Übertretungsstrafgesetz (921.1)
CH - SG

Übertretungsstrafgesetz

Übertretungsstrafgesetz vom 13. Dezember 1984 (Stand 1. Januar 2019) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 30. November 1982 1 Kenntnis ge - nommen und erlässt in Anwendung von Art. 335 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom
21. Dezember 1937 2 als Gesetz: 3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Anwendung des Schweizerischen Strafgesetzbuches

1 Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches 4 gelten für das Strafrecht von Kanton und Gemeinden, soweit die kantonale Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. 2 * Leichte Fälle und Gewinnsucht

1 Der Richter kann bei Übertretungen des Strafrechts von Kanton und Gemeinden in leichten Fällen von Strafe absehen.
2 Handelt der Täter aus Gewinnsucht, ist der Richter an den im Gesetz festgesetz - ten Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.

Art. 3 * Strafbestimmungen der Regierung

1 Die Regierung kann für Widerhandlungen gegen ihre Verordnungen und Allge - meinverfügungen Busse androhen.
1 ABl 1983, 45.
2 SR 311.0 .
3 Abgekürzt UeStG. nGS 20–17. Vom Grossen Rat erlassen am 24. Oktober 1984; nach unbe - nützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 13. Dezember 1984; in Vollzug ab 1. Ja - nuar 1985.
4 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937, SR 311.0 .
II. Übertretungen (2.)

Art. 4 * ...

Art. 5 * Falscher Alarm

1 Wer mutwillig Sicherheits-, Hilfs- und Gesundheitsdienste alarmiert,
2 wer mutwillig Alarmvorrichtungen in Betrieb setzt, wird mit Busse bestraft.
3 Gehilfenschaft ist strafbar.

Art. 6 * Beeinträchtigung von Alarm-, Rettungs- und Schutzvorrichtungen

1 Wer unbefugt die Wirkung von Alarm-, Rettungs- oder Schutzvorrichtungen be - einträchtigt, wird mit Busse bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 7 * ...

Art. 7 bis * Littering

1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig Kleinabfälle ausserhalb von Abfallbehältnissen im öffentlich zugänglichen Raum wegwirft oder zurücklässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 8 Mutwillige Belästigung

1 Wer andere mutwillig durch Lärm oder auf andere Weise grob belästigt, wird mit Busse bestraft.

Art. 9 Mutwillige Gefährdung

1 Wer andere mutwillig in der persönlichen Sicherheit gefährdet, wird mit Busse bestraft.

Art. 9 bis * ...

Art. 10 Missachten eines Verbots zum Schutz eines Grundstücks

1 Wer ein zum Schutz eines Grundstücks erlassenes allgemeinverbindliches Ver - bot 5 missachtet, wird auf Antrag mit Busse bestraft.
5 Vgl. Art. 699 und 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907, SR
210 ; Art. 5 EG zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, sGS 911.1 ; Art. 48 EV zum Schweizeri - schen Zivilgesetzbuch, sGS 911.11 .

Art. 11 Verbotener Verkehr ausserhalb von Strassen

1 Wer ausserhalb von Strassen Wald, Weiden, Wiesen oder Äcker ohne Bewilli - gung mit einem Raupenfahrzeug oder ohne ausgewiesenes Bedürfnis mit einem anderen Motorfahrzeug oder einem Motorfahrrad befährt, wird mit Busse bestraft.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Bewilligungsvoraussetzungen für den Verkehr mit Raupenfahrzeugen. 6
3 Die politische Gemeinde kann für umgrenzte Gebiete das Befahren von Wald, Weiden, Wiesen und Äckern mit Motorfahrzeugen und Motorfahrrädern gestat - ten.

Art. 12 * Missachten einer polizeilichen Anordnung

1 Wer einer Anordnung der Polizei nicht nachkommt, die sie im Rahmen ihrer Be - fugnisse erlässt, wird mit Busse bestraft.

