Einführungsgesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nie... (142.10)
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Einführungsgesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer

- 1 - Einführungsgesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. Februar 1967 Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 15, Absatz 1 und 2, und Artikel 25, Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, abgeändert am 8. Oktober 1948; eingesehen den Artikel 30, Ziffer 3, Buchstabe b der Kantonsverfassung vom
8. März 1907; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1. Kapitel: Behörden und zuständige Organe

Art. 1 Geltungsbereich

Das gegenwärtige Gesetz setzt die Anwendung der Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, abgeändert am 8. Oktober 1948, auf kantonalem Gebiet fest.

Art. 2 Oberaufsicht

Die Oberaufsicht über die Anwendung der einschlägigen Vorschriften betreffend die Kontrolle der Ausländer obliegt dem Staatsrat, welcher diese Gewalt durch das Polizeidepartement ausübt.

Art. 3 Polizeidepartement

Das Polizeidepartement ist zuständig:
1. die Ausweisung aus der Schweiz oder aus dem Kanton zu verfügen;
2. die im Artikel 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes genannten Übertretungen der zuständigen Gerichtsbehörden anzuzeigen;
3. die im Artikel 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes in leichten Fällen sowie Absatz 3 des Bundesgesetzes sowie der im vorliegenden Gesetz genannten Zuwiderhandlungen zu verfolgen und abzuurteilen;
4. in Anwendung des Artikels 4, Absatz 2, Ziffer 2 des gegenwärtigen Gesetzes über die von der kantonalen Fremdenkontrolle getroffenen Entscheide als Rekursbehörde zu befinden;
5. für die dem Kanton im Artikel 20, Absatz 1 des Bundesgesetzes
6. bei Prüfungen der Gesuche um Gewährung des Asylrechtes die Vormeinung abzugeben.
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Art. 4
4 Kantonale Fremdenkontrolle
1 Die kantonale Fremdenkontrolle ist das Organ, welches für die Ausübung der Ausländerkontrolle und für alle fremdenpolizeilichen Obliegenheiten, die nicht einer Bundesbehörde unterstellt sind oder die von der kantonalen Gesetzgebung nicht einer anderen Behörde übertragen werden, zuständig ist.
2 Sie ist zuständig:
1. zur Erteilung von folgenden Bewilligungen: a) Aufenthalts- und Verlängerungsbewilligungen im Rahmen des Artikels
18, Absatz 2 des Bundesgesetzes und der den Kantonen aufgrund des

Artikels 18, Absatz 4 zugeteilten Kompetenzen; b) Grenzgängerbewilligungen;

