Grossratsbeschluss über die Erneuerung der zentralen Notfallstation im Haus 03C des Kantonsspitals St.Gallen
Grossratsbeschluss über die Erneuerung der zentralen Notfallstation im Haus 03C des Kantonsspitals St.Gallen vom 9. November 1995 (Stand 9. November 1995) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. Dezember 1994
1 Kenntnis ge - nommen und beschliesst:
2 Ziff. 1
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 9 500 000.– für die Erneuerung der zentralen Notfallstation im Haus 03C des Kantonsspitals St.Gallen werden geneh - migt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Kosten wird ein Kredit von Fr. 9 500 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Vorschusskonto «Verwaltungsliegenschaften, Baubeiträge» mit einer 15jährigen Tilgungsfrist von 1996 bis 2010 belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
1 ABl 1995, 197.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 28. September 1995; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 9. November 1995; in Vollzug ab 9. November 1995.
Ziff. 4
1 Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge - staltet wird. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 3
3 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 30–118 09.11.1995 09.11.1995 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.11.1995 09.11.1995 Erlass Grunderlass 30–118
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