Kantonales Arbeitsgesetz (822.1)
CH - VS

Kantonales Arbeitsgesetz

Kantonales Arbeitsgesetz (kArG) vom 12.05.2016 (Stand 01.01.2021) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 14, 30 und 64 der Kantonsverfassung; eingesehen das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (Gleichstellungsgesetz); eingesehen das Bundesgesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956; eingesehen den zehnten Titel des Schweizerischen Obligationenrechts vom
30. März 1911 (OR); eingesehen die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember
2008 (ZPO); eingesehen die Artikel 30 bis 35 des Bundesgesetzes betreffend die Arbeit in den Fabriken vom 18. Juni 1914; eingesehen das Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom 13. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG) und seine Ausführungsver - ordnungen; eingesehen das Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben vom 17. Dezember
1993 (Mitwirkungsgesetz); eingesehen das Bundesgesetz über die Heimarbeit vom 20. März 1981 (HArG) und seine Vollzugsverordnung vom 20. Dezember 1982 (HArGV); eingesehen den sechsten Titel des Bundesgesetzes über die Unfallversi - cherung vom 20. März 1981 (UVG); eingesehen die Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern vom 15. Juni 2001 (GGBV); eingesehen das Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 und seine Vollziehungsverordnung; eingesehen die eidgenössische Verordnung über den Schutz von Störfällen vom 27. Februar 1991; eingesehen die eidgenössische Verordnung über den Schutz der Arbeitneh - merinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen vom * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
25. August 1999; eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer und -führerinnen vom 19. Juni
1995 (ARV 1); eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen vom 6. Mai 1981 (ARV 2); eingesehen die eidgenössische Verordnung über die Verhütung von Unfäl - len und Berufskrankheiten vom 19. Dezember 1983 (VUV); eingesehen die eidgenössische Verordnung über den Umgang mit Organis - men in geschlossenen Systemen vom 9. Mai 2012; eingesehen Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des kantonalen Gesetzes über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009; eingesehen Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j des kantonalen Einführungsge - setzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998; eingesehen das Gesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Inter - kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003; eingesehen das Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehme - rinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (EntsG) und zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vom
12. Mai 2016 (BGSA); auf Antrag des Staatsrates, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz regelt den Vollzug von Bundesrecht und ergänzt dieses in den folgenden Bereichen: a) Prävention von Berufsrisiken und Förderung von Gesundheit und Si - cherheit am Arbeitsplatz; b) Arbeitsverhältnisse und Erhaltung des sozialen Friedens; c) Schlichtung individueller Arbeitskonflikte;
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti - on in gleicher Weise für Mann und Frau.
d) Schlichtung kollektiver Arbeitskonflikte; e) entsandte Arbeitnehmer und Bekämpfung der Schwarzarbeit; f) ständige Listen betreffend den Zugang zum öffentlichen Beschaf - fungswesen (Vorqualifikation).
2 Es definiert die Rolle der Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeits - verhältnisse und der anderen Behörden, die von der Umsetzung der dies - bezüglichen Gesetze betroffen sind, sowie ihre Zusammenarbeit.

Art. 2 Behörden

1 Die folgenden Behörden sind mit der Anwendung der eingangs erwähnten Bestimmungen beauftragt, sofern dies nicht ausdrücklich einer anderen Be - hörde vorbehalten ist: a) die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhältnisse (nach - stehend: Dienststelle), wenn es um Gesetze über die Sicherheit der Arbeitnehmer und den Schutz der physischen und psychischen Ge - sundheit, die Bekämpfung von Schwarzarbeit, die Umsetzung der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, die Führung der ständigen Listen und die Betreuung der Arbeitsbeziehungen geht; b) die beratenden Kommissionen, wenn es um Normalarbeitsverträge geht, sofern es solche gibt; c) das Arbeitsgericht und die Schlichtungsbehörde, wenn es um die Re - gelung individueller Arbeitskonflikte geht, welche die in der ZPO fest - gelegten Streitwertgrenze in Sachen vereinfachtes Verfahren nicht übersteigen; d) die kantonale Schlichtungskommission, wenn es um Streitigkeiten geht, die dem Gleichstellungsgesetz unterstehen; e) das Kantonale Einigungsamt, wenn es um die Regelung kollektiver Arbeitskonflikte geht; f) die Gemeinden, wenn es um die Aufgaben geht, die ihnen das vorlie - gende Gesetz und die entsprechenden Anwendungsbestimmungen übertragen.

Art. 3 Mitwirkungspflicht

1 Die Dienststelle ist befugt, von den Arbeitgebern alle zum Vollzug des vor - liegenden Gesetzes nötigen Auskünfte und Unterlagen zu verlangen, insbe - sondere alle Betriebsreglemente und Firmenverträge. Diese Unterlagen müssen in einer Amtssprache vorgelegt werden.
2 Sind die notwendigen Dokumente nicht oder nicht mehr vorhanden, muss der Arbeitgeber das Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen beweisen, sofern er nicht den Nachweis zu erbringen vermag, dass ihn am Verlust der Unterlagen kein Verschulden trifft.
3 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht wird unter Vorbehalt der eidgenössi - schen Bestimmungen nach den Sanktionsbestimmungen des vorliegenden Gesetzes geahndet.
4 Die Zusammenarbeit zwischen der Dienststelle, den anderen Departe - menten und Dienststellen des Staates, den Gemeinden und den anderen zuständigen Instanzen muss gewährleistet sein, beispielsweise in Sachen Fremdenpolizei, öffentliches Beschaffungswesen, Schuld- und Konkursbe - treibung oder Gebäude- und Baustellensicherheit.
5 Diese Zusammenarbeit ermöglicht der Dienststelle ausserdem, von den vorgenannten Instanzen die Zustellung jedes sachdienlichen Dokuments beziehungsweise den Zugriff darauf zu verlangen.
6 Die Empfänger materieller oder finanzieller Hilfe, zum Beispiel in Form ei - ner Subvention, können aufgefordert werden, der Dienststelle alle Doku - mente einzureichen, welche die Einhaltung der Lohn-, Arbeits- und Sicher - heitsbedingungen am Arbeitsplatz belegen.
2 Arbeitsinspektion
2.1 Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit

Art. 4 Allgemeine Zuständigkeiten der Dienststelle

1 Die Dienststelle ist die zuständige Behörde für den Vollzug des ArG und des sechsten Titels des UVG.
2 Sie hat den Auftrag, die Anlagen, die Organisation und die getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung des Schutzes der physischen und psychischen Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer zu kontrollie - ren. Sie informiert die Arbeitgeber und -nehmer auf geeignete Art und Wei - se über Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit.
3 Sie trägt gegebenenfalls dem Beitritt zu einer Branchenlösung und deren Umsetzungsgrad Rechnung.
4 Sie ist befugt: a) sämtliche Betriebe, die Gegenstand einer Kontrolle durch die Inspekti - on sein können, ohne Voranmeldung frei zu betreten; b) von den Arbeitgebern sämtliche notwendigen Unterlagen und Aus - künfte zu verlangen; c) die Arbeitnehmer ohne die Gegenwart Dritter zu befragen; d) die nützlichen Aufzeichnungen vorzunehmen (Messungen, Bilder) und sämtliche notwendigen Dokumente oder Materialien mitzunehmen; e) im Zweifelsfall über die Anwendbarkeit des ArG zu entscheiden.