c) Niederlassungsbewilligungen; d) Toleranzbewilligungen; e) Provisorische Bewilligungen gemäss Artikel 18, Absatz 5 des Bundesgesetzes; f) unter Vorbehalt der Zustimmung der Eidgenössischen Fremdenpolizei die Aufenthalts- und Toleranzbewilligungen, gemäss den Bestimmungen des Artikels 18, Absatz 3 des Bundesgesetzes.
2. zu verfügen über: a) Verweigerung von Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Toleranzbewilligungen; b) Verweigerung und Verlängerung dieser Bewilligungen; d) Ausweisungsandrohungen.
3. Die kantonale Fremdenkontrolle ist mit der Überwachung der kommunalen Fremdenpolizeibehörden betreut und ist befugt, jederzeit eine Inspektion derselben vorzunehmen.
4. Sie erteilt den neuen Inhabern der kommunalen Fremdenkontrolle die er- forderlichen Anleitungen.
5. Im Weiteren organisiert und erteilt sie Ausbildungskurse.
3 Sie ist zuständig für die Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus.
Art. 5
3 Strafuntersuchungsrichter Aufgehoben.
Art. 6
1,2 Kommunale Fremdenpolizeibehörde
1 Die Gemeinden sind für die Kontrolle der Ausländer die sich auf ihrem Gebiet aufhalten, verantwortlich. Sie üben diese durch das Büro der kommunalen Fremdenkontrolle aus.
2 Die Vorsteher der kommunalen Fremdenkontrollen haben folgende Befugnisse:
1. Sie vergewissern sich, dass jeder Ausländer, der sich auf Gebiet ihrer Gemeinde aufhält, seine Ankunft innert der gesetzlichen Frist meldet, seine heimatlichen Ausweisschriften hinterlegt und alle notwendigen Schritte zur Erlangung der in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Bewilligung unternimmt.
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2. Sie sorgen dafür, dass die Gesuche um Verlängerung der Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung sowie Erneuerung der Niederlassungsbewilligung spätestens acht Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer an die kantonale Fremdenkontrolle weitergeleitet werden.
3. Sie achten darauf, dass die Logisgeber der Meldepflicht der Ausländer nachkommen.
4. Sie treffen alle erforderlichen Sicherheitsmassnahmen für die Aufbewahrung der Ausweisschriften, für die sie verantwortlich sind, und halten die Kontrollregister oder- kartotheken laufend in Ordnung.
5. Sie sind beauftragt, die im Fremdenpolizeiwesen vorgesehenen Gebühren einzuziehen. Der dem Kanton zukommende Betrag ist jeweils innert Monatsfrist nach Erhalt der entsprechenden Bewilligung an die Staatskasse einzuzahlen.
6. Sie sind verpflichtet, im Ausländerausweis die Gültigkeitsdauer, die Hinterlegung und den Rückzug der Ausweisschriften, das Datum der Ankunft und der Abreise des Ausländers sowie die Gültigkeitsdauer der erteilten Bewilligung anhand des Sichtvermerkes einzutragen.
7. Sie melden der kantonalen Fremdenkontrolle jede Änderung im Aufenthaltsverhältnis des Ausländers und sind dafür besorgt, dass die fremdenpolizeilichen Weisungen eingehalten werden.
3 Die Inhaber der kommunalen Fremdenkontrollen sind gegenüber dem Staat für jeden Schaden, den sie in der Ausübung ihres Amtes infolge eines Fehlers oder einer Nachlässigkeit verursachen, verantwortlich. Die Gemeinde ist subsidär haftbar.
2. Kapitel: Aufenthalts- und Niederlassungsbedingungen für Ausländer und deren Familien

Art. 7 Stellenantritt

Der nicht niedergelassene Ausländer darf eine Stelle erst antreten, wenn ihm der Aufenthalt zum Stellenantritt bewilligt ist.

Art. 8 Pflichten des Arbeitgebers

1 Der Arbeitgeber darf einen Gastarbeiter nur beschäftigen, wenn dieser im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung zur Arbeitsaufnahme oder einer Niederlassungsbewilligung ist.
2 Die Aufenthaltsbewilligung kann verweigert oder nicht erneuert werden, wenn der Arbeitgeber über keine zweckmässige Unterkunft verfügt.

Art. 9 Aufenthaltsbewilligung

1 Die Bewilligung zum Stellenantritt kann erst erteilt werden, wenn die Arbeits- oder Lohnbedingungen mit den beruflichen oder örtlichen Gepflogenheiten, gegebenenfalls den Gesamt- oder Normalarbeitsverträgen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, nicht in Widerspruch stehen.
2 Die Kontrolle wird gemeinsam von den zuständigen Stellen des Staates und der Gemeinden durchgeführt.
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Art. 10 Einreisevorschriften

Bei der Ankunft im Kanton muss der Gastarbeiter, im Rahmen der eidgenössischen Gesetzesordnung und der Abkommen mit dem Ausland, im Besitze einer Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung oder eines konsularischen Visums zur Arbeitsaufnahme sein.

Art. 11 Grenzärztliche Untersuchung

1 Die grenzärztliche Untersuchung erfolgt auf grund der eidgenössischen Gesetzgebung und der Richtlinien des Eidgenössischen Gesundheitsamtes.
2 Die Aufenthaltsbewilligung wird verweigert, wenn sich der Gastarbeiter nicht an diese Vorschriften hält.

