Gesetz über die Kräftigung und Vereinigung von Schulverbänden (213.31)
CH - SG

Gesetz über die Kräftigung und Vereinigung von Schulverbänden

Gesetz über die Kräftigung und Vereinigung von Schulverbänden * vom 1. April 1970 (Stand 13. Januar 1983) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 17. März 1969 1 und vom Bericht der vorberatenden Kommission vom 13. Oktober 1969 2 Kenntnis genommen und erlässt in Ausführung von Art. 5 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890 3 als Gesetz:
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Art. 1 Pädagogisch oder ökonomisch ungeeignete Schulgemeinden

1 Schulgemeinden, die sich pädagogisch oder ökonomisch nicht mehr als Schulträ - ger eignen, sind durch Vereinigung mit einer bestehenden oder durch Gründung einer neuen Schulgemeinde aufzulösen.
2 Der Grosse Rat bezeichnet diese Schulgemeinden auf Antrag des Regierungsrates spätestens im Jahre 1973.
3 Die Auflösung kann durch die Schulgemeinden oder durch die politische Gemeinde beschlossen werden. Wird sie nicht spätestens Ende 1975 auf Grund ei - nes Gemeindebeschlusses vollzogen, so führt sie der Regierungsrat durch.
4 Ergeben sich Anstände, mit welcher Gemeinde die Vereinigung oder Neugrün - dung erfolgen soll, oder ist die vorgesehene Vereinigung oder Neugründung un - zweckmässig, so entscheidet der Regierungsrat endgültig.
1 ABl 1969, 348.
2 ABl 1969, 1403.
3 sGS 111.1 .
4 nGS 7, 50. Vom Grossen Rat erlassen am 18. Februar 1970, nach unbenützter Referendums - frist rechtsgültig geworden am 1. April 1970, in Vollzug ab 1. April 1970.

Art. 2 Konfessionelle Schulgemeinden

1 Die konfessionell organisierten Schulgemeinden, die nicht unter Art. 1 fallen, ha - ben bis Ende 1977 eine Urnenabstimmung 5 über die Vereinigung zu bürgerlichen Schulgemeinden durchzuführen. Vorbehalten bleibt das Recht der politischen Gemeinden gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. a der Kantonsverfassung 6 , die Vereinigung zu beschliessen.
2 Soweit die konfessionell organisierten Schulgemeinden bis Ende 1981 nicht auf - gelöst sind, beschliesst der Grosse Rat für jeden einzelnen Fall, ob sie aufgelöst werden oder nicht. Er entscheidet im Sinne der Verbesserung der Schule und be - rücksichtigt auch die Abstimmungsergebnisse in den Schulgemeinden.

Art. 3 Vollzugsvorschriften

1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die erforderlichen Vollzugsvor - schriften.
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Art. 4 Ersatz und Weitergeltung von Vorschriften

1

Art. 1 dieses Gesetzes tritt an die Stelle des Schlussabschnittes von Art. 5 Abs. 2

der Kantonsverfassung. 8
2 Für die konfessionell organisierten Schulgemeinden, die vom Grossen Rat nicht aufgelöst werden, gelten weiterhin die Bestimmungen von Art. 5 Abs. 2 lit. a bis c der Kantonsverfassung. 9
3 Für die Katholische Kantonssekundarschule in St.Gallen gilt Art. 4 Abs. 3 des Volksschulgesetzes. 10 *

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechtes

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Art. 6 samt Anhang und Art. 88 des Erziehungsgesetzes vom 7. April 1952

11 wer - den aufgehoben.

Art. 6 Vollzugsbeginn

1 Dieses Gesetz gelangt mit dem Eintritt der Rechtsgültigkeit zur Anwendung.
5 UAG, sGS 125.3 .
6 sGS 111.1 .
7 Der Regierungsrat hat bis Ende Oktober 1978 keine Vorschriften erlassen.
8 sGS 111.1 .
9 sGS 111.1 .
10 sGS 213.1 .
11 sGS 211.1 (bGS 1, 365).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 7, 50 01.04.1970 01.04.1970 Erlasstitel geändert 47–32 13.12.2011 keine Angabe

Art. 4, Abs. 3 geändert 18-9 13.01.1983 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
01.04.1970 01.04.1970 Erlass Grunderlass 7, 50
13.01.1983 keine Angabe Art. 4, Abs. 3 geändert 18-9
13.12.2011 keine Angabe Erlasstitel geändert 47–32
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