Dekret über Stipendien und Studiendarlehen
Dekret über Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) vom 15. Juni 2004 (Stand 1. Oktober 2004) Das Katholische Kollegium des Kantons St.Gallen erlässt aufgrund von Art. 24 Abs. 1 der Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen vom 18. September 1979 1 als Dekret:
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Art. 1 Grundsätze
1 Der Katholische Konfessionsteil gewährt Stipendien oder Darlehen für die Aus - bildung zum kirchlichen Dienst oder für entsprechende Weiterbildung.
2 Der Katholische Konfessionsteil gewährt Stipendien für die Ausbildung an Bil - dungsstätten, die in ihrer Ausrichtung der katholischen Kirche im Bistum St.Gallen nahe stehen.
3 Ein Gesuch kann geltend gemacht werden, wenn die Ausbildungskosten der ge - suchstellenden Person oder deren Eltern eine unzumutbare Belastung bringen.
4 Stipendien und Darlehen werden als Ergänzung zu kantonalen Ausbildungsbei - trägen und -darlehen oder anderen Ausbildungsbeiträgen ausgerichtet.
5 Ausnahmsweise kann der Konfessionsteil in Härtefällen auch für andere Ausbil - dungen Stipendien ausrichten.
Art. 2 Allgemeine Voraussetzungen
1 Für den Bezug von Stipendien oder Darlehen müssen folgende allgemeinen Vor - aussetzungen erfüllt sein: a) Zugehörigkeit der gesuchstellenden Person oder derer Eltern zu einer katholi - schen Kirchgemeinde im Kanton St.Gallen; b) schulische und charakterliche Eignung für die angestrebte Ausbildung.
1 sGS 173.5 .
2 Vom Katholischen Kollegium erlassen am 15. Juni 2004; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Juli 2004; in Vollzug ab 1. Oktober 2004.
Art. 3 Besondere Voraussetzungen
1 Als gesuchstellende Personen für Stipendien oder Darlehen kommen Studierende an Bildungsstätten folgender Art in Frage: a) theologische Fakultäten, theologische Fachhochschulen, Priesterseminare und Institutionen für die Ausbildung zum kirchlichen Dienst; b) katholische Lehrerbildungsstätten; c) katholische Gymnasien mit eidgenössisch anerkannter Maturität; d) katholische Gymnasien, die den Anschluss an eine eidgenössisch anerkannte Maturitätsschule gewährleisten; e) katholische Schulen der Sekundar- und Realstufe.
Art. 4 Bemessung
1 Bemessungsgrundlagen sind insbesondere: a) die Ausbildungskosten; b) die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eltern; c) die Anzahl der Geschwister in Ausbildung; d) das Erwerbseinkommen und das Vermögen sowie andere Einkünfte der ge - suchstellenden Person; e) andere Unterstützungsbeiträge.
Art. 5 Dauer
1 Stipendien werden während der üblichen Dauer der Ausbildung gewährt, für Stu - dierende an Universitäten und Hochschulen in der Regel für höchstens zwölf Se - mester.
Art. 6 Bewerbung
1 Voraussetzungen und Termine für die Eingabe von Gesuchen werden jedes Jahr öffentlich bekannt gegeben.
Art. 7 Stipendien
1 Stipendien sind Geldleistungen für Aus- oder Weiterbildung, die nicht zurückbe - zahlt werden müssen. Freiwillig zurückbezahlte Stipendien werden dem Stipendi - enfond des Katholischen Konfessionsteils zugewiesen.
Art. 8 Rückforderung
1 Stipendien können ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn: a) sie aufgrund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben der gesuchstel - lenden Person oder ihres Vertreters zu Unrecht bezogen wurden; b) sie zweckwidrig verwendet wurden;
c) die Aus- oder Weiterbildung wegen groben Verschuldens der begünstigten Person abgebrochen werden muss.
Art. 9 Studiendarlehen
1 Studiendarlehen sind zinsfreie Geldleistungen für Aus- oder Weiterbildung zum kirchlichen Dienst, die zurückbezahlt werden müssen.
Art. 10 Rückzahlung
1 Die Rückzahlungspflicht beginnt in der Regel zwei Jahre nach Abschluss der Aus - bildung oder Weiterbildung. Über die Rückzahlungsmodalitäten entscheidet die Stipendienkommission. Sie nimmt dabei Rücksicht auf die finanziellen Verhält - nisse der darlehensnehmenden Person. In Härtefällen kann die Rückzahlung er - leichtert oder erlassen werden.
Art. 11 Sofortige Fälligkeit
1 Darlehen werden sofort zur Rückzahlung fällig, wenn: a) sie aufgrund unvollständiger oder wahrheitswidriger Angaben der gesuchstel - lenden Person oder ihres Vertreters zu Unrecht bezogen wurden; b) sie zweckwidrig verwendet wurden; c) die Aus- oder Weiterbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen worden ist; d) die Voraussetzungen der Darlehensgewährung dauernd nicht mehr erfüllt sind.
Art. 12 Finanzierung
1 Der Katholische Konfessionsteil führt einen Stipendienfond. Das Katholische Kollegium beschliesst im Rahmen des jährlichen Voranschlags über den Stipen - dienkredit.
Art. 13 Stipendienkommission
1 Eine vom Administrationsrat gewählte Stipendienkommission prüft die einge - reichten Gesuche und stellt dem Administrationsrat Antrag zur Beschlussfassung.
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Dekret des Katholischen Konfessionsteils über die Ausrichtung von Studiens - tipendien vom 26. Juni 1984
3 wird aufgehoben.
3 nGS 19–76 (sGS 173.53).
Art. 15 Fakultatives Referendum
1 Dieses Dekret über Stipendien und Studiendarlehen (Stipendiendekret) wird ge - mäss Art. 13 Abs. 1 Bst. Kantons St.Gallen vom 18. September 1979
4 dem fakultativen Referendum unter - stellt.
Art. 16 Vollzugsbeginn
1 Der Administrationsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Dekrets.
4 sGS 173.5 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 39–70 15.06.2004 01.10.2004 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
15.06.2004 01.10.2004 Erlass Grunderlass 39–70
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