Art. 12 Anmeldung Allgemeines

1 eingereist sind, haben sich binnen acht Tagen, auf jeden Fall jedoch vor Antritt einer Stelle, bei der Fremdenpolizeibehörde des Aufenthaltsortes anzumelden.
2 Der Ausländer, der sich vorübergehend und ohne Erwerbstätigkeit aufhält, ist, unter Vorbehalt der unter Artikel 13 vorliegenden Gesetzes angeführten besonderen Bestimmungen, von der Anmeldepflicht während drei Monaten von der Einreise in die Schweiz gerechnet, entbunden.

Art. 13 Spezialfälle

1 Ausländer, welche im Besitze eines von einer schweizerischen Auslandsvertretung ausgestellten Visums sind, wobei der voraussichtliche Aufenthalt die Dauer der gesetzlichen Anmeldefrist nicht erreicht, haben sich vor Ablauf der im Visum eingetragenen Gültigkeitsdauer anzumelden, falls sie ihrem Aufenthalt zu verlängern beabsichtigen.
2 Für Ausländer ohne anerkannte oder gültige heimatliche Ausweisschriften gilt stets die Anmeldefrist von acht Tagen, selbst wenn sie von der Visumspflicht befreit sind.

Art. 14 Rückreisevisum

Die Rückreisevisa können von der kantonalen Fremdenkontrolle an Ausländer mit Visumspflicht im Rahmen der Gültigkeit der Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Toleranzbewilligung erteilt werden.

Art. 15 Pflichten des Gastgebers

1 Wer einen Ausländer gegen Entgeld beherbergt, hat diesen unverzüglich bei der kommunalen Fremdenkontrolle anzumelden.
2 Wenn er ihm unentgetlich Unterkunft gewährt, hat er ihn nach einem Aufenthalt von einem Monat anzumelden.
3 Der Ausländer hat seinem Gastgeber alle diesbezüglichen notwendigen Angaben zu erteilten.
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Art. 16 Hotels oder andere öffentliche Lokale

1 Die Inhaber von Hotels, Pensionen, Sanatorien und anderen ähnlichen Betrieben sind verpflichtet, eine Kontrolle von sämtlichen Ausländern zu führen, die sie beherbergen.
2 Die Gäste haben selbst bei der Einquartierung den Meldezettel (Ankunftsbulletin) genau und leserlich auszufüllen. Diese Anmeldungen werden den Polizeiorganen, welche nach Gutdünken davon Einsicht nehmen können, regelmässig ausgehändigt.

Art. 17 Aufenthalt in einer gemieteten Wohnung

Der Aufenthalt der Gastarbeiter in einer gemieteten Wohnung untersteht der Vormeinung der Gemeindebehörde.

Art. 18 Heimatliche Ausweisschriften

1 Der Ausländer ist verpflichtet, für die Regelung seines Aufenthaltsverhältnisses seine heimatlichen Ausweisschriften vorzuweisen.
2 Die anerkannten und gültigen heimatlichen Ausweisschriften, welche gewährleisten, dass der Inhaber solche erhält oder diese ersetzen, bleiben unter Vorbehalt der vom Bundesrat vorgesehenen Ausnahmen, während der Dauer des Aufenthaltes bei der kommunalen Fremdenkontrolle hinterlegt.
3 Der endgültige Rückzug der Schriften erfolgt gegen Abgabe der entsprechenden Aufenthaltsbewilligung.

Art. 19 Ausweise

Die Aufenthalts-, Niederlassungs- oder Toleranzbewilligung hat Gültigkeit für den Kanton. Sie muss alle Angaben über die Rechtsstellung des Ausländers enthalten.

Art. 20 Verlängerung der Bewilligung

Wer um die Verlängerung einer Aufenthalts- oder Toleranzbewilligung nachsuchen will, muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Bewilligung ein schriftlich begründetes Gesuch einreichen.

