Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den We... (343.4)
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Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin)

strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin) 1 ) (Konkordat über die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher) vom 24.03.2005 (Stand 01.07.2018) Die Kantone Freiburg, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf und Jura und teilweise der Kanton Tessin Gestützt auf: die Artikel 15, 25, 27 und 48 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (JStG) vom 20. Juni 2003; die Artikel 4, 8, 28, 42, 44 und 45 der Schweizerischen Jugendstrafprozess - ordnung (JStPO) vom 20. März 2009; die Artikel 37 und 40 des Abkommens der Vereinten Nationen vom 20. No - vember 1989 über die Rechte des Kindes; die Regeln der Vereinten Nationen zum Schutze Jugendlicher unter Freiheitsentzug (Regeln von Havanna) vom 14. Dezember 1990, In Erwägung: Es besteht eine Notwendigkeit, Jugendlichen, denen die Freiheit entzogen ist, beim Vollzug der Einschliessung bzw. der geschlossenen Unterbringung Bedingungen zu schaffen, die den gebotenen Schutz im Hinblick auf das Al - ter und die Verletzlichkeit der Betroffenen, die Beachtung ihrer Rechte und die Vorbereitung auf ihre Eingliederung in die Gesellschaft gewährleisten. Weiter ist es notwendig, den zuständigen Instanzen geeignete Einrichtungen für den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung und der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher zu bieten und die Vollzugsbedingungen zu har - monisieren. Beschliessen: Die Annahme des vorliegenden Konkordats über den Vollzug der strafrecht -
1) Beitritt des Kantons Wallis am 14.09.2006. Inkrafttreten am 01.01.2007. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
lichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin) (nachstehend: "das Konkordat"). *
1 Geltungsbereich

Art. 1 Grundsätze

1 Das Konkordat regelt den Vollzug der verschiedenen Formen des Freiheitsentzuges gemäss den nachstehenden Artikeln 2 und 3, den Vollzug der geschlossenen Unterbringung gemäss Artikel 15 Abs. 2 JStG und den Vollzug der Disziplinarmassnahmen gemäss nachstehendem Artikel 5, wel - che gegenüber Jugendlichen ausgesprochen werden: * a) wenn dieser Vollzug einem Vertragskanton obliegt und b) wenn er in einer Konkordatseinrichtung erfolgt.
2 Als Jugendliche gelten alle Personen unter 18 Jahren. Das Konkordat kommt ebenfalls bei Personen über 18 Jahren zur Anwendung, über die von einer Jugendstrafbehörde Untersuchungshaft, eine Strafe oder eine Mass - nahme ausgesprochen wurde oder die im Laufe des Vollzuges volljährig geworden sind.
3 Kommt das Konkordat nicht zwingend zur Anwendung, so ist kantonales Recht anzuwenden, wobei die Regeln des Konkordats ergänzend heranzu - ziehen sind.

Art. 2 Untersuchungshaft in der Zuständigkeit des Konkordats

1 Das Konkordat regelt den Vollzug der Untersuchungshaft von Jugendli - chen. * a) * ... b) * ...
2 ... *

Art. 3 Freiheitsentzug in der Zuständigkeit des Konkordats

1 Das Konkordat regelt den Vollzug des Freiheitsentzugs gegenüber Jugend - lichen (Art. 25 JStG).
2 Der tageweise Vollzug des Freiheitsentzugs (Art. 27 Abs. 1 JStG) unter - steht nicht dem Konkordat.
3 Der Vollzug des Freiheitsentzugs in der Form der Halbgefangenschaft (Art.
27 Abs. 1 in fine JStG) untersteht nicht dem Konkordat, es sei denn, die Vollzugsbehörde ersucht ausdrücklich darum.

Art. 4 Geschlossene Unterbringung in der Zuständigkeit des Konkor -

dats
1 Das Konkordat regelt den Vollzug der geschlossenen Unterbringung ge - mäss Artikel 15 Absatz 2 JStG. *
2
... *

Art. 5 Disziplinarische Massnahmen in der Zuständigkeit des Konkor -

dats
1 Auf ausdrückliches Verlangen der Direktion einer Einrichtung kann der Vollzug einer disziplinarischen Massnahme nach Artikel 16 Absatz 2 JStG der in den Artikeln 15 und 16 des Konkordats vorgesehenen zentralisierten Einrichtung anvertraut werden.
2 Organe des Konkordats

Art. 6 Organe

1 Die Organe des Konkordats sind: a) die Konferenz des Konkordats über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise auch aus dem Kanton Tessin) (nachstehend: die Konferenz); b) das Sekretariat der Konferenz; c) die Konkordatskommission; d) * die Sozialpädagogische Konsultativkommission. e) * die Beschwerdeinstanz des Konkordats; f) * die Fachkommission des Konkordats.
2.1 Die Konferenz des Konkordats