Art. 5 Hygiene und Unfallverhütung

1 Die Dienststelle ist mit der Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten beauftragt.
2 Die Kantonspolizei und die Dienststelle sind die zuständigen kantonalen Organe für die Kontrolle der Handhabung und Lagerung explosiver Stoffe. Die Ausführungsmodalitäten werden auf dem Verordnungsweg geregelt.
3 Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern oder die Nachbar - schaft des Betriebs durch Missachtung von Sicherheitsvorschriften ernst - haft gefährdet, kann die Dienststelle nach schriftlicher Mahnung die Benüt - zung von Räumen oder Anlagen untersagen und in besonders schweren Fällen den Betrieb bis zur Behebung des sicherheitswidrigen Zustands schliessen; sie kann insbesondere die Beschlagnahme von Materialien und Gegenständen verfügen.
4 Die Kantonspolizei unterstützt die in den Artikeln 47 bis 51 der eidgenössi - schen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten bezeichneten Durchführungsorgane. Bei einem Unfall oder einem anderen Schaden in einem Betrieb oder auf einer Baustelle, bei dem ein Arzt benö - tigt wurde oder ein Verletzter geborgen werden musste, informiert die Kantonspolizei die Behörden umgehend auf geeignetem Weg.
5 Die Dienststelle zieht Arbeitsärzte, Hygienespezialisten und Ergonomen bei, um die Behandlung der Aspekte im Zusammenhang mit der Prävention von Berufsrisiken zu gewährleisten.

Art. 6 Verzeichnis der Betriebe und Unterstellung

1 Die vom Staatsrat bezeichnete Dienststelle erstellt ein Verzeichnis der in - dustriellen Betriebe und aktualisiert dieses.
2 Die Dienststelle führt das Verfahren zur Unterstellung industrieller Betrie - be oder Betriebsteile im Sinne der Verordnung 4 zum ArG.
2.2 Bau und Einrichtung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen

Art. 7 Prüfung der Pläne nicht industrieller Betriebe

1 Sämtliche Vorhaben für den Bau, den Umbau oder die Einrichtung von Räumlichkeiten oder Infrastruktur, die für die Nutzung durch einen Betrieb bestimmt sind, auch wenn noch nicht feststeht, für welche Tätigkeit, müs - sen der Dienststelle zur Vormeinung unterbreitet werden.
2 Die Vormeinung der Dienststelle kann Empfehlungen für besondere Schutzmassnahmen enthalten, welche für die Einhaltung der Normen in Sachen Gesundheitsschutz und Arbeitssicherheit sowie zur Prävention von Störfällen im Sinne von Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes notwendig sind.
3 Die zuständige Behörde der betroffenen Gemeinde oder die kantonale Baukommission nimmt diese Bedingungen in die Baubewilligung auf.

Art. 8 Genehmigung der Pläne industrieller oder vergleichbarer

Betriebe
1 Der Bau, der Umbau oder die Erweiterung eines industriellen oder ver - gleichbaren Betriebs muss vorgängig durch die Dienststelle gemäss dem in

Artikel 7 beziehungsweise 8 ArG vorgesehenen Genehmigungsverfahren geprüft werden.

2 Bei Vorhaben mit bedeutenden Auswirkungen auf die Umwelt konsultiert die Dienststelle die kantonale Dienststelle für Umweltschutz, unabhängig davon, ob das Vorhaben dem kantonalen Baugesetz untersteht oder nicht.
3 Die Genehmigung der Dienststelle kann unter der Auflage erteilt werden, dass besondere Schutzmassnahmen zu treffen sind.
4 Der Plangenehmigungsentscheid nennt die Auflagen der Dienststelle, der Dienststelle für Umweltschutz, der Schweizerischen Unfallversicherungsan - stalt (nachstehend: SUVA) sowie die Auflagen zur Verhütung von Störfällen gemäss Artikel 25 des vorliegenden Gesetzes.

Art. 9 Betriebsbewilligung

1 Die Dienststelle erteilt nach Rücksprache mit der SUVA die Betriebsbewil - ligung für industrielle oder vergleichbare Betriebe oder Betriebsteile.
2 Diese Anforderung gilt sowohl für neue Anlagen als auch für Umbauten oder Erweiterungen.
3 Die Betriebsbewilligung muss vor Betriebsbeginn vorgelegt werden.
4 Die Dienststelle kann provisorische Betriebsbewilligungen erteilen, wenn besondere Umstände es rechtfertigen.

Art. 10 Entscheide

1 Die Dienststelle entscheidet über Plangenehmigung und Betriebsbewilli - gung und informiert die betroffenen Gemeinden darüber.
2 Diese Entscheide sind gebührenpflichtig, wobei die Höhe der Gebühren im Ausführungsreglement zum vorliegenden Gesetz festgelegt wird.

Art. 11 Sicherheit der Installationen

1 Die Dienststelle achtet darauf, dass die Betriebe Installationen und techni - sche Geräte benutzen, die den Sicherheitsnormen entsprechen.
2.3 Arbeits- und Ruhezeit

Art. 12 Arbeitszeitkontrolle

1 Unter Vorbehalt der im ArG vorgesehenen Ausnahmen muss jeder Arbeit - geber der Dienststelle jederzeit eine detaillierte Aufstellung der Arbeits- und Ruhezeiten aller Arbeitnehmer vorweisen können.
2 Die diesbezüglichen Verstösse werden gemäss ArG und Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes geahndet.

