Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Lan... (140)
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Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft

Gesetz über die Organisation des Regierungsrats und der Verwaltung des Kantons Basel-Landschaft (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft, RVOG BL) Vom 28. September 2017 (Stand 1. Januar 2023) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 81 Abs. 1 Bst. a der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Regierungsrat
1.1 Zusammensetzung, Aufgaben

§ 1 Zusammensetzung

1 Der Regierungsrat besteht aus 5 Mitgliedern.
2 Jedes Regierungsmitglied ist Vorsteherin oder Vorsteher einer Direktion der kantonalen Verwaltung und untersteht als solche oder solcher dem Regie - rungsrat als Gesamtbehörde.

§ 2 Aufgaben des Regierungsrats

1 Die Aufgaben des Regierungsrats richten sich nach der Kantonsverfassung, insbesondere den §§ 73 ff., sowie nach der Gesetzgebung.
2 Bei der Erfüllung seiner Aufgaben räumt der Regierungsrat der Planung, Ko - ordination und Steuerung des staatlichen Handelns den Vorrang ein.
3 Der Regierungsrat übt die ständige und systematische Aufsicht über die kantonale Verwaltung aus. Er regelt das Verfahren zur Durchführung von Ad - ministrativuntersuchungen.
1) SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 30. November 2017. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 1. Dezember 2017 für rechtskräftig erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.083

§ 3 Aufgaben der Direktionsvorsteherinnen und Direktionsvorste -

her
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher nimmt die Amtspflich - ten wahr, indem sie oder er insbesondere:
a. Aufgaben und Ziele der Direktion und ihrer Dienststellen periodisch fest - legt sowie mittel- und langfristige Programme aufstellt;
b. die zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Entscheide und organisatori - schen Massnahmen trifft;
c. die Organisation und die Programme periodisch überprüft und bei Abwei - chungen die notwendigen Korrekturen vornimmt;
d. den Vollzug sämtlicher Rechtserlasse gewährleistet und, wenn nötig, Er - lassänderungen vorschlägt;
e. den Regierungsrat laufend über alle wichtigen Vorgänge in der Direktion unterrichtet und die dem Regierungsrat zustehenden Entscheide vorbe - reitet;
f. die Tätigkeiten der Dienststellen koordiniert und steuert;
g. für eine effiziente und effektive Verwendung der Ressourcen und die Ein - haltung der Planvorgaben in der Direktion und ihren Dienststellen sorgt.
1.2 Organisation

§ 4 Zuteilung der Direktionen, Stellvertretung

1 Der Regierungsrat teilt jedem seiner Mitglieder die Leitung einer Direktion zu.
2 Er bezeichnet für jede Direktion eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
3 Die Zuteilung erfolgt:
a. zu Beginn jeder Amtsperiode;
b. nach Ersatzwahlen; oder
c. wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

§ 5 Regierungspräsidium

1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Tätigkeit des Regierungsrats und vertritt ihn nach aussen.
2 Sie oder er sorgt für:
a. die koordinierte, sach- und zeitgerechte Abwicklung der Regierungsge - schäfte;
b. die Vorbereitung der Verhandlungen des Regierungsrats;
c. die Koordination mit dem Landrat;
d. die Information nach innen und aussen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.083
3 Ist die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident an der Amtsfüh - rung verhindert, übernimmt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Stellvertretung. Ist auch sie oder er verhindert, nimmt das amtsälteste verfüg - bare Regierungsmitglied die präsidialen Aufgaben wahr.
1.3 Geschäftsführung

§ 6 Regierungssitzungen

1 Der Regierungsrat versammelt sich, so oft es die Geschäfte erfordern. Er tagt in der Regel einmal pro Woche.
2 Die Regierungssitzungen sind nicht öffentlich.
3 Sie werden im Auftrag der Regierungspräsidentin oder des Regierungspräsi - denten einberufen.
4 Wenigstens 2 Mitglieder des Regierungsrats können jederzeit die Einberu - fung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.

