Verordnung über die Finanzkontrolle
über die Finanzkontrolle über die Finanzkontrolle vom 1. Juni 1971
1 Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erlassen gestützt auf Art. 65 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
2 als Verordnung: I. Allgemeine Bestimmungen Aufgabe Aufgabe
Art. 1. Art. 1.
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1 Der Finanzkontrolle obliegen: a) die Prüfung des gesamten Finanzhaushaltes des Staates; b) die Revisionstätigkeit gemäss besonderem Auftrag des Regierungsrates; c) die Erfüllung der ihr vom Finanzdepartement zugewiesenen besonderen Aufgaben.
2 Die Finanzkontrolle wirkt mit bei: a) der Vorprüfung der Voranschläge; b) der Finanzplanung; c) der Finanzstatistik; d) der Vernehmlassung und Begutachtung in Fragen finanzieller Bedeutung, die im Zusammenhang mit der Finanzaufsicht stehen. Stellung Stellung
Art. 2. Art. 2.
1 Die Finanzkontrolle bildet eine Abteilung des Finanzdepartementes. Sie ist in der Prüfung des Finanzhaushaltes selbständig und unabhängig.
2 Die Finanzkontrolle verkehrt mit den Departementen, Amtsstellen, Anstalten und Gerichten unmittelbar.
4 Verhältnis zum Grossen Rat Verhältnis zum Grossen Rat
Art. 3. Art. 3.
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1 Das Verhältnis zum Grossen Rat und insbesondere zur Finanzkommission richtet sich nach dem Grossratsreglement
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.
2 Wird die Finanzkontrolle von anderen grossrätlichen Kommissionen beigezogen, so orientiert sie das sachbearbeitende Departement und das Finanzdepartement. Dokumentation Dokumentation
Art. 4. Art. 4.
1 Beschlüsse und Verfügungen des Regierungsrates und der Departemente sowie Grossratsbeschlüsse und Gesetze, die Einfluss auf den Finanzhaushalt und das Rechnungswesen haben, sind der Finanzkontrolle zuzustellen. Verantwortung Verantwortung
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Art. 5. Art. 5.
1 Die Verantwortung der Amtsstellen, Anstalten und Gerichte
8 für die Einhaltung und die Verwendung der ihnen zur Verfügung stehenden Kredite und die bestimmungsgemässe Verwendung der ihnen anvertrauten Mittel wird durch das Bestehen der Finanzkontrolle nicht geschmälert. Beizug Sachverständiger Beizug Sachverständiger
Art. 6. Art. 6.
1 Die Finanzkontrolle kann im Einvernehmen mit dem Finanzdepartement Sachverständige beiziehen, wenn die Durchführung einer Aufgabe besondere Fachkenntnisse erfordert oder ausserordentlichen Zeitaufwand beansprucht. Entscheid Entscheid
Art. 7. Art. 7.
1 Die Finanzkontrolle führt die Finanzaufsicht nach den Kriterien der richtigen Rechtsanwendung, der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der rechnungsmässigen Richtigkeit durch.
2 Sie wendet bei ihren Prüfungen die fachlich anerkannten Grundsätze der Kontroll- und Revisionstechnik an. Auskünfte und Unterlagen Auskünfte und Unterlagen
Art. 9. Art. 9.
1 Die Finanzkontrolle ist berechtigt, von den Amtsstellen, Anstalten und Gerichten
9 und von den weiteren zu prüfenden Institutionen alle zweckdienlichen Auskünfte und die Unterbreitung aller Unterlagen zu verlangen, die sie für die Durchführung ihrer Aufgaben benötigt.
2 Von den zu prüfenden Stellen ist der Finanzkontrolle Einsicht in die Akten und jede Unterstützung bei der Durchführung ihrer Aufgabe zu gewähren. Umfang der Kontrolltätigkeit Umfang der Kontrolltätigkeit
Art. 10. Art. 10.