Art. 21 Stellenwechsel

Der Stellenwechsel erfolgt gemäss der sich in Kraft befindlichen eidgenössischen Gesetzgebung.

Art. 22 Berufswechsel

Der Berufswechsel ist nur im Rahmen der einschlägigen eidgenössischen Vorschriften und Abkommen mit dem Ausland gestattet.

Art. 23 Familienbewilligungen

1 Die Aufnahmegesuche für Familien werden nach den einschlägigen eidgenössischen Vorschriften geprüft.
2 In der Familienbewilligung, welche auf den Namen des Familienhauptes ausgestellt wird, sind eingeschlossen, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben, die Ehegatten mit ihren Kindern oder die Mutter mit ihrem unehelichen
- 6 - Kind, sofern sie alle die gleiche Staatsangehörigkeit besitzen oder schriftenlos sind und alle die gleiche Art von Bewilligung, d. h. eine solche des Aufenthaltes, der Niederlassung oder der Toleranz haben oder erhalten.
3 Wenn die Mutter oder das minderjährige Kind, welches das 18. Altersjahr erfüllt bat, eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird eine Einzelbewilligung ausgestellt, welche die gleiche Ablauffrist wie diejenige des Familienhauptes enthält.
4 Die Familienbewilligung erlischt: a) wenn einer der Ehepartner die eheliche Gemeinschaft verlässt; b) wenn die Kinder das 18. Altersjahr erreicht haben.
5 Diese Personen erhalten alsdann eine Einzelbewilligung.
6 Die Frist für die Erlangung einer neuen Bewilligung beträgt acht Tage.

Art. 24 Schulen, Einschränkungen

Die Schulbehörden müssen darauf achten, dass die ausländischen Kinder nur dann zu den öffentlichen und privaten Schulen zugelassen werden, wenn sie im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung sind. Wenn eine solche fehlt, sollen sie unverzüglich die kantonale Fremdenkontrolle benachrichtigen.

Art. 25 Berufsbildung

Die Bewilligung für eine Berufslehre wird nur mit Zustimmung des Erziehungsdepartementes erteilt.

Art. 26 Wohnsitzwechsel

Der Ausländer hat seine Abreise bei der kommunalen Fremdenkontrolle zu melden:
1. bei Wohnortswechsel innerhalb des Kantons;
2. bei Kantonswechsel;
3. bei Verlassen der Schweiz.

Art. 27 Andere Abänderungen

Der Ausländer, welcher im Besitze eines Ausweises ist, hat innert acht Tagen bei der kommunalen Fremdenkontrolle seines Wohnsitzes zu melden:
1. jede in seinem Familienstand eingetretene Änderung;
2. jede Adressenänderung.
3. Kapitel: Besondere Bestimmungen

Art. 28 Grenzgänger

1 Die Grenzgänger sind den allgemeinen Vorschriften über die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, unter Vorbehalt der Abkommen mit dem Ausland, unterstellt.
2 Der Grenzgänger darf namentlich keine Stelle ohne vorherige Bewilligung annehmen.

Art. 29 Flüchtlinge

Die kantonale Fremdenkontrolle ist das zuständige Organ, welches bei der eidgenössischen Stelle Anträge für die Annahme und Regelung der
- 7 - Aufenthaltsbedingungen der Ausländer unterbreitet, welche um das Asylrecht in der Schweiz nachsuchen.

Art. 30 Garantiehinterlegung

1 Es kann von Ausländern mit Toleranzbewilligung sowie von Flüchtlingen und solchen Ausländern, die keine anerkannte und gültige heimatliche Ausweisschriften besitzen, eine Garantiehinterlegung in Bargeld oder in Form einer Bankgarantie verlangt werden, um so die Durchführung aller Verpflichtungen des öffentlichen Rechts und die Einhaltung der auferlegten Bedingungen sicherzustellen.
2 Der Garantiebetrag wird durch Verordnung des Staatsrates festgelegt.

