Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden (710.400)
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Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden

Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden Vom 21. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2023) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 und Art. 47 Ziff. 5 der Kantonsverfassung 1 ) von der Regierung erlassen am 21. Dezember 2010
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Ziele

1 Die Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton Graubünden bezweckt ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle bei den Beteiligungen des Kantons Graubünden.
2 Dabei werden neben den Grundsätzen der Haushaltsführung folgende Ziele berück - sichtigt: a) Wahrung der kantonalen Interessen; b) Schaffung von Transparenz; c) Koordination zwischen politischen Zielen, Eigentümerinteressen und Unter - nehmenszielen; d) Abschätzung und Minimierung von finanziellen und politischen Risiken; e) standardisierte Berichterstattung; f) regelmässige Prüfung der Notwendigkeit und der Ausgestaltung der kantona - len Engagements.
3 Im Umgang mit den Beteiligungen sowie bei Anpassungen von kantonalen Erlas - sen und Leistungsvereinbarungen betreffend Beteiligungen sind die Ziele gemäss Absatz 2 zu berücksichtigen

Art. 2 Definitionen

1 Als Beteiligung gelten die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons. Im Weiteren gehören Engagements an einer Gesellschaft des schweizeri - schen Obligationenrechts dazu, welche Teil des Verwaltungsvermögens sind.
1) BR 110.100
2 Die Interessen des Kantons an der Leistungserbringung einer Beteiligung werden als Leistungsauftragsfunktion bezeichnet, die Eigentümer-, Finanz- und Führungsin - teressen als Finanzbeteiligungsfunktion.
3 Kantonsvertretungen sind vom Kanton delegierte beziehungsweise von Amtes we - gen Einsitz nehmende Mitglieder im strategischen Führungsorgan von Beteiligun - gen, von Vereinen und Stiftungen oder von Anlagen des Finanzvermögens.
2. Organisation

Art. 3 Regierung

1 Die Regierung übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus.

Art. 4 Trennung der Rollen des Kantons

1 Die unterschiedlichen Rollen des Kantons in Bezug auf eine Beteiligung werden organisatorisch soweit sinnvoll getrennt.
2 Die Fachdepartemente nehmen die Leistungsauftragsfunktion wahr, das Departe - ment für Finanzen und Gemeinden die Finanzbeteiligungsfunktion.

Art. 5 Koordinationsstelle

1 Die Finanzverwaltung ist die Koordinationsstelle Beteiligungen. Sie verkehrt mit den Fachdepartementen direkt.
3. Steuerung der Beteiligungen

Art. 6 Eigentümerziele

1 Die Regierung legt für jede Beteiligung individuelle Eigentümerziele fest, sofern diese nicht bereits ausreichend durch ein Gesetz vorgegeben sind.

Art. 7 Überprüfung

1 Die Regierung überprüft alle vier Jahre im Rahmen der Aufgabenüberprüfung Not - nimmt nach Bedarf eine Risikobeurteilung vor.
2 Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht.

Art. 8 Kantonsvertretungen

1 Die Regierung ist für die Ernennung und für die Abwahl von Kantonsvertretungen zuständig. Das Fachdepartement stellt unter Einbezug des Departements für Finan - zen und Gemeinden Antrag. Sammelbeschlüsse beantragt das Departement für Fi - nanzen und Gemeinden. *
2 Die maximale Amtszeit beträgt 12 Jahre, in begründeten Ausnahmefällen 16 Jah - re. *
3 Während der Amtszeit eines Mitglieds der Regierung kann dieses als Kantonsver - tretung weder vorgeschlagen noch ernannt werden, ausser die Einsitznahme erfolgt von Amtes wegen. *

Art. 9 Kriterien für die Auswahl

1 Grundlage für die Auswahl sind die von der Regierung beschlossenen Anforde - rungsprofile: a) das individuelle Anforderungsprofil, das allgemein gültige und branchenspezi - fische Anforderungen enthält; b) das Anforderungsprofil für das strategische Führungsorgan als Ganzes.
2 Das individuelle Anforderungsprofil definiert Wählbarkeitserfordernisse, die Vor - aussetzung für die Wahl und die Amtsausübung sind.
3 Interessenkollisionen sind möglichst zu vermeiden. Die Kantonsvertretungen ha - ben allfällige Interessens- und Rollenkonflikte der Regierung offenzulegen.

Art. 9a * Rekrutierungs- und Auswahlverfahren

1 Das Fachdepartement legt die Anforderungen an Ernennungen und Vorschläge zur Wahl von Kantonsvertretungen in einem Leitfaden fest.
2 Es führt ein offenes und transparentes Auswahlverfahren durch. Insbesondere: a) schreibt es Vakanzen unter Angabe der wichtigsten Anforderungen öffentlich aus; b) zieht es bei bedeutenden Vakanzen eine Fachperson zu Beratungszwecken bei; c) gewährleistet es die Bekanntmachung von Ernennungen und aufgrund von Vorschlägen erfolgten Wahlen.

Art. 10 Pflichten der Kantonsvertretungen

1 Die Kantonsvertretungen sind verpflichtet; a) ihre Tätigkeit im Einklang mit den Eigentümerzielen auszuüben; b) die von der Beteiligung erhaltenen Vergütungen gegenüber der Koordinati - onsstelle Beteiligungen offenzulegen, soweit diese nicht durch die Regierung festgelegt oder genehmigt werden; c) dem Fachdepartement über besondere und wichtige Ereignisse und Entwick - lungen in finanzieller oder risikorelevanter Hinsicht unverzüglich Bericht zu erstatten. Das Fachdepartement informiert die Regierung und die Koordinati - onsstelle Beteiligungen.
2 Die Regierung kann zur Regelung der Pflichten mit den Kantonsvertretungen Man - datsverträge abschliessen.
3 Kantonsvertretungen, die dem Personalgesetz unterstellt sind, haben keinen An - spruch auf Vergütungen wie Pauschalen, Tag- oder Sitzungsgelder. Die für die Aus - übung als Kantonsvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit. *

Art. 11 Berichterstattung und Offenlegung der Vergütungen

1 Die Regierung legt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Vorgaben für die jährliche Berichterstattung der Beteiligungen fest und regelt dabei auch die Offenlegung der Vergütungen der strategischen und operativen Führungsorgane.

Art. 12 Jahresversammlungen

1 Das Departement für Finanzen und Gemeinden bestimmt in Absprache mit dem Fachdepartement die Personen, welche an den Jahresversammlungen mit der Aus - übung der Stimm- und Wahlrechte beauftragt werden.
2 Der Kanton unterstützt in der Regel die Anträge des strategischen Führungsorgans. Wird davon abgewichen, so ist dies mit dem Departement für Finanzen und Gemein - den und dem Fachdepartement vorgängig abzusprechen.
4. Schlussbestimmung

Art. 13 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 1 geändert -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 2 eingefügt -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 10 Abs. 3 eingefügt -
20.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 2022-051
20.12.2022 01.01.2023 Art. 9a eingefügt 2022-051
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung -

Art. 8 Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert -

Art. 8 Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt -

Art. 8 Abs. 3 20.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-051

Art. 9a 20.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-051

Art. 10 Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt -

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