Verordnung über die amtliche Vermessung (211.600)
CH - VS

Verordnung über die amtliche Vermessung

Verordnung über die amtliche Vermessung (kVaV) vom 07.03.2018 (Stand 01.04.2018) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 2 des kantonalen Gesetzes über die amtliche Ver - messung vom 16. März 2006; auf Antrag des Departements für Finanzen und Energie, verordnet:
1 Verfahren zur Festlegung von Hoheitsgrenzen

Art. 1 Grundsatz

1 Die Grenzen der Einwohnergemeinde (nachfolgend: Gemeinde) müssen mit Liegenschaftsgrenzen zusammenfallen.

Art. 2 Verfahren

1 Müssen Gemeindegrenzen den Liegenschaftsgrenzen angeglichen wer - den, so werden diese Änderungen in einer Vereinbarung zwischen den Gemeinden festgehalten. Anschliessend sind die notwendigen Unterlagen für den Eintrag im Grundbuch zu erstellen, mit der Zustimmung der Eigen - tümer, falls die Liegenschaftsgrenzen schon anerkannt sind.
2 Kommt unter den Gemeinden keine Einigung zustande, so entscheidet der Staatsrat.
3 Ist die Gemeindegrenze gleichzeitig Kantonsgrenze, so müssen die Ände - rungen durch die zuständige Behörde der betroffenen Kantone genehmigt werden.
4 Sind Landesgrenzen betroffen, sind die diesbezüglich zuständigen Behör - den einzubeziehen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Kosten

1 Die Geometerkosten für die Erstellung der Pläne über die Änderungen der Gemeindegrenzen gehen zu Lasten der betroffenen Gemeinden.
2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden diese Kosten zu gleichen Teilen auf die betroffenen Gemeinden verteilt.

Art. 4 Landesgrenze

1 Die Festlegung der Landesgrenze erfolgt aufgrund der Vorschriften im Bundesrecht oder aufgrund der diesbezüglichen völkerrechtlichen Verträge mit dem Ausland.
2 Die Grenzen der Liegenschaften entlang der Landesgrenze übernehmen deren Verlauf.
3 Die Vermessungsaufsicht erteilt einem im eidgenössischen Register ein - getragenen Ingenieur-Geometer (nachfolgend: Ingenieur-Geometer), ge - stützt auf völkerrechtliche Verträge, den Auftrag zur Änderung von Grund - stücksgrenzen entlang der Landesgrenze.
4 Die Vermessungsaufsicht meldet dem Bundesamt für Landestopografie festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Grenzzeichen entlang der Landesgrenze.
2 Verfahren für die Vermarkung, die Ersterhebung von

Art. 5 Zuständigkeit

1 Der nach dem Ausschreibeverfahren beauftragte Ingenieur-Geometer ist im betroffenen Perimeter für die Vermarkung, Ersterhebung oder Erneue - rung zuständig.
2 Einzig der gemäss Absatz 1 beauftragte Ingenieur-Geometer ist im betrof - fenen Perimeter für die laufende Nachführung zuständig.
3 Es ist auf jedem Auszug, der aus dem Gemeindekataster oder aus dem Grundbuch erstellt wird, die Anmerkung "Amtliche Vermessung in Ausfüh - rung" anzubringen.

Art. 6 Grenzfeststellung

1 Die öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung der Grenzfeststellung hat im Amtsblatt des Kantons und in der betroffenen Gemeinde zu erfolgen. Gleichzeitig muss die Vermessungsaufsicht schriftlich über den Beginn der Arbeiten informiert werden.
2 Mittels eingeschriebenem Brief wird im Informationsschreiben dem Eigen - tümer die Eigentümernummer, ein kurzer Verfahrensbeschrieb, die Weisun - gen für die Grenzfeststellung und eine Liste mit den betroffenen Parzellen mitgeteilt.
3 Die Grenzen werden aufgrund der Angaben und Aussagen der Eigentü - mer und aufgrund der im Grundbuch vorhandenen Mutationsakten, der Lie - genschaftsbeschreibungen des Einwohnergemeindekatasters mit seinen Katasterplänen, der früheren Erwerbstitel und der bestehenden Dienstbar - keitsverträge festgestellt.
4 Im Rahmen der Grenzfeststellung sind unzweckmässige Grenzen mit Zu - stimmung der Eigentümer zu bereinigen. Es können Grenzbegradigungen und unbedeutende Grenzänderungen durchgeführt werden.
5 Zur Reduktion der Grenzpunktzahl sind bei Kurven Kreisbogen statt Seh - nenpolygone anzuwenden.

