Reglement der kantonalen Familienausgleichskasse (371.15)
CH - SG

Reglement der kantonalen Familienausgleichskasse

Reglement der kantonalen Familienausgleichskasse vom 14. Februar 1967 (Stand 9. Dezember 1975) Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen in Ausführung von Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Kinderzulagen vom
21. Dezember 1953 1 als Reglement der kantonalen Familienausgleichskasse:
2 I. Organisation (1.)

Art. 1 Geschäftsführung

1 Die Geschäftsführung der kantonalen Familienausgleichskasse obliegt der auf Grund des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 3 er - richteten Ausgleichskasse des Kantons St.Gallen.
2 Die Kasse hat ihre Verwaltungskosten der kantonalen Ausgleichskasse zu vergü - ten.

Art. 2 Organe

1 Organe der Kasse sind: a) der Regierungsrat, b) der Kassenleiter und seine Stellvertreter, c) die Gemeindezweigstellen, d) die Revisionsstelle.

Art. 3 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat überwacht die Organisation und die Geschäftsführung der Kasse.
1 bGS 2, 257 (aufgehoben); siehe nunmehr Art. 18 Abs. 3 KZG, sGS 371.1 .
2 nGS 5, 105. In Vollzug ab 1. Januar 1967.
3 Vgl. Art. 63 Abs. 4 AHVG, SR 831.10 .
2 Er beschliesst über die Genehmigung der Jahresrechnung sowie über Geschäfte ausserordentlicher Natur, die für die Kasse von erheblicher Bedeutung sind.

Art. 4 Verwaltung

1 Der Kassenleiter besorgt die laufenden Geschäfte. Er hat namentlich folgende Aufgaben: a) Erlass und Vollzug der erforderlichen Verfügungen; b) Bezeichnung der zu kontrollierenden Kassenmitglieder; c) * Ablegung der auf den 31. Dezember abgeschlossenen Jahresrechnung und An - tragstellung über Änderung der Beiträge; d) Überwachung der Gemeindezweigstellen, Erteilung von Weisungen an diese sowie Anordnung der Kontrollen; e) * Anzeige strafbarer Handlungen und Belegung von Verletzungen der Ord - nungs- und Kontrollvorschriften mit Ordnungsbussen gemäss Art. 38 und 39 des Kinderzulagengesetzes. 4

Art. 5 Gemeindezweigstellen

1 Die Gemeindezweigstellen haben bei Erfüllung der Aufgaben der Kasse mitzu - wirken. Insbesondere obliegen ihnen: a) * Auskunfterteilung und Abgabe der Anmeldeformulare; b) * Entgegennahme, Prüfung und Weiterleitung von Anmeldungen und Mittei - lungen mit Stellungnahme zuhanden des Kassenleiters; c) * Meldung der ihr zur Kenntnis gelangten Tatsachen, die eine Veränderung des Zulagenanspruches zur Folge haben können; d) Abgabe des Abrechnungsmaterials an die Kassenmitglieder, Entgegennahme und Kontrolle der Abrechnungen sowie deren Übermittlung an den Kassenlei - ter; e) Erfassung aller Beitragspflichtigen innerhalb des Gemeindegebietes und Füh - rung des Mitgliederverzeichnisses.
2 Die Kasse hat den politischen Gemeinden die Kosten der Zweigstellen angemes - sen zu vergüten.

Art. 6 Revisionsstelle

1 Revisionsstelle ist die Revisionsstelle der kantonalen Ausgleichskasse.
5
4 sGS 371.1 .
5 Kantonale Finanzkontrolle; vgl. V über die Finanzkontrolle, sGS 831.3 .
II. Kinderzulagen der Arbeitnehmer (2.)

Art. 7 Mitgliederbeitrag

1 Der Beitrag der Arbeitgeber wird in Prozenten der Lohnsumme jährlich durch besonderen Beschluss des Regierungsrates
6 festgesetzt.
2 Für die Deckung der Verwaltungskosten wird kein besonderer Beitrag erhoben.

