Regierungsratsbeschluss über die Erhöhung der Gehälter des Lehrkörpers der Hochschule St.Gallen
                            über die Erhöhung der Gehälter des Lehrkörpers der Hochschule  über die Erhöhung der Gehälter des Lehrkörpers der Hochschule  St.Gallen  St.Gallen  vom 22. November 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  beschliessen:  I.  Die Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der  Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 12.  Oktober 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1. Art. 8 Abs. 1.
                            1   Vollamtliche Dozenten mit abgeschlossener akademischer Ausbildung, die  während des Semesters unter der Leitung eines ordentlichen oder  ausserordentlichen Professors im Unterricht mitwirken und während der  übrigen Zeit als wissenschaftliche Mitarbeiter eines Professors oder in einem  der Hochschule angeschlossenen Institut tätig sind, beziehen ein Grundgehalt  von Fr. 33 700.- bis Fr. 44 000.-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   im Jahr.  II.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Die Grundgehälter und das 13. Monatsgehalt der ordentlichen und der  ausserordentlichen Professoren sowie der vollamtlichen Dozenten nach  der Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der  Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 12.  Oktober 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   (Ansätze gemäss Regierungsratsbeschluss über die  Besoldungsansätze für das Staatspersonal im Jahr 1991
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ) werden auf 1.  Januar 1992 real soweit erhöht, dass die Erhöhung zusammen mit dem  Teuerungsausgleich nach Art. 46 der Dienst- und Besoldungsordnung für  das Staatspersonal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5,75 Prozent beträgt, höchstens jedoch um 1,8  Prozent. Zusätzlich wird die Jahresbesoldung um Fr. 800.- erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Die Grundgehälter und das 13. Monatsgehalt der ordentlichen und der  ausserordentlichen Professoren sowie der vollamtlichen Dozenten nach  der Gehaltsordnung für den Lehrkörper und das Verwaltungspersonal der  Hochschule St.Gallen für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften vom 12.  Oktober 1971
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   (Ansätze gemäss Regierungsratsbeschluss über die  Besoldungsansätze für das Staatspersonal im Jahr 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   unter Abzug von  Fr. 800.-) werden auf 1. Januar 1993 real soweit erhöht, dass die Erhöhung  zusammen mit jener nach Ziff. 1 erstem Satz dieses Abschnitts 1,8  Prozent beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Den ordentlichen und ausserordentlichen Professoren sowie den  vollamtlichen Dozenten, die Ende Dezember 1991 im Dienst der  Hochschule St.Gallen stehen, wird ein einmaliger Betrag von Fr. 800.-  ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt mit dem November-Gehalt.  Abs. 1 dieser Ziffer wird sachgemäss angewendet für ordentliche und  ausserordentliche Professoren sowie vollamtliche Dozenten, die:  a)   im Verlauf des Jahres 1991 in den Dienst der Hochschule eintreten;  b)   alters- oder invaliditätshalber im Verlauf des Jahres 1991 aus dem Dienst  der Hochschule ausscheiden;  c)   einen Beschäftigungsumfang von weniger als 100 Prozent aufweisen.  III.  Dieser Beschluss wird nach Genehmigung durch den Grossen Rat wie folgt  angewendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Abschnitt I und Abschnitt II Ziff. 1 ab 1. Januar 1992;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Abschnitt II Ziff. 2 ab 1. Januar 1993;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Der Regierungsratsbeschluss über die Erhöhung der Gehälter des Lehrkörpers  der Hochschule St.Gallen vom 22. November 1991 wird genehmigt.  St.Gallen, 26. November 1991  Der Präsident des Grossen Rates:  lic. iur. Peter Schönenberger  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vom Grossen Rat genehmigt am 26. November 1991; in Vollzug ab 1.  Januar 1991 (Abschnitt II Ziff. 3) /  1.Januar 1992 (Abschnitt I und Abschnitt  II Ziff. 1) /  1.Januar 1993 (Abschnitt II Ziff. 2).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 217.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besoldungsklasse 29 (maximal) = Fr. 117 699.40 (Ansatz 1991).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   sGS 217.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   nGS 25-70 (sGS 143.23).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   sGS 143.2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   sGS 217.31.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   nGS 26-122 (sGS 143.23).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Die Botschaft des Regierungsrates (im kantonalen Amtsblatt nicht  veröffentlicht) datiert vom 12.März / 22. November 1991.