Art. 12 bis * Vermummungsverbot

1 Wer sich bei bewilligungspflichtigen Versammlungen oder Kundgebungen oder im Umfeld von Sport- und sonstigen Veranstaltungen unkenntlich macht, wird mit Busse bestraft.
2 Die zuständige Behörde kann Ausnahmen bewilligen, wenn achtenswerte Gründe rechtfertigen, sich unkenntlich zu machen. Fasnacht und andere traditio - nelle, folkloristische Veranstaltungen fallen nicht unter das Verbot.
3 Die Einsatzleitung der Polizei kann im Einzelfall von einer Durchsetzung des Verbots absehen, wenn dies zur Verhinderung einer Eskalation geboten erscheint.

Art. 12 ter * Gesichtsverhüllungsverbot

1 Wer sich im öffentlichen Raum sowie an Orten, die öffentlich zugänglich sind, durch Verhüllung des Gesichts unkenntlich macht und dadurch die öffentliche Si - cherheit oder den religiösen oder gesellschaftlichen Frieden bedroht oder gefähr - det, wird mit Busse bestraft.

Art. 13 * Verweigerung der Hilfeleistung

1 Wer bei einem Unglücksfall oder bei Gemeingefahr der polizeilichen Aufforde - rung zu einer zumutbaren Hilfeleistung nicht nachkommt, wird mit Busse be - straft.
6 V über den Verkehr mit Raupenfahrzeugen, sGS 711.3 .

Art. 14 * Verbotener Verkehr mit Gefangenen

1 Wer unbefugt mit einem Gefangenen verkehrt, ihm eine Sache verschafft oder wegschafft, deren Besitz diesem verboten ist, wird mit Busse bestraft.
2 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Art. 14 bis * Betätigung als Privatdetektiv und Erfüllen von Bewachungsaufträgen

ohne Bewilligung
1 Mit Busse wird bestraft, wer sich vorsätzlich oder fahrlässig ohne Bewilligung gewerbsmässig: a) als Privatdetektiv betätigt; b) Bewachungsaufträge erfüllt oder andere Ordnungs- und Sicherheitsaufgaben ausübt. III. Schlussbestimmungen (3.)

Art. 15 7

Art. 16 8

Art. 17 9

Art. 18 10

Art. 19 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 24. März
1941 11 wird aufgehoben.

Art. 20 Vollzugsbeginn

1 Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Gesetzes.
7 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
8 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
9 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
10 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
11 nGS 14–45 (sGS 921.1).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 20–17 13.12.1984 01.01.1985

Art. 2 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe

Art. 3 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe

Art. 4 aufgehoben 30–87 22.06.1995 keine Angabe

Art. 5 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe

Art. 6 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe

Art. 7 aufgehoben 30–87 22.06.1995 keine Angabe

Art. 7 bis eingefügt 44–124 28.07.2009 keine Angabe

Art. 9 bis aufgehoben 43–79 22.01.2008 keine Angabe

Art. 12 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe

Art. 12 bis eingefügt 44–16 18.09.2008 keine Angabe

Art. 12 ter eingefügt 2018-077 23.09.2018 01.01.2019

Art. 13 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe

Art. 14 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe

Art. 14 bis eingefügt 39–118 03.08.2004 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
13.12.1984 01.01.1985 Erlass Grunderlass 20–17
22.06.1995 keine Angabe Art. 4 aufgehoben 30–87
22.06.1995 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 30–87
03.08.2004 keine Angabe Art. 14 bis eingefügt 39–118
21.11.2006 keine Angabe Art. 2 geändert 42–30
21.11.2006 keine Angabe Art. 3 geändert 42–30
21.11.2006 keine Angabe Art. 5 geändert 42–30
21.11.2006 keine Angabe Art. 6 geändert 42–30
21.11.2006 keine Angabe Art. 12 geändert 42–30
21.11.2006 keine Angabe Art. 13 geändert 42–30
21.11.2006 keine Angabe Art. 14 geändert 42–30
22.01.2008 keine Angabe Art. 9 bis aufgehoben 43–79
18.09.2008 keine Angabe Art. 12 bis eingefügt 44–16
28.07.2009 keine Angabe Art. 7 bis eingefügt 44–124
23.09.2018 01.01.2019 Art. 12 ter eingefügt 2018-077
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