§ 7 Vorsitz, Teilnahme

1 Die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident leitet die Sitzungen des Regierungsrats.
2 An den Regierungssitzungen nehmen die Mitglieder des Regierungsrats teil sowie die Landschreiber/-innen, die das Protokoll führen und beratende Funkti - on haben.
3 Der Regierungsrat kann zu seiner Information verwaltungsinterne oder -exter - ne Sachverständige beiziehen.

§ 8 Beschlussfassung

1 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn wenigstens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
2 Jedes stimmberechtigte Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet.
3 Der Regierungsrat entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der Stichentscheid zu.
4 Die Beschlüsse des Regierungsrats werden protokolliert.

§ 9 Zirkulationsbeschlüsse, Präsidialbeschlüsse

1 In dringenden Fällen kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungs - präsident anordnen, dass ein Beschluss im Zirkulationsverfahren gefasst wird.
2 Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung von wenigstens 3 Regie - rungsmitgliedern. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.083
3 Ist das Zirkulationsverfahren aus zeitlichen Gründen nicht durchführbar und erträgt ein Geschäft keinen Aufschub, kann die Regierungspräsidentin oder der Regierungspräsident an Stelle der Gesamtbehörde einen Präsidialbeschluss fassen.
4 Präsidialbeschlüsse sind dem Regierungsrat nachträglich ohne Verzug zur Genehmigung vorzulegen.

§ 10 Veröffentlichung der Beschlüsse

1 Verordnungen, wichtige Beschlüsse und Wahlen, die der Regierungsrat vor - nimmt, sind im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 ... *

§ 11 Geschäftsordnung

1 Der Regierungsrat erlässt die weiteren Organisations- und Verfahrensbestim - mungen in der Geschäftsordnung.

§ 12 Inkrafttreten der Erlasse

1 Legt der Landrat den Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht im Erlass selbst fest, so wird er vom Regierungsrat bestimmt.
2 Stabsstellen des Regierungsrats
2.1 Landeskanzlei

§ 13 Stellung, Aufsicht, Leitung

1 Die Landeskanzlei ist die allgemeine Stabsstelle des Regierungsrats und des Landrats (§ 79 Abs. 3 Kantonsverfassung
3 ) ).
2 Die Aufsicht über die Landeskanzlei übt ein durch die Geschäftsleitung des Landrats auf Antrag des Regierungsrats für die Dauer einer Legislaturperiode bezeichnetes Regierungsmitglied aus.
3 Die Landeskanzlei wird von der Landschreiberin oder vom Landschreiber ge - leitet (§ 79 Abs. 3 Kantonsverfassung
4 ) ).
4 Die Stellvertretung nimmt die 2. Landschreiberin oder der 2. Landschreiber wahr; sie oder er wird vom Regierungsrat angestellt.
3) SGS 100
4) SGS 100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.083

§ 14 Aufgaben

1 Regierungsrat und Landrat legen für ihre Bereiche die Aufgaben der Landes - kanzlei fest.
2 Der Landeskanzlei obliegen insbesondere:
a. die Besorgung der Stabs- und Verwaltungsaufgaben des Regierungsrats und des Landrats sowie ihrer Delegationen;
b. die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen;
c. die Veröffentlichung der Rechtserlasse;
d. die Herausgabe der Gesetzessammlung und des Amtsblatts;
e. die Information nach innen und aussen.
3 Die Landeskanzlei nimmt alle an den Landrat oder den Regierungsrat gerich - teten Eingaben in Empfang und leitet sie an die zuständigen Behörden weiter.

§ 15 Dienstordnung

1 Die Landschreiberin oder der Landschreiber erlässt eine Dienstordnung der Landeskanzlei. Diese bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.
2 Der Regierungsrat bezeichnet die Mitarbeitenden der Landeskanzlei, die zur Vornahme von Beglaubigungen ermächtigt sind.
2.2 Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat

§ 16 Stellung, Aufgaben

1 Der Rechtsdienst von Regierungsrat und Landrat ist die Stabsstelle des Re - gierungsrats und des Landrats in rechtlichen Belangen.
2 Regierungsrat und Landrat legen für ihre Bereiche die Aufgaben fest.
3 Kantonale Verwaltung
3.1 Grundlagen

§ 17 Grundsätze der Verwaltungsorganisation

1 Der Regierungsrat:
a. sorgt für eine zweckmässige Verwaltungsorganisation mit effizienten Ab - läufen und fördert die Leistungs- und Erneuerungsfähigkeit der Verwal - tung;
b. beachtet die Grundsätze zeitgemässer Verwaltungsführung und insbe - sondere den Grundsatz der Übereinstimmung von Aufgaben, Kompeten - zen und Verantwortung; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.083
c. koordiniert und steuert die Verwaltungstätigkeit der Direktionen und passt die Organisation der Verwaltung veränderten Verhältnissen an.

