Ausführungsreglement betreffend das Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis (PKWAL)
Ausführungsreglement betreffend das Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis (PKWAL) (RPKWAL) vom 27.11.2019 (Stand 01.01.2020) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über die Pensionskasse des Kantons Wallis (PK - WAL) vom 14. Dezember 2018 (GPKWAL); auf Antrag des für die Finanzen zuständigen Departements, verordnet:
Art. 1 Zweck
1 Das vorliegende Reglement regelt die Modalitäten für die Ausführung des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Wallis (PKWAL).
Art. 2 Modalitäten für die der GPK gewährten Garantie
1 Der Staat Wallis gewährt innerhalb der Grenzen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) eine Garantie in Höhe der laufenden Rentenleistungen und der Austrittsleis - tungen am 1. Januar 2020, der seinem Personal beim Übergang zum Bei - tragsprimat am 1. Januar 2012 gewährten garantierten statischen Rente und der im Vorsorgefall fälligen gesetzlichen und reglementarischen Leis - tungen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 3 Arbeitgebervertretung
1 Gemäss Artikel 15 GPKWAL entsendet der Staatsrat Arbeitgebervertreter in den Vorstand der GPK und in den Vorstand der offenen Pensionskasse (OPK), bei denen der Staat Wallis seine Mitarbeitenden versichert; dabei beachtet er die im Organisationsreglement der PKWAL für die angeschlos - senen Pensionskassen (PK) vorgesehene Anzahl der Vertreter der Arbeit - geber und der versicherten Arbeitnehmer.
2 Die angemessene Vertretung der über den Staat Wallis hinaus ange - schlossenen Arbeitgeber wird für die GPK und die OPK separat ermittelt, je nach dem Anteil des Kreises der versicherten Arbeitnehmer der ange - schlossenen Institutionen im Verhältnis zum Kreis der versicherten Arbeit - nehmer des Staates Wallis. Der Staat Wallis konsultiert hierzu die ange - schlossenen Arbeitgeber. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Arti - kel 12 Absatz 4 GPKWAL.
3 Darüber hinaus unterliegen die Vertreter der Staaten der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes über die Beteiligung des Staates an juristi - schen Personen und anderen Einrichtungen.
Art. 4 Finanzierung der GPK
1 Die Finanzierung zu 100 Prozent der Verpflichtungen der GPK erfolgt am
1. Januar 2020 durch eine Schuldanerkennung unter Berücksichtigung des Nettovermögens nach Auflösung der bestehenden Wertschwankungsreser - ve.
2 Verzinst wird die anerkannte Schuld mit einem Zinssatz in Höhe des tech - nischen Zinses zuzüglich einer Marge von 50 Basispunkten. Die Zinsen werden jährlich an die GPK überwiesen. Die Rückzahlungstranchen werden im Einvernehmen zwischen dem Staat Wallis und der PKWAL jährlich fixiert und überwiesen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
27.11.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-107
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 27.11.2019 01.01.2020 Erstfassung RO/AGS 2019-107
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