Art. 13 Stundenplan

1 Der atypische Stundenplan der industriellen Betriebe muss vom Arbeitge - ber erstellt werden. Ein Exemplar ist umgehend durch Anschlag allen Arbeitnehmern bekannt zu geben.
2 Die Stundenpläne für Grossbaustellen, deren Arbeiter mehrheitlich vor Ort oder durch ihren Arbeitgeber untergebracht sind, sind der Dienststelle zur Genehmigung zu unterbreiten.
3 Der Arbeitgeber gibt die genehmigten Stundenpläne allen Arbeitnehmern durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise bekannt.

Art. 14 Bewilligungen und Ausnahmen

1 Die vorübergehenden Bewilligungen und Ausnahmen (Nachtarbeit, Sonn - tagsarbeit, Arbeit an Feiertagen oder ununterbrochener Betrieb), die in die Zuständigkeit des Kantons fallen, werden von der Dienststelle erteilt.
2 Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Bewilligungen und Ausnah - men werden von der zuständigen eidgenössischen Behörde erteilt.
3 Diese Entscheide sind den Arbeitnehmern regelmässig auf geeignetem Weg bekannt zu geben.
4 Die Dienststelle stellt den betroffenen Gemeinden und der Polizei eine Ko - pie der erlassenen Entscheide zu.
5 Vorbehalten sind die abweichenden Regelungen des ArG, insbesondere die in der Verordnung 2 zum ArG vorgesehenen Ausnahmen.

Art. 15 Feiertage

1 Die acht den Sonntagen gleichgestellten kantonalen Feiertage gemäss Ar - tikel 20a Absatz 1 ArG werden vom Staatsrat festgelegt.
2.4 Betriebsordnung
Art. 16
1 Industrielle Betriebe müssen der Dienststelle ihre Betriebsordnung sowie deren Änderungen vorlegen.
2 Die Dienststelle prüft, ob die Betriebsordnung mit dem ArG und den vorlie - genden Bestimmungen übereinstimmt.
3 Falls die Betriebsordnung nicht mit den vorliegenden Bestimmungen über - einstimmt, handelt die Dienststelle gemäss dem Verfahren, das im ArG de - finiert ist.
2.5 Heimarbeit

Art. 17 Zuständigkeit

1 Mit Ausnahme der Fälle, für welche die Zuständigkeit ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen ist, ist die Dienststelle die zuständige kanto - nale Behörde für die Anwendung des HArG und der HArGV.
2 Sie kann andere Dienststellen zur Mitarbeit heranziehen, insbesondere die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit.

Art. 18 Befugnisse

1 Die Dienststelle hat insbesondere folgende Befugnisse: a) in Zweifelsfällen über die Anwendung des Gesetzes zu entscheiden; b) die Bescheinigung über die Eintragung im Arbeitgeberregister auszu - stellen; c) bei Arbeitgebern und Heimarbeitnehmern Kontrollen vornehmen und sie bei Bedarf beraten; d) die Einhaltung der im 2. Abschnitt HArG und im 2. Abschnitt HArGV enthaltenen Vorschriften durch die Arbeitgeber und Heimarbeiter zu überwachen; e) die Bewilligung um Ausnahme von der zeitlichen Begrenzung der Aus - gabe von Heimarbeit zu erteilen; f) ihren Jahresbericht an das Staatssekretariat für Wirtschaft (nachste - hend: SECO) abzugeben; g) die Beitragsgesuche gestützt auf die Verordnung über die Förderung der Heimarbeit zuhanden des zuständigen eidgenössischen Amtes zu begutachten.
2 Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes sind auf alle im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollum - fänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgeset - zes nicht widersprechen.
2.6 Sonderschutz

Art. 19 Schutz der Mutterschaft und der Familie

1 Schwangere Frauen, stillende Mütter und Arbeitnehmer mit Familienpflich - ten unterstehen besonderem Schutz gemäss Bundesrecht.
2 Die Dienststelle stellt den Arbeitgebern eine diesbezügliche Dokumentati - on zur Verfügung und erteilt entsprechende Auskunft.

Art. 20 Schutz jugendlicher Arbeitnehmer

1 Die Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren ist unter Vorbehalt der Ausnahmen gemäss eidgenössischem Recht (Berufswahlvorbereitung und leichte Arbeiten) verboten.
2 Die Ausnahmen vom Grundsatz des Verbots der Beschäftigung von Ju - gendlichen sind bewilligungspflichtig. Die Dienststelle bewilligt sie auf An - trag des Arbeitgebers.
3 Bevor die Beschäftigung eines schulpflichtigen Jugendlichen bewilligt wird, kann die Behörde die Vormeinung der Schuldirektion der besuchten Schule einholen. Handelt es sich um die vorzeitige Aufnahme einer regelmässigen Beschäftigung durch einen schulentlassenen Jugendlichen, muss ausser - dem ärztlich belegt werden, dass weder Krankheit noch Gebrechen oder Wachstumsstörungen gegen die vorgesehene Tätigkeit sprechen.

Art. 21 Kontrolle der Arbeitsbedingungen Jugendlicher

1 Die Dienststelle ergreift Massnahmen, um: a) den Schutz der Jugendlichen bei der Einstellung zu gewährleisten; b) die Anwendung der eidgenössischen Bestimmungen zum Schutz ju - gendlicher Arbeitnehmer sicherzustellen; c) die Arbeitsbedingungen Jugendlicher, die nicht den oben genannten eidgenössischen Bestimmungen unterstehen, zu kontrollieren.

Art. 22 Einstellung Jugendlicher und Bewilligungsentzug

1 Im Hinblick auf die Einstellung eines jugendlichen Arbeitnehmers muss der Arbeitgeber: a) eine Altersbestätigung verlangen, die ausserdem bezeugt, dass der Jugendliche aus der obligatorischen Schulpflicht entlassen ist;
b) das ärztliche Zeugnis gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung 5 zum ArG verlangen; c) bei einem ausländischen Staatsbürger sicherstellen, dass die Sonder - bedingungen erfüllt sind, und gegebenenfalls die notwendigen Mass - nahmen ergreifen.
2 Die Dienststelle kann dem Arbeitgeber das Recht, Jugendliche einzustel - len oder zu beschäftigen, entziehen, wenn dieser gegen seine rechtlichen Pflichten verstösst.

