REGLEMENT über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden
                            REGLEMENT  über die Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden  (Gerichtsgebührenreglement; GGebR)  (vom 12.  Juli  2022  1  ; Stand am 1.  Oktober  2023)  Das Obergericht des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  27 der Verordnung vom 16.  Dezember  1987 über die  Gebühren und Entschädigungen vor Gerichtsbehörden  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: GERICHTSKOSTEN
Artikel 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement regelt die Gebührenansätze und die Ansätze der  Anwaltsentschädigung vor den Gerichtsbehörden im Sinne der Gerichtsge  -  bührenverordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in Zivilsachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in Strafsachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  in Verwaltungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weiter regelt es die Höhe des Zeugengeldes und der Schreibgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Grundsätze der Bemessung
                            1  Die Gebühren und Entschädigungen werden im Einzelfall nach den  Ansätzen in den Bestimmungen dieses Reglements sowie den Bemes  -  sungsgrundsätzen der Gerichtsgebührenverordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ansätze können bei besonderen Umständen nach Massgabe der  Bestimmungen der Gerichtsgebührenverordnung unter- oder überschritten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Namentlich bei Erledigung der Hauptsache durch Prozessentscheid ohne  Sachurteil, Durchführung eines abgekürzten Verfahrens, selbstständigen  nachträglichen Entscheiden und Entscheiden im selbstständigen Massnah  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 23. September 2022
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 2.3231  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            meverfahren können die Mindestgebühren nach diesem Reglement unter  -  schritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: GERICHTSGEBÜHREN
                            1.  Abschnitt:  Gebühren in Verfahren nach Zivilprozessordnung  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Pauschalgebühren
                            1  Die Gebühren nach Artikel  4 bis 10 umfassen als Pauschale alle Amts  -  handlungen der richterlichen Behörden und deren Kanzlei und die Baraus  -  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben Kosten für die Beweisführung, die Übersetzung und  die Vertretung des Kindes nach Artikel  95 Absatz  2 Buchstabe  c bis e Zivil  -  prozessordnung  4  , die zusätzlich zur Gebühr erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Schlichtungsverfahren
                            1  In kostenpflichtigen Verfahren vor der Schlichtungsbehörde beträgt die  Gebühr 200 bis 2  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für einen Entscheid nach Artikel  212 Zivilprozessordnung  5   oder einen  Urteilsvorschlag nach Artikel  210 f. Zivilprozessordnung  6   kann die Gebühr  gemäss Absatz  1 angemessen erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Ordentliches Verfahren
                            1  In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsge  -  bühr  200 bis  10  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gebühr bei einem  Streitwert von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über Fr.  30  000.-  bis  Fr.  100  000.-  Fr.  2  000.-  bis  Fr. 12  000.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über Fr.  100  000.-  bis  Fr.  500  000.-  Fr.  4  000.-  bis  Fr.  30  000.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  über Fr.  500  000.-  bis  Fr. 1 Mio.  Fr.  10  000.-  bis  Fr.  40  000.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  über Fr. 1 Mio.  1 bis 4  % des Streitwerts;  mindestens Fr.  20  000.-.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Vereinfachtes Verfahren
                            1  In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr  200 bis 5  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In vermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt die Gerichtsgebühr bei  einem Streitwert von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  weniger als Fr.  10  000.-  Fr.  300.-  bis  Fr. 2  500.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über Fr.  10  000.- bis Fr.  30  000.-  Fr.  1  000.-  bis  Fr.  5  000.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  über Fr.  30  000.-  Fr.  3  000.-  bis  Fr.  10  000.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Summarisches Verfahren
                            Im summarischen Verfahren beträgt die Gerichtsgebühr 200 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Familienrechtliche Verfahren
                            In familienrechtlichen Verfahren, einschliesslich familienrechtlichen  Summarverfahren, beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 10  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Berufungs- und Beschwerdeverfahren
                            1  In Berufungs- und Beschwerdeverfahren gilt der gleiche Gebührenrahmen  wie vor der Vorinstanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verringert sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren, so ist die Gerichts  -  gebühr auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Revisionsverfahren
