REGLEMENT über die Justizverwaltung
                            REGLEMENT  über die Justizverwaltung  (vom 28.  November  2019  1  ; Stand am 1.  Oktober  2023)  Das Obergericht des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  8c des Gesetzes vom 17.  Mai  1992 über die Organi  -  sation der richterlichen Behörden (Gerichtsorganisationsgesetz [GOG])  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            Dieses Reglement vollzieht die Bestimmungen des GOG über die Justizver  -  waltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Behörden
                            Die Bestimmungen des GOG über die Justizverwaltung werden vollzogen  durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufsichtskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verwaltungskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Administrative Leitung im Auftrag der Verwaltungskommission.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Aufsichtskommission
                            Die Zusammensetzung, die Beschlussfähigkeit, die Beratung und  Abstimmung richten sich nach dem GOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 20.  Dezember  2019
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.3221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Eingefügt durch OGB vom 13.  September  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2023  (AB vom 22.  September  2023).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 4 Verwaltungskommission
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kommission besteht aus dem oder der Vorsitzenden, einer Stellvertre  -  tung und drei Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der oder die Vorsitzende, die Stellvertretung und zwei Mitglieder gehören  dem Obergericht an und werden von der Aufsichtskommission gewählt. Das  fünfte Mitglied ist das Landgerichtspräsidium I Uri.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 b) Anhörungsrecht
                            1  Berührt ein Geschäft eine andere richterliche Behörde als das Obergericht  oder das Landgerichtspräsidium oder Landgericht Uri, ist diese anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 6 c) Beschlussfähigkeit
                            Die Beschlussfähigkeit der Kommission richtet sich nach Artikel  80 Absatz  1  der Kantonsverfassung  7  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 d) Abstimmung
                            Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der Stimmen. Der Vorsitzende  oder die Vorsitzende stimmt nicht. Bei Stimmengleichheit gibt er oder sie  den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 8 Zuständigkeiten
                            a) Aufsichtskommission  Die Aufgaben der Aufsichtskommission im Rahmen der Justizverwaltung  richten sich nach den Bestimmungen des GOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss OGB vom 13.  September  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Okto  -  ber  2023 (AB vom 22.  September  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Aufgehoben durch OGB vom 22.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2022 (AB  vom 29.  April  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss OGB vom 22.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2022 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  April  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung gemäss OGB vom 22.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2022 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  April  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 9 b) Verwaltungskommission
                            Die Verwaltungskommission ist das administrative Leitungsorgan der rich  -  terlichen Behörden. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Verab  -  schiedung des Budgets zu Handen des Landrates sowie die personellen,  organisatorischen und übrigen administrativen Belange. Sie kann Aufgaben  zur Erfüllung an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9a 10 Personalrechtliche Verfügungen
                            Die Anstellung des Personals richtet sich nach Artikel  8b GOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Administrative Leitung
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter ist die Stabsstelle  der richterlichen Behörden des Kantons Uri und nimmt Aufgaben für alle  richterlichen Behörden wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie oder er nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit bera  -  tender Stimme teil. Sie oder er bereitet die Geschäfte der Verwaltungskom  -  mission vor und setzt deren Beschlüsse um.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wahlbehörde ist die Verwaltungskommission.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2020 in Kraft.  Im Namen des Obergerichtes  Der Präsident: Rolf Dittli  Der Gerichtsschreiber: Matthias Jenal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss OGB vom 22.  April  2022, in Kraft gesetzt auf den 1.  Mai  2022 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.  April  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Fassung gemäss OGB vom 13.  September  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Okto  -  ber  2023 (AB vom 22.  September  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss OGB vom 13.  September  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Okto  -  ber  2023 (AB vom 22.  September  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss OGB vom 13.  September  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Okto  -  ber  2023 (AB vom 22.  September  2023).  3