Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) Vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020) In Anbetracht dessen, - dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen - dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kosten - übernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berech - nungsmethoden gesichert ist -dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereiche der sozialen Ein - richtungen anzustreben ist beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) im Einvernehmen mit der Schweizeri - schen Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK) folgende Vereinbarung:
1 )
1 Grundlagen
1.1 Zweck
Art. 1
1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausser - halb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermöglichen.
2 Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zusammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen, Erfahrungen so - wie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrichtungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.
1) Mit RRB Nr. 638 vom 23. März 2004 ist der Kanton Baselland der Vereinbarung beigetreten. Als gegenstandslos aufge - hoben wurden GS 29.191 und GS 29.192. Der Änderung vom 14. September 2007 stimmte der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft am 6. November 2007 zu. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
1.2 Geltungsbereich
Art. 2 Bereiche
1 Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche: * A * Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder kantona - les Recht Personen bis zum vollendeten 20. Altersjahr, längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beherbergen, sofern sie vor Errei - chen der Volljährigkeit in eine Einrichtung eingetreten oder dort unterge - bracht worden sind. Im Fall von Massnahmen gemäss dem Bundesge - setz über das Jugendstrafrecht
2 ) liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim vollendeten 25. Altersjahr. B Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die Institution zur Förde - rung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG)
3 )
a. Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgelagerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die unter üblichen Bedingungen keine Erwerbstätigkeit ausüben können;
b. Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen für invalide Personen;
c. Tagesstätten, in denen invalide Personen Gemeinschaft pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen teilnehmen kön - nen.
. Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistungen wie die Ein - richtungen gemäss Buchstaben a bis c erfüllen, sind gleichgestellt. C Stationäre Therapie- und Rehabilitationsangebote im Suchtbereich D Einrichtungen der externen Sonderschulung:
a. Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tagesbetreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung erbracht wird;
b. Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und von Be - hinderung bedrohte Kinder;
c. Pädagogisch-therapeutische Dienste für Logopädie oder Psychomo - toriktherapie, sofern diese Leistungen nicht innerhalb des Regel - schulangebotes erbracht werden.
2 Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbehalt der
Art. 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen ausdehnen.
3 Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitreten.
2) SR 311.1
3) SR 831.26 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
Art. 3 * Ausnahmen
1 Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und Mass - nahmen (Straf- und Massnahmenvollzugskonkordate) unterstellt sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.
2 Einrichtungen für Betagte sowie medizinisch geleitete Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung.
3 Einheiten von Einrichtungen gemäss Abs. 2 mit eigener Rechnung und Lei - tung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie deren Vorausset - zungen erfüllen.
4 Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.
1.3 Begriffe
Art. 4
1 Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der nachste - henden Definitionen verwendet:
a. Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglieder der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die Vereinbarungs - konferenz.
b. Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmitgliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
c. Vereinbarungskanton: Der Vereinbarungskanton ist derjenige Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
d. * Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hat.
e. * Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Einrichtung ih - ren Standort hat. Wird die unternehmerische und finanzielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.
f. Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische oder na - türliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2 Abs. 1 erbringt.
g. Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
1.4 Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
Art. 5 Besondere Zuständigkeit *
1 Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b be - wirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leisten der Kosten - übernahmegarantie.
1bis Begründet eine Person mit dem Aufenthalt oder während des Aufenthaltes in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich A ihren zivilrechtlichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten von den El - tern oder eines Elternteils abgeleiteten zivilrechtlichen Wohnsitzes für das Leis - ten der Kostenübernahmegarantie zuständig. *
2 Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich der Schüler oder die Schülerin aufhält.
2 Organisation
2.1 Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
Art. 6 Vollzug
1 Die SODK ist so lange federführende Konferenz, bis die Organe geschaffen sind.
2 Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.
3 Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtungen zu - ständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weiteren zuständigen Fachdi - rektorenkonferenzen gehören:
a. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),
b. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirekto - ren (KKJPD),
c. die Schweizerische Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (SDK).
4 Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die SDK in Bezug auf die von ihr gestützt auf die Art. 8 Bst. a und 9 Bst. g und h der IVSE zu fällenden Entschei - de.
