Grossratsbeschluss über den Neubau eines Depotgebäudes für das kantonale Zeughaus in ... (411.91)
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Grossratsbeschluss über den Neubau eines Depotgebäudes für das kantonale Zeughaus in St.Gallen

Grossratsbeschluss über den Neubau eines Depotgebäudes für das kantonale Zeughaus in St.Gallen vom 18. Juni 1981 (Stand 18. Juni 1981) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Oktober 1980
1 Kenntnis ge - nommen und beschliesst:
2
Art. 1
1 Das Projekt und der Kostenvoranschlag von Fr. 7 906 700.– für den Neubau eines Depotgebäudes für das kantonale Zeughaus an der Fürstenlandstrasse in St.Gallen werden genehmigt.
Art. 2
1 Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug der Entschädigung des Nationalstras - senbaus für das bisherige Depotgebäude, des Verkaufserlöses für das Restgrund - stück und der Entschädigung des Bundes für die von ihm beanspruchten Räume im neuen Depotgebäude ein Kredit von Fr. 4 372 175.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, zehnjährige Tilgungs - frist 1982 bis 1991» belastet.
Art. 3
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit dem Bund das Benützungsrecht an den von ihm beanspruchten Räumen im Depotgebäude vertraglich zu regeln.
1 ABl 1980, 1635.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 6. Mai 1981; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 18. Juni 1981; in Vollzug ab 18. Juni 1981.
Art. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlages bauli - che Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektoni - schen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umgestaltet wird.
Art. 5
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Art. 6
1 Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative 3 dem fakultativen Finanzreferendum. Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären: 4 Der Grossratsbeschluss über den Neubau eines Depotgebäudes für das kantonale Zeughaus in St.Gallen ist am 18. Juni 1981 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 18. Mai 1981 bis 17. Juni 1981 kein Begehren um An - ordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist.
5 Der Grossratsbeschluss wird ab 18. Juni 1981 angewendet.
3 sGS 125.1 .
4 ABl 1981, Nr. 26.
5 Referendumsvorlage siehe ABl 1981, 728.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 16–46 18.06.1981 18.06.1981 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.06.1981 18.06.1981 Erlass Grunderlass 16–46
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