Art. 8 * Zulage

1 Die Höhe der Zulagen richtet sich nach Art. 7 und 8 des Kinderzulagengesetzes.
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2 Die Zulagen werden in der Regel vom Arbeitgeber ausbezahlt.
3 Bietet der Arbeitgeber keine Gewähr für die ordnungsgemässe Auszahlung, so kann die Kasse die Zulagen unmittelbar dem Berechtigten ausrichten.

Art. 9 Geltendmachung

1 Der Arbeitnehmer, der Anspruch auf Kinderzulagen erhebt, hat dem Arbeitgeber einen ausgefüllten Meldeschein einzureichen.
2 Das Formular kann vom Arbeitgeber oder von der Gemeindezweigstelle bezogen werden.
3 Der Arbeitgeber übermittelt den ausgefüllten Meldeschein der Zweigstelle seines Geschäftssitzes. III. Kinderzulagen der Selbständigerwerbenden (3.)

Art. 10 * ...

Art. 11 *

...

Art. 12 *

...

Art. 13 * ...

Art. 14 * ...

6 Vgl. RRB über die Beiträge der Arbeitgeber an die kantonale Familienausgleichskasse vom
7. Dezember 1982, ABl 1982, 1832.
7 sGS 371.1 .

Art. 15 *

...

Art. 16 * ...

IV. Schlussbestimmungen (4.)

Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechtes

1 Das Reglement der kantonalen Familienausgleichskasse vom 27. März 1954 8 wird aufgehoben.

Art. 18 Übergangsbestimmung

1 Während des Jahres 1967 können Selbständigerwerbende Kinderzulagen rück - wirkend auf den 1. Januar 1967 geltend machen.

Art. 19 Vollzugsbeginn

1 Dieses Reglement wird rückwirkend ab 1. Januar 1967 angewendet.
8 bGS 2, 268; nGS 2, 347; nGS 4, 103.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 5, 105 14.02.1967 01.01.1967

Art. 4, Abs. 1, c) geändert 10-99 09.12.1975 keine Angabe

Art. 4, Abs. 1, e) geändert 10-99 09.12.1975 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, a) geändert 10–99 09.12.1975 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, b) geändert 10–99 09.12.1975 keine Angabe

Art. 5, Abs. 1, c) geändert 10–99 09.12.1975 keine Angabe

Art. 8 geändert 10–99 09.12.1975 keine Angabe

Art. 10 aufgehoben 10–99 09.12.1975 keine Angabe

Art. 11 aufgehoben 10–99 09.12.1975 keine Angabe

Art. 12 aufgehoben 10–99 09.12.1975 keine Angabe

Art. 13 aufgehoben 10–99 09.12.1975 keine Angabe

Art. 14 aufgehoben 10–99 09.12.1975 keine Angabe

Art. 15 aufgehoben 10–99 09.12.1975 keine Angabe

Art. 16 aufgehoben 10–99 09.12.1975 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
14.02.1967 01.01.1967 Erlass Grunderlass 5, 105
09.12.1975 keine Angabe Art. 4, Abs. 1, c) geändert 10-99
09.12.1975 keine Angabe Art. 4, Abs. 1, e) geändert 10-99
09.12.1975 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, a) geändert 10–99
09.12.1975 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, b) geändert 10–99
09.12.1975 keine Angabe Art. 5, Abs. 1, c) geändert 10–99
09.12.1975 keine Angabe Art. 8 geändert 10–99
09.12.1975 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 10–99
09.12.1975 keine Angabe Art. 11 aufgehoben 10–99
09.12.1975 keine Angabe Art. 12 aufgehoben 10–99
09.12.1975 keine Angabe Art. 13 aufgehoben 10–99
09.12.1975 keine Angabe Art. 14 aufgehoben 10–99
09.12.1975 keine Angabe Art. 15 aufgehoben 10–99
09.12.1975 keine Angabe Art. 16 aufgehoben 10–99
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