Art. 31 Rückerstattung des Garantiebetrages

1 Der Garantiebetrag kann bei der endgültigen Abreise des Ausländers, bei der Hinterlegung der anerkannten und gültigen heimatlichen Ausweisschriften, infolge Tod oder Einbürgerung zurückgezogen werden.
2 Wenn der Ausländer bei Verlassen des Kantons im Besitze einer Rückreisegarantie bleibt, wird der hinterlegte Betrag zurückerstattet, sobald das Heimfallsrecht verfällt.

Art. 32 Verwaltung der Garantiebeträge

1 Die hinterlegten Beträge werden vom Finanzdepartement verwaltet, welches für jede Garantie eine jährliche Gebühr von Fr. 10.- erhebt.
2 Für Garantiebeträge von weniger als Fr. 2000.- darf die Gebühr 1/% (ein halbes Prozent) des hinterlegten Betrages nicht übersteigen.

Art. 32 bis Gebühren

1 Der Staatsrat setzt den Betrag der in Anwendung der eidgenössischen Bestimmungen vorgesehenen Gebühren fest.
2 Die Verteilung zwischen Staat und Gemeinden wird durch eine vom Grossen Rat genehmigten Verordnung geregelt.

Art. 33 Vormeinung

Die kantonale Fremdenkontrolle holt die Vormeinung der Gemeindebehörde ein, bevor sie über Aufenthalt-, Niederlassungs- und Toleranzbewilligung entscheidet.

Art. 34 Wirtschaftliche Erwägungen

1 Bei der Prüfung eines Gesuches zur Arbeitsaufnahme werden die Arbeitsmarktlage und die wirtschaftlichen Interessen in Betracht gezogen.
2 Das kantonale Arbeitsamt wird um seine Vormeinung gefragt.

Art. 35 Auskunftspflicht

Der Ausländer, der Arbeitgeber, die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, der kantonalen Fremdenkontrolle über alles, was für den Bewilligungsentscheid massgebend sein kann, wahrheitsgetreue Auskunft zu geben.
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Art. 36 Zusammenarbeit mit anderen Amtsstellen

Beim Prüfungsverfahren kann die kantonale Fremdenkontrolle andere Dienststellen des Staates sowie alle geeigneten Organe für die Erteilung von Auskünften angehen.

Art. 36 bis

4 Subventionen
1 Der Kanton kann Subventionen für die soziale Integration der Ausländer und die Bekämpfung des Rassismus gewähren.
2 In der Regel kommen diese Subventionen ergänzend zu denen des Bundes hinzu und für Projekte, an denen sich die Gemeinden oder Dritte angemessen beteiligen. Die Projekte müssen den Zielsetzungen und Prioritäten entsprechen, die in einer Verordnung des Staatsrates festgelegt sind.
3 Die Art und der Höchstbetrag der Subvention, deren Empfänger sowie die subventionsberechtigten Kosten sind in der vorerwähnten Verordnung festgehalten, gegebenenfalls unter Bezug auf die Bundesgesetzgebung.
4 Diese Subvention bildet eine eigene Budgetrubrik.
4. Kapitel: Rekursverfahren

Art. 37 Rekursbehörde

1 Gegen die Ausweisungsverfügungen des Vorstehers des Polizeidepartementes kann Beschwerde an den Staatsrat eingereicht werden.
2 Die Entscheide der kantonalen Fremdenkontrolle, welche aufgrund des

Artikels 4, Absatz 2, Ziffer 2 des gegenwärtigen Gesetzes getroffen werden, können auf dem Beschwerdeweg an den Vorsteher des Polizeidepartementes

weitergeleitet werden.

Art. 38 Frist und Form des Rekurses

1 Der Rekurs muss innert 20 Tagen, von der Eröffnung des Entscheides an gerechnet, und gemäss den Bestimmungen des Verfahrens der Rechtsabteilung an den Staatsrat und seine Departemente gerichtet werden.
2 Der Rekurs hat, wenn nicht ein gegenteiliger Entscheid getroffen wird, aufschiebende Wirkung.

