Regierungsbeschluss zum Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der Krankenve... (331.550)
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Regierungsbeschluss zum Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und die Medikamentenabgabe in der Reha-Klinik Walenstadtberg

zum Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der zum Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und die Medikamentenabgabe in der Reha-Klinik Walenstadtberg die Medikamentenabgabe in der Reha-Klinik Walenstadtberg vom 11. Februar 2003
1 Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Anwendung von Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
2 als Beschluss:

Art. 1. Art. 1.

1 Der zwischen der Reha-Klinik Walenstadtberg und santésuisse – Die Schweizer Krankenversicherer am 25. November/3. Dezember 2002 abgeschlossene Vertrag über die Taxpunktwerte für Vergütungen der Krankenversicherer für physiotherapeutische, ergotherapeutische und logopädische Leistungen sowie für die Ernährungsberatung und die Medikamentenabgabe in der Reha-Klinik Walenstadtberg
3 wird genehmigt.

Art. 2. Art. 2.

1 Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 2003 angewendet.

Art. 3. Art. 3.

1 Gegen diesen Beschluss kann nach Art. 53 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994
4 Beschwerde an den Bundesrat erhoben werden. Der Präsident der Regierung: lic. iur. Peter Schönenberger Der Staatssekretär: lic. iur. Martin Gehrer
1 Im Amtsblatt veröffentlicht am 24. Februar 2003, ABl
2003,
367; in Vollzug ab 1. Januar 2003.
2 SR 832.10.
3 ABl
2003,
368 f.
4 SR 832.10.
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