Art. 23 Kontrolle der Arbeitsbedingungen für Auszubildende

1 Die Dienststelle überprüft in Zusammenarbeit mit der Dienststelle für Berufsbildung die Einhaltung der Arbeitsbedingungen Auszubildender.
2 Am Vortag des Berufsschulbesuchs darf der Auszubildende nicht nach 20 Uhr im Ausbildungsbetrieb beschäftigt gewesen sein und muss über eine ununterbrochene Ruhezeit von zwölf Stunden verfügt haben.
3 Die Berufsschule und die Prüfungen sind Bestandteil der Arbeitszeit. Wenn sie ausserhalb des normalen Arbeitsplans des Auszubildenden statt - finden, muss der Betrieb dem Auszubildenden entsprechende Freizeit gewähren, ohne Lohnabzug oder Kompensation der aus diesem Grund verpassten Stunden.

Art. 24 Kontrolle der Berufschauffeure und des Transports gefährlicher

Güter
1 Die Dienststelle ist dafür zuständig, zu kontrollieren, dass die Betriebe die ARV 1, die ARV 2 und die GGBV einhalten.
2 Die für die Ahndung von festgestellten Verstössen zuständige Behörde wird vom Staatsrat bestimmt.
3 Die Dienststelle stellt Arbeitsbücher und Sonderbewilligungen zur Befrei - ung von der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit gemäss Arti - kel 16 ARV 1 und Artikel 21 ARV 2 aus. Sie führt die notwendigen Kontrol - len durch.
4 Die Dienststelle stellt Baumaschinenführerausweise aus, nimmt die not - wendigen Kontrollen vor und spricht, wenn nötig, die entsprechenden Stra - fen aus. Die Bedingungen für die Erlangung der Führerausweise und die Höhe der Bussen werden vom Staatsrat festgelegt.

Art. 25 Schutz vor Störfällen und biologische Sicherheit

1 Die Dienststelle ist dafür zuständig, in Zusammenarbeit und Koordination mit den anderen zuständigen Behörden und Organen die stationären Anla - gen der Betriebe, die Organisation und die Vorkehrungen zur Gewährleis - tung der Einhaltung der folgenden eidgenössischen Verordnungen zu kontrollieren: a) Verordnung über den Schutz vor Störfällen (StFV); b) Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährli - cher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (GGBV); c) Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (ESV); d) Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh - mer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV).
2 Sie zieht die Dienste eines spezialisierten Labors bei.
3 Die kantonale Kommission für den Schutz vor Störfällen und die Dienst - stelle befinden über die Aspekte in ihrem Zuständigkeitsbereich, insbeson - dere im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens.
4 Die Dienststelle kann zu diesem Zweck sämtliche Massnahmen vorschrei - ben, die erfahrungsgemäss notwendig sind, die aufgrund des Stands der Technik angewendet werden können und die den Betriebsbedingungen des Unternehmens angepasst sind.
5 Die Dienststelle ordnet alle notwendigen vorsorglichen Massnahmen oder Vollstreckungsmassnahmen an. Wenn nötig, zieht sie Dritte bei oder wen - det Zwangsvollstreckungsmassnahmen gemäss dem vorliegenden Gesetz an.
6 Das Verfahren wird vom Staatsrat festgelegt.

Art. 26 Unterkunft und soziale Wohlfahrt

1 Alle Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Unterkunft mit oder ohne Ver - pflegung gewähren, sind verpflichtet, diesen angemessene und saubere Räumlichkeiten sowie gegebenenfalls eine in quantitativer sowie qualitativer Hinsicht adäquate Verpflegung anzubieten, unabhängig davon, ob sie dem ArG unterstehen oder nicht.
2 Die Mindestanforderungen an die Unterkunft werden vom Staatsrat fest - gelegt.
3 Besondere Aufmerksamkeit ist der sozialmedizinischen Betreuung der Arbeitnehmer zu schenken, wenn diese an einem abgeschiedenen Ort un - tergebracht sind.
4 Auf Anfrage der Dienststelle muss der Arbeitgeber den Beweis erbringen können, dass die genannten Bedingungen erfüllt sind, unter Androhung der Massnahmen und Sanktionen gemäss dem 7. Kapitel des vorliegenden Ge - setzes. Zudem ist die Dienststelle befugt, die Nutzung nicht konformer Räumlichkeiten zu verbieten.
5 Die Dienststelle tauscht alle notwendigen Informationen im Zusam - menhang mit den ausgeführten Kontrollen anderer kantonaler Dienststellen und der betroffenen Gemeinden aus.
3 Kantonale Beschäftigungsinspektion und ständige Listen

Art. 27 Verweis

1 Die Zuständigkeiten der kantonalen Beschäftigungsinspektion sind Ge - genstand eines separaten Erlasses.
2 Die Führung ständiger Listen im Rahmen des öffentlichen Beschaffungs - wesens von vorqualifizierten Unternehmen und Leistungserbringern wird in einer Verordnung geregelt.
3 Die für die Vorqualifikation der beruflichen Fähigkeiten und die Kontrolle der Einhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen durch die Auftragnehmer notwendigen Auskünfte, die bei den Kontrollen der kantona - len Beschäftigungsinspektion und der kantonalen Arbeitsinspektion sowie anderer Sozialinstitutionen eingeholt werden, werden in den ständigen Lis - ten eingetragen. Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) müssen be - achtet werden.
4 Folgende Behörden sind verpflichtet, der Dienststelle kostenlos und ge - bührenfrei die Informationen zu übermitteln, die für die Kontrolle der Unter - nehmen, die auf den ständigen Listen aufgeführt sind oder aufgeführt wer - den möchten, erforderlich sind: * a) die aufgrund des Sitzes des Unternehmens oder des Wohnorts der Person zuständigen Betreibungs- und Konkursämter; b) die für die Erhebung der öffentlichen Abgaben zuständigen Behörden;
c) die im Falle eines allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrags von der Wirtschaftsbranche betroffenen paritätischen Berufskommissio - nen und die obligatorischen oder überobligatorischen Sozialversiche - rungen, darunter die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und die Ausgleichskassen.