Art. 7 Gebäudeadressen

1 Für die Erfüllung der Bedingungen einer flächendeckenden Einführung der Ebene Gebäudeadressen sind die Erstellung der Strassenbezeichnung und der eindeutigen Gebäudenummerierung notwendig.
2 Fehlen die Strassennamen und die Gebäudenummerierung, müssen sie, gemäss den Weisungen der kantonalen Vermessungsaufsicht und im Ein - klang mit dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregis - ter und anderer amtlicher Personenregister, durch die Gemeinde erstellt werden.
3 Bestehende, nicht den Weisungen der Vermessungsaufsicht entsprechen - de Gebäudeadressen, müssen nach Anordnung der Vermessungsaufsicht durch die Gemeinde geändert werden.

Art. 8 Finanzierung

1 Der Kanton bevorschusst der Gemeinde die anrechenbaren Kosten von Vermarkung, Ersterhebung und Erneuerung durch die Gewährung von zinslosen Darlehen.
2 Die Gemeinde hat das Darlehen im Zeitraum zwischen dem Beginn der Arbeiten und der Schlussabrechnung nach Massgabe des Arbeitsfort - schritts zurückzuerstatten.
3 Laufende und periodische Nachführung

Art. 9 Ingenieur-Geometer

1 Wer eine Grundstückgrenze ändern will, beauftragt einen im Geometerre - gister eingetragenen Ingenieur-Geometer mit der Durchführung der not - wendigen Arbeiten.

Art. 10 Nachführung

1 Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nach - führungspflicht.
2 Jeder Ingenieur-Geometer, der Arbeiten in der laufenden Nachführung im Kanton Wallis ausführt, ist verpflichtet sich an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons anzuschliessen. Die Vermessungsaufsicht schliesst mit dem Ingenieur-Geometer und seinem Büro einen Vertrag nach verbindlichem Muster ab. Der Vertrag lautet auf den Namen des Ingenieur-Geometers und dessen Büro. Sind im gleichen Büro mehrere Ingenieur-Geometer tä - tig, so haben für die Tätigkeit in der Nachführung der amtlichen Vermes - sung nur die eine Unterschriftsberechtigung, welche den Vertrag unter - zeichnet und die entsprechende Anschlussgebühr bezahlt haben. Der Ver - trag regelt namentlich den Zugriff, die Zugriffskontrolle, den Verwendungs - zweck, den Schutz vor unbefugtem Zugang zu den Daten, die Einschrän - kungen hinsichtlich der Weitergabe an Dritte sowie die Gebühren und wei - teren Modalitäten für den Anschluss an die Nachführungsinfrastruktur.
3 Die vorliegende Verordnung enthält im Anhang einen Richttarif für die lau - fende Nachführung. Für jede Mutation erhebt der Kanton eine Gebühr vom Ingenieur-Geometer, die sich nach diesem Richttarif berechnet. Für die Be - rechnung der kantonalen Gebühr erstellt der Ingenieur-Geometer eine Ab - rechnung gemäss dem Richttarif. Diese Abrechnung muss mit der Mutation in der zentralen Informatikplattform abgelegt werden.

Art. 11 Laufende Nachführung

1 Die Grundeigentümer oder die hierzu im Zusammenhang mit der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zuständigen Personen und Behörden beauftra - gen einen Ingenieur-Geometer mit Änderungen, die den Inhalt der amtli - chen Vermessung betreffen: a) Mutationen von Grundstücken; b) Rekonstruktionen von Grenzzeichen.
2 Mindestens einmal pro Jahr muss die Gemeinde einen Ingenieur-Geome - ter mit der Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung beauf - tragen, die einer Bewilligungspflicht oder öffentlichen Auflagepflicht unter - stellt sind: a) Mutationen von Gebäuden; b) Mutationen von Einzelobjekten; c) Mutationen von Kulturgrenzen, wenn diese nicht bereits Gegenstand einer Expropriation sind. Stellt der beauftragte Ingenieur-Geometer fehlende Elemente fest, die nicht gemeldet, aber der Nachführungspflicht unterliegen, so meldet er dies der Gemeinde. Nach Zustimmung der Gemeinde erhebt er anschliessend diese Elemente.
3 Für die jährliche Nachführung hat die Gemeinde die entsprechenden Kostenvorschüsse zu leisten.
4 Im Rahmen der Gebäudenachführung sind fehlende Grenzzeichen der betroffenen Grundstücke den betroffenen Eigentümern zu melden und die Wiederherstellung geschieht von Amtes wegen. Handelt es sich um eine aufgeschobene Vermarkung, so hat diese durch den Ingenieur-Geometer zu erfolgen, der die Mutation ausgeführt hat.
5 Die zuständige Behörde beauftragt einen Ingenieur-Geometer mit der Nachführung der amtlichen Vermessung bei: a) Waldfeststellungen, Rodungen und Aufforstungen; b) Schutzgebiete (Hoch- und Flachmoore); c) Perimeter mit permanenter Bodenverschiebung; d) Neuerrichtung und Instandstellung von Fixpunkten; e) Änderung von Hoheitsgrenzen.
6 Der Werkeigentümer beauftragt einen Ingenieur-Geometer mit der Nach - führung der amtlichen Vermessung bei der Erstellung und dem Abbruch von Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz unterstehen.

