Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über den betrieblichen Unte... (732.321)
    CH - SG

    Vereinbarung zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über den betrieblichen Unterhalt der Strecke Matzingen-Wil der Nationalstrasse N 1

    zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau zwischen den Kantonen St.Gallen und Thurgau über den betrieblichen Unterhalt der Strecke Matzingen-Wil der über den betrieblichen Unterhalt der Strecke Matzingen-Wil der Nationalstrasse N 1 Nationalstrasse N 1 vom 16. September 1969
    1 Der Regierungsrat des Kantons St.Gallen und der Regierungsrat des Kantons Thurgau, gestützt auf Art. 49 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960
    2 und Art. 50 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung dazu vom 24. März 1964
    3 , vereinbaren: I. Gegenstand Zuweisung Zuweisung

    Art. 1. Art. 1.

    1 Der betriebliche Unterhalt auf der im Kanton Thurgau liegenden Teilstrecke der Nationalstrasse N 1, zwischen Anschluss Matzingen und Kantonsgrenze bei Wil, wird durch den Kanton St.Gallen besorgt.
    2 In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton St.Gallen als Stammkanton, der Kanton Thurgau als Gebietskanton bezeichnet. Werkhof Werkhof

    Art. 2. Art. 2.

    1 Der Stammkanton überträgt den betrieblichen Unterhalt der zugewiesenen Strecke dem Werkhof Oberbüren des Stammkantons. Aufgaben Aufgaben a) Grundsatz a) Grundsatz

    Art. 3. Art. 3.

    1 Auf der im Gebietskanton gelegenen Strecke haben die Organe des Werkhofes Oberbüren dieselben Befugnisse und Aufgaben, wie sie die Organe eines Werkhofes des Gebietskantons hätten. b) örtliche Zuständigkeit b) örtliche Zuständigkeit

    Art. 4. Art. 4.

    1 Die örtliche Zuständigkeit des Werkhofes des Stammkantons umfasst im Gebietskanton die Bestandteile der Nationalstrasse gemäss Art. 6 des Nationalstrassengesetzes
    4 und Art. 3 der Vollziehungsverordnung
    5 sowie der Nebenanlagen gemäss Art. 7 des Nationalstrassengesetzes
    6 und Art. 3 der Vollziehungsverordnung
    7
    .
    2 Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschlussbauwerken wird in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt. Sie bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. e) Umfang e) Umfang

    Art. 5. Art. 5.

    1 Der Unterhaltsdienst umfasst insbesondere folgende Arbeiten: a) Winterdienst: Schneeräumung, Bekämpfung der Winterglätte. b) Sommerdienst: Reinigung, Unterhalt und Pflege der Grünanlagen und Bepflanzungen, Reinigung der Fahrbahnen, Rastplätze und Entwässerungsanlagen, kleinere Reparaturen an Fahrbahnen, Böschungen, Leitungen usw. c) Technischer Dienst: Signalisation, Bodenmarkierungen, Leiteinrichtungen und Einzäunungen, Betriebsüberwachung und Wartung aller technischen Anlagen (Beleuchtung, Notrufsäulen usw.). Teilweise werden Überwachung und Wartung besonderer Anlagen durch Spezialfirmen besorgt. d) Nebendienste: Reinigung der WC-Anlagen und der Telefonkabinen auf
    werden können. d) Meldepflicht d) Meldepflicht

    Art. 6. Art. 6.

    1 Der Werkhof Oberbüren meldet dem Tiefbauamt des Kantons Thurgau die festgestellten Mängel oder Schäden. Dasselbe gilt für Reparaturen oder Erneuerungen, die infolge ihres Umfanges über den ordentlichen Unterhalt hinausgehen.
    2 Ferner besteht eine Meldepflicht für bauliche Massnahmen im Bereich der Nationalstrasse, die bei der Ausübung des Unterhaltsdienstes festgestellt werden. Zusammenarbeit mit der Autobahnpolizei Zusammenarbeit mit der Autobahnpolizei

    Art. 7. Art. 7.

    1 Der Werkhof Oberbüren unterstützt die von der Autobahnpolizei auf der Strecke des Gebietskantons im Interesse der Verkehrssicherheit angeordneten Massnahmen. II. Stellung des Werkhofpersonals von Oberbüren Anstellung, anwendbares Recht Anstellung, anwendbares Recht

    Art. 8. Art. 8.