                            Im Revisionsverfahren beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 5  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Gebühren in Verfahren nach Strafprozessordnung  7   und  Jugendstrafprozessordnung  8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Vorverfahren
                            1  Für die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwalt  -  schaft beträgt die Gebühr 100 bis 20  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR  312.1  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Jugendanwalt  -  schaft beträgt die Gebühr 50 bis 2  000 Franken. Es kann nach Billigkeit auf  die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Strafbefehlsverfahren und weitere Entscheide der Staatsan
                            -  waltschaft und der Jugendanwaltschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Im Strafbefehlsverfahren der Staatsanwaltschaft werden zuzüglich allfäl  -  liger Gebühren für die Untersuchung 50 bis 1  000 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Derselbe Gebührenrahmen gilt für Entscheide, welche die Staatsanwalt  -  schaft nachträglich oder in einem selbständigen Verfahren trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Strafbefehlsverfahren der Jugendanwaltschaft werden zuzüglich allfäl  -  liger Gebühren für die Untersuchung 50 bis 250 Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Derselbe Gebührenrahmen gilt für Entscheide, welche die Jugendanwalt  -  schaft nachträglich oder im Vollzugsverfahren trifft. Es kann nach Billigkeit  auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Zwangsmassnahmengericht
                            Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht beträgt die Gerichtsge  -  bühr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  in Jugendstrafsachen  100 bis 1  000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in den übrigen Verfahren  300 bis 4  000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Verfahren vor dem Landgerichtspräsidium
                            In Verfahren vor dem Landgerichtspräsidium beträgt die Gerichtsgebühr 500  bis 5  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Verfahren vor Landgericht
                            In Verfahren vor dem Landgericht beträgt die Gerichtsgebühr 1  000 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Verfahren vor Jugendgericht
                            1  In Verfahren vor dem Jugendgericht beträgt die Gerichtsgebühr 150 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In nachträglichen richterlichen Entscheiden vor dem Jugendgericht beträgt  die Gerichtsgebühr 100 bis 500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Berufungsverfahren
                            1  In Berufungsverfahren vor Obergericht beträgt die Gerichtsgebühr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn als Vorinstanz das Landgerichtspräsidium entschieden hat: 500  bis 5  000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn als Vorinstanz das Landgericht entschieden hat: 1  000 bis  20  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Berufungsverfahren vor der Jugendgerichtkommission des Obergerichts  beträgt die Gerichtsgebühr 150 bis 1  000 Franken. Es kann nach Billigkeit  auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet werden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Beschwerdeverfahren
                            1  In Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Obergerichts  beträgt die Gerichtsgebühr 500 bis 5  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Beschwerdeverfahren vor dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der  Jugendgerichtskommission beträgt die Gerichtsgebühr 100 bis 1  000  Franken. Es kann nach Billigkeit auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr  verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Revisions- und Gesuchsverfahren
                            1  Für Entscheide über Revisionsgesuche beim Obergericht beträgt die  Gerichtsgebühr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wenn das Gesuch einen Entscheid der Staatsanwaltschaft oder des  Landgerichtspräsidiums betrifft: 100 bis 1  000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  wenn das Gesuch einen Entscheid des Landgerichts oder des Ober  -  gerichts betrifft: 200 bis 3  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Entscheide über Revisionsgesuche beim Jugendgericht beträgt die  Gerichtsgebühr 150 bis 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Entscheide des Obergerichts über anderweitige Gesuche beträgt die  Gerichtsgebühr 100 bis 800 Franken.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Gebühren in Verwaltungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Verfahren vor Obergericht
                            1  Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beträgt die Gerichtsge  -  bühr 500 bis 10  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im verwaltungsrechtlichen Klageverfahren beträgt die Gerichtsgebühr bei  einem Streitwert von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unter Fr.  30  000.-  Fr.  500.-  bis  Fr. 8  000.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über Fr.  30  000.-  bis  Fr.  100  000  Fr.  2  000.-  bis  Fr.  12  000.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  über Fr.  100  000.-  bis  Fr.  500  000.-  Fr.  5  000.-  bis  Fr.  30  000.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  über Fr.  500  000.-  bis  Fr. 1 Mio.  Fr.  10  000.-  bis  Fr.  40  000.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  über Fr. 1 Mio.  1 bis 4  % des Streitwerts;  mindestens Fr.  20  000.-.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In nicht vermögensrechtlichen verwaltungsrechtlichen Klageverfahren  richtet sich die Gerichtsgebühr nach Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission
