Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (761)
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Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren

Gesetz über die Prävention vor Schäden durch Brand- und gravitative Naturgefahren (Brand- und Naturgefahrenpräventionsgesetz, BNPG) Vom 12. Januar 2017 (Stand 1. Januar 2023) Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 63 Absatz 1 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984
1 ) , beschliesst:
2 )
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck und Regelungsbereich

1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. den vorbeugenden Schutz von Personen vor Bränden;
b. den vorbeugenden Schutz von Bauten und Anlagen vor Brandschäden sowie vor Schäden durch gravitative Naturgefahren.
2 Es regelt die dazu notwendigen Sorgfaltspflichten und Schutzmassnahmen.

§ 2 Sorgfaltspflichten

1 Jede Person ist verpflichtet, Brandschäden oder Schäden durch gravitative Naturgefahren zu verhindern oder zu begrenzen, soweit es ihr möglich und zu - mutbar ist.
2 Die Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Brandschäden richten sich nach (VKF).
3 Die Eigentümer und Eigentümerinnen oder die Betreiber und Betreiberinnen von Feuerungsanlagen lassen diese hinsichtlich der Brandsicherheit periodisch durch eine Fachperson überprüfen. Das Dekret regelt die Einzelheiten.
1) GS 29.276, SGS 100
2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 16. März 2017. Mit Verfügung der Landeskanzlei vom 17. März 2017 für rechtskräftig erklärt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.043

§ 3 Definitionen

1 Die Definition der «Bauten und Anlagen» im Sinne dieses Gesetzes richtet sich nach der kantonalen Raumplanungs- und Baugesetzgebung.
2 «Brandschäden» im Sinne dieses Gesetzes sind Schäden, die aufgrund von Feuer, Rauch, Hitze, Blitzschlag oder Explosion entstehen.
3 «Gravitative Naturgerfahren» im Sinne dieses Gesetzes sind Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag und Erdrutsch.
4 «Schutzmassnahmen» im Sinne dieses Gesetzes sind bauliche, technische, personelle und organisatorische Massnahmen.
5 «Wiederkehrperiode» im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeitspanne, in der sich ein Ereignis mit vergleichbarer Intensität wiederholt.
2 Schutzmassnahmen
2.1 Brandschäden

§ 4 Umfang

1 Schutzmassnahmen gegen Brandschäden haben Personen sowie Bauten und Anlagen zu schützen und richten sich nach den Brandschutzvorschriften der VKF.

§ 5 Brandschutzabstände

1 Zwischen Gebäuden gelten Brandschutzabstände. Diese richten sich nach der entsprechenden Brandschutzrichtlinie der VKF.
2 Der Brandschutzabstand eines Gebäudes zur Grundstücksgrenze muss so gross sein, dass er auf den benachbarten Grundstücken keine Eigentumsbe - schränkung bewirkt. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.
3 Die Brandschutzabstände gelten zusätzlich zu den Abstandsvorschriften der Raumplanungs- und Baugesetzgebung.

§ 6 Bestandesgarantie

1 Teile von Bauten und Anlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes er - stellt worden sind und die Brandschutzabstände gemäss § 5 unterschreiten, haben eine Bestandesgarantie. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.043

§ 7 Anordnung

1 Schutzmassnahmen gegen Brandschäden werden angeordnet, wenn eine Baute oder Anlage erstellt, erweitert, abgeändert oder in der Benützungsart ge - ändert wird und dazu eine Baubewilligung oder eine arbeitsgesetzliche Plange - nehmigung erforderlich ist.
2 Vorbehalten bleibt § 8 Absatz 2.

§ 8 Brandschutzkontrollen

1 Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung (BGV) kann Bauten und An - lagen hinsichtlich der Einhaltung von Brandschutzvorschriften kontrollieren.
2 Sind Brandschutzvorschriften nicht eingehalten, ordnet die BGV die erforderli - chen Schutzmassnahmen an.
2.2 Schäden durch gravitative Naturgefahren

§ 9 Umfang

1 Schutzmassnahmen gegen Schäden durch gravitative Naturgefahren haben Bauten und Anlagen zu schützen und richten sich nach den Schutzzielen ge - mäss § 10.

§ 10 Schutzziele

1 Das Schutzziel gegenüber:
a. Hochwasser, Überschwemmung, Steinschlag und spontanem Erdrutsch ist die Verhinderung von Schäden aufgrund dieser Ereignisse mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre;
b. permanentem Erdrutsch ist die Verhinderung von Schäden aufgrund der aktuellen und der voraussichtlichen Rutschintensität.

§ 11 Anordnung

1 Schutzmassnahmen gegen Schäden durch gravitative Naturgefahren werden angeordnet, wenn eine Baute oder Anlage erstellt, erweitert, abgeändert oder in der Benützungsart geändert wird und dazu eine Baubewilligung erforderlich ist. Vorbehalten bleibt § 12.
2 Sie müssen wirtschaftlich sein, und ihre Kosten dürfen nicht unverhältnismäs -
3 Sie werden nicht angeordnet, wenn Massnahmen an der Gefahrenquelle oder gegen die Gefahrenausbreitung beschlossen, jedoch noch nicht umgesetzt sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.043

