentlichen Aufträg en, die vor dem Ende eines Kalen
- derjahres, auf das der Austritt wirk sam wird, ausgeschrieben werden. Inkrafttreten Art.
65
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kan
- tone beigetreten sind. Das Inkraftt reten wird der Bundeskanzlei durch das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt weiterhin die Vereinbaru ng vom 15. März 2001.
35 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1 Anhänge Kantone Anhang 1: Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich Anhang 2: Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Anhang 3: Kernübereinkommen der Internationa len Arbeitsorganisation (ILO) Anhang 4: Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen
36
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen Anhang 1 zur IVöB vom 15. November 2019 Schwellenwerte im St aatsvertragsbereich a. Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öf fentliche Beschaffungswesen) Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert SZR) Bauleistungen Dienst- (Gesamtwert) Lieferungen leistungen Kantone
8
700
000 CHF
350
000 CHF
350
000 CHF (5
000
000 SZR) (200
000 SZR) (200
000 SZR) Behörden und öffentliche
8
700
000 CHF
700
000 CHF
700
000 CHF Unternehmen in den Sektoren (5
000
000 SZR) (400
000 SZR) (400
000 SZR) Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auf folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeber Auftragswert CHF (Auftragswert EURO) Bauleistungen Dienst- (Gesamtwert) Lieferungen leistungen Gemeinden/Bezirke
8
700
000 CHF
350
000 CHF
350
000 CHF (6
000
000 EURO) (240
000 EURO) (240
000 EURO) Private Unternehmen mit aus-
8
700
000 CHF
700
000 CHF
700
000 CHF schliesslichen oder besonderen (6
000
000 EURO) (480
000 EURO) (480
000 EURO) Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr Öffentliche sowie aufgrund eines
8
000
000 CHF
640
000 CHF
640
000 CHF besonderen oder ausschliesslichen (5
000
000 EURO) (400
000 EURO) (400
000 EURO) Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und der Gas- und Wärmeversorgung Öffentliche sowie aufgrund eines
8
000
000 CHF
960
000 CHF
960
000 CHF besonderen oder ausschliesslichen (5
000
000 EURO) (600
000 EURO) (600
000 EURO) Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation* * Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111 )
37 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1 Anhang 2 zur IVöB vom 15. November 2019 Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen Dienstleistunge n Bauleistungen (Auftragswert CHF) (Auftragsw ert CHF) (Auftragswert CHF) Bauneben- Bauhaupt- gewerbe gewerbe Freihändiges unter unter unter unter Verfahren
150
000
150
000
150
000
300
000 Einladungs- unter unter unter unter verfahren
250
000
250
000
250
000
500
000 offenes/selektives ab ab ab ab Verfahren
250
000
250
000
250
000
500
000
38
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen Anhang 3 zur IVöB vom 15. November 2019 Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)* – Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni
1930 über Zwangsund Pflichtarbeit ( SR 0.822.713.9 ); – Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes ( SR 0.822.719.7 ); – Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 19
49 über die Anwendung der Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen ( SR 0.822.719.9 ); – Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 19
51 über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit ( SR 0.822.720.0 ); – Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung der Zwangsarbeit ( SR 0.822.721.1 ); – Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf ( SR 0.822.723.8 ); – Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung ( SR 0.822.723.8 ); – Übereinkommen Nr. 182 vom 17. J uni 1999 über das Verbot und unverzügliche Massnahmen zur Be seitigung der schlimmsten Folgen der Kinderarbeit ( SR 0.822.728.2 ). * Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
39 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
720.1 Anhang 4 zur IVöB vom 15. November 2019 Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen Ressourcen – Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht ( SR 0.814.02 ) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen ( SR 0.814.021 ); – Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und Entsorgung ( SR 0.814.05 ); – Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische Schadstoffe ( SR 0.814.03 ); – Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutzund Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel ( SR 0.916.21 ); – Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt ( SR 0.451.43 ); – Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom
9. Mai 1992 ( SR 0.814.01 ); – Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 ( SR 0.453 ); – Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens von der Schweiz ratifizi erten acht Protokolle ( SR 0.814.32 ).
40
720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen Anhang B Interkantonale Vereinbarung über das öffentlich e Beschaffungswesen vom 15. März 2001 Interkantonales Organ Art.
4
1 Die Mitglieder der an der Ve reinbarung beteiligten Kan
- tone in der Schweizerischen Bau- , Planungs- und Um weltdirektoren- Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaf
- fungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für: a. Änderungen der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung der beteiligten Kantone, b. Erlass von Verg aberichtlinien, c. Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte, c. bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Mög
- lichkeit haben, diese Dienstleis tungen in demselben geografischen Gebiet unter im Wesentlichen gl eichen Bedingungen anzubieten (Ausklinkklausel), d. (...) e. Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kan
- tone und Bezeichnung einer Kontrollstelle, f. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwen
- dung der Vereinbarung, g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Ver
- einbarungen, h. Bezeichnung der kantonalen Delegi erten in nationalen und inter
- nationalen Gremien sowie Gene hmigung der entsprechenden Ge
- schäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertel
- mehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteilig
- ten Kantone vertreten ist. Jeder be teiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantons regierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeit et mit den Konferenzen der Vor
- steherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen und mit dem Bund zusammen.
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