Art. 12 Nachführung während laufenden Arbeiten in der amtlichen Ver -

messung
1 Während der Ausführung einer Ersterhebung, einer ordentlichen oder technischen Erneuerung oder einer provisorischen Numerisierung muss der mit diesen Arbeiten beauftragte Ingenieur-Geometer mit der laufenden Nachführung beauftragt werden.
2 Während der Ausführung einer periodischen Nachführung oder bei beson - deren Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalen Interesse bleibt die freie Wahl eines Ingenieur-Geometers gewährt. Der mit der lau - fenden Nachführung beauftragte Ingenieur-Geometer hat die Nachfüh - rungsarbeiten mit dem Ingenieur-Geometer abzusprechen, welcher mit den Arbeiten der periodischen Nachführung beauftragt ist.

Art. 13 Fixpunkte und Hoheitsgrenzpunkte

1 Der Ingenieur-Geometer hat fehlende Fix- und Hoheitsgrenzpunkte umge - hend der Vermessungsaufsicht zu melden.
2 - tegorie 3 (LFP 3) zu setzen, ist dies vorgängig zwischen Ingenieur-Geome - ter und Vermessungsaufsicht abzusprechen.
3 Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Rekonstruktion von fehlenden Hoheitsgrenzpunkten.

Art. 14 Projektierte Objekte

1 Nach Mitteilung durch die Gemeinde sind die projektierten Objekte sofort nach der rechtskräftig erteilten Baubewilligung durch den mit der Unter - zeichnung des dem Baugesuch beigelegtem Situationsplans beauftragten Ingenieur-Geometers nachzuführen.
2 Die Vermessungsaufsicht kann der Gemeinde betreffend projektierte Ob - jekte Weisungen erteilen.

Art. 15 Expropriationen

1 Umfasst eine Expropriation mehrere Grundstücke, spricht der ausführen - de Ingenieur-Geometer das Vorgehen mit der Vermessungsaufsicht ab.

Art. 16 Überragende Bauten und Anlagen

1 Wird bei einer Mutation festgestellt, dass eine Baute oder Anlage auf ein benachbartes Grundstück überragt, so teilt der ausführende Ingenieur- Geometer dies schriftlich den betroffenen Grundeigentümern mit und macht auf die Bestimmungen von Artikel 674 und 675 ZGB aufmerksam. Er teilt dies auch dem Grundbuchamt mit.
4 Anforderungen und Modalitäten bei Mutationen

Art. 17 Zuständigkeit

1 Für eine Grenzänderung muss ein Mutationsprotokoll durch einen Inge - nieur-Geometer erstellt werden. Mit Ablieferung der Mutationsunterlagen an den Auftraggeber wird gleichzeitig das technische Dossier der Mutation an die Vermessungsaufsicht geliefert.
2 Mit Ausnahme der im Bundesrecht vorgesehenen Fälle wird das Mutati - onsprotokoll erst erstellt, nachdem die Grenzzeichen angebracht wurden.

Art. 18 Mutationsunterlagen

1 Das Mutationsprotokoll enthält folgendes: a) Deckblatt; b) Mutationsplan inkl. Abschnittsflächen; c) Mutationstabelle; d) Liegenschaftsbeschrieb "alter Zustand"; e) Liegenschaftsbeschrieb "neuer Zustand".
2 Das technische Dossier für den Kanton enthält neben dem Mutationspro - tokoll, auch die Feldaufnahmen mit den dazugehörigen Berechnungen.

Art. 19 Büromutation

1 Ein Mutationsprotokoll kann ohne vorgängige Vermarkung und Einmes - sung nur erstellt werden, wenn: a) die Örtlichkeiten nicht zugänglich sind um diese Arbeiten vorzuneh - men und es nicht möglich ist die Hindernisse zu entfernen ohne grossen Schaden zu verursachen, oder
b) umfangreiche Parzellierungen im Zusammenhang mit einem Detailbe - bauungsplan vorgenommen werden dessen Verwirklichung unmittel - bar bevorsteht.
2 Der ausführende Ingenieur-Geometer vermerkt auf dem Mutationsproto - koll, dass die Vermarkung und die Vermessung später vorgenommen wer - den und die Eigentümer davon in Kenntnis gesetzt wurden und sich ver - pflichteten, spätere Erwerber darüber in Kenntnis zu setzen.
3 Sobald die Umstände es erlauben, bringt der ausführende Ingenieur-Geo - meter die Grenzzeichen von Amtes wegen an.