§ 18 Grundsätze des Verwaltungshandelns

1 Die kantonale Verwaltung:
a. handelt nach Verfassung und Gesetz und beachtet dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, der Bürgernähe und der Nachhaltigkeit;
b. richtet ihr Handeln an den Zielen und Prioritäten des Regierungsrats aus;
c. verfolgt laufend wichtige Entwicklungen, prüft frühzeitig den Handlungs - bedarf, schlägt dem Regierungsrat zweckmässige Ziele, Mittel und Mass - nahmen vor und erarbeitet entsprechende Umsetzungsmöglichkeiten.

§ 19 Führung von Informations- und Dokumentationssystemen

1 Zur Registrierung, Verwaltung, Indexierung und Überwachung ihres Ge - schäftsverkehrs und ihrer Geschäfte sowie zu deren Kommunikation führt jede Behörde der kantonalen Verwaltung nach Massgabe der kantonalen Gesetzge - bung ein Informations- und Dokumentationssystem. *
2 Dieses System darf besonders schützenswerte Daten und Persönlich - keitsprofile enthalten, soweit sich diese aus dem Geschäftsverkehr oder aus der Art des Geschäfts ergeben.
3 Die betreffende Behörde der kantonalen Verwaltung darf Personendaten nur speichern, wenn sie dazu dienen:
a. ihre Geschäfte zu bearbeiten;
b. die Arbeitsabläufe zu organisieren;
c. festzustellen, ob sie Daten über eine bestimmte Person bearbeitet;
d. den Zugang zur Dokumentation zu erleichtern.
4 Zugang zu den Personendaten haben alle Stellen der kantonalen Verwaltung, soweit die Voraussetzungen von § 9 des Informations- und Datenschutzgeset - zes
5 ) erfüllt sind.
3.2 Die Direktionen

§ 20 Bezeichnung, Zuweisung der Aufgabenbereiche

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Direktionen und weist ihnen die Aufgaben - bereiche zu.
2 Bei der Aufgabenzuweisung beachtet er insbesondere folgende Aspekte:
a. Zusammenhang der Aufgaben;
b. effiziente Aufgabenerfüllung und ausgewogene Verteilung der Arbeitslast;
c. sachliche und politische Ausgewogenheit unter den Direktionen.
5) SGS 162 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.083
3 Der Regierungsrat entscheidet endgültig über Kompetenzkonflikte zwischen den Direktionen.
4 Der Regierungsrat kann Befugnisse der Direktionen an ihre Dienststellen übertragen.
5 Vorbehalten bleibt die gesetzliche Zuweisung von Verwaltungsaufgaben an kantonale Anstalten und Betriebe oder an Private.

§ 21 Organisatorische Gliederung, Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat legt die Organisation der Direktionen in den Grundzügen fest.
2 Die Direktionen wirken bei der Vorbereitung der Regierungsgeschäfte mit und erfüllen die ihnen per Gesetz, Dekret, Verordnung oder Regierungsratsbe - schluss zugewiesenen Aufgaben.
3 Sie führen und beaufsichtigen die ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten.