Art. 28 Weitervergabe von Aufträgen und Solidarhaftung

1 Die ständigen Listen hinsichtlich des Zugangs zum öffentlichen Beschaf - fungswesen sind als Berufsregister im Sinne von Artikel 8b Absatz 1 Buch - stabe d der eidgenössischen Verordnung über die in die Schweiz entsand - ten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anerkannt. Sie werden der Öf - fentlichkeit durch das Amtsblatt und das Internet zugänglich gemacht.
2 Unabhängig von der Art der Beschaffung stellt der Subunternehmer, der nicht in den ständigen Listen eingetragen ist, seinem Auftraggeber zusam - men mit dem Angebot das entsprechende von der Dienststelle erstellte For - mular, ausgefüllt und unterzeichnet, sowie die verlangten aktuellen Bestäti - gungen zu. Er verpflichtet sich, die Bestimmungen bezüglich Arbeitnehmer - schutz, Arbeitsbedingungen und, unter der Voraussetzung, dass er einem Gesamtarbeitsvertrag der betroffenen Branche unterworfen ist, bezüglich Löhne am Einsatzort oder am Ort, an dem er seinen Sitz oder seine Nie - derlassung in der Schweiz hat, einzuhalten und er legt dar, dass er zumin - dest die Sozialversicherungsabgaben bezahlt hat.
3 Unabhängig von der Art der Beschaffung legt die Dienststelle anderweitige Massnahmen fest, durch die ein Unternehmen jederzeit den Beweis erbrin - gen kann, dass es und seine Subunternehmer die Arbeits- und Lohnbedin - gungen einhalten, denen sie unterworfen sind. Die Dienststelle ist befugt, alle zur Kontrolle notwendigen Daten zu erhalten und weiterzuleiten.
4 Der Eintrag in den ständigen Listen derjenigen Unternehmen, die der Sorgfaltspflicht zuwiderhandeln, kann sistiert oder gestrichen werden.
4 Arbeitsbeziehungen

Art. 29 Förderung der Sozialpartnerschaft

1 Die Dienststelle steht den Sozialpartnern zur Verfügung, namentlich für den Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen (nachstehend: GAV), aber auch beim Erlass von Normalarbeitsverträgen (nachstehend: NAV) durch den Staatsrat.
2 Sie achtet auf die Vermeidung von Streitigkeiten bezüglich Arbeits- oder Lohnbedingungen.

Art. 30 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

1 Der Staatsrat veröffentlicht die Beschlüsse zur Allgemeinverbindlicherklä - rung der GAV und bezeichnet die besonderen Kontrollorgane gemäss Arti - kel 6 des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Ge - samtarbeitsverträgen.

Art. 31 Normalarbeitsverträge

1 Der Staatsrat erlässt die NAV gemäss den Artikeln 359 und folgende,
360a und 360b OR.
2 Die Dienststelle ist für das vorangehende Annahme- oder Änderungsver - fahren zuständig.
3 Die Dienststelle kann dem Staatsrat gemäss Artikel 359a Absatz 2 OR die Ernennung einer beratenden Kommission vorschlagen.

Art. 32 Information und Dokumentation

1 Die Dienststelle macht den Text der allgemeinverbindlich erklärten GAV
5 Zivilrechtsstreitigkeiten

Art. 33 Begriffserklärung

1 Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne des vorliegenden Kapitels beziehen sich auf: a) den zehnten Titel des OR (Arbeitsvertrag), insbesondere auf die Arti - kel 357b und 360d OR (Feststellungsklage); b) das Bundesgesetz über Arbeitsvermittlung und Personalverleih; c) das Gleichstellungsgesetz; d) das Mitwirkungsgesetz.
5.1 Schlichtungsbehörde in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten

Art. 34 Organisation

1 In Fällen, die in die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts fallen, wird das Schlichtungsverfahren von einem Mitarbeiter der Dienststelle durchgeführt.

Art. 35 Sitz und Verfahren

1 Die Schlichtungsbehörde hat ihren Sitz in Sitten. Sie kann beschliessen, ihre Sitzungen an einem beliebigen anderen Ort im Kanton abzuhalten.
2 Die Tätigkeit der Schlichtungsbehörde wird durch die Artikel 197 und fol - gende ZPO geregelt.
3 Die Schlichtungsbehörde entscheidet über ihre Zuständigkeit (Art. 59 ZPO) sowie über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und über Be - weismittel in den Fällen, in denen sie für den Urteilsvorschlag oder Ent - scheid zuständig ist (Art. 210 und 212 ZPO).
5.1.1 Kantonale Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz

Art. 36 Organisation

1 Für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz ernennt der Staatsrat zu Beginn jeder Amtsperiode die 15 Mitglieder der kantonalen Schlichtungs - kommission.
2 Die Kommission setzt sich wie folgt zusammen: a) ein Präsident und zwei stellvertretende Präsidenten, die alle einen Universitätstitel der Rechtswissenschaften besitzen; b) zwölf weitere Mitglieder.
3 Fünf Mitglieder, darunter der Präsident oder ein stellvertretender Präsi - dent, müssen deutschsprachig sein.

Art. 37 Sitz und Verfahren

1 Die Kommission hat ihren Sitz in Sitten. Sie kann beschliessen, ihre Ver - handlungen an einem anderen Ort im Kanton abzuhalten.
2 Die Kommission tagt in der Besetzung von fünf Mitgliedern, darunter der Präsident oder ein stellvertretender Präsident und vier nicht ständige Mit - glieder in paritätischer Vertretung (Art. 200 Abs. 2 ZPO).
3 Die Kommission kann ihrem Präsidenten oder stellvertretenden Präsiden - ten die Kompetenz delegieren, Beweisverfügungen zu fällen oder Beweis - mittel aufzunehmen.
5.2 Arbeitsgericht

Art. 38 Organisation

1 Für die Beurteilung von Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne des vorliegenden Kapitels wird ein nicht ständiges Arbeitsgericht für das ganze Kantonsgebiet geschaffen.
2 Der Staatsrat ernennt zu Beginn jeder Amtsperiode die Mitglieder des Arbeitsgerichts. Dieses setzt sich wie folgt zusammen: a) vier Präsidenten, darunter ein Doyen, die grundsätzlich alle im Besitz eines Anwaltspatents sind. Personen mit einer abgeschlossenen Uni - versitätsausbildung sind wählbar, vorausgesetzt, sie können eine aus - reichende praktische Erfahrung ausweisen; b) acht beisitzende Richter, die paritätisch die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite vertreten.
3 Mindestens ein Präsident und ein Beisitzer jeder Funktion müssen deutschsprachig sein.
4 Wenn die Präsidenten oder die anderen Mitglieder nicht tagen können, kann der Staatsrat bei Bedarf jederzeit Ersatzrichter ad hoc ernennen, um sie zu vertreten.
5 Das Arbeitsgericht wird von Gerichtsschreibern mit einer abgeschlossenen juristischen Universitätsausbildung unterstützt.