Art. 20 Projektmutation

1 Das Mutationsprotokoll kann anhand eines Bauprojektes erstellt werden, wenn die genaue Lage einer Grenze mit den Grenzen des geplanten Baus übereinstimmen muss.
2 Der ausführende Ingenieur-Geometer vermerkt dies auf dem Mutations - protokoll und beim zuständigen Grundbuchamt wird mit Vorlage des Aktes eine diesbezügliche Anmerkung gemacht. Die Bauabsteckung wird unter der Kontrolle des ausführenden Ingenieur-Geometers vorgenommen.
3 Weicht die im Mutationsprotokoll festgelegte Grenze von der Grenze im Bauvorhaben ab, lädt der ausführende Ingenieur-Geometer die betroffenen Eigentümer zwecks Anpassung der Grenze vor.
4 Kommt eine Einigung zustande, so erstellt der ausführende Ingenieur- Geometer ein Mutationsprotokoll. Andernfalls sind die Parteien auf den Zi - vilweg zu verweisen.
5 Nach der Vermarkung teilt der zuständige Ingenieur-Geometer dem Grundbuchamt mit: a) dass die Anmerkung gelöscht werden kann; b) dass eine Korrekturmutation erfolgen wird und die Anmerkung erst nach deren Vollzug zu löschen ist.
5 Koordination der Verfahren bei landwirtschaftlichen Bodenverbesserungen und Baulandumlegungen mit der amtlichen Vermessung

Art. 21 Kombiniertes Verfahren

1 Bei landwirtschaftlichen Bodenverbesserungen, in denen das Eigentum verändert wird, sowie in Baulandumlegungen ist das kombinierte Verfahren mit der amtlichen Vermessung anzuwenden.
2 Als kombiniertes Verfahren gilt, wenn die Arbeiten der Landumlegung oder der Güterzusammenlegung mit der amtlichen Vermessung in einem Werk - vertrag geregelt sind und vom gleichen Ingenieur-Geometer ausgeführt werden.
3 Beim kombinierten Verfahren sind die betroffenen Dienststellen entspre - chend ihren Aufgaben verantwortlich für die Durchführung und die Kontrol - le.
4 Nach dem Beginn der oben genannten Arbeiten darf im betroffenen Peri - meter nur mehr der beauftragte Ingenieur-Geometer Arbeiten ausführen.
5 Die Vermessungsaufsicht bestimmt den Perimeter und den Umfang der Dokumenten- und Datenübergabe an sie.
6 Die Übergabe der Akten und Daten an die kantonale Vermessungsaufsicht erfolgt nach dem Eintrag im Grundbuch.

Art. 22 Alt-Bestand

1 Für den Alt-Bestand müssen bei einer bestehenden amtlichen Vermes - sung die Daten aus dieser übernommen werden.
2 Falls die amtliche Vermessung nicht besteht, so sind die Daten entspre - chend den Weisungen der Vermessungsaufsicht zu bestimmen.

Art. 23 Neu-Bestand

1 Beim Übertrag des Neu-Bestandes auf das Feld muss bereits die Abste - ckung der Punkte mit einer Aufnahme kontrolliert werden. Diese Aufnahme ist entsprechend zu dokumentieren.
2 Mit dieser Absteckung wird klar, welche Punkte am vorgesehenen Standort angebracht werden können und welche verschoben werden müs - sen. Anschliessend werden die Grenzzeichen angebracht. Diese sind durch eine entsprechende Vermessung zu kontrollieren.
3 Beim Anbringen der Grenzzeichen gelten die Anforderungen der jeweili - gen Toleranzstufe, die eingehalten werden müssen, damit die theoretisch berechneten Koordinatenwerte übernommen werden dürfen. In einem sol - chen Fall gilt die Kontrolle der Grenzzeichen gleichzeitig als zweite Aufnah - me. Falls ein Punkt nicht am vorgesehenen Standort angebracht werden konnte, muss er kontrolliert aufgenommen werden.

Art. 24 Eintrag ins Grundbuch

1 Die amtliche Vermessung muss vor dem Eintrag des Neu-Bestandes ins Grundbuch abgeschlossen sein.
2 Für den Eintrag ins Grundbuch müssen folgende Unterlagen vorhanden sein: a) Katasterauszug (für Katastergemeinden) mit Angabe der Herkunft (durch den Registerhalter) und das Lastenverzeichnis (durch das Grundbuchamt); b) Situationsplan mit Alt-Bestand und rechtsgültigem Perimeter; c) Situationsplan mit Alt-Bestand, Dienstbarkeiten und rechtsgültigem Perimeter; d) Situationsplan mit Neu-Bestand und rechtsgültigem Perimeter; e) Situationsplan mit Neu-Bestand, mit unveränderten, veränderten und/oder neuen Dienstbarkeiten und rechtsgültigem Perimeter; f) Dienstbarkeiten:
1. Beschrieb der Dienstbarkeiten, Angabe der belasteten und be - günstigten Grundstücke,
2. Angabe der zu löschenden oder zu ändernden Dienstbarkeiten; g) Gegenüberstellung der Parzellen Alt-Bestand - Neu-Bestand mit An - gabe von Plannummer, Parzellennummer, Parzellenfläche und Eigen - tümernummer; h) Liegenschaftsbeschrieb Alt-Bestand; i) Liegenschaftsbeschrieb Neu-Bestand, mit Angabe der Eigentümer; j) Güterzettel pro Eigentümer.
6 Zusammenarbeit zwischen der amtlichen Vermessung, dem Grundbuch und den Steuerbehörden

