REGLEMENT über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
                            REGLEMENT  über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der  obligatorischen Krankenpflegeversicherung  (Zulassungsreglement)  (vom 26.  September  2023  1  ; Stand am 1.  Oktober  2023)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  55a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die  Krankenversicherung (KVG)  2   und Artikel  2e und 2e  bis   der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  November  1995 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung  3  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zuständigkeit
                            Das Amt für Gesundheit ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen  über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obli  -  gatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zulassung und Berechtigung für Ärztinnen und Ärzte
                            1  Ärztinnen und Ärzte, die in eigener fachlicher Verantwortung zulasten der  OKP Leistungen erbringen, benötigen zur Tätigkeit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in freier Praxis: eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP (Zulas  -  sung);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe
                            n KVG: eine Berechtigung zur Tätigkeit  zulasten der OKP (Berechtigung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassung oder Berechtigung gilt nur für das erteilte Fachgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 6. Oktober 2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 832.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 20.2202  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Zulassung für weitere Leistungserbringer
                            Leistungserbringer nach Artikel  35 Absatz  2 Buchstabe  b bis e KVG benö  -  tigen zur Tätigkeit in freier Praxis eine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der  OKP.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Zulassungsverfahren
                            1  Zulassungen oder Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP sind  rechtzeitig vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit beim Amt für  Gesundheit zu beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt für Gesundheit kann periodisch Umfragen bei den Leistungser  -  bringern betreffend Art, Umfang und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen.  Die Leistungserbringer stellen die dazu notwendigen Daten kostenlos zur  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Verfall der Zulassung
                            1  Ungenutzte Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der  OKP verfallen nach sechs Monaten. Das Amt für Gesundheit entscheidet in  begründeten Einzelfällen über Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zulassungen und Berechtigungen zur Tätigkeit zulasten der OKP verfallen  bei Erlöschung der Berufsausübungsbewilligung, Aufgabe der Tätigkeit oder  Tod.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Festlegung von Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte
                            1  In folgenden medizinischen Fachgebieten ist die Anzahl der Ärztinnen und  Ärzte, die im Kanton Leistungen im ambulanten Bereich zulasten der obliga  -  torischen Krankenpflegeversicherung erbringen dürfen, beschränkt:  Fachgebiet  Vollzeitäquivalente  Kardiologie  3.6  Neurochirurgie  0.2  Radiologie  1.9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Erhöhung des Beschäftigungsgrads ist bewilligungspflichtig. Melde  -  pflichtig sind Reduktionen des Beschäftigungsgrads.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gesuche um Zulassung in den Fachgebieten nach Absatz  1 werden  unter Voraussetzung der Vollständigkeit entsprechend des Zeitpunkts des  Eingangs berücksichtigt. Vorbehalten bleiben Nachfolgeregelungen im  bewilligten Rahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 10.  September  2013 über die Zulassung von Leis  -  tungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflege  -  versicherung (Zulassungsreglement)  4   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Inkrafttreten
                            Diese Änderung tritt auf den 1.  Oktober  2023 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urs Janett  Der Kanzleidirektor: Roman Balli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 20.2204  3