    1 Das Personal des Werkhofes Oberbüren wird vom Stammkanton angestellt.
    2 Das Personal untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Dementsprechend finden auch das Dienst- und Besoldungsrecht
    8 sowie das Disziplinarrecht
    9 des Stammkantons Anwendung. Amts- und Beamtenhaftung Amts- und Beamtenhaftung

    Art. 9. Art. 9.

    1 Für den Schaden, den ein Angehöriger des Unterhaltsdienstes bei seinen Verrichtungen im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.
    2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, sofern ein Beamter des Stammkantons die schädigende Handlung absichtlich oder grobfahrlässig begangen hat. Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht.
    10 III. Werkhaftung Werkhaftung Werkhaftung

    Art. 10. Art. 10.

    1 Der Gebietskanton haftet nach Massgabe des Schweizerischen Obligationenrechtes
    11 für den Schaden, den Dritte aus einem Unterhaltsmangel der Autobahn auf seinem Gebiet erleiden.
    2 Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Stammkanton offen, wenn der Schaden absichtlich oder grobfahrlässig herbeigeführt worden ist. IV. Kostenregelung Kostendeckung Kostendeckung

    Art. 11. Art. 11.

    1 Der Gebietskanton hat dem Stammkanton die Auslagen nach Aufwand zu entschädigen.
    2 Die Baudepartemente des Stamm- und Gebietskantons sind ermächtigt, die Kosten anders als nach Aufwand zu verteilen. Abrechnungswesen Abrechnungswesen

    Art. 12. Art. 12.

    1 Der Stammkanton führt über den gesamten Unterhaltsdienst des Werkhofes Oberbüren eine Betriebsrechnung, die jeweils auf das Ende des Kalenderjahres abgeschlossen wird.
    V. Schlussbestimmungen Anwendung Anwendung

    Art. 13. Art. 13.

    1 Die Anwendung dieser Vereinbarung obliegt dem Baudepartement des Kantons St.Gallen und dem Strassen- und Baudepartement des Kantons Thurgau. Schiedsgericht Schiedsgericht

    Art. 14. Art. 14.

    1 Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
    2 Zur Bildung des Schiedsgerichtes bezeichnen beide Kantonsregierungen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sich die Vertreter nicht einigen, so bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

    Art. 15. Art. 15.

    1 Diese Vereinbarung gelangt mit der Verkehrsübergabe der Teilstrecke im Kanton Thurgau zur Anwendung. Dauer, Kündigung Dauer, Kündigung

    Art. 16. Art. 16.

    1 Die Vereinbarung wird für die Zeit bis zum 31. Dezember 1975 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um ein Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien spätestens ein Jahr vor Ablauf, erstmals auf den
    31. Dezember 1975, schriftlich gekündigt wird. Mitteilung an den Bundesrat Mitteilung an den Bundesrat

    Art. 17. Art. 17.

    1 Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bundesverfassung
    12 dem Bundesrat mitgeteilt.
    1 nGS
    6,
    401. In Vollzug auf der Teilstrecke der N 1 von der Kantonsgrenze bis Wängi seit 18. September 1969. Der Vollzug auf der Teilstrecke Wängi- Matzingen erfolgt mit Inbetriebnahme dieser Strecke.
    2 SR 725.11.
    3 Aufgehoben, nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember
    1995, SR 725.111.
    4 BG über die Nationalstrassen vom 8. März 1960, SR 725.11.
    5 Aufgehoben, nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember
    1995, SR 725.111.
    6 BG über die Nationalstrassen vom 8. März 1960, SR 725.11.
    7 Aufgehoben, nunmehr eidgV über die Nationalstrassen vom 18. Dezember
    1995, SR 725.111.
    8 sGS 143.2.
    9 Disziplinargesetz, sGS 161.3.
    10 Art. 58 ff. des BG über den Strassenverkehr, SR 741.01; eidgV über Haftpflicht und Versicherungen im Strassenverkehr vom 19. Dezember 1958, SR 741.31.
    11 Vgl. namentlich Art. 58 des BG betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911, SR 220.
    12 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai
    1874, SR 101.
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