Art. 25 Zusammenarbeit

1 Die Ingenieur-Geometer, das zuständige Grundbuchamt und die Steuer - behörden unterstützen sich bei Arbeiten, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Vermessung stehen, gegenseitig. Sie erteilen einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unentgeltlich.
2 Die Vermessungsaufsicht sorgt, gegebenenfalls unter Beizug der Steuer - behörden, dafür, dass die Informationsebene "Liegenschaften" mit dem Grundbuch übereinstimmt.
3 Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit zwischen den Ingenieur-Geo - metern und den Grundbuchämtern nach den Weisungen der zuständigen kantonalen Stelle.
4 Über Streitigkeiten zwischen den Ingenieur-Geometern und den Grund - buchämtern und der Vermessungsaufsicht entscheidet der Staatsrat end - gültig.
5 Für den Eintrag einer Mutation muss die Urkundsperson (Notar oder Re - gisterhalter) die notwendigen Informationen betreffend der Schatzungen bei der zuständigen Steuerbehörde einfordern.
7 Verfahren für die Festlegung der Perimeter der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen

Art. 26 Grundsatz der Gebietsausscheidung

1 Dauernde Bodenverschiebungen sind permanente grossflächige (mehrere Grundstücke und mehrere Hektaren umfassende), hangabwärts gerichtete gleitende Bewegungen. Sie verlaufen langsam und über grössere Zeiträu - me.
2 Als massgebliche Kriterien bei der Bezeichnung von Gebieten mit dauern - den Bodenverschiebungen sind die Bodenbedeckung, die Bodennutzung aber auch der Wert der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen.
3 Sofern wirtschaftlich unbedeutendes Gebiet von dauernden Bodenver - schiebungen betroffen ist, kann bei Berücksichtigung dieser Kriterien auf die Bezeichnung als Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen und auf das Anlegen eines Perimeterplanes verzichtet werden.
4 In der Toleranzstufe 5 kann aus Kostengründen auf eine Ausscheidung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen verzichtet werden.

Art. 27 Kriterien für die Gebietsausscheidung

1 Folgende Kriterien müssen für die Ausscheidung von Gebieten mit dau - ernden Bodenverschiebungen erfüllt sein: a) die Bodenverschiebungen überschreiten folgende Richtwerte: Tole - ranz der Ebene Liegenschaften für exakt definierte Punkte, gemäss

Artikel 31 TVAV NT2 Toleranz =3*3.5 cm =10.5 cm / 10 Jahre = ca. 1 cm / Jahr

NT3 Toleranz =3*7 cm =21.0 cm / 10 Jahre = ca. 2 cm / Jahr NT4 Toleranz =3*15 cm =45.0 cm / 10 Jahre = ca. 5 cm / Jahr NT5 In der Regel keine Ausscheidung b) die Zeitspanne zwischen 0-Messung und Zweitvermessung soll in der Regel 20 Jahre betragen. Wiederholungsmessungen sollen bei Be - darf nach 10 Jahren durchgeführt werden; c) die Bodenverschiebung ist noch wirksam und nicht vollständig zum Stillstand gekommen; d) die Bodenverschiebungsvektoren verlaufen etwa in der Falllinie (Plau - sibilität); e) falls die Höhe der Fix- und Kontrollpunkte bestimmt worden ist, muss diese bei der Beurteilung der Plausibilität der Bodenverschiebungen mit verwendet werden; f) sind nur Teile einer Parzelle betroffen, muss in der Regel die ganze Parzelle dem Perimeter "Gebiet mit dauernder Bodenverschiebung" zugeordnet werden. Die Anmerkung im Grundbuch erfolgt ebenfalls für ganze Parzellen; g) das Gebiet, welches durch die Bodenverschiebung verkleinert wird, ist in den Perimeter einzubeziehen.

Art. 28 Meldepflicht und Auflage

1 Die Einwohnergemeinden, Grundeigentümer und Ingenieur-Geometer sind verpflichtet, bekannte Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung im Sinne von Artikel 660a ZGB, vor Inangriffnahme der Vermessungsarbeiten der kantonalen Vermessungsaufsicht zu melden.
2 Ist der Perimeter festgestellt, wird er während 30 Tagen öffentlich aufge - legt; die betroffenen Grundeigentümer werden durch öffentliche Bekannt - machung und zudem schriftlich in Kenntnis gesetzt.
3 Während der Auflagefrist können sie beim Staatsrat Einsprache erheben.

