Ausführungsreglement zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Ausführungsreglement zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 17.08.2011 (Stand 01.04.2015) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007; eingesehen das Beitrittsgesetz betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportver - anstaltungen vom 10. November 2009; eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung; eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996; auf Antrag des Departements für Sicherheit, Sozialwesen und Integration, verordnet:
Art. 1 Allgemeines
1 Das vorliegende Ausführungsreglement regelt die Umsetzung der Bestim - mungen des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen.
2 Es bestimmt insbesondere die zuständigen Behörden für die Anordnung und Ausführung der durch das Konkordat vorgesehenen Massnahmen.
Art. 1a * Bewilligungspflicht
1 Der betroffene Gemeinderat ist für das Erteilen von Bewilligungen für Risi - kospiele, das Verbinden von Auflagen, den Entzug oder die Ablehnung der Bewilligung zuständig.
2 Die Kantonalen Behörden können für eine Risikoanalyse beigezogen wer - den. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Rayonverbot (Art. 4, 5 und 13 Konkordat)
1 Die verbotenen Perimeter bilden Gegenstand von Angaben, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über das durch das Verbot betroffene geografische Anwendungsgebiet zu erhalten. *
2 Das Rayonverbot wird durch den Kommandanten der Kantonspolizei oder einem Stabsoffizier verfügt.
3 Gegen den Entscheid eines Rayonverbots kann beim Richter der öffent - lich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Einspruch erhoben werden.
Art. 3 Meldeauflage (Art. 6 und 13 Konkordat)
1 Die Verpflichtung, sich zu melden, wird durch den Kommandanten der Kantonspolizei oder einen Stabsoffizier verfügt. *
2 Jede Person, gegen die eine Meldeauflage verfügt wurde, muss sich zu den angegebenen Zeiten bei der darin aufgeführten Amtsstelle melden. *
3 Gegen den Entscheid einer Meldeauflage kann beim Richter der öffent - lich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Einspruch erhoben werden.
Art. 4 Polizeigewahrsam (Art. 8, 9 und 13 Konkordat)
1 Der Polizeigewahrsam wird durch den Kommandanten der Kantonspolizei oder einem Stabsoffizier verfügt.
2 Jede Person, gegen die ein Polizeigewahrsam verfügt wurde, muss sich am erwähnten Datum und zur angegebenen Zeit bei der genannten Amts - stelle melden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben. *
3 Gegen den Entscheid eines Polizeigewahrsams kann beim Richter der öf - fentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Einspruch erhoben wer - den.
Art. 5 Schlussbestimmungen
1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht, um am 1. Ja - nuar 2010 in Kraft zu treten.
2 Das Departement für Sicherheit, Sozialwesen und Integration ist mit der Ausführung des vorliegenden Reglements beauftragt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.08.2011 01.01.2010 Erlass Erstfassung BO/Abl. 34/2011
12.08.2015 01.04.2015 Art. 1a eingefügt BO/Abl. 36/2015
12.08.2015 01.04.2015 Art. 2 Abs. 1 geändert BO/Abl. 36/2015
12.08.2015 01.04.2015 Art. 3 Abs. 1 geändert BO/Abl. 36/2015
12.08.2015 01.04.2015 Art. 3 Abs. 2 geändert BO/Abl. 36/2015
12.08.2015 01.04.2015 Art. 4 Abs. 2 geändert BO/Abl. 36/2015
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 17.08.2011 01.01.2010 Erstfassung BO/Abl. 34/2011
Art. 1a 12.08.2015 01.04.2015 eingefügt BO/Abl. 36/2015
Art. 2 Abs. 1 12.08.2015 01.04.2015 geändert BO/Abl. 36/2015
Art. 3 Abs. 1 12.08.2015 01.04.2015 geändert BO/Abl. 36/2015
Art. 3 Abs. 2 12.08.2015 01.04.2015 geändert BO/Abl. 36/2015
Art. 4 Abs. 2 12.08.2015 01.04.2015 geändert BO/Abl. 36/2015
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