Regierungsratsbeschluss über das Gesundheitsdepartement (141.36)
CH - SG

Regierungsratsbeschluss über das Gesundheitsdepartement

über das Gesundheitsdepartement über das Gesundheitsdepartement vom 28. Mai 1980
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen beschliessen: Gesundheitsdepartement Gesundheitsdepartement

Art. 1. Art. 1.

1 Das Sanitätsdepartement wird in «Gesundheitsdepartement» umbenannt. Änderung und Anpassung bisherigen Rechts Änderung und Anpassung bisherigen Rechts a) Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei a) Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei

Art. 2. Art. 2.

Das Geschäftsreglement des Regierungsrates und der Staatskanzlei vom 7. Dezember 1951
2 wird wie folgt geändert:

Art. 20 lit. h. Art. 20 lit. h.

1 Zur Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates und zur selbständigen Erledigung der ihnen durch die Gesetzgebung oder durch besondere Delegation des Regierungsrates übertragenen Aufgaben bestehen die folgenden Departemente: h)Gesundheitsdepartement,

Art. 22 lit. h. Art. 22 lit. h.

1 In den Geschäftskreis des Departementes des Innern fallen: h)Aufsicht über die Kassen- und Rechnungsführung der öffentlichen Krankenkassen; Gesundheitsdepartement

Art. 26bis. Art. 26bis.

1 In den Geschäftskreis des Gesundheitsdepartementes fallen: a)Spitäler, psychiatrische Kliniken und Heilstätten für Suchtkranke; b)Kantonsapotheke, Kantonales Laboratorium und medizinische Institute; c)medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege; d)Ausbildungsstätten für medizinische Berufe und andere Berufe der Gesundheitspflege; e)Hauspflege und Hauskrankenpflege; f)Gesundheitsvorsorge; g)Schularzt- und Schulzahnarztdienst; h)Massnahmen gegen übertragbare Krankheiten; i)Vorkehren gegen Gesundheitsschädigungen; k)Forschung im Dienste der Gesundheit; l)Heilmittel, Betäubungsmittel und Gifte; m)Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen; n)Gerichtsmedizin; o)Krankenversicherung. b) V über die Schulzahnpflege in der Volksschule b) V über die Schulzahnpflege in der Volksschule

Art. 3. Art. 3.

Die Verordnung über die Schulzahnpflege in der Volksschule vom 24. April
1956
3 wird wie folgt geändert: In Art. 2 Abs. 2 und 3 sowie Art. 5 Abs. 3 zweitem Satz wird die Bezeichnung «Erziehungsdepartement» unter Anpassung an den Text durch «Gesundheitsdepartement» ersetzt.

Art. 4 Abs. 3. Art. 4 Abs. 3.

1
Januar 1967
4 werden wie folgt geändert: In Art. 1 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 107 Abs. 3 und Art. 118 lit. a und g wird die Bezeichnung «Departement des Innern» unter Anpassung an den Text durch «Gesundheitsdepartement» ersetzt. d) übriges Verordnungsrecht d) übriges Verordnungsrecht

Art. 5. Art. 5.

1 Die Bezeichnung «Sanitätsdepartement» wird im Verordnungsrecht unter Anpassung an den Text durch «Gesundheitsdepartement» ersetzt. e) Übernahme von Aufgaben der Sanitätskommission e) Übernahme von Aufgaben der Sanitätskommission

Art. 6. Art. 6.

1 Das Gesundheitsdepartement tritt im Verordnungsrecht an die Stelle der Sanitätskommission.
2 Vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten des Gesundheitsrates nach Art. 5 und 6 des Gesundheitsgesetzes
5
. Übergangsbestimmung Übergangsbestimmung

Art. 7. Art. 7.

1 Die Rechnungsführung der kantonalen fahrenden Schulzahnklinik wird bis
31. Dezember 1980 vom Erziehungsdepartement besorgt. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 8. Art. 8.

1 Dieser Beschluss wird ab 1. Juli 1980 angewendet. Der Landammann: Edwin Koller Im Namen des Regierungsrates, Der Staatsschreiber: Dr. Dieter J. Niedermann
1 In Vollzug ab 1. Juli 1980.
2 sGS 141.3.
3 sGS 213.13.
4 sGS 331.32.
5 Referendumsvorlage siehe ABl
1979,
660.
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