Art. 39 Sitz und Verfahren

1 Das Arbeitsgericht hat seinen Sitz in Sitten.
2 Für französischsprachige Angelegenheiten tagt es in Sitten, für deutsch - sprachige in Visp. Es kann ausserdem beschliessen, an einem anderen Ort im Wallis zu tagen.
3 Das Arbeitsgericht tagt rechtsgültig in Dreierbesetzung unter Beteiligung eines Präsidenten und von zwei beisitzenden Richtern, welche paritätisch die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite vertreten.
4 Der Gerichtspräsident hat die Kompetenz, Beweisverfügungen zu erlas - sen, superprovisorische oder provisorische Entscheide zu fällen und eine Angelegenheit zu untersuchen.
5 Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich (Art. 54 Abs. 2 ZPO).

Art. 40 Zuständigkeit

1 Die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts beschränkt sich auf Streitfälle, wel - che den in der ZPO vorgesehenen Streitwert in Sachen vereinfachtes Ver - fahren nicht übersteigen. Es gibt weder eine Streitwertgrenze für Streitfälle nach dem Gleichstellungsgesetz noch für Feststellungsklagen sowie Kla - gen zur Gültigerklärung von Konventionalstrafen.

Art. 41 Prozesskosten

1 Beruflich qualifizierte Vertreter haben Anrecht auf eine Entschädigung ge - mäss Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge - richts- oder Verwaltungsbehörden (GTar). Diese wird in Form einer Pauschalentschädigung je nach Komplexität der Angelegenheit und der er - brachten Leistung festgelegt.
5.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 42 Kanzlei und Sekretariat

1 Die Dienststelle führt die Kanzlei und das Sekretariat des Arbeitsgerichts, der Schlichtungsbehörde in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten und der kanto - nalen Schlichtungskommission für Streitfälle nach dem Gleichstellungsge - setz.
2 Solange keine Litispendenz gegeben ist, fungiert die Dienststelle ausser - dem als ständige Anlaufstelle für Auskünfte zum Arbeitsrecht.
3 Der Gerichtsschreiber der Dienststelle, der Rechtsauskünfte erteilt hat, kann in der gleichen Angelegenheit nicht als Gerichtsschreiber vor dem Arbeitsgericht tätig sein.
4 Der Schlichter, der Rechtsauskünfte erteilt hat, kann, sofern er zuständig ist, in der gleichen Angelegenheit keinen Entscheid fällen.

Art. 43 Unabhängigkeit

1 Die Schlichtungsbehörde, das Arbeitsgericht und die kantonale Schlich - tungskommission für Streitfälle nach dem Gleichstellungsgesetz, ihr Sekre - tariat und ihre Kanzlei sind unabhängig.
2 Der Mitarbeiter der Dienststelle, der den Schlichtungsversuch geführt hat, kann in der gleichen Angelegenheit nicht als Schreiber des Arbeitsgerichts tätig sein.

Art. 44 Verfahrenssprache

1 Das Verfahren wird in einer der beiden Amtssprachen des Kantons geführt (Art. 129 ZPO).
2 Die Schlichtungsbehörde, das Arbeitsgericht und die kantonale Kommissi - on für Streitfälle nach dem Gleichstellungsgesetz eröffnen ihre Mitteilungen, Entscheide oder Urteile in der gemeinsamen Sprache der Parteien, entwe - der Deutsch oder Französisch.
3 Mangels gemeinsamer Sprache hat die Sprache des Arbeitnehmers Vor - rang, sofern es sich um eine der beiden Amtssprachen handelt.
4 In den übrigen Fällen entscheiden die oben genannten Behörden.

Art. 45 Berufsmässige Vertretung

1 Beruflich qualifizierte Vertreter, die im Namen eines Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbands handeln, sind befugt, die Parteien in Angelegenheiten zum Arbeitsvertrag vor den besonderen Behörden zu vertreten (Art. 68 Abs. 2 Bst. d ZPO).

Art. 46 Fristenlauf und Veröffentlichung *

1 Das Gesetz über die Rechtspflege ist für die Fristenlauf und die Veröffent - lichung anwendbar. *

Art. 47 Entschädigungen

1 Die Entschädigungen der Mitglieder des Arbeitsgerichts und der kantona - len Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsge - setz werden vom Staatsrat festgelegt.
6 Kollektive Streitigkeiten
6.1 Einigungsamt

Art. 48 Begriffserklärung und Zuständigkeit

1 Als kollektive Arbeitsstreitigkeiten gelten Differenzen zwischen einem oder mehreren Arbeitgebern oder ihren Verbänden einerseits und den Gewerk - schaften oder Arbeitnehmerverbänden andererseits betreffend die Arbeits - bedingungen sowie die Ausarbeitung, Anwendung und Interpretation eines GAV.
2 Es wird ein kantonales Einigungsamt (nachstehend: KEA) eingerichtet, das die Aufgabe hat, kollektive Arbeitsstreitigkeiten zu regeln (Schlichtung) und in Angelegenheiten zu entscheiden, wenn es von den Parteien dazu er - mächtigt wurde (Schiedsspruch).
3 Das KEA ist nicht zuständig, wenn eine Partei nachweist, dass im GAV ein Schlichtungsorgan oder schiedsrichterliches Organ zwischen den Parteien bestimmt wird, vorausgesetzt, dass ein solches Organ konstituiert wurde und es innert nützlicher Frist handelt.

Art. 49 Zusammensetzung

1 Das KEA umfasst: a) zehn ständige Mitglieder, welche der Staatsrat zu Beginn jeder Amts - periode ernennt, nämlich:
1. zwei Präsidenten, darunter ein Doyen,
2. acht Beisitzer zur paritätischen Vertretung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite; b) vier nicht ständige Mitglieder, welche die beteiligten Parteien vorschla - gen und der Staatsrat ernennt:
1. zwei Arbeitgebervertreter,
2 Die Präsidenten müssen grundsätzlich im Besitz eines Anwaltspatents sein. Wählbar sind Personen mit einer abgeschlossenen juristischen Uni - versitätsausbildung, vorausgesetzt, sie können eine ausreichende prakti - sche Erfahrung ausweisen.
3 Unter den ständigen Mitgliedern müssen mindestens ein Präsident und zwei Beisitzer jeder Funktion deutschsprachig sein.
4 Das KEA tagt rechtsgültig in Fünferbesetzung mit einem Präsidenten, zwei ständigen und zwei nicht ständigen Beisitzern, die paritätisch die Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerseite vertreten. Die Funktion der nicht ständigen Mitglieder endet mit dem Rückzug des Gesuchs, der Einigung oder dem Schiedsspruch.
5 Bei Ausstand kann der Staatsrat einen oder mehrere Suppleanten ernen - nen.
6 Die Dienststelle führt das Sekretariat des KEA. Sie stellt einen Sekretär zur Verfügung und bietet einen präventiven Auskunftsdienst für juristische Fragen an.