Art. 29 Angaben zum Perimeter

1 Der Perimeterplan "Gebiet mit dauernder Bodenverschiebung" enthält fol - gende Informationen: a) Parzellengrenzen und Parzellennummern; b) Bodenbedeckung; c) Parzellenscharfe Abgrenzung des Gebiets mit dauernder Bodenver - schiebung; d) Nordrichtung, Massstab; e) Titel mit Name der Einwohnergemeinde und des Gebiets mit dauern - der Bodenverschiebung, Datum, Unterschrift des Ingenieur-Geome - ters; f) Nomenklatur; g) eventuell Höhenkurven; h) Zonenzuteilung.
2 Folgende Dokumente sind dem Perimeterplan beizulegen: a) Liste der Parzellenflächen alt-neu, falls vorhanden; b) Eigentümerverzeichnis (Liste mit Zuordnung Parzelle - Eigentümer); c) Technischer Bericht (Anlass der Ausscheidung, Vorgehen, evtl. Mitwir - kung von Experten); d) Geologisches Gutachten (bei dessen fehlen, stützt man sich auf die Gefahrenkarte); e) Akten Genehmigungsverfahren; f) Datenträger mit dem alten Zustand und der Zweitvermessung aufbe - wahren, falls vorhanden.

Art. 30 Genehmigung des Perimeterplans

1 Nach Abschluss der Einsprache- und Rekursverfahren genehmigt der Staatsrat den Perimeterplan.
2 Dieser Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht und eine Anmerkung im Grundbuch wird für die betroffenen Grundstücke vorgenommen.

Art. 31 Verfahrenskosten

1 Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.

Art. 32 Bei Stillstand der Bodenverschiebungen

1 Kommt ein Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen zum Stillstand und wird dieser Zustand durch Wiederholungsmessungen bestätigt, so kann der Staatsrat die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlas - sen.
8 Datenabgabe und Gebühren

Art. 33 Daten und Auszüge aus der amtlichen Vermessung

1 Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung können in elektronischer Form gebührenfrei über den Kanton bezogen werden.

Art. 34 Beglaubigte Auszüge

1 Die Gebühr für die Beglaubigung eines analogen Auszugs richtet sich nach Artikel 73a TVAV.
2 Der Geometer stellt für seine Aufwendungen nach Artikel 38 VAV Rech - nung.

Art. 35 Anschlussgebühren Nachführungsinfrastruktur Kanton

1 Der Ingenieur-Geometer, welcher sich an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons anschliesst, ist zur Entrichtung der jährlichen Pauschalgebühr sowie der Gebühren pro Mutation verpflichtet.
2 Ein Ingenieur-Geometer kann über ein oder mehrere Anschlüsse an die Nachführungsinfrastruktur verfügen.
3 Für die Nutzung einer Floatinglizenz beträgt die jährliche Pauschalgebühr für den ersten Anschluss 5'000 Franken. Jeder weitere Anschluss kostet
4'000 Franken.
4 Für fixe Lizenzen muss ein Vertrag von minimal 3 jähriger Dauer abge - schlossen werden. Die jährliche Gebühr für die ersten drei Jahre beträgt
20'000 Franken, jede jährliche Verlängerung kostet 10'000 Franken.
5 Die prozentuale Abgabe an den Kanton für alle Mutationen, die auf der In - formatikplattform des Kantons ausgeführt wurden, beträgt 3 Prozent der Abrechnung, die der Ingenieur-Geometer auf Grund des Richttarifs erstellt und auf der zentralen Informatikplattform abgelegt hat.
9 Schlussbestimmungen

Art. 36 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Der Gebührentarif gemäss Artikel 11 der kantonalen Verordnung über die Geoinformation ist für die amtliche Vermessung nicht mehr anwendbar.
2 Die Verordnung über die amtliche Vermessung vom 29. Juni 2006 wird aufgehoben.