                            In Verfahren vor der Schätzungskommission nach dem Expropriationsge  -  setz  9   richtet sich die Gerichtsgebühr nach Artikel  20 Absatz  2 und 3. Es wird  auf den Schätzungswert abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Verfahren vor der Aufsichtskommission über die richterlichen
                            Behörden und die Rechtsanwälte  In Verfahren vor der Aufsichtskommission über die richterlichen Behörden  und die Rechtsanwälte beträgt die Gebühr bis 3  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Nachträgliche schriftliche Entscheidbegründung
                            Bei Entscheiden, die nicht von Amtes wegen schriftlich zu begründen sind,  setzt die richterliche Behörde gesondert fest:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Gebühr, in der das nachträgliche Abfassen der schriftlichen  Begründung eingeschlossen ist; und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine Gebühr, die erhoben wird, wenn keine schriftliche Begründung  erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 3.3211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Zeugengeld
                            1  Zeuginnen und Zeugen haben für jedes Erscheinen vor einer richterlichen  Behörde Anspruch auf ein Zeugengeld und auf Ersatz der belegten notwen  -  digen Auslagen und des nachgewiesenen Erwerbsausfalls.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Zeugengeld beträgt 50 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zeuginnen und Zeugen haben Anspruch auf eine Reiseentschädigung.  Ersetzt werden die Fahrkosten öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn 2. Klasse).  Wenn keine öffentlichen Verkehrsmittel zur Verfügung stehen oder deren  Verwendung nicht zumutbar ist, wird für die Verwendung eines eigenen  Motorfahrzeuges eine Kilometerentschädigung von 0.70 Franken ausge  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Auskunftspersonen, die nicht Verfahrenspartei sind, gelten diese  Bestimmungen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Schreibgebühren und Barauslagen
                            1  Sofern für eine Amtshandlung eine Gebühr nach diesem Reglement  erhoben wird, sind die Schreibgebühren darin enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Barauslagen für Porti, Kopien, Telefongespräche und Ähnliches sind  innerhalb der vorgesehen Gebührenrahmen pauschal zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Übrige Auslagen und Kosten für das Beweisverfahren sind zusätzlich zur  Gerichtsgebühr zu berechnen. Im Zivilprozess gilt Artikel  3 dieses Regle  -  ments.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Kanzlei- und Administrationsgebühren
                            1  Für besondere administrative Dienstleistungen der richterlichen Behörden  können Gebühren erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es werden insbesondere folgende Gebühren erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für nachträgliche Akteneinsicht:  20 bis 100 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Rechtskraft- und andere Bescheini  -  gungen:  20 bis 50 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für Fotokopien pro Seite:  0.50 bis 1 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für Abgabe anonymisierter Entscheid pro  Seite:  3 bis 10 Franken  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Erläuterung und Berichtigung
                            Für Entscheide, mit denen ein Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung  abgewiesen wird, kann eine Gebühr von 100 bis 500 Franken erhoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ANWALTSENTSCHÄDIGUNG
                            1.  Abschnitt:  Tarif in Zivilverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Erstinstanzliche Verfahren
                            1  In Zivilverfahren vor erster oder einziger Instanz beträgt die Anwaltsent  -  schädigung bei bestimmbarem Streitwert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis Fr.  5  000.-  Fr.  500.-  bis  Fr. 2  500.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  über Fr.  5  000.-  bis  Fr.  20  000.-  Fr.  1  000.-  bis  Fr.  6  000.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  über Fr.  20  000.-  bis  Fr.  50  000.-  Fr.  3  000.-  bis  Fr.  10  000.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  über Fr.  50  000.-  bis  Fr.  100  000.-  Fr.  3  500.-  bis  Fr.  15  000.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  über Fr.  100  000.-  bis  Fr.  500  000.-  Fr.  5  000.-  bis  Fr.  30  000.-;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  über Fr.  500  000.-  1.5 bis zu 4  % des Streitwerts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Angelegenheiten ohne bestimmbaren Streitwert beträgt die Anwaltsent  -  schädigung 500 bis 15  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In familienrechtlichen Verfahren, einschliesslich familienrechtlichen  Summarverfahren, beträgt die Anwaltsentschädigung 1  000 bis 10  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In den übrigen summarischen Verfahren beträgt die Anwaltsentschädi  -  gung maximal 50 Prozent des Maximalansatzes gemäss den Absätzen 1  und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Rechtsmittelverfahren