§ 22 Zusammenarbeit

1 Die Direktionen und die weiteren Verwaltungseinheiten sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Zusammenarbeit verpflichtet.
2 Mitglieder von Kommissionen legen ihre Interessenbindungen vor der Wahl durch den Regierungsrat offen; wer sich weigert, ist nicht wählbar. Der Regie - rungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
3.3 Andere Träger öffentlicher Aufgaben

§ 23 Übertragung öffentlicher Aufgaben

1 Die Erfüllung öffentlicher Aufgaben kann Dritten übertragen werden, wenn die Aufgabe ausserhalb der kantonalen Verwaltung wirksamer und wirtschaftlicher erfüllt werden kann.
2 Die Übertragung einer öffentlichen Aufgabe erfordert eine gesetzliche Grund - lage sowie insbesondere die Sicherstellung:
a. der Aufsicht;
b. des Rechtsschutzes;
c. des Amtsgeheimnisses;
d. des Datenschutzes. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.083
4 Vollzug des Gesetzes

§ 24 Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz, insbesondere über:
a. die Geschäftsordnung des Regierungsrats;
b. die Bezeichnung der Direktionen und ihrer Aufgabenbereiche;
c. die organisatorische Gliederung der Direktionen samt Bezeichnung der Dienststellen;
d. die Durchführung von Administrativuntersuchungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.083
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
28.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.083
10.09.2020 01.01.2022 § 19 Abs. 1 geändert GS 2021.115
10.09.2020 01.01.2022 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2021.115
30.06.2022 01.01.2023 § 10 Abs. 2 aufgehoben GS 2022.088
30.06.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.083
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 28.09.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.083

§ 10 Abs. 2 30.06.2022 01.01.2023 aufgehoben GS 2022.088

§ 19 Abs. 1 10.09.2020 01.01.2022 geändert GS 2021.115

Anhang 1 10.09.2020 01.01.2022 Inhalt geändert GS 2021.115 Anhang 1 30.06.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2022.088 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.083
1/2 Erlasstitel Gesetz über die Organisa tion des Regierungsrats und der Verwal- tung des Kantons Ba sel -Landschaft (Regierungs - und Verwal- tungsorgani sationsgesetz Basel -Landschaft, RVOG BL) SGS -Nr. 140 GS -Nr. 2017.083 Erlassdatum 28.09.2017 (2017/ 007, Gesetz über die Organisation des Regierungs- rats und der Verwaltung des Kantons Basel - Landschaft (Totalrevision Verwaltungsorganisationsgesetz) In Kraft seit 01.01. 2018 > Übersic ht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/ Bemerkungen
30.06.2022 2022.088 01.01.2023 2022/198 , Publikationsgesetz für den Kanton Basel -Landschaft
10.09.2020 2021.115 01.01.2022 2020/178, Erlass E -GovG Mit diesem Geset z aufgehoben wurde: Erlasstitel: Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kanto- nalen Verwaltung (Verwaltungsorganisationsgesetz) GS -Nr. 28.436 Erlassdatum 06.06. 1983 ( 1981/083, Neuordnung der Verwaltungsorganisation) Dauer 01.01. 1984– 01.01. 2018 Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
15.06.2017 2017.077 01.01.2018
1
2016/ 212, Gesetz über die Beteiligungen schäftsordnung Landrat
1 Kein Inkraftreten möglich wegen IKT RVOG BL, siehe oben.
2/2
13.02.2014 2014.067 01.01.2015 2013/ 198, Einführung Gewerbeparkkarte
22.03.2012 37.1082 01.01.2014 2011/296, Entlastungspaket 12/15
10.02.2011 37.1180 01.01.2013 2010/199, Informations - und Datenschutz ge- setz
12.03.2009 37.85 01.01.2011 2008/148, EG StPO
25.09.2008 36.874 01.01.2009 2008/058, Hierarchieebene Bereiche
22.02.2001 34.183 01.04.2002 2000/090, Weiterführung Gerichtsreform
26.06.1997 32.929 01.01.1998 1997/090 , Gesetz über die Aufhebung der Volkswahl de r Bezirksschr eiberinnen und Be- zirksschreiber
12.06.1995 32.285 01.01.1996 1995/090, Beitritt Konkordat über die Rec hts- hilfe und die interk antonale Zusammenarbeit in Strafsachen
21.11.1994 32.75 01.07.1995 1991/294, Erlass Landratsgesetz mit Dekret
19.10.1989 31.485 01.01.1994 1989/139, Aufnahme Bezirk Laufen
06.06.1983 28.436 01.01.1984 1981/083, Gesetz über die Or ganisation des Regierungsrates und der kantonalen Ver wal- tung (V erwal tungsorganisationsgesetz)
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