Art. 7 I. Befugnisse

1 Die Konferenz ist das Entscheidungsorgan des Konkordats. Sie ist zustän - dig für: a) alle Entscheide, die ihr vom Konkordat zugewiesen werden; b) die Überwachung der Anwendung und der Auslegung des Konkordats; c) die Erarbeitung der Ausführungsreglemente des Konkordats; d) die Verabschiedung der Richtlinien zuhanden der Konkordatskantone zur Harmonisierung des Massnahmen- und Strafvollzuges; e) * die Wahl der Mitglieder der Beschwerdeinstanz auf Vorschlag der Kon - kordatskantone; f) * die Wahl der Mitglieder der Fachkommission des Konkordats auf Vor - schlag der Konkordatskantone; g) den Vorschlag, eine Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton oder mit einer interkantonalen Organisation im Hinblick auf die straf - rechtliche Einschliessung Jugendlicher ausserhalb des Konkordats zu schliessen; h) die Pflege der Beziehungen mit dem Bund; i) die Pflege der notwendigen Beziehungen mit betroffenen Dritten und namentlich mit den Medien; j) die Aus- und Weiterbildung des Personals der Einrichtungen, in denen die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher vollzogen wird; k) die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen dem Besucherkomitee und den kantonalen Kontrollorganen.

Art. 8 II. Zusammensetzung

1 Die Konferenz setzt sich zusammen aus dem zuständigen Departements - - nigung der Jugendrichter der lateinischen Schweiz bezeichnet werden, ei - nem von der Konkordatskommission bezeichneten Vertreter der Direktoren der Konkordatseinrichtungen sowie dem Sekretär des Konkordats (letzterer mit beratender Stimme).
2 Die Kantone, die dem Konkordat teilweise beigetreten sind, haben An - spruch auf einen Vertreter, welcher durch die kantonale Regierung bezeich - net wird und über beratende Stimme verfügt.
3 Die Konferenz kann Mitglieder der Konkordatskommission oder der Kon - sultativkommission zur Teilnahme an den Sitzungen einladen.

Art. 9 III. Organisation

1 Die Konferenz wählt aus ihren Mitgliedern einen Präsidenten / eine Präsi - dentin.
2 Sie bestellt das Sekretariat, dessen Kosten von den Konkordatskantonen gemeinsam getragen werden. Sie setzt den Beitrag der einzelnen Kantone fest.
3 Sie tritt so oft als notwendig zusammen, mindestens jedoch einmal im Jahr oder immer dann, wenn ein Konkordatskanton es verlangt.
4 Sie bestimmt ihre Vorgehensweise.
2.2 Das Sekretariat der Konferenz

Art. 10 Sekretariat

1 Die Konferenz bezeichnet eine Person als Sekretär oder Sekretärin. Grundsätzlich wird diese Aufgabe von der Person wahrgenommen, die das Amt des Sekretärs der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnah - menvollzugsangelegenheiten zuständigen kantonalen Behörden innehat.
2 Diese Person bereitet die Sitzungen der Konferenz vor, unterbreitet ihr Vor - schläge und führt das Protokoll.
3 Sie sorgt für die Ausführung der Konferenzbeschlüsse und erledigt die ihr von der Konferenz zugewiesenen Aufgaben.
2.3 Die Konkordatskommission

Art. 11 I. Zusammensetzung. Organisation

1 Die Konkordatskommission setzt sich zusammen aus: a) drei Jugendrichtern, die von der Konferenz auf Vorschlag der Vereini - gung der Jugendrichter der lateinischen Schweiz bezeichnet werden; b) je einem Vertreter oder einer Vertreterin der durch das Konkordat ge - schaffenen Einrichtungen; c) je einem Vertreter oder einer Vertreterin des kantonalen Amtes des Konkordatskantons.
2 Ein Mitglied der Schweizerischen Konferenz der Direktorinnen und Direkto - ren der Jugendämter, das von dieser Konferenz aus dem Kreise der West - schweizer Mitglieder bezeichnet wird, nimmt an den Sitzungen mit beraten - der Stimme teil.
3 Die Konkordatskommission wird vom Konferenzsekretär präsidiert.
4 Die Konkordatskommission ist ein ständiges Organ und bestimmt ihr Vor - gehen selbst.

Art. 12 II. Befugnisse

1 Die Konkordatskommission hat zur Aufgabe: a) Fragen abzuklären, die ihr von der Konferenz, von einem ihrer Mitglie - der oder vom Sekretariat vorgelegt werden; b) der Konferenz über ihren Präsidenten Vorschläge zu unterbreiten, die der Anwendung oder der Verbesserung des Konkordats dienen; c) * ...
2.4 Die Sozialpädagogische Konsultativkommission (nachstehend: Konsultativkommission)

Art. 13 I. Zusammensetzung - Organisation

1 Die Konsultativkommission setzt sich aus einem Vertreter / einer Vertrete - rin pro Kanton zusammen. Diese Person wird grundsätzlich ausserhalb der Verwaltung und der Behörden bestellt und verfügt über besondere Kenntnis - se im Bereich des Kindesrechts, des Jugendschutzes oder des Freiheitsent - zugs. Sie wird durch die jeweilige Kantonsregierung bezeichnet.
2 Der Sekretär oder die Sekretärin der Konferenz sowie eine von der Konkor - datskommission aus ihren Mitgliedern bezeichnete Person nehmen an den Sitzungen teil.
3 Die Konsultativkommission wählt ihren Präsidenten / ihre Präsidentin.
4 Die Konsultativkommission bestimmt ihre Vorgehensweise.

