Kantonsratsbeschluss über Umnutzung und Restaurierung des Dorfbades Bad Ragaz (271.44)
CH - SG

Kantonsratsbeschluss über Umnutzung und Restaurierung des Dorfbades Bad Ragaz

Kantonsratsbeschluss über Umnutzung und Restaurierung des Dorfbades Bad Ragaz vom 22. November 2005 (Stand 22. November 2005) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 19. April 2005 Kenntnis genommen und beschliesst: 1 Ziff. 1
1 Projekt und Kostenvoranschlag von Fr. 6 500 000.– für Umnutzung und Restau - rierung des Dorfbades Bad Ragaz werden genehmigt. Ziff. 2
1 Zur Deckung der Kosten wird nach Abzug der über die Voranschläge 2003, 2004 und 2005 bewilligten Kredite von Fr. 1 950 000.–, der Auskaufssumme der Grand Hotels Bad Ragaz von Fr. 450 000.–, des Beitrags der politischen Gemeinde Bad Ragaz von Fr. 100 000.– und des Bundesbeitrags von Fr. 450 000.– ein Kredit von Fr. 3 550 000.– gewährt.
2 Der Kredit wird der Investitionsrechnung belastet und ab dem Jahr 2006 innert fünf Jahren abgeschrieben. Ziff. 3
1 Über Nachtragskredite für Mehrkosten, die auf ausserordentliche, nicht vorher - sehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Kantonsrat endgültig.
2 Mehrkosten infolge ausgewiesener Teuerung sind nicht zustimmungsbedürftig.
1 Vom Kantonsrat erlassen am 28. September 2005; nach unbenützter Referendumsfrist rechts - gültig geworden am 22. November 2005; in Vollzug ab 22. November 2005.
Ziff. 4
1 Die Regierung wird ermächtigt, im Rahmen des Kostenvoranschlags bauliche Änderungen zu beschliessen, soweit diese aus betrieblichen oder architektonischen Gründen notwendig sind und das Gesamtprojekt dadurch nicht wesentlich umge - staltet wird. Ziff. 5
1 Dieser Erlass untersteht dem fakultativen Finanzreferendum. 2
2 Art. 6 RIG, sGS 125.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 41–4 22.11.2005 22.11.2005 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
22.11.2005 22.11.2005 Erlass Grunderlass 41–4
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