Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit... (371.521)
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Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen

Vereinbarung zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Zug über die Zuständigkeit der Familienausgleichskassen vom 17. Dezember 1999 (Stand 18. Dezember 1999) Die Regierung des Kantons St.Gallen und die Regierung des Kantons Zug, vertre - ten durch die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug, erlassen gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Kinderzulagengesetzes des Kantons St.Gallen vom
11. April 1996 1 und § 18 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Kinderzulagen des Kantons Zug vom 28. März 1983 als Vereinbarung: 2

Art. 1 Bewilligung

a) Grundsatz
1 Einem Arbeitgeber, dessen Unternehmen den Hauptsitz in einem Vereinbarungs - kanton hat, kann bewilligt werden, für seine im anderen Vereinbarungskanton be - schäftigten Arbeitnehmer mit der für den Hauptsitz zuständigen Familienaus - gleichskasse abzurechnen.

Art. 2 b) Zuständigkeit

1 Der Vereinbarungskanton, in dem von der Übertragung der Abrechnung betrof - fene Arbeitnehmer beschäftigt sind, erteilt die Bewilligung.
2 Bewilligungsbehörde ist: a) im Kanton St.Gallen die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen; b) im Kanton Zug die Familienausgleichskasse des Kantons Zug.

Art. 3 c) Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn: a) die für den Hauptsitz zuständige Familienausgleichskasse zustimmt;
1 sGS 371.1 .
2 In Vollzug ab 18. Dezember 1999.
b) die Leistungen im Vereinbarungskanton des Hauptsitzes wenigstens den Leis - tungen entsprechen, die der für die Bewilligung zuständige Vereinbarungs - kanton vorschreibt 3 oder sich der Arbeitgeber vorbehaltlos verpflichtet, eine allfällige Differenz zu seinen Lasten zu übernehmen; c) weder Interessen einer anderen beteiligten Familienausgleichskasse erheblich beeinträchtigt noch arbeitsrechtliche Kollektivvereinbarungen verletzt wer - den.

Art. 4 d) Entzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen nach Art. 3 dieser Vereinbarung nicht mehr erfüllt sind.

Art. 5 e) Verzicht

1 Der Arbeitgeber kann auf die Bewilligung verzichten.
2 Er reicht die Verzichtserklärung der Bewilligungsbehörde drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahrs ein.

Art. 6 f) Kündigung

1 Die Vereinbarungskantone können diese Vereinbarung unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf Ende eines Kalenderjahrs kündigen.

Art. 7 g) Vollzugsbeginn

1 Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die Vereinbarungskantone angewendet.
4
3 Für den Kanton St.Gallen siehe insbesondere KZG, sGS 371.1 ; VV dazu, sGS 371.11 .
4 In Vollzug ab 18. Dezember 1999.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 35–7 17.12.1999 18.12.1999 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
17.12.1999 18.12.1999 Erlass Grunderlass 35–7
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