Art. 14 II. Befugnisse

1 Die Konsultativkommission hat folgende Aufgaben: a) Sie prüft die Fragen, die ihr von der Konferenz, vom Konferenzsekreta - riat oder von der Konkordatskommission vorgelegt werden.
b) Sie unterbreitet der Konferenz über deren Sekretär/in oder der Konkor - datskommission über deren Präsidenten bzw. deren Präsidentin alle Vorschläge, die sie für zweckdienlich hält.
2.5 Beschwerdeinstanz des Konkordats *

Art. 14a * Zusammensetzung

1 Die Beschwerdeinstanz des Konkordats besteht aus drei Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern, die aus den Richtern der Kantone der la - teinischen Schweiz gewählt werden.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist möglich.
3 Die Mitglieder der Beschwerdeinstanz des Konkordats dürfen keinem anderen Organ des Konkordats angehören.

Art. 14b * Organisation

1 Die Beschwerdeinstanz des Konkordats konstituiert sich selbst.
2 Sie erlasst eine Geschäftsordnung, die von der Konferenz zu genehmigen ist.

Art. 14c * Befugnisse

1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet als interkantonale Gerichtsbehörde als letzte Instanz über Beschwerden gegen Disziplinarentscheide, die auf der Grundlage des Konkordatsrechts verhängt wurden.
2.6 Fachkommission des Konkordats *

Art. 14d * Zusammensetzung

1 Die Fachkommission des Konkordats besteht aus fünf Mitgliedern und zwei stellvertretenden Mitgliedern.
2 Die Wahl erfolgt für eine Amtszeit von vier Jahren; eine Wiederwahl ist möglich.
3 Die Mitglieder der Fachkommission des Konkordats dürfen keinem ande - ren Organ des Konkordats angehören.
4 Die Konferenz erlässt ein Reglement, in dem die Bedingungen und Qualifi - kationen für die Mitglieder sowie die Modalitäten der Konstituierung und die Funktionsweise der Kommission festgelegt werden.

Art. 14e * Befugnisse

1 Die Fachkommission des Konkordats ist zuständig, um nach Artikel 28 Ab - satz 3 JStG zur bedingten Entlassung Stellung zu nehmen.
2 Sie kann auch zu allen anderen Antragen der Jugendstrafbehörde ange - hört werden.
3 Konkordatseinrichtungen

Art. 15 Untersuchungshaft

1 Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der Untersuchungshaft ge - mäss Artikel 2 über eine zentralisierte Einrichtung im Kanton Waadt. Diese Einrichtung ist in verschiedene Module aufgegliedert, so dass die Jugendli - chen nach Geschlecht, Alter und Aufenthaltsdauer voneinander getrennt werden können.

Art. 16 Freiheitsentzugstrafe

1 Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der Freiheitsentzugstrafen gemäss Artikel 3 über eine zentralisierte Einrichtung, welche derart in Modu - le gegliedert ist, dass die Jugendlichen nach Geschlecht, Alter und Aufent - haltsdauer getrennt werden können. Es kann sich um die in Artikel 15 aufge - führte Einrichtung handeln, doch muss sie eine von der Untersuchungshaft getrennte Einheit bilden.

Art. 17 Geschlossene Unterbringung

1 Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der geschlossenen Unter - bringung: a) über eine geeignete Einrichtung für Mädchen im Kanton Neuenburg; b) über eine geeignete Einrichtung für Knaben im Kanton Wallis.
2 Diese Einrichtungen sind so zu gestalten, dass den Bedürfnissen jederzeit entsprochen werden kann und dass die Jugendlichen nötigenfalls voneinan - der je nach der Art der begangenen Straftaten und nach der einzuleitenden Betreuung getrennt werden können.

Art. 18 Vollzug disziplinarischer Massnahmen

1 Die Konkordatskantone verfügen zum Vollzug der disziplinarischen Mass - nahmen nach Artikel 5 über eine zentralisierte Einrichtung, welche in Module gegliedert ist, so dass die Jugendlichen je nach Geschlecht, Alter und Auf - enthaltsdauer voneinander getrennt werden können. Es kann sich um die gleiche Einrichtung wie jene nach Artikel 15 handeln.
4 Regime der strafrechtlichen Einschliessung Jugendlicher, beziehungsweise der geschlossenen Unterbringung