Art. 7 Organe
1 Organe der IVSE sind:
a. die VK, * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
b. der Vorstand VK,
c. die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE,
d. die Regionalkonferenzen,
e. die Rechnungsprüfungskommission.
2 Wahlen und Abstimmungen
a. Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgesehenen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8 Bst. a.
b. Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident mit Stichentscheid.
c. Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Organe.
Art. 8 VK
1 Die VK ist zuständig für:
a. die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 2; Entscheide bedürfen für ihre Gültigkeit der Zweidrit - telsmehrheit;
b. den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit der Organe gemäss Art. 7 Abs. 3.
Art. 9 Vorstand VK
1 Der Vorstand VK ist zuständig für:
a. die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37;
b. die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entsprechende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39;
c. die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums gemäss
Art. 40;
d. die Genehmigung des Voranschlages und der Rechnung der IVSE;
e. die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Abs. 3;
f. die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrichtung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
g. den Erlass folgender Richtlinien:
1. zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21;
2. zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30;
3. Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Abs. 2; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
4. zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Abs. 2;
h. die Verabschiedung von Empfehlungen;
i. die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und deren peri - odische Erörterung mit ihnen;
k. alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.
2 An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die Präsiden - tin der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE zu den Ge - schäften der IVSE mit beratender Stimme teil.
2.2 Verbindungsstellen
Art. 10 Bezeichnung
1 Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
Art. 11 Zuständigkeit
1 Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
a. das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
b. die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kostenübernah - megarantie und den Entscheid über dieselben;
c. die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung mit Ver - waltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen innerhalb des Kantons;
d. den Informationsaustausch und die Geschäftsbearbeitung mit Verbin - dungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
e. die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahmegaranti - en.
2 Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonferenzen teil.
2.3 Regionalkonferenzen
Art. 12 Zusammenschluss
1 Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferenzen Westschweiz/Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ostschweiz zu - sammen.
2 Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann weite - ren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.
3 Der Vorstand VK legt die Regionen fest. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
Art. 13 Zuständigkeit
1 Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
a. die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als Mitglie - der der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen IVSE;
b. die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den Kantonen im Rahmen der Region;
c. den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 und die Wei - terleitung derselben an die Schweizerische Konferenz der Verbindungs - stellen IVSE;
d. Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung einer Einrich - tung von der Liste der Einrichtungen.
2.4 Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
Art. 14 Zusammensetzung
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen. Der Konferenz - sekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.
Art. 15 Zuständigkeit
1 Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zuständig für:
a. die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des Vorstan - des VK gemäss Art. 9 Bst. e–h; Anträge gemäss Art. 9 Bst. f dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen;
b. den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Abs. 2;
c. die Instruktion der Verbindungsstellen.
2.5 Rechnungsprüfungskommission
Art. 16
1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahresrechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
2.6 Geschäftsführung
Art. 17 Sekretariat
1 Das Zentralsekretariat der SODK
4 ) führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone dafür zuständig sind.
2 Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der Verbin - dungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.
3 ... *
Art. 18 Kosten
1 Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entstehen, werden von der VK getragen.
2 Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sozial - direktoren stellt den Vereinbarungskantonen hierfür Rechnung und sorgt für das Inkasso.
3 Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie
3.1 Grundsatz
Art. 19 *
1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu.
2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schulden der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die Leistungsdau - er.
3.2 Leistungsabgeltung
Art. 20 Definition Leistungsabgeltung
1 Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Nettoauf - wand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der verbleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umgerechnet. *
2 Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren Auf - wand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
4) Gemäss Statuten der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren vom 19. Juni 2009 nimmt diese Aufgabe das Generalsekretariat SODK wahr. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
1 Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen Perso - nal und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.
2 Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbereich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese für den Betrieb be - stimmt sind.
3 Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.
Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichtigen
1 Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE ent - spricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine Person in einfachen Verhältnissen.
2 Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozialhilfe be - lastet werden.
