Ausführungsdekret zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen (702.101)
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Ausführungsdekret zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen

Ausführungsdekret zum Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 16.12.2015 (Stand 01.01.2016) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 32 Absatz 2 und 42 Absatz
3 der Kantonsverfassung; eingesehen Artikel 42 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; eingesehen das Bundesgesetz über Zweitwohnungen vom 20. März 2015 (ZWG); eingesehen die Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dezember 2015 (ZWV); auf Antrag des Staatsrates, beschliesst:

Art. 1 Feststellung des Zweitwohnungsanteils einer Gemeinde (Art. 5

Abs. 4 ZWG)
1 Die zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 ZWG ist die Dienststelle für Raumentwicklung.

Art. 2 Aufsichtsbehörde (Art. 15 ZWG)

1 Der Staatsrat übt die Aufsicht über die für den Vollzug des Zweitwoh - nungsgesetzes zuständigen kommunalen und kantonalen Behörden aus. Für ihn handelt das jeweils zuständige Departement.

Art. 3 Meldepflichten (Art. 16 Abs. 2 ZWG)

1 Das Grundbuchamt meldet der zuständigen Baubewilligungsbehörde jede Handänderung in Bezug auf eine Wohnung mit einer im Grundbuch ange - merkten Nutzungsbeschränkung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 ZWG.
2 Diese Meldung des Grundbuchamts enthält die Daten des Erwerbers im Sinne von Artikel 970 Absatz 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 4 Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten (Art. 6 Abs. 2 ZWV)

1 Das Verfahren zur Bestimmung der ortsbildprägenden Bauten ist in analo - ger Anwendung in den Artikeln 12 und folgende der kantonalen Bauverord - nung geregelt.

Art. 5 Veröffentlichung und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Dekret wird vom Staatsrat veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung BO/Abl. 1/2016
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.12.2015 01.01.2016 Erstfassung BO/Abl. 1/2016
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