Art. 37 Liberalisierung der amtlichen Vermessung

1 Die Liberalisierung der amtlichen Vermessung tritt am 1 April 2018 in Kraft.
2 Die zentrale Datenbank ist in Betrieb. Die laufenden Nachführungsverträ - ge gemäss Art. T1-1 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die amtliche Vermes - sung werden per 31. März 2018 beendet.
3 Alle im Standard AV93 anerkannten Lose sind spätestens bei Inkrafttreten der Verordnung der Vermessungsaufsicht zu liefern, damit diese Lose in die zentrale Datenverwaltung integriert werden können.
4 Für alle noch nicht im Standard AV93 anerkannten Lose, deren Abliefe - rungstermin bereits abgelaufen ist, regelt die Vermessungsaufsicht den Ab - gabetermin, grundsätzlich sind dafür 4 Monate nach Inkrafttreten der Ver - ordnung vorgesehen. Dieser Absatz gilt nicht für Lose, die die Gebäude - adressen betreffen.
5 Nach Inkrafttreten der Verordnung sind alle neuen Mutationen, in Gebie - ten mit einer anerkannten amtlichen Vermessung im Standard AV93, nur gültig, wenn diese Mutationen auf der zentralen Informatikplattform erstellt wurden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
07.03.2018 01.04.2018 Erlass Erstfassung BO/Abl. 11/2018
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 07.03.2018 01.04.2018 Erstfassung BO/Abl. 11/2018
Anhang 1 zu Artikel 10 : Richttarif (Stand 01.04.2018 ) Ausführungsdatum: Feldarbeit Büroarbeit Faktoren: Faktor 1.00 MWSt Bemerkungen: Preisb. Ansatz Preisb. Ansatz Elem. 2017 Elem. 2017
1 AUFTRAG 4 BÜROARBEITEN
.1 Grenzmutation AUFTR 525.00 4.1 Lagefixpunkte
.11 Grenzmutation (ohne Feldarbeit) AUFTR 450.00 .11 Berechnung Abriss FP 20.00
.12 Parzellenzusammenlegung 1/2 des Auftrages AUFTR 260.00 .12 Höhenberechnung FP 20.00
.121 für jede betroffene Parzelle PARZ 10.00 .13 Nachführung Dateien/Pläne: best. LFP FP 25.00
.2 Gebäudemutation AUFTR 210.00 .131 Nachführung der Dateien best. LFP FP 20.00
.21 Gebäudemutation (gemäss Erläuterungen) AUFTR 105.00 .14 Nachführung Versicherungskroki FP 10.00
.22 jede weitere Parzellen für Gebäude- und Kuturgrenzm. PARZ 20.00 .15 Bestimmen neuer LFP3 m. Höhen FP 80.00
.3 Situationsmutation AUFTR 260.00 .16 Bestimmen neuer LFP3 o. Höhen FP 80.00
.31 Situationsmutation (gemäss Erläuterungen) AUFTR 130.00 .17 Bestimmen neuer Lagepkte. ohne Vers. FP 60.00
.32 für jede weitere Parzelle PARZ 25.00 .18 Erstellen Versicherungskroki FP 85.00
.4 Rekonstruktion AUFTR 250.00 .19 Löschen/NF der Pläne: gel. LFP FP 30.00
.41 Rekonstruktion( gemäss Erläuterungen) AUFTR 125.00 .191 Löschen LFP,Dateien FP 20.00
.5 Speziell AUFTR 4.2 Grenzpunkte
2 FELDARBEITEN .21 Berechnung Abst.-elemente für Rek. GP 5.00
2.1 Lagefixpunkte .22 Nachführung Dateien/Pläne: Rek. GP 30.00
.11 Aufsuchen/Signalisieren FP 25.00 .221 Nachführung Dateien best. GP GP 20.00
.12 Aufsuchen mit Hilfsmittel/Signal. FP 50.00 .23 Kontrollierte Berechnung GP 15.00
.13 Rekonstruktion mit Instrument FP 95.00 .24 Einrechnung GP 20.00
.14 Rekonstruktion ab Rückversicherung FP 75.00 .25 Berechnung aufgrund Bedingung GP 10.00
.15 Kontr. mit einfachen Mitteln od. Instr. FP 40.00 .26 Berechnung nach Projekt GP 15.00
.16 Kontrolle bei period. Begehung .27 Einpassung Digitalisierung PLAN 30.00 - Punkt ohne od. mit zentr. Rückvers. FP 45.00 .28 Koord.bestimmung durch Abgriff GP 5.00 - Punkt mit exz. Rückvers. FP 75.00 .29 Berechnung Absteckungselemente GP 5.00 - Tachymetr. Aufnahme Vers.protokoll FP 75.00 .210 Kontrolle nach erfolgter Abst. GP 15.00
.17 Stationierung (Kontr./Sit.-Aufnahme) FP 70.00 .211 Berechnung Kreisradien HGP 5.00