                            1  In Rechtsmittelverfahren beträgt die Anwaltsentschädigung bis zu 60  Prozent der Ansätze gemäss Artikel  28, sofern sie von der bisherigen  Anwältin oder dem bisherigen Anwalt geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verringert sich der Streitwert im Rechtsmittelverfahren, so ist die Anwalts  -  entschädigung auf der Grundlage des noch strittigen Betrages festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Tarif in Strafverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Vorverfahren und erstinstanzliches Verfahren
                            In Strafverfahren beträgt die Anwaltsentschädigung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vor der Staatsanwaltschaft und der Jugendanwaltschaft 500 bis  20  000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  vor dem Landgerichtspräsidium und dem Jugendgericht 500 bis  20  000 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  vor dem Landgericht 1  000 bis 50  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Rechtsmittelverfahren
                            1  In Berufungsverfahren und in Revisionsverfahren vor dem Obergericht  beträgt die Anwaltsentschädigung 500 bis 15  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Beschwerdeverfahren vor der Beschwerdeinstanz des Obergerichts  beträgt die Anwaltsentschädigung 500 bis 3  500 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Tarif in Verwaltungsgerichtsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Verfahren vor Obergericht
                            1  In Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beträgt die Anwaltsent  -  schädigung 500 bis 10  000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Verfahren der verwaltungsrechtlichen Klage richtet sich die Anwaltsent  -  schädigung nach den Ansätzen des Artikels 28 Absatz  1 und 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Verfahren vor der Expropriationsschätzungskommission
                            In Verfahren vor der Schätzungskommission nach dem Expropriationsge  -  setz  10   richtet sich die Anwaltsentschädigung nach den Ansätzen des Artikels  28 Absatz  1. Es wird auf den Schätzungswert abgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Stundenansatz
                            1  Wird die Anwaltsentschädigung nach Zeitaufwand bemessen, beträgt der  Stundenansatz in der Regel 260 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 3.3211  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Vorliegen einer amtlichen Verteidigung oder einer unentgeltlichen  Rechtsverbeiständung beträgt der Stundenansatz in der Regel 195 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gebotene Arbeiten von Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten  werden in der Regel zum halben Stundenansatz entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diese Ansätze verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Barauslagen
                            1  Zusätzlich zum Honorar hat die Anwältin oder der Anwalt Anspruch auf  Ersatz der ausgewiesenen Barauslagen wie Porti, Telefonate, Kopien oder  Reisespesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanzleiarbeiten sind im Stundenansatz gemäss Artikel 34 abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für eine Fotokopie werden 0.50 Franken entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auf die Barauslagen kommt die Mehrwertsteuer hinzu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Entschädigung von Reisezeit
                            1  Reisezeit wird nicht als Arbeitszeit entschädigt. Es wird ein Zuschlag zum  Honorar gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Zuschlag beträgt 75 Franken pro Stunde, maximal jedoch 300  Franken pro Tag.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Akontozahlungen bei amtlicher Verteidigung oder unentgeltli
                            -  cher Rechtsverbeiständung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In begründeten Fällen können der amtlichen Verteidigerin, dem amtlichen  Verteidiger oder der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, dem unentgeltlichen  Rechtsbeistand in gerichtlichen Verfahren auf Gesuch hin Akontozahlungen  ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein begründeter Fall liegt insbesondere vor, wenn das amtliche Mandat  zwölf Monate gedauert hat und voraussichtlich nicht in den nächsten sechs  Monaten abgeschlossen werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss OGB vom 13.  September  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Okto  -  ber  2023 (AB vom 22.  September  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 38 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 29.  November  2005 über die Gebühren und Entschädi  -  gungen vor Gerichtsbehörden (Gerichtsgebührenreglement)  12   wird aufge  -  hoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Oktober  2022 in Kraft.  Im Namen des Landrats  Der  Präsident: Rolf Dittli  Die  Gerichtsschreiberin: Nathalie Hilt  -  brunner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.3232  11