1 Die Prüfung des Finanzhaushaltes erstreckt sich insbesondere auf: a) den vollständigen und fristgerechten Eingang der Staatseinnahmen; b) die Ausgaben in formeller und materieller Hinsicht; dabei ist auf die Befolgung der Grundsätze einer sparsamen und rationellen Verwaltung besonders zu achten; c)
10 die zweckmässige Organisation der geprüften Amtsstellen und Anstalten, insbesondere des Rechnungswesens und die Einhaltung der entsprechenden Stellenpläne; d) die Barbestände, Wertschriften, Guthaben und übrigen Bilanzpositionen; e) den Zahlungs- und Rechnungsverkehr sowie die Rechnungsablage; f) die Kautionen und Depositen; g) die Organisation des Kassen- und Rechnungswesens.
2 Die Finanzkontrolle wirkt ferner mit bei Kassenübergaben. Revisionsbericht Revisionsbericht
Art. 11. Art. 11.
1 Die Finanzkontrolle legt ihre Feststellungen und die Beurteilung schriftlich nieder. Sie ist berechtigt, mit der Berichterstattung Anträge zu verbinden.
2 Geschäftsvorfälle und Zahlungsvorgänge, die Gesetze, Verordnungen oder Beschlüsse verletzen oder den Grundsätzen einer sparsamen und rationellen Verwaltung widersprechen, sind von der Finanzkontrolle im Revisionsbericht zu beanstanden.
3 Die Finanzkontrolle macht im Revisionsbericht auf Möglichkeiten zur Vermehrung der Einnahmen und zur Verminderung der Ausgaben sowie, soweit das nicht in einem Spezialbericht geschieht, zur Verbesserung der Organisation aufmerksam.
4 Die Finanzkontrolle stellt dem Finanzdepartement eine Kopie sämtlicher Revisionsberichte zu. Überwachung Überwachung
Art. 12. Art. 12.
1 Die Finanzkontrolle wacht darüber, dass die Amtsstellen, Anstalten und Gerichte
11 ihre Beanstandungen beachten.
2 Sie überwacht auch die Verwirklichung der von den Departementen und von der Regierung verfügten Massnahmen. III. Übrige Aufgaben Vorprüfung der Voranschläge Vorprüfung der Voranschläge
Art. 13. Art. 13.
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1 Finanzplanung Finanzplanung
Art. 14. Art. 14.
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Zusammenarbeit mit ADO und Personalamt Zusammenarbeit mit ADO und Personalamt
Art. 17. Art. 17.
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1 Die Finanzkontrolle begutachtet alle sich im Rahmen der Tätigkeit der Abteilung für Datenverarbeitung und Organisation ergebenden Fragen des Rechnungswesens aus finanzieller und kontrolltechnischer Sicht. IV. Schlussbestimmungen Aufhebung bisherigen Rechtes Aufhebung bisherigen Rechtes
Art. 18. Art. 18.
1 Die Verordnung über die Finanzkontrolle vom 2. August 1954
18 wird aufgehoben. Vollzugsbeginn Vollzugsbeginn
Art. 19. Art. 19.
1 Diese Verordnung wird ab 1. Juli 1971 angewendet.
1 Veröffentlicht im Amtsblatt vom 25. Juni 1971, ABl
1971,
992; nGS
7,
656. In Vollzug ab 1. Juli 1971. Geändert durch Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung und Organisation vom 22. April 1975, nGS
10-45 (sGS 141.7); Nachtrag vom 18. Dezember 1979, nGS 14-102.
2 sGS 111.1.
3 Fassung gemäss Nachtrag.
4 Fassung gemäss Nachtrag.
5 Fassung gemäss Nachtrag.
6 sGS 131.11.
7 Fassung gemäss Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung und Organisation.
8 Fassung gemäss Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung und Organisation.
9 Fassung gemäss Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung und Organisation.
10 Fassung gemäss Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung und Organisation.
11 Fassung gemäss Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung und Organisation.
12 Aufgehoben durch Nachtrag.
13 Aufgehoben durch Nachtrag.
14 Aufgehoben durch Nachtrag.
15 Fassung gemäss Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung und Organisation.
16 Aufgehoben durch Nachtrag.
17 Fassung gemäss Art. 21 der V über die Abteilung für Datenverarbeitung und Organisation.
18 bGS
4,
250.
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