.18 Höhenbestimmung nivellitisch FP 110.00 .212 Berechnung Hilfspunkte HGP 10.00
.19 Höhenbestimmung tachymetrisch FP 25.00 .213 Nachführung der Pläne:neue GP GP 45.00
.110 Rekog. und Messung Neupunkt FP 170.00 .2131 Nachführung Handriss und Planbeilage GP 30.00
.111 Messung auf Anschlusspunkt FP 95.00 .214 Löschen von GP- Koordinaten GP 5.00
.112 Messung der Rückversicherung FP 70.00 .215 Nachf. der Pläne:gelöschte GP GP 30.00
2.2 Grenzpunkte .2151 Nachführung, Handriss und Planbeilage GP 15.00
.21 Aufsuchen GP 15.00 .217 Nachführung Planeinteilung GP 15.00
.22 Aufsuchen mit Hilfsmitteln GP 30.00 .218 Nachführung Nomenklatur GP 15.00
.23 Rekonstruktion GP GP 45.00 4.3 Situation (inkl.Gebäude)
.24 Kontrolle GP GP 20.00 .31 Berechnung Sit.punkt PT 10.00
.25 Direktes Festlegen der GP GP 25.00 .32 Berechnung kontr. Sit.punkt PT 15.00
.26 Abstecken mit Bedingungen GP 60.00 .33 Berechnung aus geom. Bed. PT 10.00
.27 Abstecken nach Abst.elemente GP 45.00 .34 Einpassung Digitalisierung PLAN 25.00
.28 Festlegen innerhalb Gebäuden HGP 100.00 .35 Koord.bestimmung durchAbgriff PT 1.00
.29 Aufnahme von GP oder HGP G/HGP 25.00 .36 Nachf. der Pläne: neue Situation PT 5.00
2.3 Situation .361 Nachführung, Handriss PT 5.00
.31 Aufnahme/Einmessung Sit.punkt PT 10.00 .37 Löschen von Sit.punkt-Koordinaten PT 5.00
.32 Doppelaufnahme Sit.punkt PT 15.00 .38 Nachf. der Pläne: gelöschte Situation PT 10.00
3 VERSICHERUNGSARBEITEN .381 Nachführung, Handriss PT 5.00
3.1 Grundtypen .39 Gebäudeadresse GEB 20.00
.11 Setzen eines neuen Steines ANZ 100.00 4.4 Flächen
.12 Aufr. und Verkeileneines Steines ANZ 50.00 .41 Flächenber. inkl. NF Dateien/Mut.tab. PARZ 85.00
.13 Höhersetzen eines Steines ANZ 125.00 .42 Berechnung von Teilflächen TFL 20.00
.14 Tiefersetzen eines Steines ANZ 125.00 .43 Kulturflächenber./NF Dateien KFL 50.00
.15 Einmeisseln/Bohren eines Loches ANZ 15.00 4.5 Kant. Mehranforderungen
.16 Setzen eines Bo mit Dübel ANZ 20.00 .51 Plankopie Grundbuchamt Kopie 20.00
.17 Einlassen eines Messingbolzens ANZ 40.00 4.6 Dislokationsentschädigung km
.18 Kreuz spitzen (klein) ANZ 40.00 Fussmarsch 100m = 1 km 5.00
.19 Kunststoffmarkstein setzen(Einschlagen) ANZ 25.00 Pauschalbetrag pro Mutation
.20 Loch spitzen (LFP) ANZ 5.00 Effektiv gefahrene Kilometer
3.2 Zusatztypen Verzichtete km gemäss Offerte
.21 Einbetonieren eines Steines ANZ 75.00 Verrechnete km 5.00
.22 Abdecken Punkt mit Schacht ANZ 60.00 5 ZUSAMMENSTELLUNG
.23 Aufbr. u. Wiederherstellen Belag ANZ 130.00 Total Büroarbeiten + Dislokationsentschädigung
.24 Abbauen Lagerstein od. Fels ANZ 75.00 Auftrag
.25 Entfernen Kunststoffmarkstein ANZ 30.00 Total Feld- und Versicherungsarbeiten
.26 Entfernen Granitstein ANZ 30.00 Total ARBEITEN nach KOSTENTARIF
.27 Entfernen Bolzen ANZ 20.00 x Anwendungsfaktor
.28 Entfernen Kreuz ANZ 25.00 Total Arbeiten nach Zeittarif gemäss Beiblatt Total Feld- und Versicherungsarbeiten Zwischentotal x Zuschlagsfakt. Zi =
3.3 Material
.31 LFP3-Stein rund D=14 cm ANZ
.32 Gussschacht ANZ Zwischentotal ohne Materialaufwand und Diverses
.33 Bolzen D=4 cm ANZ
.34 Markstein 12/12 cm ANZ
.35 Markstein 14/14 cm ANZ 6 MATERIEL
.36 Kunststoffmarkstein Attenberger/Schenkel ANZ Total Material
.37 Kunststoffmarkstein Jollien ANZ Zwischentotal
.38 Pflöcke ANZ Mehrwertsteuer
.39 Rohr ANZ Diverses ohne MWSt (z.B. Bahnbillet) T otal Material GESAMT T OT AL AUFT RAGGEBER Anzahl
1.00 Hier ein Kommentartext eingeben Position Position Betrag Betrag Anzahl Mutations Nr. Art der Mutation Gemeinde: Auftraggeber:
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