Art. 39 Einsichtnahme der Akten

Der Rekurrent oder sein Bevollmächtigter hat das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen, es sei denn dass im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit davon Umgang genommen werden muss.

Art. 40 Abweisung des Rekurses

Wenn der angefochtene Entscheid aufrechterhalten wird, kann die zuständige Rekursinstanz dem Ausländer eine ausreichende Frist gewähren, um das
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5. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 41 Strafen

Die fremdenpolizeilichen Vergehen und Zuwiderhandlungen werden gemäss

Artikel 23 und 24 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer geahndet.

Art. 42 Instruktionsrichter

1 Der Instruktionsrichter ist die zuständige Behörde für die Verfolgung und Aburteilung der im Artikel 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes angeführten Übertretungen.
2 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung sind anwendbar in bezug auf Beschwerdeweg und Verfahren.

Art. 43 Polizeidepartement

1 Das Polizeidepartement ist zuständig für die Verfolgung und Aburteilung: a) der im Artikel 23, Absatz l des Bundesgesetzes genannten Übertretungen in leichten Fällen; b) der im Artikel 23, Absatz 3 des Bundesgesetzes genannten Zuwiderhandlungen c) der Übertretungen der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
2 Die Busse wird vom Departementsvorsteher ausgesprochen. Er kann diese Befugnisse durch einen zu veröffentlichenden Entscheid übertragen.
3 Gegen die Bussenverfügung kann innert 20 Tagen, von der Eröffnung an gerechnet, Rekurs beim Staatsrat eingereicht werden.

Art. 44 Umwandlung der Busse in Haft

Bei Nichtbezahlung kann die Busse, gemäss den Bestimmungen des StGB, in Haft umgewandelt werden.

Art. 45 Bussengarantie

Die Polizeiorgane sind berechtigt, von ausserhalb der Schweiz wohnenden Personen oder solchen, die keinen festen Wohnsitz haben, eine Bussengarantie zu verlangen, um damit die Busse und Kosten zu decken, die ihr von der zuständigen Behörde auferlegt werden können.
6. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 46 Aufhebungsbestimmungen

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:
1. Kantonales Ausführungsreglement vom 27. März 1952 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, abgeändert am 8. Oktober 1948;
2. Kantonales Ergänzungsreglement vom 16. Februar 1957;
3. Staatratsbeschluss vom 5. Juli 1965 betreffend die Aufenthaltsbedingungen für ausländische Arbeitskräfte und deren Familien.
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Art. 47 Vollziehungsbehörde

Der Staatsrat ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt und erlässt zu diesem Zwecke die erforderlichen Beschlüsse, Verordnungen und Reglemente.

Art. 48 Inkrafttreten

Das gegenwärtige Einführungsgesetz, erlassen in Ausführung eines Bundesgesetzes, wird nicht der Volksabstimmung unterbreitet. Es tritt in Kraft, nachdem es vom Bundesrat genehmigt worden ist, an dem vom Staatsrat festgesetzten Datum. So angenommen in zweiter Lesung im Grossen Rate zu Sitten am 1. Februar
1967. Der Präsident des Grossen Rates: Jos. Gaudard Die Schriftührer: H. Parchet, Dr. W. Perrig Titel und Änderungen Veröffentlichung Inkrafftreten G betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 1. Februar 1967 GS/VS 1967, 237 15.12.1967
1 Änderung vom 13. November 1989: n. W. :

Art. 5, 6. GS/VS 1990, 38 2.3.1990

2 G zur Entlastung der Kantonspolizei von Verwaltungsaufgaben vom 23. November
1995: n. W.: Art. 6. GS/VS 1996, 80 1.5.1996
3 EG zum BG über Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 15. November 1996: a. :

Art. 5 GS/VS 1997, 64 15.7.1997

4 Änderung vom 14. September 2004: n. : Art.
36bis; n. W. : Art. 4 Abl. Nr. 3/2005 1.1.2005
a. : aufgehoben; n. : neu; n. W: neuer Wortlaut
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