Art. 19 Grundsätze

1 Die eingeschlossene oder geschlossen untergebrachte jugendliche Person hat Anspruch auf die Achtung ihrer Rechte und auf einen besonderen Schutz in Berücksichtigung ihres Alters und ihrer Verletzlichkeit.
2 Sie darf nicht wegen ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihres Geschlechts, ihres Alters, ihrer Sprache, ihrer Staatszugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer religi - ösen Überzeugungen oder ihrer kulturellen Gewohnheiten diskriminiert wer - den.
3 Sie hat Anspruch auf die Achtung ihrer leiblichen und seelischen Integrität und auf Wahrung ihrer Sicherheit. Die Massnahme zielt darauf ab, ihre ge - sellschaftliche Eingliederung zu fördern.
4 Die jugendliche Person darf in der Ausübung ihrer Rechte nur in dem Mas - se eingeschränkt werden, als dies durch den Freiheitsentzug, durch die Er - fordernisse des Lebens in der Gemeinschaft und durch den normalen Betrieb der Einrichtung notwendig ist.
5 Zu Beginn ihrer Einschliessung oder Unterbringung wird die jugendliche Person sowie ihr gesetzlicher Vertreter / ihre gesetzliche Vertreterin auf die oben aufgeführten Grundsätze hingewiesen.

Art. 20 Trennung der Jugendlichen von den Erwachsenen

1 Unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 2 Satz 2 dürfen die in den Artikeln 15 bis 18 vorgesehenen Konkordatseinrichtungen keine erwachsenen Perso - nen aufnehmen. *

Art. 21 Unterkunft

1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen werden in Räumen einquartiert, die den Zielen der Eingliederung entspre - chen und die das Bedürfnis der Jugendlichen nach Intimität berücksichtigen und zugleich das nötige Mass an zeitweiligem Zusammensein mit den ande - ren Jugendlichen ermöglichen.
2 Den Jugendlichen stehen sanitäre Anlagen, Schulungsräume sowie Ein - richtungen für sportliche und kulturelle Betätigungen zur Verfügung.
3 Die jugendlichen Personen müssen ihre persönliche Ausrüstung behalten und in vertretbaren Verhältnissen aufbewahren können.

Art. 22 Kontrolle und Inspektionen

1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der jugendlichen Personen können aus Gründen der Ordnung und der Sicherheit inspiziert werden.
2 Besteht der Verdacht, dass die jugendliche Person verbotene Gegenstän - de auf oder in sich trägt, so kann sie einer Leibesvisitation unterzogen wer - den. Diese ist durch eine Person des gleichen Geschlechts vorzunehmen. Muss die jugendliche Person entkleidet werden, so hat dies unter Aus - schluss der anderen Jugendlichen zu erfolgen. Die Untersuchung im Kör - perinnern muss durch einen Arzt oder eine andere Medizinalperson vorge - nommen werden.

Art. 23 Beziehungen zur Aussenwelt

1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die Beziehungen zur Aussen - welt durch die zuständige Untersuchungsbehörde geregelt werden, ist es den eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen ge - stattet, regelmässig mit ihren Familien und Angehörigen, mit den Jugendäm - tern sowie mit Organisationen zur Betreuung eingeschlossener Jugendlicher zu verkehren.
2 Sie dürfen Besuche erhalten, Briefwechsel führen und mit ihren Familien und Angehörigen telefonische Kontakte pflegen, sofern dies mit dem Regle - ment der Einrichtung vereinbar ist.
3 Sobald dies aufgrund des Reglements der Einrichtung möglich ist und die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, dürfen sie die Einrichtung verlassen, um ihre Familien und Angehörigen aufzusuchen oder um sich zum Jugendamt oder zu einer Organisation zur Betreuung eingeschlossener Jugendlicher zu begeben.

Art. 24 Beschäftigung

1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die Beschäftigungsvorausset - zungen durch die zuständige Untersuchungsbehörde geregelt werden, müs - sen die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen sobald als möglich eine Tätigkeit ausüben können; sie müssen namentlich studieren können und Zugang zu Programmen erhalten, mit denen sie ihr Wissen erweitern können.
2 Die Jugendlichen müssen für ihre Arbeit entlöhnt werden. Ein Teil dieser Entlöhnung muss ihnen für ihre persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung ste - hen. Ein weiterer Teil ist als Beitrag für den Aufenthalt und zur Entschädi - gung der Opfer und der geschädigten Personen einzusetzen.
3 Soweit dies mit den individuellen Fähigkeiten, den Sachzwängen des Freiheitsentzuges und den konkreten internen und externen Möglichkeiten der Einrichtung vereinbar ist, soll den Jugendlichen die Möglichkeit geboten werden, ihr Betätigungsfeld selbst auszuwählen.

Art. 25 Externe Tätigkeit

1 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die externe Tätigkeit grund - sätzlich nicht in Frage kommt, müssen die eingeschlossenen oder geschlos - sen untergebrachten Jugendlichen mit der Zustimmung der zuständigen Be - hörde ihre Ausbildungs- oder Arbeitstätigkeit ausserhalb der Einrichtung ausüben können, sobald dies aus erzieherischen Gründen und in Bezug auf die Ausbildung angezeigt ist.
2 Einer Ausbildung oder Tätigkeit, die nach der Entlassung weitergeführt werden kann, ist der Vorrang einzuräumen.

