Grossratsbeschluss über den Neubau der Fischzuchtanstalt Weesen
Grossratsbeschluss über den Neubau der Fischzuchtanstalt Weesen vom 17. Juni 1993 (Stand 17. Juni 1993) Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 9. März 1993 1 Kenntnis genommen und beschliesst: 2 Ziff. 1
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 3 821 000.– für den Neubau der Fisch - zuchtanstalt Weesen werden genehmigt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug des Beitrags aus dem Fond für fische - reiliche Verbesserungen (Konto 7410 der Staatsrechnung) von Fr. 100 000.– ein Kredit von Fr. 3 721 100.– gewährt.
2 Der Kredit wird dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 10jährige Tilgungsfrist von 1994 bis 2003» belastet. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausseror - dentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
1 ABl 1993, 700.
2 Vom Grossen Rat erlassen am 5. Mai 1993; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 17. Juni 1993; in Vollzug ab 17. Juni 1993.
Ziff. 4
1 Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit sie aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge - staltet wird. Ziff. 5
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 3
3 Art. 7 Abs. 1 RIG, sGS 125.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 28–69 17.06.1993 17.06.1993 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.06.1993 17.06.1993 Erlass Grunderlass 28–69
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