Anwendungsbeschluss zur interkantonalen Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis betreffend den Bau im Standort von Rennaz
Anwendungsbeschluss zur interkantonalen Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis betreffend den Bau im Standort von Rennaz vom 02.11.2016 (Stand 02.11.2016) Der Staatsrat des Kantons Waadt und Der Staatsrat des Kantons Wal - lis eingesehen die interkantonale Vereinbarung vom 17. Dezember 2008 über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis; eingesehenen das Dekret vom 10. März 2009, welches eine Garantie für ein Bankdarlehen gewährt, das für die Finanzierung des Architekturwettbe - werbes und der detaillierten Studien für die Schaffung des Spital Riviera- Chablais bestimmt ist; eingesehen den Entscheid über die Bürgschaft des Kantons Wallis für die Finanzierung des Architekturwettbewerbes und der detaillierten Studien für den Bau des Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis im Standort von Rennaz vom 10. Februar 2009; eingesehen die Vormeinung des Departements für Gesundheit und Sozial - wesen des Kantons Waadt und des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur des Kantons Wallis (nachstehend: die Departemente), beschliessen:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand, Zweck und Anwendungsbereich
1 Der vorliegende Beschluss regelt die Anwendungsbestimmungen der in - terkantonalen Vereinbarung über das Spital Riviera-Chablais Waadt-Wallis (nachfolgend: Spital Riviera-Chablais) betreffend die Konstruktion des Standorts Rennaz und die Einrichtung seiner Aussenstellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Zuständige Behörden und Organe
Art. 2 Kompetenzen der Departemente
1 Die Departemente sind für Folgendes zuständig: a) dem Spital Riviera-Chablais die Entscheidungen der kantonalen Be - hörden zu übermitteln; b) das allgemeine Programm der Konstruktion, gemäss der kantonalen Planungen und gewährtem Budget, zu genehmigen; c) Stellung zu den Entscheidungen des Spital Riviera-Chablais zu neh - men, die das allgemeine Programm oder den Zeitplan der Realisie - rung des Projektes ändern können; d) den Banken, die vom Spital Riviera-Chablais gewählt wurden, die not - wendigen Garantien zur Eröffnung des Kredits für die Studie und den Bau zu übermitteln.
Art. 3 Kompetenzen der Dienststellen für Gesundheitswesen (DGW
VD-VS)
1 Die für die Gesundheit verantwortlichen Dienststellen der Kantone Waadt und Wallis sind zuständig für: a) die Bestimmung ihrer Vertreter, die innerhalb der Baukommission mit beratender Stimme sitzen; b) die Übermittlung der notwendigen Informationen über die Eröffnung des Kredits für den Wettbewerb und der Studie sowie für den Bau an das Spital Riviera-Chablais; c) die Analyse und Evaluation des Fortschritts der Arbeit auf Grund des Fahrplans zuhanden der zwei Departemente basierend auf die In - formationen des Spital Riviera-Chablais und der Baukommission.
Art. 4 Kompetenzen des Spitalrats
1 Der Spitalrat ist zuständig für: a) die Gewährleistung der Kredite für den Wettbewerb und der Studie sowie der Baukredite, insbesondere bei den Banken, und die Über - nahme der Leitung dafür; b) die Koordination der Aktionen und die Überwachung der Arbeiten während der Phase des Vorbetriebes angesichts der Eröffnung des Standorts Rennaz;
c) die Aufnahme der notwendigen Kontakte mit den kantonalen und kommunalen Behörden, die vom Bauprojekt des Standorts Rennaz betroffen sind; d) die Beteiligung an den Entwicklungsprojekten für die Mobilität zum Zugang zum Standort Rennaz, insbesondere den Projekten des öf - fentlichen Verkehrs; eine Auswirkung auf den Bau haben.
Art. 5 Verhältnis zwischen den Departementen und dem Spitalrat
1 Die Departementschefs treffen sich mindestens einmal pro Jahr mit dem Spitalrat, um insbesondere den Fortschritt des Projekts zu überprüfen.
3 Buchführung
Art. 6 Betreuung und Buchführung der Baukommission
1 Die Baukommission erstellt unter Aufsicht des Spitalrats und der Departe - mente eine Konstruktionsbuchhaltung gemäss den Empfehlungen der Schweizerischen Zentralstelle für Baurationalisierung (CRB).
2 Die Baukommission übermittelt halbjährlich den beiden Departementen seinen Bericht zur Konstruktion.
3 Die jährliche Baurechnung wird zur Kontrolle an die kantonale Finanzkon - trolle des Kantons Waadt gesendet.
4 Schlussbestimmungen
Art. 7 Inkrafttreten
1 Der vorliegende Beschluss tritt ab seiner Annahme durch die beiden Staatsräte in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
02.11.2016 02.11.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 47/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 02.11.2016 02.11.2016 Erstfassung BO/Abl. 47/2016
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