Art. 23 Methode
1 Die Leistungsabgeltung kann sowohl durch Methode D (Defizitdeckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.
2 Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine Abma - chung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur Anwendung. *
3 Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen von
Art. 1 Abs. 2.
Art. 24 Verrechnungseinheit
1 Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.
1bis Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. a gel - ten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit. *
1ter Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt eine Richtli - nie zur Definition des Aufenthaltstages. *
1quater Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung er - bracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen gemäss
Art. 2 Abs. 1 Bereich D Bst. b und c gilt die Unterrichts-, Therapie- oder Bera -
tungsstunde als Verrechnungseinheit. *
2 Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Abs. 1, 1 bis , 1 ter und 1 quater abgewichen werden. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
Art. 25 Inkasso
1 Die Einrichtung des Standortkantons kann den zahlungspflichtigen Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen sind innert 30 Ta - gen nach Eingang zu bezahlen. *
2 Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zahlungspflich - tigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach Eintreffen der Mah - nung beginnt ein Verzugszins von 5 % zu laufen.
3 Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.
3.3 Kostenübernahmegarantie
Art. 26 Ablauf
1 Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohnkantons die Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher Dring - lichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich nachzuholen.
Art. 27 Modalitäten
1 Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen versehen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton eine neue Kostenübernahmegarantie ein. *
2 Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von 6 Mona - ten gekündigt werden.
3 Gesuche um eine Kostenübernahmegarantie zu Gunsten von erwachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.
3.4 Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss Bereich B
Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
1 Für erwachsene, invalide Personen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bereich B Bst. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel 3 (Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln. *
2 Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Be - reich B Bst. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des Vermögens. *
3 Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkanton gel - tenden Regeln. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
1 Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder deren ge - setzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie des Wohnkan - tons eingefordert.
2 Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgeltung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrichtung ab.
3.5 Regeln für den Bereich C
Art. 30
1 Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle Richtli - nie erlassen.
4 Einrichtungen
4.1 Liste der Einrichtungen
Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen *
1 Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständigkeit, wel - che er der IVSE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne des Art. 2 Abs. 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet die von der Einrichtung ange - wandte Methode der Leistungsabgeltung gemäss Art. 23 und meldet diese An - gaben dem Zentralsekretariat der SODK.
2 Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so bezeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche die IVSE An - wendung finden soll.
Art. 32 Liste
1 Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen bezie - hungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind. Es führt die Liste nach Bereichen gemäss Art. 2 Abs. 1 sowie nach Methoden der Leis - tungsabgeltung gemäss Art. 23 der IVSE.
2 Die Verbindungsstellen melden alle Mutationen umgehend dem Zentralsekre - tariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
4.2 Qualität und Wirtschaftlichkeit
Art. 33
1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unterstellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaftlich einwandfrei - en Betrieb. *
2 Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforderungen.
4.3 Kostenrechnung
Art. 34
1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrichtungen eine Kostenrechnung führen. *
2 Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.
5 Rechtsschutz und Streitbeilegung
Art. 35 Streitbeilegung *
1 Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch Ver - handlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff. der Rahmenvereinbarung für die inter - kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005
5 )
.
Art. 35 bis * Sitz
1 Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates SODK.
Art. 35 ter * Anwendbares Recht
1 Es gilt das Recht des Sitzkantons.
5) SGS 149.91 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
6 Schluss- und Übergangsbestimmungen
6.1 Beitritt zur IVSE
Art. 36 Beitritt
1 Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei und führt das Beitrittsverfahren durch.
2 Beitreten können die Kantone der Schweiz sowie das Fürstentum Liechten - stein.
Art. 37 Verfahren
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quartals er - klärt werden.
2 Die schriftliche Beitrittserklärung muss dem Zentralsekretariat der SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem Beitrittstermin zuge - hen.
3 In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss Art. 2 der Beitritt erfolgt.
4 Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt wird.
6.2 Kündigung der IVSE
Art. 38
1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen.
2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgenden Ka - lenderjahres rechtswirksam.
3 Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Bereiche an.
4 Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültig - keit.
6.3 Inkrafttreten der IVSE
Art. 39 Inkrafttreten der IVSE vom 13. Dezember 2002
1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Berei - chen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt an - schliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orientiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
2 Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des Quorums zu erfolgen.