Art. 26 Medizinische Betreuung

1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen ha - ben ab ihrem Eintritt Anspruch darauf, den Arzt der Einrichtung zu konsultie - ren, um einen allfälligen physischen oder seelischen Gesundheitszustand, der eine angemessene Behandlung erheischt, zu identifizieren.
2 Sie haben Anspruch auf medizinische Pflege heilender und präventiver Na - tur sowie auf die Medikamente, die zur Behandlung ihrer Leiden notwendig sind.
3 Die Konkordatseinrichtungen bieten Präventionsprogramme gegen Gewalt - tätigkeit, Sucht erzeugende Betäubungsmittel sowie gegen übertragbare Krankheiten an.

Art. 27 Freizeit

1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen ha - ben einen Anspruch auf eine angemessene tägliche Stundenzahl für die Freizeit.
2 Unter Vorbehalt der Untersuchungshaft, wo die ungehinderte Freizeitge - staltung grundsätzlich nicht in Frage kommt, und unter Vorbehalt des diszi - plinarischen Massnahmevollzugs müssen die Jugendlichen täglich über eini - ge Stunden verfügen, die sie nach ihrem Wunsch für kulturelle, sportliche, künstlerische oder handwerkliche Betätigungen verwenden dürfen. Die für solche Betätigungen erforderlichen Räume und Einrichtungen müssen vor - handen sein.

Art. 28 Religion

1 Sofern dies dem geordneten Betrieb der Einrichtung nicht zuwiderläuft, ha - ben die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen Anspruch darauf, ihren religiösen oder spirituellen Pflichten nachzugehen und unter anderem einen akkreditierten Vertreter ihrer Religion zu empfan - gen und den in der Einrichtung abgehaltenen religiösen Zeremonien beizu - wohnen.
2 Falls eine genügend grosse Anzahl Jugendlicher der gleichen Religion angehört, werden entsprechende Gottesdienste organisiert, und es darf ein bevollmächtigter Vertreter dieser Religion die Jugendlichen besuchen.
3 Die Jugendlichen haben das Recht, den Besuch des Gottesdienstes oder sonstige religiöse Erziehungsangebote und Ratschläge zu verweigern.
4 Jegliche Art von Bekehrungsversuchen ist untersagt.

Art. 29 Disziplinarische Massnahmen

1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen ha - ben das Recht, die als Verfehlungen gegen das Einrichtungsreglement ein - gestuften Verhalten, die Art und Dauer der anwendbaren disziplinarischen Sanktionen, die Sanktionsbehörde und den Beschwerdeweg zu kennen.
2 Menschenunwürdige oder erniedrigende Handlungen, wie z.B. Körperstra - fen, Nahrungsentzug oder Kontaktabbruch zur Familie sind untersagt. Eben - so sind Kollektivstrafen untersagt.
3 Beschwerden gegen Disziplinarstrafen sind an die Beschwerdeinstanz des Konkordats zu richten, die sie innert zehn Tagen nach Erhalt zu erledigen hat. *

Art. 30 Unterredung und Beschwerde

1 Die eingeschlossenen oder geschlossen untergebrachten Jugendlichen ha - ben innert vernünftiger Frist Anspruch auf eine Unterredung mit der Direktion der Einrichtung, in der sie sich befinden.
2 Sie haben ferner Anspruch darauf, eine Beschwerde gegen das Personal, die Direktion der Einrichtung oder gegen die Einschliessungsbedingungen zu erstatten. Das Verfahren wird in einem Beschluss des Konkordats festge - legt. *

Art. 31 Personal

1 Das Personal der Konkordatseinrichtungen umfasst Aufseher, Erzieher, so - zialpädagogisch ausgebildete Lehrmeister, Lehrer, Psychologen und Ver - waltungsangestellte. Spezialisten wie Gesundheits- und Pflegepersonal so - wie Anstaltsgeistliche stehen regelmässig oder auf Verlangen zur Verfü - gung.
2 Die Wahl des Personals erfolgt in Berücksichtigung der beruflichen Fähig - keiten und der besonderen Eignung, mit Jugendlichen im Freiheitsentzug umzugehen. Es ist auf eine ausgewogene Verteilung der verschiedenen Personalkategorien zu achten.
3 Das Personal muss eine Ausbildung erhalten, die auf der Kenntnis der Ju - gendpsychologie, der Eigenheiten der Arbeit in geschlossenem Rahmen so - wie des Schutzes und der Rechte des Kindes, insbesondere jener der einge - schlossenen Jugendlichen beruht. Das Personal muss seine spezifischen Kenntnisse erhalten und vervollständigen, indem es Weiterbildungskurse be - sucht.
4 Die Person, die die Leitung einer Konkordatseinrichtung wahrnimmt, ist auf Grund ihrer Kenntnisse im Bereich des Freiheitsentzuges Jugendlicher, ihrer Fähigkeit zur Führung interdisziplinär arbeitender Angestellter und ihrer Eig - nung, eine sozialpädagogische Betreuung zu fördern, auszuwählen.

