Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über den Lärmschutz
                            zum Grossratsbeschluss über den Lärmschutz  zum Grossratsbeschluss über den Lärmschutz  vom 17. Mai 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen  erlassen  in Anwendung von Art. 3 des Grossratsbeschlusses über den Lärmschutz vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. November 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  als Beschluss:  Übertragung von Aufgaben  Übertragung von Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1. Art. 1.
                            1   Der politischen Gemeinde St.Gallen werden folgende Aufgaben übertragen:  a)   Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des  Staates, soweit keine besonderen Vorschriften gelten;  b)   Verfügungen bezüglich Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine  kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für  die Anlage zuständig ist.  Änderung bisherigen Rechts  Änderung bisherigen Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2. Art. 2.
                            Der Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stellen  des Staates für den Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. November 1990
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 lit. c. Art. 2 lit. c.
                            1   Die Tiefbau- und Strassenverwaltung ist zuständige Stelle des  Staates für:  c)Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei  Verkehrsanlagen des Staates mit Ausnahme der Gewährung  von Erleichterungen und soweit keine besonderen  Vorschriften gelten;  Vollzugsbeginn  Vollzugsbeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3. Art. 3.
                            1   Dieser Beschluss wird ab 1. Juli 1994 angewendet.  Der Landammann:  Alex Oberholzer  Im Namen des Regierungsrates,  Der Staatsschreiber:  Dr. Dieter J. Niedermann
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   In Vollzug ab 1. Juli 1994.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   sGS 672.43.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   sGS 672.431.