Anwendungsbeschluss zur interkantonalen Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über das ... (813.300)
Anwendungsbeschluss zur interkantonalen Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über das ... (813.300)
Anwendungsbeschluss zur interkantonalen Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis betreffend den Bau im Standort von Rennaz
Anwendungsbeschluss zur interkantonalen Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis betreffend den Bau im Standort von Rennaz vom 02.11.2016 (Stand 02.11.2016) Der Staatsrat des Kantons Waadt und Der Staatsrat des Kantons Wal - lis eingesehen die interkantonale Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis; eingesehenen das Dekret vom 10. März 2009, welches eine Garantie für ein Bankdarlehen gewährt, das für die Finanzierung des Architekturwettbe - werbes und der detaillierten Studien für die Schaffung des Spital Riviera- Chablais bestimmt ist; eingesehen den Entscheid über die Bürgschaft des Kantons Wallis für die Finanzierung des Architekturwettbewerbes und der detaillierten Studien für den Bau des Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis im Standort von Rennaz vom 10. Februar 2009; eingesehen die Vormeinung des Departements für Gesundheit und Sozial - wesen des Kantons Waadt und des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur des Kantons Wallis (nachstehend: die Departemente), beschliessen:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand, Zweck und Anwendungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss regelt die Anwendungsbestimmungen der in - terkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis (nachfolgend: Spital Riviera-Chablais) betreffend die Konstruktion des Standorts Rennaz und die Einrichtung seiner Aussenstellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Zuständige Behörden und Organe
Art. 2 Kompetenzen der Departemente
1 Die Departemente sind für Folgendes zuständig: a) dem Spital Riviera-Chablais die Entscheidungen der kantonalen Be - hörden zu übermitteln; b) das allgemeine Programm der Konstruktion, gemäss der kantonalen Planungen und gewährtem Budget, zu genehmigen; c) Stellung zu den Entscheidungen des Spital Riviera-Chablais zu neh - men, die das allgemeine Programm oder den Zeitplan der Realisie - rung des Projektes ändern können; d) den Banken, die vom Spital Riviera-Chablais gewählt wurden, die not - wendigen Garantien zur Eröffnung des Kredits für die Studie und den Bau zu übermitteln.
Art. 3 Kompetenzen der Dienststellen für Gesundheitswesen (DGW
VD-VS)
1 Die für die Gesundheit verantwortlichen Dienststellen der Kantone Waadt und Wallis sind zuständig für: a) die Bestimmung ihrer Vertreter, die innerhalb der Baukommission mit beratender Stimme sitzen; b) die Übermittlung der notwendigen Informationen über die Eröffnung des Kredits für den Wettbewerb und der Studie sowie für den Bau an das Spital Riviera-Chablais; c) die Analyse und Evaluation des Fortschritts der Arbeit auf Grund des Fahrplans zuhanden der zwei Departemente basierend auf die In - formationen des Spital Riviera-Chablais und der Baukommission.
Art. 4 Kompetenzen des Spitalrats
1 Der Spitalrat ist zuständig für: a) die Gewährleistung der Kredite für den Wettbewerb und der Studie sowie der Baukredite, insbesondere bei den Banken, und die Über - nahme der Leitung dafür; b) die Koordination der Aktionen und die Überwachung der Arbeiten während der Phase des Vorbetriebes angesichts der Eröffnung des Standorts Rennaz;
c) die Aufnahme der notwendigen Kontakte mit den kantonalen und kommunalen Behörden, die vom Bauprojekt des Standorts Rennaz betroffen sind; d) die Beteiligung an den Entwicklungsprojekten für die Mobilität zum Zugang zum Standort Rennaz, insbesondere den Projekten des öf - fentlichen Verkehrs; eine Auswirkung auf den Bau haben.
Art. 5 Verhältnis zwischen den Departementen und dem Spitalrat
1 Die Departementschefs treffen sich mindestens einmal pro Jahr mit dem Spitalrat, um insbesondere den Fortschritt des Projekts zu überprüfen.
3 Buchführung
Art. 6 Betreuung und Buchführung der Baukommission
1 Die Baukommission erstellt unter Aufsicht des Spitalrats und der Departe - mente eine Konstruktionsbuchhaltung gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB).
2 Die Baukommission übermittelt halbjährlich den beiden Departementen seinen Bericht zur Konstruktion.
3 Die jährliche Baurechnung wird zur Kontrolle an die kantonale Finanzkon - trolle des Kantons Waadt gesendet.
4 Schlussbestimmungen
Art. 7 Inkrafttreten
1 Der vorliegende Beschluss tritt ab seiner Annahme durch die beiden Staatsräte in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.11.2016 02.11.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 47/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 02.11.2016 02.11.2016 Erstfassung BO/Abl. 47/2016