Art. 32 Verweis auf das Reglement

1 Für das Weitere wird ein Konkordatsreglement ausgearbeitet, das das Re - gime und die Vollzugsmodalitäten der strafrechtlichen Einschliessung und der geschlossenen Unterbringung Jugendlicher festlegt.
2 Darin wird ebenfalls das Verfahren zur Anordnung der disziplinarischen Massnahmen und das Beschwerdeverfahren festgelegt.
5 Beziehungen zu den zuständigen Vollzugsbehörden

Art. 33 Zuständigkeiten

1 Die zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden behalten alle Kompetenzen, welche ihnen das JStG hinsichtlich des Vollzugs gegenüber eingeschlosse - nen Jugendlichen, die ihnen unterstellt sind und Konkordatseinrichtungen anvertraut werden, einräumt; sie sind namentlich zuständig für: a) die Beendigung der Untersuchungshaft; b) die bedingte oder endgültige Entlassung; c) die Versetzung in eine andere Einrichtung; d) der Übertritt von einem Einschliessungsregime beziehungsweise Plat - zierungsregime in ein anderes; e) die Beendigung oder den Unterbruch einer Massnahme; f) die Gewährung des ersten Urlaubes oder die ausserordentliche Beur - laubung; g) die Möglichkeit externer Arbeit oder Ausbildung; h) besondere Bedingungen in Abweichung vom allgemeinen Haftregime; i) alle anderen Entscheide, die den Status der eingeschlossenen Ju - gendlichen verändern.
2 Sie sind ferner für die Betreuung des eingeschlossenen Jugendlichen durch eine Vertrauensperson ausserhalb der Einrichtung zuständig.

Art. 34 Berichte und Stellungnahmen

1 Die zuständigen kantonalen Behörden sind unverzüglich durch schriftlichen Bericht der Direktion der Einrichtung über jedes Ereignis zu informieren, wel - ches eine Änderung des Status des Jugendlichen nach sich ziehen könnte. Die Direktion der Einrichtung verfasst periodische Berichte über die Entwick - lung der ihr anvertrauten Jugendlichen.
2 Die zuständigen kantonalen Behörden holen bei der Direktion der Einrich - tung deren Stellungnahme zu jedem Gesuch des Jugendlichen, seiner Fami - lie, seiner Angehörigen oder seiner Vertrauensperson ein, welches darauf abzielt, seinen Status in der Einrichtung zu ändern, einen Vorteil zu erlangen oder seine Versetzung bzw. seine Entlassung zu erzielen.
3 Grundsätzlich hat die Direktion der Einrichtung den Jugendlichen zu den Sitzungen vor der Vollzugsbehörde durch eine befähigte Person begleiten zu lassen, welche alle dienlichen Auskünfte zur Beschlussfassung erteilen kann.

Art. 35 Einweisungen

1 Die zuständigen kantonalen Behörden weisen jene Jugendlichen in die Konkordatseinrichtungen ein, die den Kriterien gemäss den Artikeln 2 bis 5 des Konkordats entsprechen und für die sie zuständig sind. Die Konkordat - seinrichtungen sind zur Aufnahme dieser Jugendlichen verpflichtet.
2 Die zuständigen Behörden besorgen sämtliche Verwaltungsformalitäten für die Aufnahme des Jugendlichen und übermitteln der Direktion der Einrich - tung unter anderem die wesentlichen Vollzugsentscheide. Sie haben auch dafür zu sorgen, dass die Frage der Kostenübernahmegarantie (KÜG), die in der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezem - ber 2002 (IVSE) vorgesehen ist, geregelt wird. *
3 Ausnahmsweise und für die Fälle der Untersuchungshaft behalten sich die zuständigen Behörden das Recht vor, Jugendliche, die zwar den Kriterien gemäss den Artikeln 2 bis 5 entsprechen, in eine Einrichtung ausserhalb des Konkordats einzuweisen, wenn es sich um eine für den konkreten Fall ge - eignete Einrichtung handelt oder Sicherheits- oder gesundheitliche Gründe vorliegen.

Art. 36 Zutritt zu den Einrichtungen

1 Die durch die Kantone anerkannten zuständigen Behörden haben freien Zutritt zu allen Konkordatseinrichtungen und zu allen Jugendlichen, für die sie zuständig sind.
2 Die Vollzugsbehörden und die Konkordatskantone bezeichnen jene Beam - ten, die zum Besuch der Einrichtungen berechtigt sind; die Befugnisse des Besucherkomitees bleiben vorbehalten.
3 Die Direktion einer Einrichtung kann Drittpersonen, die ein legitimes Inter - esse vorweisen können, den Besuch der Räumlichkeiten gestatten, in denen Jugendliche inhaftiert bzw. untergebracht sind.

