Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (164.11)
Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (164.11)
Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation
Verordnung zum Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Verordnung, Vo E- GovG) Vom 14. Dezember 2021 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom
17. Mai 1984
1 ) und das Gesetz über die elektronische Geschäftsabwicklung und Kommunikation (E-Government-Gesetz, E-GovG) vom 10. September
2020
2 ) , beschliesst:
1. Zuständigkeiten
§ 1 Regierungsrat
1 Der Regierungsrat legt fest:
a. welche Zustellplattformen zum elektronischen Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen ausserhalb der Online- Service-Plattform vom Kanton anerkannt werden; diese werden im An - hang zu dieser Verordnung aufgeführt;
b. unter welchen Nutzungsbedingungen Benutzerinnen und Benutzer die Online-Service-Plattform nutzen können;
c. unter welchen Bedingungen der Kanton Vereinbarungen mit Einwohner - gemeinden oder anderen Trägern öffentlicher Aufgaben zur Nutzung der Online-Service-Plattform abschliessen kann.
§ 2 Landeskanzlei
1 Die Landeskanzlei regelt in einer Weisung zur Online-Service-Plattform die Vorgaben:
a. zur einheitlichen Erfassung und Publikation von Leistungen und Behör - dengängen;
b. zur Einhaltung des Corporate Designs;
1) SGS 100
2) SGS 164 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
c. zur Sicherung der Qualität der publizierten Inhalte zu Leistungen und Be - hördengängen auf übergeordneter Ebene.
§ 3 Zentrale Informatik
1 Die Zentrale Informatik ist verantwortlich für den Aufbau, den Betrieb und die Weiterentwicklung der technischen Online-Service-Plattform-Infrastruktur.
2 Im Übrigen gilt die Verordnung vom 24. Januar 2017 über die Informatik
3 )
.
§ 4 Informatik- und Organisationsrat (ITO-Rat)
1 Der ITO-Rat legt Kriterien fest für die Anerkennung von Zustellplattformen ausserhalb der Online-Service-Plattform.
2 Er prüft den Antrag der Direktion oder der Landeskanzlei für die Verwendung von weiteren Zustellplattformen gemäss § 4 Abs. 1 E-GovG
4 ) zuhanden des Regierungsrats.
3 Der ITO-Rat genehmigt den Antrag der Direktion oder der Landeskanzlei für die Verwendung von spezifischen Informatiklösungen gemäss § 4 Abs. 2 E- GovG
5 )
.
§ 5 Behörden
1 Die Behörden im Sinne des E-GovG sind zuständig und verantwortlich für ihre Leistungen und Behördengänge, die über die Online-Service-Plattform, eine andere anerkannte Zustellplattform oder eine spezifische Informatiklösung abgewickelt werden.
2. Aufbau und Betrieb der Online-Service-Plattform
§ 6 Aufbau
1 Die Online-Service-Plattform hat insbesondere die folgenden Komponenten:
a. technische Infrastruktur wie Netzwerk, Server, Middleware, Datenbanken;
b. Leistungsverzeichnis mit Online-Schalter;
c. Formulardienst;
d. ePayment-Dienst.
2 Die Zentrale Informatik dokumentiert den technischen Aufbau und den Betrieb der Online-Service-Plattform nach fachlich anerkannten Grundsätzen.
3) SGS 140.51
4) SGS 164 § 4 Abs. 1
5) SGS 164 § 4 Abs. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
§ 7 Leistungsverzeichnis mit Online-Schalter
1 Die Behörden der kantonalen Verwaltung erfassen ihre Leistungen, Behör - dengänge und Kontaktangaben im Leistungsverzeichnis der Online-Service- Plattform gemäss Vorgabe der Landeskanzlei und publizieren diese im Online- Schalter.
§ 8 Betriebliche Vorgaben
1 Die Online-Service-Plattform wird als kantonaler Service nach den Vorgaben des Gemeinsamen Service Management-Systems (GSMS) gemäss § 18 der Verordnung vom 24. Januar 2017 über die Informatik
6 ) betrieben.
2 Für die Online-Service-Plattform und die damit bearbeiteten Daten sind ange - messene organisatorische und technische Massnahmen zu treffen zur Ge - währleistung der:
a. Vertraulichkeit;
b. Verfügbarkeit;
c. Integrität;
d. Nachvollziehbarkeit.
3 Nutzung der Online-Service-Plattform
§ 9 Elektronischer Datenaustausch
1 Die leistungserbringende Behörde kann für den Austausch von Daten und Dokumenten im Rahmen von Behördengängen festschreiben, welche der an - erkannten Plattformen genutzt werden muss.
2 Jede Behörde verfügt über eine E-Mail-Adresse und ein elektronisches Konto bei den vom Kanton anerkannten Zustellplattformen, über die Benutzerinnen und Benutzer mit der Behörde elektronisch kommunizieren können.
§ 10 Elektronische Formulare der Behörden
1 Sieht eine Behörde der kantonalen Verwaltung für die Inanspruchnahme ei - ner Leistung die Verwendung von Formularen vor, so hat sie diese elektronisch über die Online-Service-Plattform zur Verfügung zu stellen.
2 Elektronische Formulare können auch über spezifische Informatiklösungen zur Verfügung gestellt werden, für die eine Genehmigung des ITO-Rats vor - liegt.
6) SGS 140.51 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
4 Datenschutz
§ 11 Dauer der Datenspeicherung
1 Die Dauer der Datenspeicherung auf der Online-Service-Plattform beträgt:
a. für die im Zusammenhang mit den Transaktionen übermittelten Inhaltsda - ten: längstens 2 Monate;
b. für Protokolldaten: 6 Monate, vorbehältlich spezialgesetzlicher Regelun - gen.
2 Nach der in Abs. 1 erwähnten Aufbewahrungsdauer werden die Daten aus der Online-Service-Plattform gelöscht, vorbehältlich des Gesetzes vom 11. Mai
2006 über die Archivierung
7 )
.
§ 12 Protokollierung
1 Die Service-Verantwortlichen der einzelnen Komponenten der Online-Ser - vice-Plattform legen die Details zur Protokollierung im entsprechenden In - formationssicherheits- und Datenschutzkonzept fest.
7) SGS 163 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
14.12.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.116 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 14.12.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.116 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.116
1/1 Anhang 1: Anerkannte Zustellplattformen gemäss § 4 E - Government -Gesetz (Stand 1. Januar 2022) Name Anbieterin Verwendungszweck Rechtsgrundlage IncaMail Post AG Elektronischer Verkehr im Ver- waltungsverfah- ren sowie weitere Behördengänge
§ 2 VEVV i. V. m.
§ 1 Vo E-Gov G und
§ 4 E -GovG
PrivaSphere Secure Messaging PrivaSphere AG Elektronischer Verkehr im Ver- waltungsverfah- ren sowie weitere Behördengänge
§ 2 VEVV i. V. m.