Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über den Lärmschutz (672.432)
CH - SG

Regierungsratsbeschluss zum Grossratsbeschluss über den Lärmschutz

zum Grossratsbeschluss über den Lärmschutz zum Grossratsbeschluss über den Lärmschutz vom 17. Mai 1994
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Anwendung von Art. 3 des Grossratsbeschlusses über den Lärmschutz vom
8. November 1990
2 als Beschluss: Übertragung von Aufgaben Übertragung von Aufgaben

Art. 1. Art. 1.

1 Der politischen Gemeinde St.Gallen werden folgende Aufgaben übertragen: a) Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Staates, soweit keine besonderen Vorschriften gelten; b) Verfügungen bezüglich Lärm aus Industrie und Gewerbe, wenn eine kantonale Stelle nach der Gesetzgebung über den Arbeitnehmerschutz für die Anlage zuständig ist. Änderung bisherigen Rechts Änderung bisherigen Rechts

Art. 2. Art. 2.

Der Regierungsratsbeschluss über die Bezeichnung der zuständigen Stellen des Staates für den Vollzug der eidgenössischen Lärmschutz-Verordnung vom
13. November 1990
3 wird wie folgt geändert:

Art. 2 lit. c. Art. 2 lit. c.

1 Die Tiefbau- und Strassenverwaltung ist zuständige Stelle des Staates für: c)Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei Verkehrsanlagen des Staates mit Ausnahme der Gewährung von Erleichterungen und soweit keine besonderen Vorschriften gelten; Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 3. Art. 3.

1 Dieser Beschluss wird ab 1. Juli 1994 angewendet. Der Landammann: Alex Oberholzer Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 In Vollzug ab 1. Juli 1994.
2 sGS 672.43.
3 sGS 672.431.
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