6 )
Art. 39a * Inkrafttreten der Teilrevision vom 23. November 2018
1 Die Teilrevision vom 23. November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf alle be - stehenden und neuen Platzierungen anwendbar.
2 Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens
18 Kantone beigetreten sind.
3 Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.
6.4 Aufhebung der IVSE
Art. 40 IVSE
1 Sobald das Quorum gem. Art. 39 Abs. 1 unterschritten wird, ist die IVSE auf - zuheben.
2 Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn den Kantonen so - wie dem Fürstentum Liechtenstein mit.
3 Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen. *
Art. 41 Kostenübernahmegarantien
1 Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre Gültigkeit.
6.5 Übergangsregelung IHV/IVSE
Art. 42 Kostengutsprachen/Kostenübernahmegarantien
1 Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungskantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Art. 27 Abs. 2 gilt analog.
2 Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leistungsab - geltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müssen dem Wohnkanton bis zum 31.3.2008 neue Gesuche unterbreitet werden. Dies gilt auch betreffend Leistungen, für welche bis zum 31.12.2007 noch keine Kosten - übernahmegarantien geleistet wurden, sofern sich die Berechnung der Leis - tungsabgeltung verändert. *
6) In Kraft seit 1. Januar 2006. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
Art. 43 Liste
1 Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Art. 8 der IHV wird für die Bei - trittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Art. 31 und 32 IVSE über - führt.
2 Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach dem Beitritt ihre gemäss Art. 2 und 23 angepasste und bereinigte Liste der Einrich - tungen dem Sekretariat der SODK ein. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
13.12.2002 01.01.2006 Erlass Erstfassung GS 35.0726
14.09.2007 01.01.2008 Art. 2 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 3 totalrevidiert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1, lit. d. geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 4 Abs. 1, lit. e. geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 5 Titel geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 17 Abs. 3 aufgehoben GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 19 Titel geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 20 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 23 Abs. 2 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1 bis eingefügt GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1 ter eingefügt GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 1 quater eingefügt GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 24 Abs. 2 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 25 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 26 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 27 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 28 Abs. 2 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 31 Titel geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 33 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 34 Abs. 1 geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 35 Titel geändert GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 35 bis eingefügt GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 35 ter eingefügt GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 40 Abs. 3 eingefügt GS 36.370
14.09.2007 01.01.2008 Art. 42 Abs. 2 eingefügt GS 36.370
23.11.2018 01.06.2020 Art. 2 Abs. 1, lit. A geändert GS 2021.087
23.11.2018 01.06.2020 Art. 5 Abs. 1 bis eingefügt GS 2021.087
23.11.2018 01.06.2020 Art. 39a eingefügt GS 2021.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 13.12.2002 01.01.2006 Erstfassung GS 35.0726
Art. 2 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 2 Abs. 1, lit. A 23.11.2018 01.06.2020 geändert GS 2021.087
Art. 3 14.09.2007 01.01.2008 totalrevidiert GS 36.370
Art. 4 Abs. 1, lit. d. 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 4 Abs. 1, lit. e. 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 5 14.09.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.370
Art. 5 Abs. 1 bis 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt GS 2021.087
Art. 17 Abs. 3 14.09.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 36.370
Art. 19 14.09.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.370
Art. 20 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 23 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 24 Abs. 1 bis 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 24 Abs. 1 ter
14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 24 Abs. 1 quater 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 24 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 25 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 26 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 27 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 28 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 28 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 31 14.09.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.370
Art. 33 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 34 Abs. 1 14.09.2007 01.01.2008 geändert GS 36.370
Art. 35 14.09.2007 01.01.2008 Titel geändert GS 36.370
Art. 35 bis
14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 35 ter 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 39a 23.11.2018 01.06.2020 eingefügt GS 2021.087
Art. 40 Abs. 3 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
Art. 42 Abs. 2 14.09.2007 01.01.2008 eingefügt GS 36.370
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 35.0726
Feedback