Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hell», Liesberg (790.542)
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Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hell», Liesberg

Verordnung über das Naturschutzgebiet «Hell», Liesberg Vom 30. November 2021 (Stand 18. Dezember 2021) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 12 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
20. November 1991
1 ) , beschliesst:

§ 1 Schutzgebiet

1 Das Naturschutzgebiet «Hell», Gemeinde Liesberg, durch Regierungsratsbe - schluss als Objekt von nationaler Bedeutung in das Inventar der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen, besteht aus Teil - flächen der Parzellen Nr. 1898, 1899 und 1901 des Grundbuchs Liesberg.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher einen integralen Bestandteil dieser Verordnung bildet und auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann. Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 14,94 ha, davon sind 3,03 ha Wald.

§ 2 Schutzziele

1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der «Hell» als Magerwiese und -weide von na - tionaler Bedeutung mit ihren spezifischen Lebensgemeinschaften;
b. Erhaltung der Einzelbäume und Förderung von Dornensträuchern und Kleinstrukturen;
c. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere der Orchideen, Enziane, Reptilien, Schmet - terlinge und Heuschrecken sowie generell der Arten der Trockenwiesen und -weiden;
d. Erhaltung und Förderung des Biotop-Verbundes;
e. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern.

§ 3 Schutzmassnahmen

1 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen sowie Einrichtungen jeglicher Art;
1) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.005
b. Boden- und Terrainveränderungen, sofern sie nicht den Schutzzielen ent - sprechen;
c. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden, oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzge - biet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von Standorten seltener oder geschützter Arten;
d. das Durchführen von Veranstaltungen jeglicher Art;
e. das Campieren, Lagern in Gruppen sowie Entfachen von Feuer;
f. das Befliegen mit Modellflugzeugen oder Drohnen;
g. das Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
h. das Radfahren, Biken und Reiten sowie das unberechtigte Befahren mit Motorfahrzeugen abseits der erlaubten Wege;
i. das Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflan - zenschutzmitteln jeglicher Art sowie das Ausbringen von Düngemitteln;
j. das Pflücken, Ausgraben oder unbewilligte Ansiedeln von Pflanzen sowie das Stören und unbewilligte Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tie - ren.
2 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutz - ziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in sei - nem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu be - einträchtigen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen zur Pflege und Auf - wertung des Naturschutzgebiets gemäss den Schutzzielen, zur Gewährleis - tung der Sicherheit sowie zur Bekämpfung von Problemarten.
4 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansie - deln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amts für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
5 Als Ausnahme vom Veranstaltungsverbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. d bleibt die Nutzung der Wege erlaubt.
6 Als Ausnahme vom Veranstaltungsverbot gemäss § 3 Abs. 1 Bst. d können im Zeitraum von November bis Februar im ganzen Schutzgebiet innerhalb von
3 Jahren maximal 2 bewilligungspflichtige Orientierungsläufe von hohem öf - fentlichem Interesse (nationaler OL, Weltcup OL u. ä.) im Rahmen einer Veran - staltungsbewilligung freigegeben werden.
7 Die kantonale Naturschutzfachstelle kann in begründeten Fällen nach Ab - sprache mit dem Amt für Wald beider Basel weitere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen bewilligen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.005

§ 4 Aufsicht, Pflege und Unterhalt

1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in Zusammenarbeit mit der Burger - korporation Liesberg, dem Amt für Wald beider Basel, den Bewirtschaftern und der Gemeinde Liesberg für die Betreuung und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes über den Natur- und Landschafts - schutz vom 20. November 1991
2 )
. Die verantwortlichen Stellen können je in ih - rem Zuständigkeitsbereich diese Aufgaben oder Teile davon Dritten übertra - gen. Der Kanton behält dabei die Oberaufsicht.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. Die den Schutzzielen entsprechende Pflege der Offenlandbereiche wird mittels Bewirt - schaftungsvereinbarungen sichergestellt. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten übertragen werden.
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 18. August 2020 für die Wald-Natur - schutzgebiete Liesberg sowie die zugehörige Abgeltungsberechnung vom
26. April 2021 bilden die Grundlage für die Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der Grundeigentümerschaft zu über - prüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzei - tig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bo - denverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu ver - meiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmass - nahmen zu treffen.

§ 5 Haftung

1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung er - forderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn ver - ursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigun - gen.

§ 6 Waldareal

1 Im Waldareal gelten für sämtliche Massnahmen die Bestimmungen der Wald - gesetzgebung.

§ 7 Jagd

1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin er - laubt.
2) SGS 790 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.005
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortge - rechten Baumarten und ohne aufwendige Wildschutzmassnahmen natürlich verjüngt werden können.

§ 8 Übertretungen

1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann die kantonale Naturschutzfach - stelle die Herstellung des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.005
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.11.2021 18.12.2021 Erlass Erstfassung GS 2022.005 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.005
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 30.11.2021 18.12.2021 Erstfassung GS 2022.005 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2022.005
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr.
2021-1730 vom
30. November 2021 Die Landschreiberin: VGD, Ebenrain, Abt. NL, 27.08.2021 / pf Format: A4 Naturschutzgebiet "Hell", Liesberg Perimeter Naturschutzgebiet Totalwaldreservat (>5ha) Altholzinsel (<5ha) Legende
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