Art. 50 Vorverfahren

1 Das KEA greift von Amtes wegen oder auf ein schriftlich begründetes Ge - such einer der Parteien einer Kollektivstreitigkeit ein. Das Gesuch muss das Rechtsbegehren enthalten.
2 Vor der förmlichen Einberufung des KEA bietet die Dienststelle ihre Guten Dienste für einen Schlichtungsversuch an.
3 Bei einer Einigung unterzeichnen die Parteien und die Dienststelle ein Protokoll. Wird keine Einigung erzielt, werden die Parteien vom KEA vorge - laden.
4 Der Präsident kann in zweiter Linie versuchen, allein eine vorzeitige Eini - gung zwischen den Parteien zu erreichen. Hierzu lädt er die Parteien zu ei - ner informellen Diskussion ein. Bei einer Einigung unterzeichnen die Partei - en und der Präsident ein Protokoll. Wird keine Einigung erzielt, werden die Parteien vom KEA vorgeladen und das Verfahren wird fortgesetzt.
5 Wird beim KEA ein Gesuch eingereicht, informiert der Sekretär die Ge - genpartei über dessen Inhalt und erteilt ihr eine kurze Frist zur Stellungnah - me.

Art. 51 Verfahren vor dem KEA

1 Das KEA hört die Parteien gemeinsam oder getrennt an und untersucht die Angelegenheit.
2 Das KEA kann nur rechtsgültig verhandeln, wenn alle Mitglieder anwe - send sind. Es fällt seine Entscheide unter Ausschluss der Öffentlichkeit mit Stimmenmehrheit.
3 Bei einer Einigung wird diese in einem Protokoll festgehalten, das von bei - den Parteien, dem Präsidenten und dem Sekretär unterzeichnet wird.
4 Wird keine Einigung erzielt, richtet das KEA seinen Schlichtungsvorschlag an die Parteien und setzt ihnen eine Frist zur Stellungnahme. Die Stellung - nahmen werden der jeweiligen Gegenpartei mitgeteilt.
5 Wird der Vorschlag von einer oder von beiden Parteien abgelehnt oder bleibt eine Partei der Verhandlung fern, kann das KEA, nachdem es der Partei oder den Parteien eine Frist zur Stellungnahme gesetzt hat, die Ver - öffentlichung des Sachverhalts unter Angabe der angeführten Begründun - gen und seiner Entscheidung im kantonalen Amtsblatt veranlassen.
6.1.1 Schiedsinstanz

Art. 52 Zuständigkeit

1 Das KEA kann von den Parteien einer Kollektivstreitigkeit als Schiedsin - stanz berufen werden, wenn diese beschliessen, die Angelegenheit durch einen bindenden Schiedsspruch beizulegen.

Art. 53 Zusammensetzung

1 Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen, näm - lich aus dem Präsidenten des KEA oder gegebenenfalls einem stellvertre - tenden Präsidenten und zwei Schiedsrichtern, die jeweils durch die beiden Parteien aus den Beisitzern bestimmen werden.
2 Unterlässt es eine Partei, ihren Schiedsrichter innerhalb der angesetzten Frist zu bestimmen, wird dieser gemäss den Artikeln 353 und folgende ZPO ernannt.
3 Die Parteien können die schiedsrichterliche Entscheidung durch den Prä - sidenten allein verlangen.
4 Die Dienststelle führt die Kanzlei des Schiedsgerichts. Sie stellt einen Se - kretär zur Verfügung. Er kann die Dienste eines spezialisierten Mitarbeiters hinzuziehen.

Art. 54 Kosten

1 Das Schiedsgericht wird vom Staat entlöhnt.
2 Die anderen Kosten gehen zulasten der Parteien. Die Aufteilung wird vom Gericht festgelegt, das überdies einen Vorschuss für die voraussichtlichen Verfahrenskosten verfügen und die Durchführung des Verfahrens davon abhängig machen kann.
3 Leistet eine Partei den von ihr verlangten Vorschuss nicht, kann die ande - re Partei die gesamten Kosten vorschiessen oder auf das Schiedsverfahren verzichten. In diesen Fällen sind die Parteien nicht mehr an das Schlich - tungsabkommen für das Streitverhältnis gebunden.
6.2 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 55 Mitwirkungspflicht

1 Der Sekretär sammelt alle notwendigen Informationen und Dokumente und stellt sie dem KEA sowie dem Schiedsgericht zur Verfügung, damit die - se ihre Aufgaben erfüllen können.
2 Die beteiligten Parteien sind verpflichtet, dem Sekretär alle verlangten In - formationen und Dokumente zu übergeben, unter Bussandrohung bis zu
5'000 Franken. Die Busse wird von der Dienststelle ausgesprochen.

Art. 56 Erscheinungspflicht

1 Jede vorgeladene Person ist unter Androhung einer Ordnungsbusse von
500 bis 2'000 Franken verpflichtet, zu erscheinen und alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen. Die Busse wird von der Dienststelle ausgesprochen. Vorbehalten bleiben Fälle höherer Gewalt.

Art. 57 Amtsgeheimnis

1 Die Mitglieder des Amts sind über alle Informationen und Dokumente, von denen sie durch die Verhandlungen des KEA Kenntnis erlangen, sowie über dessen Entscheide zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Art. 58 Streik und Aussperrung

1 Während der Dauer des Einigungs- oder Schiedsverfahrens besteht für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer und deren Verbände die Pflicht, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten.
2 In jedem Fall sind die teilweise oder gänzliche Arbeitsniederlegung und je - der öffentliche Aufruf zu Streik sowie Aussperrung (Lock-out) vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einigungs- oder Schiedsstelle an die Parteien wäh - rend 45 Tagen verboten. Das Einigungs- oder Schiedsamt kann diese Frist mittels eines einstimmigen Entscheids verlängern.
3 Bei Nichteinhaltung des in Absatz 2 vorgesehenen Verbots kann die Dienststelle gegen den Verfasser und den Herausgeber des öffentlichen Aufrufs zu Streik oder Aussperrung (Lock-out) eine Busse von 100 bis
10'000 Franken verhängen. Die bei Verletzung der Friedenspflicht vorgese - henen Konventionalstrafen bleiben vorbehalten.