Art. 37 Berechnung und Fakturierung der Nettotageskosten

1 Die Berechnung der Nettotageskosten wird durch die Interkantonale Ver - einbarung für soziale Einrichtungen vom 13. Dezember 2002 (IVSE) gere - gelt. *
2 Diese Texte finden auch für die Fakturierung des Pensionspreises an die Vollzugsbehörde Anwendung; die Vollzugsbehörde ist für die Begleichung der von den Einrichtungen ausgestellten Rechnungen zuständig.
3 Wahlt eine Einrichtung das Pauschalsystem, so muss die Pauschale alle zwei Jahre aktualisiert werden. *
4 Die Aufteilung der Kosten zwischen dem Jugendlichen, seiner Familie und den öffentlichen Körperschaften erfolgt nach kantonalem Recht. *

Art. 38 Ausserordentlicher Beitrag der Konkordatskantone

1 Wenn sich in der Jahresabschlussrechnung herausstellt, dass die Bele - gung einer Konkordatseinrichtung unter 50 Prozent liegt, legt die Konferenz einen ausserordentlichen Finanzierungsbeitrag fest, den die Konkordatskan - tone der Einrichtung zu überweisen haben. Dieser Betrag wird unter den Kantonen aufgrund ihres Bevölkerungsanteils aufgeteilt.
2 Die Kantone, die dem Konkordat nur teilweise beigetreten sind, bezahlen den von der Konferenz festgelegten Beitrag, soweit sie die betroffene Ein - richtung benutzen.

Art. 39 Arzt- und Pflegekosten

1 Die notwendigen Arzt- und Pflegekosten (bei Krankheit und Unfall) werden vom Jugendlichen, seinen gesetzlichen Vertretern oder von Dritten (Ver - sicherungen) übernommen; subsidiär sind sie von der Vollzugsbehörde zu begleichen.
2 Die Folgen eines Unfalls während der Aufenthaltsdauer des Jugendlichen in der Konkordatseinrichtung werden von der Einrichtung getragen.
6 Beaufsichtigung der Haftbedingungen

Art. 40 Besucherkomitee

1 Die Vollzugsbedingungen der strafrechtlichen Einschliessung bzw. der ge - schlossenen Unterbringung Jugendlicher werden durch ein Besucherkomi - tee (nachstehend: das Komitee) beaufsichtigt.
2 Das Komitee besteht aus drei bis sechs Personen (jede aus einem ande - ren Kanton), welche auf Grund ihrer besonderen Kenntnisse im Bereich des Freiheitsentzuges bei Jugendlichen oder ihrer Erfahrung in der Leitung von Einrichtungen, ihrer Unabhängigkeit und ihrer politischen Neutralität be - Jahren ernannt und sind wieder wählbar.
3 Das Komitee legt seine Vorgehensweise und seine Organisation selber fest. Es kann externe Personen berufen, um zeitlich begrenzte Experten - mandate oder Übersetzungsmandate wahrzunehmen. Solche Mandate sind der Konferenz mitzuteilen. Die Auslagen des Komitees werden auf die Rech - nung des Konferenzsekretariates genommen.

Art. 41 Modalitäten der Beaufsichtigung

1 Die Aufsicht durch das Komitee wird ausgeübt: a) durch Besuche der Einrichtungen; b) durch Besuche bei inhaftierten oder geschlossen untergebrachten Ju - gendlichen, mit denen es sich ohne Zeugen unterhalten kann; c) im Rahmen von Besprechungen mit der Direktion und dem Personal der Einrichtungen; d) durch die Mitteilung aller zweckdienlichen Unterlagen, die sich auf die Modalitäten des Freiheitsentzuges beziehen; e) durch das Anhören von Personen, deren Aussagen dem Komitee als nützlich erscheinen.
2 Das Komitee erstattet der Konferenz jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeit. Es kann Empfehlungen und Vorschläge anbringen. Es kann auch auf Anfrage der Konferenz oder eines Konkordatskantons zu ei - nem bestimmten Thema Bericht erstatten. Diese Berichte sind vertraulich; Ausnahmen von diesem Grundsatz sind jedoch im gegenseitigen Einver - ständnis zwischen der Konferenz und dem Komitee möglich, vor allem aus wissenschaftlichen Gründen. Der Persönlichkeitsschutz muss jederzeit gewährleistet sein.
3 Das Komitee und jedes seiner Mitglieder haben freien Zugang zu allen Räumlichkeiten und zu allen eingeschlossenen Jugendlichen.
7 Schlussbestimmungen

Art. 42 Vorbehalt der kantonalen Zuständigkeit

1 Gemäss den Bestimmungen seiner Verfassung ist jeder Kanton zuständig für: a) den Erlass der Ausführungsreglemente zum Konkordat; b) den Entscheid über die Änderung der Zweckbestimmung einer Einrich - tung, die sich auf seinem Gebiet befindet;
c) den Abschluss einer Vereinbarung mit einem Nichtkonkordatskanton oder einem sonstigen interkantonalen Organ im Hinblick auf den die strafrechtliche Einschliessung Jugendlicher ausserhalb des Konkor - dats.

