Kindergartenverordnung (212.11)
CH - SG

Kindergartenverordnung

vom 3. Dezember 1974
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 32 des Kindergartengesetzes vom 23. Juni 1974
2 als Verordnung: I. Kindergartenbesuch Aufnahme in den Kindergarten Aufnahme in den Kindergarten a) Anmeldung a) Anmeldung

Art. 1. Art. 1.

1 Die Aufnahme in den Kindergarten erfolgt aufgrund einer Anmeldung durch den Inhaber der elterlichen Gewalt bei der vom Kindergartenträger
3 bezeichneten Stelle. b) zurückgestellte Kinder b) zurückgestellte Kinder

Art. 2. Art. 2.

1 Ein Kind, das infolge mangelnder Schulreife von der Volksschule zurückgestellt worden ist
4 , wird in jedem Fall in den Kindergarten aufgenommen. Eintritt Eintritt

Art. 3. Art. 3.

1 Der Eintritt in den Kindergarten erfolgt in der Regel auf Beginn des Kindergartenjahres
5
. Unterrichtszeit Unterrichtszeit
6

Art. 4. Art. 4.

7
1 Der Kindergartenbesuch dauert je Woche: a) im Jahr vor Eintritt der Schulpflicht 18 bis 22 Lektionen; b) im Jahr zuvor wenigstens 12 Lektionen. Das Amt für Volksschule kann Ausnahmen bewilligen.
2 Der Erziehungsrat erlässt Vorschriften über die Verteilung der wöchentlichen Unterrichtszeit und Blockzeiten.

Art. 4bis. Art. 4bis.

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1 Besuchspflicht Besuchspflicht

Art. 5. Art. 5.

1 Der Inhaber der elterlichen Gewalt ist für den regelmässigen Kindergartenbesuch des Kindes verantwortlich.

Art. 6. Art. 6.

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1 II. Organisation Kinderzahl Kinderzahl

Art. 7. Art. 7.

10
1
12 bis 26 Kinder bilden eine Kindergartenklasse.
2 Durch Bildung von Gruppen sollen in der Regel während der Mehrzahl der Lektionen
11 gleichzeitig nicht mehr als 20 Kinder unterrichtet werden.
12 Sonderkindergärten Sonderkindergärten

Art. 8. Art. 8.

1 Die Gründung neuer Sonderkindergärten ist mit Zustimmung der eidgenössischen Invalidenversicherung und des Erziehungsdepartementes zulässig.
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Primarschulrat die notwendigen Unterlagen zur Anordnung von Massnahmen zur Verfügung zu stellen. III. Kindergärtnerinnen
1. 1. Kindergärten der Primarschulgemeinden Kindergärten der Primarschulgemeinden Anwendbare Vorschriften Anwendbare Vorschriften

Art. 10. Art. 10.

1 Für die Kindergärtnerin gelten, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält, sachgemäss die Vorschriften für die Primarlehrer.
17 Wahl Wahl

Art. 11. Art. 11.

1 Der Primarschulrat wählt die Kindergärtnerin nach Ausschreibung der Stelle aus den wahlfähigen
18 Bewerberinnen.

Art. 12 und 13. Art. 12 und 13.

19
1

Art. 14. Art. 14.

20
1

Art. 14bis. Art. 14bis.

21
1

Art. 15 bis 20. Art. 15 bis 20.

22
1 Kindergärtnerin ohne anerkannte Berufsausbildung Kindergärtnerin ohne anerkannte Berufsausbildung

Art. 21. Art. 21.

1 Die Besoldung einer nach Art. 35 des Kindergartengesetzes
23 weiter zugelassenen Kindergärtnerin entspricht derjenigen einer Kindergärtnerin, die das Diplom eines anerkannten Kindergärtnerinnenseminars besitzt.
2. 2. Andere Kindergärten Andere Kindergärten Anwendbare Vorschriften Anwendbare Vorschriften

Art. 22. Art. 22.

1
Art. 10, 14, 14bis und 21
24 dieser Verordnung gelten auch für Kindergärtnerinnen an Kindergärten, die nicht von der Primarschulgemeinde geführt werden. Ausgenommen sind die Vorschriften für die Primarlehrer über Beginn und Ende des Dienstverhältnisses.
25 IV. Staatsbeiträge

Art. 23 bis 26. Art. 23 bis 26.

26
1 V. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 27. Art. 27.

27
1 Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn

Art. 28. Art. 28.

1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1975 angewendet.
1 nGS
9,
760; nGS 21-36; nGS 27-45; nGS 31-72. In Vollzug ab 1. Januar
1975. Geändert durch Art. 31 der VV zum FAG vom 8. Oktober 1985, nGS
20-83 (sGS 813.11); Nachtrag vom 16. Februar 1988, nGS 23-15; II.
6 Fassung gemäss III. Nachtrag.
7 Fassung gemäss III. Nachtrag.
8 Aufgehoben durch VVU .
9 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
10 Fassung gemäss Nachtrag.
11 Fassung gemäss III. Nachtrag.
12 Fassung gemäss II. Nachtrag.
13 Art. 7 Abs. 3 KGG , sGS 212.1.
14 sGS 212.1.
15 Art. 7 KGG , sGS 212.1.
16 Art. 7 KGG , sGS 212.1.
17 Art. 56 ff. VSG , sGS 213.1; LBG , sGS 213.51.
18 Art. 30 KGG , sGS 212.1.
19 Aufgehoben durch Nachtrag.
20 Aufgehoben durch III. Nachtrag.
21 Eingefügt durch II. Nachtrag; aufgehoben durch III. Nachtrag.
22 Aufgehoben durch II. Nachtrag.
23 sGS 212.1.
24 Fassung gemäss II. Nachtrag.
25 Zweiter Satz eingefügt durch Nachtrag.
26 Aufgehoben durch Art. 31 der VV zum FAG .
27 Aufgehoben durch Nachtrag.
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