§ 12 Erweiterungs- und Änderungsfälle

1 Schutzmassnahmen werden in den Erweiterungs- und Änderungsfällen ge - mäss § 11 Absatz 1 nur dann angeordnet, wenn die Erweiterung, die Abände - rung oder die Art der Benützungsänderung für den vorbeugenden Schutz vor Schäden durch gravitative Naturgefahren von Bedeutung ist.
2.3 Gemeinsame Bestimmungen

§ 13 Zuständigkeiten zur Anordnung von Schutzmassnahmen

1 Zuständig zur Anordnung von Schutzmassnahmen sind:
a. die Baubewilligungsbehörden im Rahmen der Baubewilligungsverfahren;
b. die Plangenehmigungsbehörde im Rahmen der arbeitsgesetzlichen Plan - genehmigung;
c. die BGV im Fall von § 8 Absatz 2.
2 Die Anordnung erfolgt in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a und b als Auflage der BGV zur Bewilligung und im Fall von Absatz 1 Buchstabe c als Verfügung der BGV.

§ 14 Benachbarte Grundstücke

1 Schutzmassnahmen können auch auf benachbarten Grundstücken umge - setzt werden.
2 Sie sind durch Dienstbarkeiten grundbuchlich zu sichern. Diese dürfen nur mit Zustimmung der anordnenden Behörde gelöscht werden.

§ 15 Instandhaltepflicht

1 Die Adressaten und Adressatinnen von angeordneten Schutzmassnahmen oder deren Rechtsnachfolgende sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ange - ordnete Schutzmassnahmen wirksam sind und dauernd in Stand gehalten wer - den.
2 Die Instandhaltepflicht gemäss Absatz 1 gilt auch bei Schutzmassnahmen, die die BGV mit Beiträgen unterstützt hat.

§ 16 Kontrollen

1 Die BGV ist zuständig für die Kontrollen von angeordneten Schutzmassnah - men sowie von solchen, die sie mit Beiträgen unterstützt hat. Vorbehalten bleibt die Kontrollzuständigkeit der Einwohnergemeinde im Falle des kleinen Baubewilligungsverfahrens der Gemeinden.
2 Die BGV bzw. die Einwohnergemeinde können Kontrollarbeiten ganz oder teilweise Dritten übertragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.043

§ 17 Vollzug

1 Der Vollzug angeordneter, nicht umgesetzter Schutzmassnahmen richtet sich nach der Gesetzgebung über das Verwaltungsverfahren. Die Geschäftsleitung der BGV bzw. der Gemeinderat gelten als sachlich zuständige Direktion. *
2 Die Geschäftsleitung der BGV kann auf den Vollzug angeordneter, nicht um - gesetzter Schutzmassnahmen verzichten und die Baute oder Anlage von de - ren Versicherung ausschliessen. Die Einzelheiten richten sich nach der Gebäu - deversicherungsgesetzgebung. *

§ 18 Beiträge

1 Die BGV kann Beiträge an freiwillige Schutzmassnahmen leisten.
2 Sie kann auch Beiträge an Schutzmassnahmen gegen Schäden durch ande - re als gravitative Naturgefahren leisten.
3 Der Verwaltungsrat der BGV («Verwaltungsrat») regelt die Beiträge. *
3 Schlussbestimmungen

§ 19 Rechtspflege

1 Die Anfechtung von Schutzmassnahmeauflagen zu Bewilligungen richtet sich nach den Rechtspflegebestimmungen der jeweiligen Bewilligungsverfahren.
2 Gegen Schutzmassnahmeverfügungen der BGV kann innert 10 Tagen beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert weite - ren 30 Tagen zu begründen.
3 Gegen Beitragsverfügungen der BGV kann innert 10 Tagen beim Verwal - tungsrat Beschwerde erhoben werden. Gegen seine Beschwerdeentscheide kann innert 10 Tagen beim Kantonsgericht (Abteilung Verfassungs- und Ver - waltungsrecht) Beschwerde erhoben werden. *

§ 20 Strafbestimmung

1 Wer die Sorgfaltspflichten gemäss § 2 vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, wird auf Antrag mit Busse bestraft.
2 Die Geschädigten sowie die BGV sind zur Antragsstellung berechtigt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.043
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.01.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.043
24.03.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 1 geändert GS 2022.106
24.03.2022 01.01.2023 § 17 Abs. 2 geändert GS 2022.106
24.03.2022 01.01.2023 § 18 Abs. 3 geändert GS 2022.106
24.03.2022 01.01.2023 § 19 Abs. 3 geändert GS 2022.106
24.03.2022 01.01.2023 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2022.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.043
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 12.01.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.043

§ 17 Abs. 1 24.03.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.106

§ 17 Abs. 2 24.03.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.106

§ 18 Abs. 3 24.03.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.106

§ 19 Abs. 3 24.03.2022 01.01.2023 geändert GS 2022.106

Anhang 1 24.03.2022 01.01.2023 Inhalt geändert GS 2022.106 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2017.043
gravitative Naturgefahren (Brand - und Naturgefahrenprä - ventionsgesetz, BNPG) SGS -Nr. 761 GS -Nr. 2017.043 Erlassdatum 12. 01. 2017 (LRV 2015- 434) In Kraft seit 01.01.2018 > Übersicht Gesetzessammlung des Kantons BL Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommis sionsbericht an den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS -Nr. In Kraft seit Bemerkungen
24.03.2022 2022.106 01.01.2023 2021/701, Totalrevision Sachversi- cherungsgesetz bzw. Erlass Gebäu- deversicherungsgesetz Basel -Land- schaft
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