Art. 43 Streitigkeiten innerhalb des Konkordats

1 Alle Streitfragen zwischen den Konkordatskantonen oder den dem Konkor - dat untergeordneten Organen werden von der Konferenz als einziger In - stanz entschieden.

Art. 44 Parlamentarische Kontrolle

1 Die koordinierte parlamentarische Kontrolle erfolgt gemäss Artikel 15 des Vertrags über die Mitwirkung der Kantonsparlamente bei der Ausarbeitung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen Verträ - gen und von Verträgen mit dem Ausland (Vertrag über die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer). *
2 Die Kommission setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern pro Kanton; die - se werden vom Parlament des jeweiligen Kantons bezeichnet.
3 Artikel 15 ParlVer umschreibt den Auftrag und die Arbeitsweise der inter - parlamentarischen Kommission. *

Art. 45 Inkrafttreten

1 Das Konkordat tritt am 1. Januar 2007 in Kraft, sofern es rechtsgültig durch die zuständigen Behörden aller Vertragskantone genehmigt worden ist.
2 Die übrigen Bestimmungen des Konkordats treten an dem von der Konfe - renz festgelegten Datum in Kraft.
3 Die Konferenz sorgt dafür, dass die Vorstudien und Arbeiten für die Kon - kordatseinrichtungen rasch realisiert werden.

Art. 46 Teilweiser oder späterer Beitritt

1 Der teilweise oder spätere Beitritt zum Konkordat steht jedem schweizeri - schen Kanton, der dies wünscht, unter der Voraussetzung offen, dass er sich auf das Konkordat verpflichtet. Das Beitrittsgesuch wird an die Konfe - renz gerichtet, welche die Beitrittsmodalitäten festlegt.

Art. 47 Übergangsrecht

1 Der beim Inkrafttreten dieses Konkordats laufende Vollzug von Untersu - chungshaft, Freiheitsentzug und geschlossener Unterbringung bleibt in der Zuständigkeit der Vollzugsbehörden, die von Fall zu Fall über die Verset - zung in die verfügbaren Konkordatseinrichtungen entscheiden.
2 Die Konferenz erlässt die weiteren notwendigen Bestimmungen für die Übergangszeit.

Art. 48 Konkordatswidrige Vereinbarungen

1 Die Kantone sehen vom Abschluss konkordatswidriger Vereinbarungen ab.

Art. 49 Kündigung

1 Jeder Konkordatskanton kann das Konkordat, unter Wahrung einer Kündi - gungsfrist von fünf Jahren, auf das Ende eines Kalenderjahres aufkündigen.
2 Die Kündigungserklärung ist von der Kantonsregierung an den Präsidenten / die Präsidentin der Konferenz zu richten.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.03.2005 01.01.2007 Erlass Erstfassung BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Ingress geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, a) aufgehoben BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 2 Abs. 1, b) aufgehoben BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 2 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 4 Abs. 2 aufgehoben BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 6 Abs. 1, d) geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 6 Abs. 1, e) eingefügt BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 6 Abs. 1, f) eingefügt BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 7 Abs. 1, e) geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 7 Abs. 1, f) geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 12 Abs. 1, c) aufgehoben BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Titel 2.5 eingefügt BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 14a eingefügt BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 14b eingefügt BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 14c eingefügt BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Titel 2.6 eingefügt BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 14d eingefügt BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 14e eingefügt BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 20 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 29 Abs. 3 geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 30 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
24.03.2005 01.07.2018 Art. 35 Abs. 2 geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 37 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 37 Abs. 3 geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 37 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 44 Abs. 1 geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
24.03.2005 01.07.2018 Art. 44 Abs. 3 geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 24.03.2005 01.01.2007 Erstfassung BO/Abl. 38/2006,
4/2007 Ingress 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,
4/2007

Art. 1 Abs. 1 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 2 Abs. 1 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 2 Abs. 1, a) 24.03.2005 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 2 Abs. 1, b) 24.03.2005 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 2 Abs. 2 24.03.2005 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 4 Abs. 1 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 4 Abs. 2 24.03.2005 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 6 Abs. 1, d) 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 6 Abs. 1, e) 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 6 Abs. 1, f) 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 7 Abs. 1, e) 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 7 Abs. 1, f) 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 12 Abs. 1, c) 24.03.2005 01.07.2018 aufgehoben BO/Abl. 38/2006,

4/2007 Titel 2.5 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,
4/2007

Art. 14a 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 14b 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 14c 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,

4/2007 Titel 2.6 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,
4/2007

Art. 14d 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 14e 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 20 Abs. 1 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 29 Abs. 3 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 30 Abs. 2 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,

4/2007
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation

Art. 35 Abs. 2 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 37 Abs. 1 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 37 Abs. 3 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 37 Abs. 4 24.03.2005 01.07.2018 eingefügt BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 44 Abs. 1 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,

4/2007

Art. 44 Abs. 3 24.03.2005 01.07.2018 geändert BO/Abl. 38/2006,

4/2007
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