Art. 59 Unentgeltlichkeit des Verfahrens

1 Unter Vorbehalt von Artikel 54 des vorliegenden Gesetzes ist das Verfah - ren vor dem KEA kostenlos.
2 Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
3 Bei bös- oder mutwilligem Vorgehen können der schuldigen Partei aller - dings die Verfahrenskosten sowie Entschädigungen auferlegt werden.

Art. 60 Entschädigung

1 Die Mitglieder des KEA erhalten eine Entschädigung. Dabei wird der Be - schluss betreffend die Entschädigungen der Mitglieder des Arbeitsgerichts und der kantonalen Schlichtungskommission für Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz analog angewendet.

Art. 61 Ergänzendes Recht

1 Die Regeln der ZPO sind analog anwendbar, sofern sie den Bestimmun - gen des vorliegenden Kapitels nicht widersprechen.
7 Kosten, Massnahmen, Rechtsweg und Sanktionen

Art. 62 Kosten

1 Die Dienststelle ist befugt, für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben, insbesondere für ihre Kontrollaufgaben, die aus Gebühren und Auslagen zusammengesetzten Kosten zu erheben.
2 Der Kostentarif wird vom Staatsrat festgesetzt.
3 Vorbehalten bleibt Artikel 64, bei dem das Gesetz über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) zur Anwendung kommt.

Art. 63 Beschwerden und Anzeigen

1 Beschwerden oder Anzeigen betreffend Missachtung einer Bestimmung, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fällt, einer Aus - führungsbestimmung oder einer amtlichen Verfügung sind an die Dienst - stelle zu richten.

Art. 64 Entscheide und Verwaltungsmassnahmen

1 Die von der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung gemäss dem Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Entscheide und Verwaltungsmassnahmen werden von der Dienststelle gefällt bezie - hungsweise getroffen.
2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VVRG.

Art. 65 Beizug Dritter

1 Falls notwendig, kann die Dienststelle auf Kosten des betroffenen Betriebs für das Zusammenstellen von Unterlagen, die Ausarbeitung von Vorschlä - gen oder Expertisen Dritte beauftragen, sofern das Gesetz dies vorsieht.
2 Diese Notwendigkeit ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben: a) bei unmittelbarer Gefahr; b) wenn trotz erfolgloser Mahnung die Unterlagen immer noch unvoll - ständig sind oder den Anforderungen der Dienststelle nicht entspre - chen.

Art. 66 Verwaltungszwang

1 Zeigen die Kontrollen unrechtmässige Zustände auf, erlässt die Dienst - stelle die notwendigen Massnahmen unter Einräumung angemessener Fristen. Leistet der Betrieb diesen Massnahmen trotz Mahnung keine Fol - ge, werden sie auf Kosten des Betriebs von Amtes wegen vollstreckt.
2 Besteht allerdings eine ernste Gefahr für das Leben oder die Gesundheit der Arbeitnehmer, trifft die Dienststelle sofort die notwendigen Massnah - men. Sie informiert die betroffenen Personen und die zuständigen Behör - den innert kürzester Frist.
3 Die Kantonspolizei ist die zuständige Behörde für das Ergreifen von Ver - waltungszwangsmassnahmen gemäss Artikel 68 VUV und Artikel 52 ArG.
4 Die Dienststelle oder die SUVA kann für die Anwendung eines Zwangsmit - tels sowie bei höherer Gewalt das Einschreiten der Kantonspolizei verlan - gen.

Art. 67 Rechtsweg

1 Gegen Entscheide der Dienststelle kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröff - nung Einsprache bei der Dienststelle erhoben werden.
2 Gegen Einspracheentscheide kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VVRG.

Art. 68 Verwaltungsstrafen

1 Die Dienststelle ahndet die von der eidgenössischen und kantonalen Ge - setzgebung sowie ihren Ausführungsbestimmungen vorgesehenen Übertre - tungen mit einer Busse bis zu 30'000 Franken.
2 In erster Instanz sind anwendbar: a) die Bestimmungen der StPO für die vom Bundesrecht vorgesehenen Übertretungen; b) das VVRG für die gemäss kantonalem Recht geregelten Übertretun - gen. Für die Zwangsmassnahmen bleibt jedoch die StPO vorbehal - ten.
3 Die Bestimmungen der StPO sind im Fall von Übertretungen, die sowohl nach eidgenössischem als auch nach kantonalem Recht strafbar sind, an - wendbar.
4 Ein Einzelrichter des Kantonsgerichts entscheidet über Beschwerden, Berufungen und Revisionsgesuche gegen die Urteile, die eine Übertretung ahnden. Die Bestimmungen der StPO hinsichtlich der Rechtswege sind ohne gegenteilige Bestimmung anwendbar.

Art. 69 Vergehen

1 Die Verfolgung der von der eidgenössischen oder kantonalen Gesetzge - bung vorgesehenen Vergehen erfolgt durch die ordentlichen Strafbehörden in Anwendung der StPO.
2 Der Dienststelle kommt im Verfahren Parteistellung zu. Die Strafbehörde hat der Dienststelle in den Verfahren, die auf ihre Anzeige hin durchgeführt wurden, die Polizeiberichte mitzuteilen und die Entscheide zu eröffnen.
8 Anwendungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 70 Anwendungsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt alle für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Bestimmungen.

Art. 71 Aufgehobene und geänderte Bestimmungen

1 Aufgehoben sind: a) das kantonale Arbeitsgesetz vom 16. November 1966; b) das kantonale Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgeset - zes über die Heimarbeit; c) Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe j des kantonalen Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch.

Art. 72 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz, das in Ausführung von Bundesrecht erlassen wird, untersteht nicht dem fakultativen Referendum, mit Ausnahme der Arti - kel 26 und 34 bis 61.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
12.05.2016 01.10.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 23/2016,
39/2016
12.12.2019 01.01.2021 Art. 46 Titel geändert RO/AGS 2020-074,
2020-075
12.12.2019 01.01.2021 Art. 46 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-074,
2020-075
12.03.2020 01.01.2021 Art. 27 Abs. 4 eingefügt RO/AGS 2020-133
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 12.05.2016 01.10.2016 Erstfassung BO/Abl. 23/2016,
39/2016

Art. 27 Abs. 4 12.03.2020 01.01.2021 eingefügt RO/AGS 2020-133

Art. 46 12.12.2019 01.01.2021 Titel geändert RO/AGS 2020-074,

2020-075

Art. 46 Abs. 1 12.12.2019 01.01.2021 geändert RO/AGS 2020-074,

2020-075
Markierungen
Leseansicht